Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0891. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung und die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten sinngemäß für die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist für operationelle Teilprogramme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben. (3)   Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet. Artikel 33 Entscheidung (1)   Die Mitgliedstaaten a) genehmigen die Höhe der Betriebsfonds und die operationellen Programme, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und dieses Kapitels erfüllen; b) genehmigen die operationellen Programme, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder c) lehnen die operationellen Programme oder Teile der Programme ab. (2)   Die Mitgliedstaaten entscheiden bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme und die Betriebsfonds. Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit. In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden. Artikel 34 Änderungen operationeller Programme (1)   Die Erzeugerorganisationen können Änderungen operationeller Programme, einschließlich ihrer Laufzeit, für nachfolgende Jahre beantragen. Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Einreichung und Genehmigung der entsprechenden Anträge so fest, dass die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können solche Anträge nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen, spätestens jedoch am 20. Januar nach dem Jahr der Antragstellung genehmigt werden. In der Genehmigungsentscheidung kann vorgesehen werden, dass Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung beihilfefähig sind. (2)   Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten. Die Entscheidung über solche Änderungen wird bis zum 20. Januar des Jahres getroffen, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderungen beantragt wurden. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres a) ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen; b) den Inhalt des operationelles Programms zu ändern; c) die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben; d) im Falle der Anwendung von Artikel 53 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Prozentsätze gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ändern. (3)   Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. Abschnitt 4 Beihilfe Artikel 35 Vorschusszahlungen (1)   Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für einen Teil der Beihilfe eine Vorschusszahlung zu beantragen. Die Vorschusszahlung entspricht den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat beginnt, in dem die Vorschusszahlung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden. (2)   Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden. Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben. (3)   Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 zu verhängen sind, einbehalten. Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten. Artikel 36 Einstellung eines operationellen Programms und Aussetzung der Anerkennung (1)   Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt. (2)   Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern a) die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllte und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Aktionen erreicht waren, und b) die mit Unterstützung aus dem Betriebsfonds finanzierten Investitionen mindestens bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums gemäß Artikel 31 Absatz 5 im Besitz der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von ihr/ihnen genutzt werden. In allen anderen Fällen wird die zur Finanzierung dieser Investitionen geleistete finanzielle Unterstützung der Union wieder eingezogen und dem EGFL erstattet. (3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können, wird wieder eingezogen und dem EGFL erstattet. (4)   Dieser Artikel gilt sinngemäß im Falle der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, des Widerrufs der Anerkennung oder der Auflösung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen. (5)   Zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird gemäß Artikel 67 wieder eingezogen. KAPITEL III Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 37 Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden. Artikel 38 Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, deren Rückzahlungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. Abschnitt 2 Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen Artikel 39 Investitionen im Zusammenhang mit der Mengensteuerung (1)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationale Strategie ein Verzeichnis förderfähiger Investitionen auf, die für eine effizientere Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sorgen sollen. (2)   Bevor die Mitgliedstaaten die operationellen Programme mit Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Investitionen genehmigen, verlangen sie den Nachweis dafür, dass die vorgeschlagene Investition geeignet ist, eine Krise wirksam zu vermeiden oder ihr besser zu widerstehen. Abschnitt 3 Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit Artikel 40 Bedingungen für Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen umfassen die finanzielle Unterstützung der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %. (3)   Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 %. (4)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen. Abschnitt 4 Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung Artikel 41 Wiederbepflanzung von Obstplantagen (1)   Wenn Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihre nationale Strategie aufnehmen, müssen die getroffenen Maßnahmen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (12) im Einklang stehen. (2)   Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen. Abschnitt 5 Marktrücknahmen Artikel 42 Geltungsbereich In diesem Abschnitt sind die Bestimmungen für Marktrücknahmen nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und die kostenlose Verteilung nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Artikel 43 Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (1)   Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden. (2)   Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt: a) wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung/-gemeinschaft war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen für diese Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder b) die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge. Artikel 44 Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen (1)   Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen. Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 unterzogen werden können. Die Mitteilung umfasst eine schriftliche Erklärung, dass die aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 übereinstimmen. (2)   Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Mitteilungen nach Absatz 1 fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen. Artikel 45 Unterstützung (1)   Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Unterstützung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang IV genannten Beträge. Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen. Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen. (2)   Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden. Die Menge der vermarkteten Erzeugung gemäß Unterabsatz 1 wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Bei dem Prozentsatz in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren, d. h. dem betreffenden Jahr und den beiden vorangegangenen Jahren, mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %. (3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892. Artikel 46 Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse (1)   Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Vorschriften sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. (2)   Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein. Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen. Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme führen. Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erleichtern. (3)   Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden. Artikel 47 Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen (1)   Die Empfänger von gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich, a) die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten; b) über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchhaltung zu führen; c) sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und d) Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen. (2)   Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich, a) die Vorschriften in und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beachten; b) über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchhaltung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet, c) sich den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und d) im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen. Abschnitt 6 Ernte vor der Reifung und Nichternten Artikel 48 Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten (1)   Ernte vor der Reifung und Nichternten gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt. (2)   Obst- und Gemüsepflanzen, die Gegenstand der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens sind, werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt. (3)   Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt. Für die Zwecke von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er in seiner nationalen Strategie festhalten, welchen Teil er für bedeutend erachtet. Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, für die beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen. (4)   Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Die Ausgleichszahlung, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen abdeckt, der für Rücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt. (5)   Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Maßnahmen der Ernte von der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen. Artikel 49 Pflichten der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten erlassen a) detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens, unter anderem über die Vorabmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die förderfähigen Erzeugnisse; b) Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat. Die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, dürfen sie die Anwendung der Maßnahmen nicht genehmigen. Abschnitt 7 Ernteversicherung Artikel 50 Ziele der Ernteversicherung Aktionen zur Erntever

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.