Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

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sicherung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse und, soweit zutreffend, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden. Artikel 51 Durchführung von Ernteversicherungsaktionen (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsaktionen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt. (2)   Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten: a) 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse; b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; und ii) Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall. Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine finanzielle Unterstützung der Union in Höhe von 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird. (3)   Die Ernteversicherungsaktionen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind. KAPITEL IV Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe Artikel 52 Organisationsgrad der Erzeuger und Festlegung eines Gebiets (1)   Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und vermarktet wird von a) anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und b) gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Wert des erzeugten Obsts und Gemüses wird durch den Gesamtwert der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung geteilt. Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften anerkannt sind. Artikel 22 gilt sinngemäß. In die Berechnung dieses Werts geht lediglich das Obst und Gemüse ein, das in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und -gemeinschaften und ihren Mitgliedern gewonnen und vermarktet wird. Für die Berechnung des Gesamtwertes des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar. (2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt. (3)   Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß den Absätzen 1 und 2 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht. (4)   Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest. Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen. Beantragt ein Mitgliedstaat die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, so betrifft dieser Antrag dieselbe Abgrenzung der Gebiete, wie sie im Genehmigungsantrag vorgesehen ist Artikel 53 Änderungen des operationellen Programms Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 34. KAPITEL V Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Mitteilungen und Berichte Artikel 54 Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen: a) bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe der im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. Neben dem Gesamtbetrag der Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln; b) bis 15. November jährlich einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss die Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten; c) bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne von gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben: i) den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen; ii) eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe. Artikel 55 Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) den gewichteten Durchschnitt der in der Vorwoche notierten Preise für in Anhang VI aufgeführtes Obst und Gemüse mit, soweit diese Daten verfügbar sind. Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen. Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis. (2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses. Die Mitgliedstaten teilen der Kommission die repräsentativen Märkte und deren durchschnittliches Gewicht in der ersten Mitteilung oder bei einer Änderung mit. Die Mitgliedstaaten können andere Preise auf freiwilliger Basis melden. Abschnitt 2 Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien Artikel 56 Gemeinsame Leistungsindikatoren (1)   Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen. (2)   Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgeführten gemeinsamen Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für den Mitteleinsatz (finanzielle Abwicklung), die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet. (3)   Die Mitgliedstaaten können in ihrer nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren angeben. Artikel 57 Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen (1)   Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein. (2)   Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht, a) die Qualität der Durchführung des Programms zu überprüfen; b) jeglichen Bedarf einer Anpassung oder Überarbeitung des operationellen Programms zu ermitteln, c) Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern. Die Angaben zu den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgenommen. (3)   Die Bewertung erfolgt gemäß Artikel 21 Ansatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms. Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden. Für diesen Zweck werden gemeinsame Leistungsindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation, Output und Ergebnisse herangezogen. Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen: a) Verhinderung der Bodenerosion, b) verringerter Einsatz oder rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, c) Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und d) Landschaftspflege. Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen, a) die Qualität des operationelles Programms zu verbessern; b) jeglichen Bedarf einer wesentlichen Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, und c) nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung künftiger operationeller Programme zu gewinnen. Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt. Artikel 58 Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie (1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben in elektronischer Form ein, das für die Erstellung der in Artikel 56 genannten Indikatoren geeignet ist. Hierfür ziehen sie die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben heran. (2)   Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht, a) die Qualität der Durchführung der operationellen Programme zu überprüfen, b) jeglichen Bedarf an einer Änderung oder Überarbeitung der nationalen Strategie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren. (3)   Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen, a) die Qualität der Strategie zu verbessern, b) jeglichen Bedarf an einer wesentlichen Änderung der Strategie zu ermitteln. Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt. Abschnitt 3 Verwaltungssanktionen Artikel 59 Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien (1)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind. (2)   Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt. Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind. (3)   Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen. (4)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. (5)   Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. (6)   Weist eine Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem ein Verstoß gegen die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt wurde, nach, dass diese Kriterien beachtet werden, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung. Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen. Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen. (7)   In den Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten Zahlungen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 tätigen. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen. (8)   Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß in den Fällen anwendbar, in denen eine Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat nicht die in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 verlangten Angaben übermittelt. Artikel 60 Betrug (1)   Ermittelt eine nationale Behörde wegen des Verdachts einer betrügerischen Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe gegen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, so setzt der Mitgliedstaat Zahlungen an die Organisation oder Vereinigung oder deren Anerkennung aus, bis der Verdacht geklärt ist. (2)   Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen: a) sie widerrufen die Anerkennung der betreffenden Organisation oder Vereinigung; b) sie schließen die betreffenden Aktionen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Aktion wieder ein und c) sie schließen die betreffende Organisation oder Vereinigung im darauffolgenden Jahr von der Anerkennung aus. Artikel 61 Geldbußen bei nicht förderfähigen Beträgen (1)   Die Zahlungen werden auf der Grundlage förderfähiger Aktionen berechnet. (2)   Der Mitgliedstaat prüft den Beihilfeantrag und ermittelt die förderfähigen Beträge. Er ermittelt den Betrag, der a) dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlen ist; b) dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlen ist. (3)   Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen. Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. (4)   Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht beihilfefähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden. (5)   Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt. (6)   Wird bei Abschluss des operationellen Programms festgestellt, dass die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Voraussetzungen nicht beachtet wurden, so wird der gesamte Unterstützungsbetrag für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms proportional zu dem Ausgabenbetrag gekürzt, der nicht durch Umweltaktionen verursacht wurde. Artikel 62 Verwaltungssanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen (1)   Werden nach der Kontrolle gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Verstöße gegen die Vermarktungsnormen oder die Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgestellt, die über die festgelegten Toleranzwerte hinausgehen, so wird gegen die betreffende Erzeugerorganisation eine Geldbuße verhängt, die anhand des Anteils der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse wie folgt berechnet wird: a) Betragen diese Mengen weniger als 10 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Geldbuße der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse; b) betragen diese Mengen zwischen 10 % und 25 % der tatsächlich aus d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.