Europäische Union

Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

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18.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 341/56 BESCHLUSS 2013/768/GASP DES RATES vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen und damit den Prozess der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel („ATT-Prozess“) eingeleitet. Am 2. Dezember 2009 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen, mit der beschlossen wurde, im Jahr 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten. (2) Da die im Juli 2012 einberufene Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel nicht in der Lage war, sich innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens auf ein Schlussdokument zu einigen, wurde mit der am 24. Dezember 2012 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 67/234 A die Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel im März 2013 einberufen. Bei dieser Abschlusskonferenz wurde ein ausgewogener und umfassender Vertragstext ausgearbeitet, über den jedoch aufgrund der Einwände von drei VN-Mitgliedstaaten kein Konsens erreicht wurde. Folglich wurde die Angelegenheit an die VN-Generalversammlung überwiesen, die den Vertrag über den Waffenhandel am 2. April 2013 durch Abstimmung über die Resolution A/RES/67/234 B mit überwältigender Mehrheit annahm. Im Anschluss daran wurde der Vertrag am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt; er wird nach der 50. Ratifizierung in Kraft treten. Alle Mitgliedstaaten der Union haben den Vertrag unterzeichnet. (3) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 12. Juli 2010 und vom 25. Juni 2012 erklärt, dass er sich mit ganzer Kraft für eine neue rechtsverbindliche internationale Übereinkunft einsetzt, in der die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollten und die für alle Staaten relevant sein sollte und daher allgemeingültig sein könnte. (4) Um die Einbeziehung aller Seiten in den ATT-Prozess zu fördern und um diesem Prozess größere Bedeutung zu verleihen, hat der Rat den Beschluss 2009/42/GASP (1) und den Beschluss 2010/336/GASP (2) angenommen, mit denen unter anderem eine Reihe regionaler Seminare mit Teilnehmern aus der ganzen Welt unterstützt wurde. Im Anschluss an die ergebnislos verlaufene VN-Konferenz vom Juli 2012 wurden die fortdauernden Maßnahmen der Union zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel durch den Beschluss 2013/43/GASP des Rates (3) ergänzt. (5) Der Schwerpunkt liegt nun auf der Unterstützung eines raschen Inkrafttretens des Vertrags und seiner uneingeschränkten Durchführung. Die Union kann – im Einklang mit der von ihr zuvor zugesagten Unterstützung für den ATT-Prozess – erheblich zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, indem sie insbesondere auf ihrer langjährigen Erfahrung bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrolle aufbaut. Da die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, besteht in Bezug auf die Fachkompetenz im Bereich der Ausfuhrkontrolle, die im Rahmen der von der Union finanzierten Unterstützungs- und Sensibilisierungsprogramme eingesetzt wird, eine weitgehende Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten. Für den Erfolg der Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Experten für die unterstützende Durchführung der Unionsprogramme bereitstellen. (6) Die Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle wurden im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates (4) und der Beschlüsse 2009/1012/GASP (5) und 2012/711/GASP (6) des Rates durchgeführt. Die Maßnahmen der Union wurden in einigen Drittländern in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union mit dem Ziel durchgeführt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme dieser Nachbarländer zu stärken und größere Verantwortlichkeit und Transparenz zu schaffen. (7) Die Union leistet zudem schon seit langem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (7) Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; mit dem darin geschaffenen Instrument für Stabilität wird die Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt, wozu auch Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit gehören. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats“) angenommen, mit der wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern beschlossen werden. Die Union hat die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats insbesondere durch die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates (8), die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates (9) und den Beschluss 2013/391/GASP des Rates (10) und – im Hinblick auf die Ausfuhrkontrollkomponente der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats – durch ihre Hilfsprogramme für Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. (8) Ergänzend zu der spezifischen Unterstützung im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle tragen die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen dienen somit auch der Unterstützung der Waffenausfuhrkontrollkapazitäten. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen abgestimmt werden, die zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel durchgeführt werden. (9) Da somit eine Abstimmung mit Unterstützungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle, die in anderen maßgeblichen Bereichen durchgeführt werden, wünschenswert ist, zielen die mit diesem Beschluss unterstützten Maßnahmen darauf ab, die Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers in einer Reihe von begünstigten Ländern auszubauen, um eine wirksame und kompetente Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern. Da die Wirkung des Vertrags davon abhängen wird, inwieweit der Vertrag universell angewandt und inwieweit er eingehalten wird, sollten auch Sensibilisierungs- und Bewusstseinsförderungsmaßnahmen gefördert werden, um maßgebliche Interessenträger und weitere Drittländer dazu zu bewegen, den Vertrag stärker zu unterstützen, und das Interesse an seiner Durchführung zu fördern. (10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Umsetzung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP betraut worden. Es hat die Organisation sämtlicher in dem Beschluss 2009/1012/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem die Durchführungsstelle für die im Rahmen des Instruments für Stabilität finanzierten Projekte zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Angesichts dessen ist die Wahl des BAFA als Durchführungsstelle für die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel in Drittländern aufgrund der nachweislich vorhandenen Erfahrung, der Qualifikation und der nötigen Fachkompetenz dieses Amtes gerechtfertigt, die sich auf die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union sowohl im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle erstrecken. Durch die Wahl des BAFA wird die Ermittlung von Synergien zwischen den Ausfuhrkontrollmaßnahmen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und bei Waffen erleichtert; damit kann sichergestellt werden, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel die Unterstützungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der bestehenden Hilfsprogramme im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden, in geeigneter Weise ergänzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Um ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und seine zügige Durchführung zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: — Unterstützung