Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ht ausgleichsfähig sind, tatsächlich als legitime und klar definierte gemeinschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können, die dem Erbringer der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung vom Staat förmlich übertragen worden sind. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften kann der portugiesische Staat daher die gesamten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTP finanzieren. (195) Zu Zwecken der vorliegenden Entscheidung besteht nicht die Notwendigkeit der erneuten genauen Berechnung aller tatsächlichen Nettokosten, die RTP durch die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind. Es genügt der Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung, die RTP in der Zeit zwischen 1992 und 1998 vom Staat erhalten hat, nicht die Nettomehrkosten übersteigt, die dem Unternehmen durch die Erfüllung der besagten gemeinwirtschaftlichen Aufgaben in diesem Zeitraum entstanden sind. (196) In Tabelle 6 sind die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP (Investitionskosten und Nettobetriebskosten), berechnet gemäß den geltenden Kostenrechnungsgrundsätzen, sowie die für Investitionen und Betriebskosten erhaltenen Ausgleichszahlungen aufgeführt. (197) Erstens sind die Investitionen in Ausstattungen für die gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie in Tabelle 5) und der vorgesehene Ausgleich zur Finanzierung von Investitionen (wie in Tabelle 2) aufgeführt. Zweitens sind die Nettobetriebskosten von RTP (wie in Tabelle 4) und die für diese Kosten vorgesehenen Ausgleichsentschädigungen (wie in Tabelle 1) angegeben. Letztens ist in der Tabelle der Vorteil dargestellt, der durch die punktuellen Beihilfen gewährt wurde, die sich aus der Vereinbarung mit der Segurança Social und aus dem Darlehen ergeben. Tabelle 6 Überblick über den Finanzierungs- und Ausgleichsbedarf für die Nettobetriebskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, gemäß den Kostenrechnungsgrundsätzen (in Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Summe Investitionskosten 2 632,6 2 102,0 2 763,9 992,7 1 480,4 4 037,4 6 054,2 20 063,2 Kapitalzufuhr – 0 – 0 – 10 000,0 – 12 800,0 – 10 000,0 – 14 000,0 – 0 – 46 800,0 Differenz zwischen Investitions-kosten und Ausgleich 2 632,6 2 102,0 – 7 236,1 – 11 807,3 – 8 519,6 – 9 962,6 6 054,2 – 26 736,8 Betriebskosten der gemeinwirtschaft-lichen Leistungen 6 718,2 7 960,0 8 384,1 8 103,3 17 217,1 37 972,1 30 101,3 116 456,1 Ausgleichs-entschädigungen – 6 200,0 – 7 100,0 – 7 145,0 – 7 200,0 – 14 500,0 – 10 350,0 – 14 000,0 – 66 495,0 Segurança Social — – 1 206,0 — — — — — – 1 206,0 Darlehen             – 20 000,0 – 20 000,0 Differenz zwischen Betriebskosten und Ausgleich 518,2 – 346 1 239,1 903,3 2 717,1 27 622,1 – 3 898,7 28 755,1 Quelle: Finanzbericht und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen. (198) Wie bereits erwähnt, führte das von Portugal für die jährlichen Ausgleichszahlungen gewählte System zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch RTP und zu einer Anhäufung von Schulden. Um das finanzielle Gleichgewicht von RTP zu erhalten, hat Portugal in einer zweiten Phase punktuelle Instrumente eingesetzt, um die Kosten der von RTP erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu finanzieren. (199) Wie aus Tabelle 6 zu ersehen ist, wurden die Investitionen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kapitalzufuhr um 26 736,8 Mio. PTE überkompensiert, während die Betriebskosten durch die Ausgleichsentschädigungen und sonstige punktuelle Beihilfen um 28 755,1 Mio. PTE unterfinanziert waren. Obwohl die Kapitalzufuhren im Wesentlichen der Finanzierung von Investitionen in die Ausstattung dienten, wurden sie auch für die Rückzahlung aufgelaufener Schulden verwendet. (200) Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, lag der Gesamtausgleich um 2 018,3 Mio. PTE unter den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung (28 755,1 minus 26 736,8 Mio. PTE). Die Kommission stellt somit fest, dass die Gesamtfinanzierung durch den Staat, in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, zu den Nettobetriebskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistung von RTP für den Untersuchungszeitraum in einem angemessenen Verhältnis steht. (201) Nach Meinung der Kommission waren die Mittel, die RTP erhalten hat, wahrscheinlich noch geringer als die Gesamtnettokosten, die RTP bei der Erfüllung der ihm vom Staat übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind (202) Gemäß der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission nicht nur die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung gegenüber den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu prüfen, sie hat auch sicherzustellen, dass keine Marktverzerrungen entstehen durch kommerzielle Tätigkeiten, die sich aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, für die eine korrekte Kostenzuweisung auf der Einnahmenseite nicht möglich ist, und die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht notwendig sind. Eine solche Verzerrung läge dann vor, wenn RTP eine Senkung der Preise für Werbung auf dem Markt herbeizuführen versuchte, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern (88). In diesem Fall würde RTP seine kommerziellen Einnahmen nicht erhöhen und den Bedarf an staatlicher Finanzierung unnötig steigern. Gemäß