Europäische Union

Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Experten und ihre Mitwirkung bei den Unterstützungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für die Durchführbarkeit der betreffenden Maßnahmen sein wird. 3.1.2.   Projektbeschreibung Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein. Diese Experten werden entsprechend ihren jeweiligen Fachgebieten speziell für die jeweiligen begünstigten Länder konzipierte Unterstützungsmaßnahmen durchführen, die sich an dem durch die begünstigten Länder und gemeinsam mit ihnen ermittelten Bedarf ausrichten. Die Durchführungsstelle sollte bei der Auswahl der Experten eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit sicherstellen. Sie sollte dabei auf geeignete und verfügbare Experten anderer Ausfuhrkontrollstellen der Union zurückgreifen. Sie sollte außerdem die Teilnahme von Experten fördern, die aus Ländern kommen, die erst in jüngster Zeit erfolgreich nationale Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers aufgebaut haben, einschließlich der Systeme, die in Verbindung mit internationaler Unterstützung aufgebaut wurden. Die in dem Expertenpool zusammengefasste Fachkenntnis sollte sämtliche Aspekte der nationalen Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers abdecken, insbesondere rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung, Strafverfolgung/Sanktionen, Berichtspflichten/Transparenz. 3.2.   Auf die nationalen Bedürfnisse abgestimmte Hilfsprogramme und ihre Durchführung gemäß einem dafür vorgesehenen Fahrplan 3.2.1.   Projektziel Mit den spezifischen Hilfsprogrammen und den zugehörigen Durchführungsfahrplänen wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel umfassend und dauerhaft nachzukommen. Der Fahrplan ermöglicht es dem begünstigten Land, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind, und hält zudem fest, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind. 3.2.2.   Projektbeschreibung Nationale Hilfsprogramme werden für bis zu zwölf begünstigte Länder erstellt. In den beiden ersten Jahren der Durchführung des Beschlusses werden maximal zehn Hilfsprogramme konkret eingeleitet, so dass es der Union möglich sein wird, auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Hilfsersuchen zu reagieren. Die Ausarbeitung der spezifischen Hilfsprogramme sollte in folgenden Schritten erfolgen: a) Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (vom Drittland an die Durchführungsstelle zu richten). Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein und im Idealfall bereits über die spezifischen Bereiche Aufschluss geben, in denen Unterstützung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf bereits erbrachte oder noch laufende Unterstützungsleistungen anderer Hilfeleistender hinweisen und über seine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel Aufschluss geben. b) Auf der Grundlage der Fundiertheit des Antrags und gestützt auf die in Abschnitt 5.1 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt. c) Wird das Ersuchen um Unterstützung positiv beschieden, organisiert die Durchführungsstelle einen Bewertungsbesuch durch Experten. Dieser Besuch sollte das Ergebnis enger Kontakte der Durchführungsstelle mit dem um Hilfe nachsuchenden Drittland sein; an ihm sollten einige der maßgeblichsten Experten des Expertenpools nach Abschnitt 3.1 teilnehmen. Der Experten-Bewertungsbesuch kann, soweit möglich, durch Fragebögen und die Zusammenstellung vorhandener Informationen vorbereitet werden; bei dem Besuch wird eine erste Bewertung des Bedarfs und der Handlungsprioritäten des um Hilfe ersuchenden Landes vorgenommen. Insbesondere kann bei diesem Besuch mit dem um Hilfe ersuchenden Land abgeklärt werden, was zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel erforderlich ist und über welche Ressourcen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers das Land im Vergleich dazu tatsächlich verfügt. Bei diesem ersten Experten-Bewertungsbesuch werden alle zuständigen inländischen Stellen und Interessenträger zusammengebracht und motivierte und verlässliche lokale Partner ermittelt. d) Die Durchführungsstelle erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Experten-Bewertungsbesuchs einen Fahrplan für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen. Dabei berücksichtigt die Durchführungsstelle alle möglicherweise von anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel erbrachten Hilfeleistungen. Hat ein um Hilfe ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan der Union mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht. e) Das Ergebnis des Experten-Bewertungsbesuchs und der auf dieser Grundlage erstellte Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird der Kommission im Rahmen der in Artikel 3 dieses Beschlusses vorgesehenen üblichen Berichterstattung über die finanziellen und sachbezogenen Aspekte speziell übermittelt. f) Der Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird dem begünstigten Land zur Billigung übermittelt. Der Fahrplan wird auf die Bedürfnisse des begünstigten Landes abgestimmt; in ihm werden die prioritären Bereiche für die Unterstützungsmaßnahmen festgelegt. g) Der Fahrplan wird je nach Bedarf unter Einbeziehung der einschlägigen Experten aus dem Expertenpool und unter Einbeziehung anderer Interessenträger durchgeführt. Entsprechend dem genauen Bedarf des jeweiligen begünstigten Landes wird der Fahrplan auf der Grundlage des üblichen Fünf-Punkte-Konzepts erstellt, das herkömmlicherweise bei der Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen herangezogen wird (rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung und Sanktionen/ Strafverfolgung). Ergänzend zu diesen fünf Standardbereichen gilt der Berichterstattung und der Transparenz größte Aufmerksamkeit. Zu den Instrumenten für Unterstützung zählen insbesondere die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Aus- und Fortbildungsseminare, Seminare, Studienaufenthalte sowie die Nutzung von internetgestützten Instrumenten und Informationsquellen. Die Durchführungsstelle trifft die Auswahl der Instrumente für Unterstützung gemäß dem spezifischen Bedarf und den Prioritäten, die bei dem Experten-Bewertungsbesuch ermittelt wurden, und in Einklang mit dem vereinbarten Fahrplan. Die Instrumente für Unterstützung, die ausgewählt werden, um die Unterstützung in geeigneter Weise erbringen zu können, sollten in dem Durchführungsfahrplan eindeutig angegeben und ihre Wahl begründet werden. 3.3.   Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung 3.3.1.   Projektziel Ziel der Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung ist die Stärkung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers, so dass diese Länder den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel in gezielter und sachdienlicher Weise genügen können. Durch derartige Ad-Hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren, in denen ein spezieller Bedarf, der für die wirksame Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel von Bedeutung ist, dargelegt wird. 3.3.2.   Projektbeschreibung Es werden bis zu zehn zweitägige Seminare für einzelne begünstigte Länder durchgeführt, mit denen auf gezielte Ersuchen um Unterstützung und Interessensbekundungen in Bezug auf einen oder mehrere spezielle Aspekte eines Systems für die Kontrolle von Waffentransfers eingegangen werden kann. Durch diese Seminare wird in begrenztem Umfang individuelle und auf den Bedarf abgestimmte Unterstützung geleistet; außerdem wird auf die von dem ersuchenden Land aufgeworfene(n) spezifische(n) Frage(n) eingegangen, z. B. Überprüfung der Rechtsvorschriften zur Kontrolle von Transfers, bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung, relevante Informationsquellen für die Anwendung der Kriterien der Risikobewertung im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Endnutzungskontrolle und Dokumentation usw. Die Seminare finden in den begünstigten Ländern statt; die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus dem in nach Abschnitt 3.1 genannten Expertenpool vermittelt. Die Durchführungsstelle nimmt die Hilfsgesuche entgegen und leitet sie an den Hohen Vertreter weiter, der in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) entscheidet, in welcher Weise darauf zu reagieren ist. Der Hohe Vertreter stützt sich bei seiner Bewertung insbesondere auf die in Abschnitt 5.1 dargelegten Kriterien und berücksichtigt dabei ferner, wie exakt das Ersuchen abgefasst ist und in welcher Weise die zu behandelnden Fragen dargelegt sind; außerdem strebt er eine geographischen Ausgewogenheit an. 3.4.   Möglichkeit zur Übertragung von Mitteln aus spezifischen Hilfsprogrammen auf Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung Sollte die in Abschnitt 3.2 vorgesehene Höchstzahl vollwertiger spezifischer Hilfsprogramme nicht erreicht werden, kann die in Abschnitt 3.3 vorgesehene Zahl der Seminare auf zwanzig erhöht werden. Der Hohe Vertreter und die Kommission prüfen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) halbjährlich den Sachstand bezüglich der spezifischen Hilfsprogramme im Hinblick darauf, ob die Zahl der Seminare zur individuellen Unterstützung proportional zur Zahl der nicht aufgelegten spezifischen Hilfsprogramme erhöht werden kann. 3.5.   Konferenz der von Unterstützungsmaßnahmen zum Vertrag über den Waffenhandel begünstigten Länder 3.5.1.   Projektziel Ziel der Konferenz ist eine vermehrte Bewusstseinsförderung und eine Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind. 3.5.2.   Projektbeschreibung Das Projekt wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses veranstaltet wird. An dieser Konferenz nehmen maßgebliche Vertreter aus den Ländern teil, die Begünstigte eines spezifischen Hilfsprogramms nach Abschnitt 3.2 oder von Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen nach Abschnitt 3.3 waren. Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des Vertrags sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft. Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören: — diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind; — Fach- und Strafverfolgungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte; — Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen; — Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie. Es wird mit bis zu 80 Teilnehmern gerechnet. Der Hohe Vertreter wird im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle den Veranstaltungsort und die endgültige Liste der teilnehmenden Länder und Organisationen festlegen. 3.6.   Regionale Seminare 3.6.1.   Projektziel Mit den regionalen Seminaren wird das Ziel verfolgt, Kontakt zu anderen Ländern aufzunehmen, um so die Universalisierung des Vertrags zu fördern. Ferner sollen die Seminare dazu dienen, gezielt ausgewählte regionale Organisationen verstärkt in den Vertrag über den Waffenhandel einzubinden und diese Organisationen dafür zu interessieren, bei allen ihren Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel zu werben. 3.6.2.   Projektbeschreibung Das Projekt wird in Form von fünf zweitägigen Seminaren durchgeführt, deren thematischer Schwerpunkt auf dem Stand des Prozesses des Inkrafttretens des Vertrags über den Waffenhandel und damit zusammenhängender Durchführungsfragen liegen wird. Die Seminare ermöglichen es Ländern, die Begünstigte der Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Kontrolle von Waffentransfers sind, ihre Standpunkte und Erfahrungen auszutauschen und zu bewerten, wie diese Unterstützungsmaßnahmen mit den Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die von den für sie relevanten regionalen Organisationen durchgeführt werden. Zudem wird dabei Folgendes besonders berücksichtigt: — die Erfahrungen und Möglichkeiten einer Süd-Süd-Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau eines Systems zur Kontrolle von Waffentransfers; — die Komplementarität zwischen dem Vertrag über den Waffenhandel und anderen einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen, insbesondere dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten. Die Seminare finden in ersten 18 Monaten des Durchführungszeitraums des Ratsbeschlusses statt und richten sich an folgende regionale Organisationen und deren jeweilige Mitgliedstaaten: — das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCDP); — das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC); — das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC); — die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS); — die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Nach Möglichkeit sollten die Seminare in einem Land stattfinden, das zu den Begünstigten eines spezifischen Hilfsprogramms gehört. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Veranstaltungsort vom Hohen Vertreter im Benehmen mit Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt werden. Der Teilnehmerkreis der Regionalseminare sollte sich wie folgt zusammensetzen: a) diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den Ländern der Region, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind; b) Fach- und Strafverfolgungspersonal aus Ländern der Region, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte; c) Vertreter internationaler und regionaler Organisationen, von in der Region vertretenen NRO, Reflexionsgruppen, nationalen Parlamenten und der lokalen/regionalen Wirtschaft; d) nationale und internationale technische Experten für Aspekte der Kontrolle von Waffentransfers, einschließlich Experten und Wirtschaftsvertreter der Union. Für jedes Seminar wird mit bis zu 70 Teilnehmern gerechnet. 4.   Verhältnis zu anderen für die Ausfuhrkontrolle relevanten Unterstützungsmaßnahmen 4.1.   Koordinierung mit anderen Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Maßnahmen und bei laufenden Maßnahmen im Bereich der Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollte bei Hilfsleistungen in Drittländern im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel ein Höchstmaß an Synergien und an Komplementarität angestrebt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union größtmögliche Wirkung entfalten und größtmögliche Kohärenz erreichen, wobei unnötige Duplizierungen vermieden werden. 4.2.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Hilfsmaßnahmen Die Durchführungsstelle sollte zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats und der VN-Treuhandfonds-Fazilität zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) durchgeführt werden. Die Durchführungsstelle sollte in geeigneter Weise mit diesen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Doppelarbeit zu vermeiden und für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen. 4.3.   Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit bei den Ausfuhrkontrollen durch einschlägige Instrumente der Union Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die Länder, die zu den Begünstigten der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zählen, verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU, informiert und für diese Instrumente geworben werden. 5.   Zielgruppen 5.1.   Zielgruppen der spezifischen Hilfsprogramme zum Vertrag über den Waffenhandel und der Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung Zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 können Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt: — Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden; — Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel; — Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen; — Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel; — Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union; — Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe. 5.2.   Zielgruppe der Regionalseminare Zur Zielgruppe der Regionalseminare können Staaten gehören, die den in Abschnitt 3.6.2 genannten regionalen Organisationen angehören oder von diesen erfasst werden. Der Hohe Vertreter trifft im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle die endgültige Auswahl der Länder und Teilnehmer, die zu den einzelnen Seminaren eingeladen werden. 6.   Durchführungsstelle Mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten. Das BAFA verfügt über herausragende Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und auf dem Gebiet der Sensibilisierungsmaßnahmen. Es besitzt diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Kontrolle von Transfers von CBRN-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen. Das BAFA hat die Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Es ist gegenwärtig mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP betraut, der auf dem Beschluss 2009/1012/GASP aufbaut und darauf abzielt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder dahin gehend zu stärken, dass entsprechend dem im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Rahmen der Union für mehr Transparenz und mehr Verantwortlichkeit gesorgt wird. Im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck und CBRN-Güter ist das BAFA die Durchführungsstelle für das laufende, aus dem Stabilitätsinstrument finanzierten Hilfsprogramms zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der entsprechenden Sensibilisierungsmaßnahmen und hat in dieser Eigenschaft sehr eingehende Kenntnis von den Transferkontrollsystemen der Länder erhalten, die im Rahmen dieses Hilfsprogramms unterstützt wurden. In dem Maße, wie die Durchführung der im Rahmen des Stabilitätsinstruments unter Einbeziehung des BAFA abgewickelten Projekte zur Transferkontrolle, wie beispielsweise der Initiative der CBRN-Exzellenzzentren, voranschreitet, werden sich diese Kenntnisse noch weiter vertiefen. Das BAFA ist somit in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Transferkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gehören könnten. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Hilfsprogrammen zu fördern und unnötige Duplizierungen zu vermeiden. Da die Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die zur Durchsetzung dieser Kontrollen eingesetzten Ressourcen und die dafür zuständigen Stellen sich größtenteils mit denen im Bereich der Ausfuhrkontrolle von konventionellen Waffen überschneiden, besteht eine der Hauptaufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel darin, den Unterstützungsmaßnahmen Rechnung zu tragen, die bereits auf dem Gebiet der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und der Minderung der CBRN-Risiken durchgeführt werden. Durch die Wahl des BAFA wird dazu beitragen, dass die Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel in geeigneter Weise die Unterstützungsmaßnahmen ergänzen, die im Rahmen bestehender Hilfsprogramme in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Minderung der CBRN-Risiken und die Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden. 7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien Bei Materialien, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt, insbesondere durch Verwendung des Logos und des Konzepts für die graphische Aufmachung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP vereinbart wurden. Das im Beschluss 2012/711/GASP vorgesehene und gegenwärtig in der Entwicklung befindliche Webportal wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß diesem Beschluss zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel eingesetzt werden. Die Durchführungsstelle sollte deshalb bei den von ihr durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollte bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist. 8.   Folgenabschätzung Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von der Durchführungsstelle üb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.