einer Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers, damit diese Staaten in die Lage versetzt werden, den Vertrag über den Waffenhandel durchzuführen; — auf nationaler und regionaler Ebene Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel bei den einschlägigen nationalen und regionalen Behörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft, um diese stärker in die Durchführung des Vertrags einzubeziehen. (2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) Unterstützung der begünstigten Länder – je nach Bedarf – bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die auf die Schaffung und den Ausbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers entsprechend den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel abzielen; b) Stärkung der Sachkompetenz und der Fähigkeiten der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in den begünstigten Ländern, insbesondere durch Austausch bewährter Verfahren, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Zugang zu einschlägigen Informationsquellen, um die angemessene Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen von Waffentransfers sicherzustellen; c) Förderung der Transparenz im internationalen Waffenhandel auf der Grundlage der Transparenzanforderungen des Vertrags über den Waffenhandel; d) Förderung einer dauerhaften Einhaltung des Vertrags über den Waffenhandel durch die begünstigten Länder, indem maßgebliche nationale und regionale Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags haben, einbezogen werden; e) Förderung eines breiteren Interesses in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel durch Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Maßnahmen bezüglich des Vertrags über den Waffenhandel ergriffen haben, um auf eine Universalisierung dieses Vertrags hinzuwirken. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). (3)   Das BAFA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 5 200 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 6 445 000 EUR. Der durch den finanziellen Bezugsrahmen nicht abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarung mit. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch am 17. Juni 2014, wenn vor diesem Zeitpunkt keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen wurde. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39). (2)  Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14). (3)  Beschluss 2013/43/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 53). (4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81). (5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16). (6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1). (8)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30). (9)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78). (10)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40). ANHANG PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel und zur Förderung der Entwicklung von mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz bei den Waffenausfuhrkontrollsystemen von Drittländern auf (1). Der Vertrag wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt. Ziel des Vertrags ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“ Ziel und Zweck des Vertrags stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind und in der Europäischen Sicherheitsstrategie näher ausgeführt werden. Im Anschluss an die Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Union die drei folgenden Hauptaufgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag ermittelt: sein rasches Inkrafttreten muss sichergestellt werden, es muss für seine wirksame Durchführung gesorgt werden und es muss auf seine Universalisierung hingewirkt werden. Zur Bewältigung dieser Aufgaben kommt der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und Sensibilisierungsmaßnahmen eine wesentliche Bedeutung zu; sie bilden daher die zentralen Elemente dieses Beschlusses. In Bezug auf die Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist in diesem Beschluss die Ausarbeitung einer Reihe spezifischer Hilfsprogramme vorgesehen, durch die begünstigte Länder auf eine genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Art und Weise umfassend dabei unterstützt werden, den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel gerecht zu werden. Die Unterstützung erfolgt gemäß einem mit den begünstigten Ländern zu vereinbarenden Fahrplan für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, in dem die Handlungsprioritäten festgelegt, die lokale Eigenverantwortlichkeit sichergestellt und die Verpflichtung zur Ratifizierung des Vertrags niedergelegt werden. Zusätzlich zu den spezifischen Hilfsprogrammen sind in diesem Beschluss Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die die spezifischen Hilfsprogramme ergänzen und weiteren begünstigten Ländern zugute kommen sollen, in denen ein begrenzter und genau bezeichneter Unterstützungsbedarf besteht. Durch die Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren. Um zur langfristigen Tragfähigkeit der von den begünstigten Ländern zur Kontrolle von Waffentransfers unternommenen Anstrengungen beizutragen, zielt dieser Beschluss darauf ab, Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel haben, einzubeziehen. Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hinwirkens auf die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel umfasst dieser Beschluss außerdem Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf die Einbindung aller relevanten Länder abgezielt wird. Die gewählte Option besteht darin, die entsprechenden Maßnahmen zur Kontaktaufnahme mit diesen Ländern über die zuständigen regionalen Organisationen abzuwickeln, denen die besagten Länder angehören und die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Waffentransfers durchführen. In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen vorgesehen, durch das die drei identifizierten Aufgaben in geeigneter Weise bewältigt werden sollen. Ein aktives Herangehen an diese Aufgaben steht in Einklang mit dem langjährigen und engagierten Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel. 2.   Allgemeine Ziele Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, eine Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um diese Staaten in die Lage zu versetzen, den Vertrag über den Waffenhandel wirksam durchzuführen. Auf die in diesem Rahmen ausgearbeiteten Unterstützungsmaßnahmen soll später im weiteren Kontext der Einbeziehung maßgeblicher Interessenträger und des Kontaktaufbaus zu anderen Ländern zurückgegriffen werden. Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt: a) den Ausbau der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers; b) die Bewusstseinsförderung und die Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind; c) einen Kontaktaufbau zu weiteren Ländern, um auf eine Universalisierung des Vertrags hinzuwirken. 3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen 3.1.   Einrichtung eines Expertenpools 3.1.1.   Projektziel Mit der Errichtung eines Expertenpools soll der Durchführungsstelle eine genau bestimmte, kompetente und verlässliche Ressource zur Verfügung stehen, mit der in geeigneter Weise auf Hilfsersuchen reagiert und Hilfe bei den daraufhin eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen geleistet werden kann. Durch die Einrichtung des Pools sollen die Ausfuhrkontrollstellen der -Mitgliedstaaten der Union dazu ermutigt werden, entsprechende Experten zu benennen, da die Verfügbarkeit diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.