6.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2003

über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/406/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Die Kommission hat durch drei von dem portugiesischen Rundfunkveranstalter SIC 1993, 1996 und 1997 eingelegte Beschwerden erfahren, dass Portugal eine Reihe punktueller Maßnahmen sowie jährliche Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der staatlichen Rundfunkanstalt RTP (Radiotelevisão Portuguesa) durchgeführt hat.

(2)

Die Kommission hat Portugal mit Schreiben vom 15. November 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen einer Reihe punktueller Maßnahmen zugunsten von RTP das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens („Verfahrenseinleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert.

(4)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 28. und vom 31. Januar 2002 Bemerkungen Portugals und später Stellungnahmen anderer Beteiligter erhalten.

(5)

Mit Schreiben vom 8. Februar und vom 9. Mai 2002 hat die Kommission die Stellungnahme des Beschwerdeführers SIC erhalten, mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die des privaten Fernsehunternehmens TVI, mit Schreiben vom 9. Mai 2002 die der Europäischen Vereinigung der Privaten Rundfunkveranstalter (ACT), und mit Schreiben vom 12. Juni 2002 die des privaten italienischen Fernsehunternehmens Mediaset. Am 16. Mai und am 4. August 2003 sind der Kommission neue Schreiben der SIC in dieser Sache zugegangen.

(6)

Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind der portugiesischen Regierung übermittelt worden, die sich mit Schreiben vom 25. März 2003 dazu geäußert hat. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hat Portugal zu den von der Kommission formulierten ergänzenden Fragen Stellung genommen.

(7)

Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die punktuellen Maßnahmen, die Gegenstand des Verfahrenseinleitungsbeschlusses sind. Aus diesem Grunde beschäftigt sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen mit der finanziellen Beziehung zwischen RTP und dem portugiesischen Staat in dem Zeitraum zwischen 1992 und 1998.

(8)

Wie der Verfahrenseinleitungsbeschluss beschäftigt sich auch die vorliegende Entscheidung nicht mit den Fragen der rechtlichen Würdigung und der Vereinbarkeit der RTP gewährten jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ mit dem EG-Vertrag. Wegen des vorläufigen Befundes, dass es sich hier um eine bestehende Beihilfe handelt, sind diese Fragen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) in einem getrennten Verfahren zu behandeln.

(9)

Um jedoch einen umfassenden Überblick über die finanziellen Beziehungen zwischen dem portugiesischen Staat und RTP im Untersuchungszeitraum zu erhalten, muss die Kommission neben den punktuellen Maßnahmen auch die RTP im Rahmen von jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ gewährte finanzielle Unterstützung berücksichtigen. Aus diesem Grunde bezieht sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung nur insoweit auf die jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“, wie für die Erläuterung ihrer Position in Bezug auf die punktuellen Maßnahmen erforderlich.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

Maßnahmen zugunsten von RTP

Jährliche „Ausgleichsentschädigungen“

(10)

Die jährlichen „Ausgleichsentschädigungen“ sind das wichtigste Instrument zur Entschädigung von RTP. In der Zeit zwischen 1992 und 1998 hat RTP 66 495 Mio. PTE zur Deckung der mit seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Kosten erhalten. Die Rechtsgrundlage für diesen Ausgleich bildet Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 (4).

(11)

In Tabelle 1 ist die Verteilung der RTP gewährten jährlichen Ausgleichsentschädigungen auf den für die vorliegende Entscheidung relevanten Zeitraum dargestellt.

Tabelle 1

Höhe der jährlichen Ausgleichsentschädigungen 1992-1998

(in Mio. PTE)

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

6 200

7 100

7 145

7 200

14 500

10 350

14 000

Quelle: Kabinettsbeschlüsse Nr. 18/92, 21/93, 19/94, 25-A/95, 97/96, 83/97 und 1/99.

Befreiung von Abgaben und Gebühren in Verbindung mit der Eintragung

(12)

Anlässlich der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft wurde RTP von der Zahlung der mit der Eintragung des Gründungsakts verbundenen Abgaben und Gebühren in Höhe von 33 Mio. PTE befreit. Normalerweise sind nach portugiesischem Recht bei einer Unternehmensgründung, bei einer Satzungsänderung oder bei der Änderung eines Unternehmens selbst Abgaben und Gebühren zu zahlen.

(13)

Die Rechtsgrundlage für die fragliche Befreiung bildet Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92:

„Die Satzung der RTP SA (…), die nicht der Form einer notariellen Urkunde bedarf, wird angenommen, und die entsprechenden Eintragungen erfolgen von Amts wegen, abgaben- und gebührenfrei, durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger (Diário da República)“

.

(14)

Die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 84/88. Nach Artikel 1 dieses Gesetzes können staatliche Unternehmen, auch wenn sie verstaatlicht sind, per Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Die Gesetzesverordnung ist der Rechtsakt, mit dem die Satzung der Aktiengesellschaft angenommen wird, und sie ist eine für alle erforderlichen Eintragungen ausreichende Urkunde (5).

