Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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s Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35. (61)  Gesetzesverordnung Nr. 160/96 Artikel 1. (62)  Siehe Ziffer 1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14). (63)  Wie vorgesehen in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe l des Gesetzes Nr. 21/92, in Paragraph 5 Absatz 1 Buchstabe j des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1993 und in Paragraph 7 Absatz 1 Buchstabe m des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1996. (64)  Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92. (65)  Schreiben Portugals vom 14. Dezember 1995. (66)  Nach der Gesetzesverordnung Nr. 91-A/77 sollte RTP wegen der strukturellen Krise von einer Verwaltungskommission geführt werden. (67)  Rechtssache C-342/96. (68)  Beihilfesache NN 141/95, Finanzierung des Portugiesischen Rundfunks (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 10). (69)  Rechtssache T-46/97, Randnr. 50. (70)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (71)  Der Referenzzinssatz basiert auf dem 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer Prämie (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). Referenzzinssätze von Portugal seit dem 1. Januar 1997, siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html (72)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, M6 und andere/Kommission, Slg. 2000, II-3805. (73)  Nach Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt, dass wenn eine Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 17; Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 33. (74)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans (noch nicht veröffentlicht). (75)  Altmark-Urteil, Randnrn. 101 bis 109. In diesen Randnummern ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob bestimmte staatliche Zahlungen an Transportunternehmen, die als staatliche Beihilfen klassifiziert wurden, als mit dem gemeinsamen Markt nach Artikel 77 EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden können, als Zahlung für in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachte Leistungen. Das Gericht hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, solange die bindenden Voraussetzungen nach dem abgeleiteten Recht für den Verkehrssektor erfüllt worden sind. Diese Interpretation ist mutatis mutandis und in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 auf Unternehmen außerhalb des Verkehrssektors anzuwenden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse beauftragt worden sind. (76)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (77)  Siehe Randnr. 29 der Rundfunk-Mitteilung. (78)  Nach dem Protokoll ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft, den Pluralismus in den Medien zu wahren. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten „die Befugnis […], den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist“. (79)  Randnr. 33 der Mitteilung. (80)   Ebd. (81)   Ebd. (82)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). In Artikel 5 heißt es „die Mitgliedstaaten tragen […] dafür Sorge, daß Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit […] oder alternativ […] mindestens 10 v.H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind“. Nach Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60) kann „das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa […] innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Fernsehdienste auch dadurch angestrebt werden, daß für bestimmte Fernsehveranstalter ein öffentlich-rechtlicher Auftrag festgeschrieben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten“. (83)  Paragraph 13 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 7 Absatz 1 Buchstabe a des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. (84)  Schreiben Portugals vom 30. Juni 1999. (85)  Randnr. 40 der Rundfunk-Mitteilung. (86)  Randnrn. 57 und 58 der Rundfunk-Mitteilung. (87)  Die Kosten für den Betrieb des ersten und des zweiten Senders entsprechen nach dem Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen den Finanzierungskosten und den Korrespondenzkosten, wenn sich auch andere Betreiber niederlassen. (88)  Randnr. 58 der Rundfunk-Mitteilung. (89)   Ebd. (90)  Randnummer 91 des Verfahreneinleitungsbeschlusses. (91)  Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin SIC auch einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag (vormals Artikel 90) geltend gemacht hat, in Zusammenhang mit der vom portugiesischen Staat auf dem Werbemarkt geschaffenen Rechtsstruktur und mit dem Kauf von RTP-Programmen (siehe auch Entscheidung 89/536/EWG der Kommission (ABl. L 284 vom 3.10.1989, S. 36). Die Kommission hat dieses Vorbringen in der Folge im Licht von Artikel 86 Absatz 1 bewertet. (92)  Randnr. 58 der Rundfunk-Mitteilung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.