der Rundfunk-Mitteilung lässt sich ein solches nachgewiesenes Verhalten nicht mit dem der Rundfunkanstalt übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen (89). (203) In dem Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass sie, wenn ein solches Verhalten nachgewiesen werde, diese Marktverzerrungen und den dadurch bedingten erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung bei der Bewertung einer möglichen Überkompensierung berücksichtigen werde. In dieser Phase des Verfahrens war sie zu folgendem Schluss gekommen: „Anhand der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, lässt sich nicht feststellen, ob RTP ein solches Verhalten vorzuwerfen ist“ (90). (204) Nach der Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen bei Einleitung des Verfahrens, sind der Kommission keine Stellungnahmen der Mitbewerber von RTP zugegangen, die Hinweise auf oder Nachweise für ein wettbewerbsschädigendes Verhalten von RTP auf dem kommerziellen Markt enthielten, das zu einer mit dem EG-Vertrag unvereinbaren Erhöhung der staatlichen Finanzierung hätte führen können (91). (205) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass nichts auf ein solches Verhalten hinweist. Nach Meinung der Kommission hat sich RTP demnach keines wettbewerbsschädigenden Verhaltens auf kommerziellen Märkten schuldig gemacht, das zu einem erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung geführt hätte, und hat aufgrund eines solchen Verhaltens keine Überkompensierung erhalten. (206) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarung mit der Segurança Social, die Kapitalzufuhren und das „untergeordnete“ Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Finanzierung von RTP in Form von punktuellen Beihilfen ist nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gesamtfinanzierung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten für die klar definierten und in Auftrag gegebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die staatliche Finanzierung hat folglich die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zuwider läuft (92). VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (207) Die Kommission stellt fest, dass Portugal die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die 1993 getroffene Vereinbarung mit der Segurança Social, die Kapitalzufuhren in den Jahren 1994 bis 1997 und das „untergeordnete“ Darlehen von 1998 als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1993 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, drohen durch Begünstigung von RTP den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel. Wie vorstehend analysiert, erfüllen die Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Altmark-Urteils, da sie nicht als Teil eines Ausgleichssystems angesehen werden können, dessen Parameter zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sind. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass RTP nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, das möglichst geringe Kosten gewährleistet, und es weist nichts darauf hin, dass die Höhe der punktuellen Zahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden ist. (208) Die in Artikel 86 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme findet Anwendung auf die punktuellen Maßnahmen. Wie vorstehend analysiert, sind die Maßnahmen ein Ausgleich für klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die RTP förmlich übertragen worden sind. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die punktuellen Maßnahmen im Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von RTP. Die Maßnahmen verfälschen den Wettbewerb nicht in einem Ausmaß, das dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft, da sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten der von RTP erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung stehen, und dieses Unternehmen sich bei seinen kommerziellen Tätigkeiten nicht wettbewerbsschädigend verhalten hat — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 68 006 Mio. PTE, die Portugal RTP in Form einer 1993 mit der Segurança Social getroffenen Vereinbarung, von Kapitalzufuhren in den Jahren von 1994 bis 1997 und eines 1998 vergebenen Darlehens gewährt hat, ist gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie zu keiner Überkompensierung der Nettokosten für die RTP übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben geführt hat. Artikel 2 Die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und -abgaben, die Zahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen bei der Zahlung der Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und der Umstrukturierungsplan 1996-2000 stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 85 vom 9.4.2002, S. 9. (2)   Ebd. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 88) (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (4)  Nach Artikel 5 „hat RTP SA […] aufgrund der Erfüllung der ihr übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung, deren genaue Höhe den tatsächlichen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu entsprechen hat, berechnet auf der Grundlage objektiv quantifizierbarer Kriterien und unter Beachtung des Grundsatzes des effizienten Managements“. (5)  Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 84/88 vom 20. Juli 1988. (6)  Gesetzesverordnung Nr. 404/90 vom 21. Dezember 1990. (7)  Gesetzesverordnung Nr.138/91 vom 8. April 1991. (8)  Zur Analyse des Netzwertes, siehe Entscheidung der Kommission von November 1996, wonach dieser Wert mit dem auf dem Markt praktizierten Wert übereinstimmte. (9)  1991 hat RTP diese Aktiva an TDP übertragen und eine dem Wert dieser Aktiva entsprechende Beteiligung an diesem Unternehmen erhalten. Später war der Staat der einzige Eigentümer von TDP. Es scheint jedoch, dass der Staat RTP nicht in bar bezahlt hat, und diesem Unternehmen einen Betrag von 5,4 Mrd. PTE schuldig blieb. Irgendwann hat RTP diese Schuld mit Verlusten aus früheren Geschäftsjahren verrechnet. Auf der anderen Seite hat der Staat, da RTP tatsächlich einige Aktiva verloren hatte, 1993 beschlossen diesem Unternehmen durch Kapitalzufuhr Mittel zu gewähren. Diese Maßnahme erfolgte in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe des Wertes der von RTP abgetretenen Aktiva. (10)  Hauptaktionäre sind die Gruppe Banco Espírito Santo (9,3 %), Brandes Investments Partners (5,5 %), Telefonica (4,8 %), die Gruppe Caixa Geral de Depósitos (4,7 %) und die Gruppe BPI (2,9 %). (11)  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 58/90 vom 7. September 1990, das die Ausübung der Fernsehtätigkeit regelt. (12)  Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 401/90 vom 20. Dezember 1990, ersetzt durch Artikel 13 der Gesetzesverordnung Nr. 40/95 vom 15. Februar 1995. (13)  Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 401/90. (14)  Es wurden die folgenden Beträge bezahlt: 1992 3 650 Mio. PTE; 1993 3 680 Mio. PTE; 1994 3 101 Mio. PTE; 1995 2 866 Mio. PTE und 1996 2 876 Mio. PTE. (15)  März 1996 und Dezember 1997. (16)  Gesetzesverordnung Nr. 40/95, geändert durch Gesetzesverordnung Nr. 458/99 vom 5. Dezember 1999. (17)  Paragraph 14 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 21 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (18)  Gesetz Nr. 7/98. (19)  Gesetzesverordnung Nr.160/96 Artikel 1. (20)  1999 wurde ein Satz von 3,54 % erhoben, 2000 4,14 %, 2001 5,05 %, 2002 3,62 % und 2003 2,95 %. (21)  Paragraph 5 des geänderten Darlehensvertrags. (22)  Gesetzesverordnung Nr. 40 341 vom 18. Oktober 1955, wonach der portugiesische Staat „die Gründung einer Aktiengesellschaft“ fördert, „mit der er einen Konzessionsvertrag für öffentlich-rechtliches Fernsehen auf dem portugiesischen Staatsgebiet abschließen wird“. (23)  Ziffern 11.4 und 11.5 der Kabinettsbeschlüsse Nr. 49/90 vom 31. Dezember 1990, und Ziffer 3 des Kabinettsbeschlusses Nr. 6/92 vom 22. Februar 1992. (24)  Gesetz Nr. 21/92 vom 14. August 1992. (25)  Im Anhang zu Gesetz Nr. 21/92 über die Satzung der RTP heißt es in Artikel 3 Absätze 2 und 3, dass die Gesellschaft die folgenden Tätigkeiten ausüben kann: i) Ausübung der Tätigkeit der Fernsehwerbung; ii) Vermarktung von Produkten, insbesondere von Programmen und Veröffentlichungen, in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten; iii) Dienstleistungen der technischen Beratung und der beruflichen Weiterbildung, und Zusammenarbeit mit anderen, in- und ausländischen Einrichtungen; iv) Vertrieb und Vermietung von Fernsehausstattungen, Filmen, Magnetbändern, Videokassetten und ähnlichen Produkten; v) Beteiligung an ergänzenden Vereinigungen und an europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie Beteiligung am Kapital anderer Gesellschaften in jeder nach dem Handelsrecht vorgesehenen Form. (26)  Kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Obligationenanleihen. (27)  Gesetz Nr. 58/90 vom 7. September 1990, das die Ausübung der Fernsehtätigkeit regelt. (28)  Am 17. März 1993 wurde zwischen dem portugiesischen Staat und RTP ein gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen geschlossen (Alter Gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen). Am 31. Dezember 1996 wurde dieser Vertrag durch den Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen ersetzt. (29)  RTP hat a) die Grundsätze der Freiheit und der Unabhängigkeit sowie das Diskriminierungs- und das Konzentrationsverbot zu beachten; b) seine Unabhängig von der öffentlichen Hand zu wahren; c) bei der Programmgestaltung die Qualitäts- und Diversitätsvorgaben im Interesse des Publikums zu berücksichtigen. (30)  RTP hat a), c) zur Aufklärung, Information und Fortbildung des breiten Publikums beizutragen; b) die Versorgung mit Nachrichten zu gewährleisten; d)-h) politischen Parteien, Gewerkschaften, staatlichen Stellen und der Regierung Sendezeit für die Ausstrahlung von Botschaften, Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen einzuräumen; i) zwei landesweite Programme auszustrahlen, von denen mindestens eines auch die Autonomen Regionen Azoren und Madeira abdeckt; j), m) Bildungs-, Sport-, Kultur- und Fortbildungsprogramme zu senden; (l) die Filmproduktion zu unterstützen und zu fördern; n) audiovisuelle Archive zu führen; o) für die für den Austausch von Informationen und Programmen mit den Autonomen Regionen Azoren und Madeira erforderlichen Mittel zu sorgen; p) Programme für die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland zu produzieren und zu senden; q) mit den portugiesischsprachigen Ländern zusammenzuarbeiten; r) für die direkte Verbreitung der wichtigsten Ereignisse im Ausland zu sorgen; s) Kontakte zu Unternehmen zu pflegen, die im Raum der Europäischen Gemeinschaften Dienstleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbringen; t) dafür zu sorgen, dass die ausgeübte