Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

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Quellenkennung: 32017R0891. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für a) die Anerkennung der Vereinigung; b) gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung; c) die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung; d) die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden. KAPITEL II Betriebsfonds und operationelle Programme Abschnitt 1 Wert der vermarkteten Erzeugung Artikel 22 Berechnungsgrundlage (1)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind. Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Bei dieser Berechnung ist eine Doppelerfassung zu vermeiden. (2)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind. Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das im vorliegenden Artikel genannt und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf a) 53 % für Fruchtsäfte, b) 73 % für konzentrierte Fruchtsäfte, c) 77 % für Tomatenkonzentrat, d) 62 % für gefrorenes Obst und Gemüse, e) 48 % für Obst- und Gemüsekonserven, f) 70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus, g) 81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake, h) 81 % für getrocknetes Obst, i) 27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten; j) 12 % für verarbeitete aromatische Kräuter, k) 41 % für Paprikapulver. (3)   Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen. (4)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Marktrücknahmen ein. Der Wert wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises berechnet, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation in dem betreffenden Zeitraum vermarktet wurden. (5)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und der angeschlossenen Erzeuger. Der Wert der Erzeugung der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger, die über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet. Eine Doppelerfassung ist zu vermeiden. (6)   Außer wenn Absatz 8 gilt, wird die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne a) MwSt., b) interne Transportkosten der Erzeugerorganisation, für die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und der Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation, die mehr als 300 km beträgt. (7)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ berechnet werden. (8)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden a) von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen oder b) vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt. (9)   Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 8 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde. (10)   Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden. Artikel 23 Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union (1)   Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet. Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation. Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden. (2)   Die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union wird jährlich auf der Grundlage des Werts der Erzeugung berechnet, die im Referenzzeitraum von den Erzeugern vermarktet wird, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind. (3)   Alternativ zu der Methode in Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle von nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beschließen, den tatsächlichen Wert der Erzeugung zu verwenden, die in dem betreffenden Referenzzeitraum von der fraglichen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat. (4)   Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Gründe gemäß Unterabsatz 1 nach. Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9. (5)   Verfügen neu anerkannte Erzeugerorganisationen für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten. Artikel 24 Rechnungsführung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen die nationalen Regeln für die kostenbasierte Rechnungsführung beachten, die es unabhängigen Prüfern ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen unmittelbar zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen. Abschnitt 2 Betriebsfonds Artikel 25 Finanzierung der Betriebsfonds (1)   Die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmt. (2)   Alle angeschlossenen Erzeuger oder Organisationen erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen. (3)   Die Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss die ihr angeschlossenen Erzeuger oder Erzeugerorganisationen verpflichten, die Finanzbeiträge satzungsgemäß für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten. Artikel 26 Mitteilung des voraussichtlichen Betrags (1)   Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der ihnen die Anerkennung gewährt hat, bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder etwaigen Anträgen auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms die voraussichtliche Höhe der finanziellen Unterstützung der Union sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation oder Vereinigung selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen. (2)   Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds wird auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung berechnet. Die Berechnung wird in die Ausgaben für Krisenprävention und -management und die Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt. Abschnitt 3 Operationelle Programme Artikel 27 Nationale Strategie (1)   Die in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung wird vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird in die nationale Strategie integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde. Die nationale Strategie kann in regionale Teile gegliedert sein. (2)   Zusätzlich zu den in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteilen umfasst die nationale Strategie alle Beschlüsse und Bestimmungen, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Artikel 152 bis 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen hat. (3)   Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der wichtigsten Bedürfnisse, der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation. Sie dient darüber hinaus zur Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen. (4)   Die Mitgliedstaaten überwachen die nationale Strategie und ihre Ausführung durch die operationellen Programme und bewerten diese. Die nationale Strategie kann vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe für die operationellen Programme geändert werden. (5)   Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten. Artikel 28 Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen den anderen Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zugänglich. Artikel 29 Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 über die Förderfähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen. Artikel 30 Beziehung zu ländlicher Entwicklung, staatlichen Beihilfen und Absatzförderungsprogrammen (1)   Werden im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Mitgliedstaats Maßnahmen gefördert, die Aktionen gleichen, die potenziell im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 förderfähig wären, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird. Nimmt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in seine Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf, so stellt er sicher, dass die nationale Strategie die Schutzklauseln, Bestimmungen und Kontrollen enthält, die eingeführt wurden, um die Doppelfinanzierung ein und derselben Aktion oder Maßnahme zu vermeiden. (2)   Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (9) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum kein operationelles Programm durchführen. (3)   Das Stützungsniveau der unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 35 der Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten. (4)   Beihilfen für Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologische/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichen, werden auf die in Anhang II der Verordnung für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen oder für den ökologischen/biologischen Landbau festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung besonderer, in der nationalen Strategie und in den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden. (5)   Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben. (6)   Kommen Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände in den Genuss von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genehmigten Absatzförderungsprogrammen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird. Artikel 31 Förderfähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme (1)   Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind. Anhang III enthält eine nichterschöpfende Liste förderfähiger Aktionen. (2)   Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in folgenden Fällen Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten festsetzen: a) wenn solche Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten in Anhang III aufgeführt sind, b) für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte standardisierte Einheitskosten heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten mindestens alle fünf Jahre. (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck a) sicherstellen, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und über entsprechende Expertise verfügt, die Berechnungen vornimmt oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind; b) alle Belege über die Festlegung der Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung aufbewahren. (4)   Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 % des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäß für die Berechnung des Wertes. (5)   Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher: a) Unbeschadet Absatz 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden; b) unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsätze 3 und 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte entweder bis zum Ende der steuerlichen Abschreibungsdauer des materiellen Vermögenswerts oder zehn Jahre, je nachdem, was der kürzere Zeitraum ist, im Eigentum und im Besitz des Empfängers bleiben. In diesem Zeitraum gewährleistet der Empfänger die Instandhaltung des materiellen Vermögenswerts. Betrifft allerdings die Investition Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Investitionsobjekte mindestens während des im ersten Satz genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind; c) befindet sich der materielle Vermögenswert, auf den sich die Investition bezieht, im Eigentum der Erzeugerorganisation und im Besitz des Mitglieds der Erzeugerorganisation, so hat die Erzeugerorganisation während der steuerlichen Abschreibungsdauer das Recht auf Zugang zu dem Vermögenswert. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Zeitraum umfassen. (6)   Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programms genehmigten gleichen Tranchen finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Änderungen des operationellen Programms genehmigen, mit denen die Tranchen neu aufgeteilt werden. Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition a) dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder b) von den Ersetzungskosten abgezogen. Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben. (7)   Aktionen, einschließlich Investitionen, können in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, einschließlich in Fällen durchgeführt werden, in denen die Aktionen auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss. (8)   Aktionen, einschließlich Investitionen, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind. (9)   Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind. Artikel 32 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (1)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Erzeuger, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen angeschlossen, aber keine Erzeugerorganisationen sind, die jedoch gemäß Artikel 20 Mitglieder solcher Vereinigungen sind, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zum Beitrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanzieren. (2)   Die Artikel 30, 31, 33 und 34 der vorliegenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.