Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

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Quellenkennung: 32017R0891. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem doppelten Betrag der finanziellen Unterstützung der Union, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse; oder c) betragen diese Mengen mehr als 25 % der tatsächlich aus dem Markt genommenen Mengen, so entspricht die Geldbuße dem Betrag der finanziellen Unterstützung der Union für die gemäß Artikel 44 mitgeteilte Gesamtmenge. (2)   Die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße. Artikel 63 Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte. Artikel 64 Auf die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen anwendbare Verwaltungssanktionen Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so a) wird den Empfänger das Recht auf den Empfang von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen entzogen und b) sind die Empfänger verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu zahlen. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entzug wird unmittelbar wirksam und gilt für mindestens ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Artikel 65 Verwaltungssanktionen in Verbindung mit der Ernte vor der Reifung und dem Nichternten (1)   Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen a) die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt; b) die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde; c) schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist. (2)   Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen a) die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt, b) trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder c) schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist. Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet. (3)   Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61. Artikel 66 Verhinderung einer Kontrolle vor Ort Ein Antrag auf Anerkennung, die Genehmigung eines operationellen Programms oder ein Beihilfeantrag wird für den Posten oder den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert. Artikel 67 Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen (1)   Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen. Bei der Berechnung der Zinsen a) wird der Zeitraum zwischen dem Eingang der nichtzustehenden Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger zugrunde gelegt; b) gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der nichtzustehenden Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte. (2)   Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den EGFL gezahlt. KAPITEL VI Ausdehnung von Vorschriften Artikel 68 Bedingungen für die Ausdehnung von Vorschriften (1)   Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften a) seit mindestens einem Jahr gelten; b) für höchstens drei Jahre verbindlich sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist. (2)   Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (3)   Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk. (4)   Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden. Artikel 69 Nationale Vorschriften (1)   Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen. (2)   Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen: a) die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist, b) die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a, c) im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst; d) die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen. Artikel 70 Mitteilung der Ausdehnung von Vorschriften und Mitteilung von Wirtschaftsbezirken (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit: a) den Wirtschaftsbezirk, in dem diese Vorschriften gelten werden; b) die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den Branchenverband, die/der die Ausdehnung der Vorschriften beantragt hat, und die Daten, aus denen hervorgeht, dass Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beachtet wird; c) wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags; d) wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Organisation oder Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist; e) den Zeitpunkt, seit dem die auszudehnenden Vorschriften für die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Branchenverband gelten und f) den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und ihre Dauer. (2)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nationale Vorschriften in Bezug auf die Repräsentativität im Falle der Ausdehnung von Vorschriften eines Branchenverbands erlassen, so teilt er der Kommission diese Vorschriften und ihre Begründung zusammen mit der eigentlichen Mitteilung der Ausdehnung der Vorschriften mit. (3)   Bevor die Kommission die ausgedehnten Vorschriften veröffentlicht, setzt sie die Mitgliedstaaten davon auf dem ihr am geeignetsten erscheinenden Weg in Kenntnis. Artikel 71 Aufhebung der Ausdehnung von Vorschriften Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass a) durch den Beschluss des Mitgliedstaats der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 39 AEUV gefährdet werden; b) Artikel 101 Absatz 1 AEUV für die auf andere Erzeuger ausgedehnten Vorschriften gilt; c) die Bestimmungen dieses Kapitels nicht beachtet wurden. Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde. Artikel 72 Käufer von am Baum verkauften Erzeugnissen (1)   Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen. (2)   Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können. TITEL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM Artikel 73 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck a) „Partie“ Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und b) „Einführer“ Anmelder im Sinne von Artikel 5 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14). Artikel 74 Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen (1)   Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit: a) die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und b) die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen. Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt. (2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet a) für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis, b) für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und c) auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler. Sie werden um folgende Beträge gekürzt: a) eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und b) Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union. Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. (3)   Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um a) einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und b) einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben, (4)   Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten a) die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht, b) die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen, c) die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt. Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ. Artikel 75 Zugrunde gelegter Einfuhrpreis (1)   Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. (2)   Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt. (3)   Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre. (4)   Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert. (5)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6. Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten. Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie. Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden. (6)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern. Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt. TITEL IV ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 76 Nationale Sanktionen Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Sanktionen verhängen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Anforderungen der genannten Verordnungen, einschließlich gegenüber Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programms durchführen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Artikel 77 Mitteilungen (1)   Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln: a) Erzeugergruppierungen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß Artikel 54; b) auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 55; c) Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 74; d) die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 39 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit. Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt. (3)   Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission (17) vorgenommen. (4)   Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist. Artikel 78 Mitteilung höherer Gewalt Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist jeder Fall höherer Gewalt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fall höherer Gewalt eingetreten ist, mitzuteilen. Artikel 79 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen; 2. die Artikel 19 bis 35 werden gestrichen; 3. die Artikel 50 bis 148 werden gestrichen; 4. die Anhänge VI bis XVIII werden gestrichen. Artikel 80 Übergangsbestimmungen (1)   Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen a) bis zum Ende seiner Laufzeit unter den Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterlaufen; b) entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 geändert werden oder c) durch ein neues nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden. (2)   Abweichend von Artikel 23 wird die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für das Jahr 2017 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berechnet. (3)   Für gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildete Erzeugergruppierungen gelten die gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin, bis diese Erzeugergruppierungen als Erzeugerorganisationen anerkannt wurden oder der bet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.