Fernsehtätigkeit mit den Leitlinien der zuständigen internationalen Stellen übereinstimmen. (31)  Paragraph 4 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 4 und 5 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (32)  Paragraphen 5 bis 8 und 10 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 6 bis 13 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (33)  Nach Paragraph 1 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen war der Gegenstand des Vertrags die Festlegung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens durch RTP. In Paragraph 1 des neuen Vertrags ist festgelegt, dass RTP nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 der einzige Dienstleister des öffentlich-rechtlichen Fernsehens ist. (34)  Paragraph 9 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 23 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (35)  Paragraphen 15, 16, 18 und 19 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 18 und 25 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (36)  Paragraph 19 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 25 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sowie Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 31-A/98. (37)  Paragraph 9 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 23 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (38)  Paragraph 14 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 21 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (39)  In Paragraph 12 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sind die auszugleichenden Kosten und die Art ihrer Berechnung detailliert festgelegt. Die Deckungsdifferenz (die Differenz zwischen den RTP-1 entstandenen Kosten und den Kosten des größten privaten Fernsehbetreibers), das Defizit aus dem Betrieb in den Autonomen Regionen, das Betriebsdefizit des audiovisuellen Archivs, die Betriebskosten von RTP-Internacional, die Betriebskosten für die Struktur in Zusammenhang mit der Kooperation mit den Afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache (PALOP), die Kosten für die Sendezeitüberlassung zugunsten von bestimmten Einrichtungen, die Kosten für Niederlassungen und Korrespondenten und die Kosten der Stiftung Fundação do Teatro de São Carlos. In Paragraph 15 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sind die auszugleichenden Kosten und die Art ihrer Berechnung detailliert festgelegt. Die zu deckenden Items sind: Betriebskosten für RTP 1 und RTP 2; besondere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, auf die sich Paragraph 7 Buchstaben a bis l bezieht, und die Deckungsdifferenz. (40)  Angaben von Portugal mit Schreiben vom 31. März 1999. (41)  Paragraph 14 Absatz 2 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (42)  Mit Ausnahme der mit der Deckungsdifferenz verbundenen Kosten. (43)  Paragraph 19 Absätze 1 und 3 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. Nach dem Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen konnten die Betriebkosten von RTP 2 rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 ausgeglichen werden. (44)  Obwohl Sport TV keine ausgleichsfähige gemeinwirtschaftliche Dienstleistung ist, hat RTP den Gewinn von Sport TV von den Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen abgezogen. Grundlage dafür ist Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 31-A/98 vom 14. Juli 1998, wonach die von RTP erzielten Gewinne aus dem Betrieb oder der Beteiligung an anderen Sendern für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Initiativen zu verwenden sind. (45)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125. (46)  Beihilfesache NN 141/95, Finanzierung des Portugiesischen Rundfunks (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 10). (47)  Mit der Gesetzesverordnung Nr. 91/A/77 wurde die Satzung von RTP von 1976 aufgehoben und festgelegt, dass RTP von einer Verwaltungskommission geführt werden sollte. (48)  Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067. (49)  Paragraphen 3 und 4 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen vom 31. Dezember 1996. (50)  Nach Paragraph 14 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1993 und Paragraph 21 Absatz 3 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1996 „hat sich die erste Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Aktionär vorzugsweise in Form von Kapitalerhöhungen an den besagten Investitionen zu beteiligen.“ (51)  Randnr. 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (52)  Siehe in diesem Zusammenhang die Definition des öffentlichen Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (53)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Compagnie Nationale Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109. (54)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46. (55)  Ebd., Randnr. 48. (56)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397. (57)  Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 hat die Kommission ausdrücklich Informationen über die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-482/99 festgelegten Indikatoren angefordert. (58)  Siehe Rechtssache 70/85, Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van Der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 37. (59)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, S. 1993, I-637. (60)  Urteil de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.