(15)

Auf der anderen Seite sind nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 alle Akte, die direkt mit der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft verbunden sind, von allen sonstigen Eintragungsgebühren oder -abgaben befreit.

(16)

Die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 ergeben sich aus den Bestimmungen der Gesetzesverordnung Nr. 404/90 (6). Nach Artikel 1 dieser Verordnung kann Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1993 Kooperationen oder Zusammenschlüsse vornehmen, eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer gewährt werden, die in Zusammenhang mit der für den Zusammenschluss oder die Kooperation erforderlichen Grundstücksübertragung anfällt sowie von den Gebühren und sonstigen gesetzlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausführung solcher Rechtsakte anfallen können.

Bezahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen durch den Staat

(17)

Mit der Öffnung des portugiesischen Fernsehmarktes wurde beschlossen, das Netz zur Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsignalen aus dem Vermögen von RTP herauszutrennen und ein neues Unternehmen zu gründen, die „Teledifusora de Portugal“ (TDP), mit einem Kapital von 5 400 Mio. PTE (7). Der Wert des neuen Unternehmens wurde von zwei unabhängigen Einrichtungen ermittelt: Banco Nacional Ultramarino (BNU) und Banco Português de Investimento (BPI) (8).

(18)

1993 zahlte der Staat an RTP für den Kauf des Fernsehnetzes TDP einen Preis in Höhe von 5,4 Mrd. PTE (dieser Preis war das Ergebnis einer unabhängigen Evaluierung), was dem Wert der übertragenen Aktiva entsprach (9).

Erleichterungen bei der Zahlung der Jahresgebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes

(19)

Im Folgenden wird der Kontext, in dem die Vereinbarungen geschlossen wurden, im Überblick dargestellt. Beschrieben werden die Entwicklung des Eigentums von Portugal Telecom, die eingenommenen Steuern sowie die mit RTP geschlossenen Verträge.

(20)

Von 1991 bis 1994 war das portugiesische Fernsehnetz Eigentum des staatlichen Unternehmens TDP SA. Seit 1994 ist das Netz Eigentum von Portugal Telecom, einem Unternehmen, das aus der Fusion von Telecom Portugal SA, Telefones de Lisboa e Porto SA und TDP SA hervorgegangen ist. Nach der Gründung von Portugal Telecom hat der Staat seine Beteiligung an der Gesellschaft nach und nach reduziert. 1995 wurden 26,3 % im Wege eines öffentlichen Verkaufsangebots verkauft. Ein zweiter Teil wurde im Juni 1996 öffentlich versteigert, wodurch die staatliche Beteiligung auf 51 % sank. Mitte 1997 sank die staatliche Beteiligung auf 25 % und Mitte 1999 auf 10,5 %. Inzwischen ist das Unternehmen privatisiert (10).

(21)

Nach dem Gesetz Nr. 58/90 kann privaten Betreibern bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren für das Fernsehnetz die Lizenz entzogen werden (11).

(22)

Es gab keinerlei Unterschied zwischen den Gebühren, die der Netzbetreiber von RTP verlangte und denen, die er von den privaten Fernsehbetreibern verlangte. Tatsächlich verbietet das Gesetz unterschiedliche Tarife für den staatlichen Betreiber RTP und die privaten Netzbenutzer (12). Bis 1997 basierte die Höhe der vom Netzbetreiber berechneten Gebühren auf den gesetzlich festgelegten Parametern (13). 1997 schlossen das Institut für soziale Kommunikationsmittel (Instituto para os Meios de Comunicação Social), die Generaldirektion für Handel und Wettbewerb (Direcção-Geral do Comércio e Concorrência) und Portugal Telecom einen Vertrag über die Fernsehausstrahlung ab.

(23)

RTP hatte dem Eigentümer für die Nutzung des Fernsehnetzes eine Jahresgebühr zu zahlen (14). RTP hat die Höhe der Gebühren stets in Frage gestellt, da die Höhe der Jahresgebühr mehr als der Hälfte des Wertes des Netzes zum Zeitpunkt seiner Übernahme entspreche. Obwohl RTP sämtliche Kosten für das Fernsehnetz, einschließlich der Verzugszinsen, unter seinen Passiva ausgewiesen hat, hat das Unternehmen die fälligen Gebühren nie rechtzeitig bezahlt.

(24)

RTP kann seine Programme ohne das Netz nicht ausstrahlen. Auf der anderen Seite ist RTP einer der Hauptbenutzer des Netzes (neben SIC, einem gewerblichen Betreiber).

(25)

In dem Zeitraum zwischen 1992 und 1998 hat der Netzbetreiber verspätete Gebührenzahlungen von RTP akzeptiert, und zwischen RTP und Portugal Telecom wurden verschiedene Vereinbarungen über eine gestaffelte Tilgung der Schulden geschlossen (15). Auch nach 1998 wurden zwischen den beiden Unternehmen Vereinbarungen über die gestaffelte Tilgung der Schulden getroffen. In einer Vereinbarung vom 31. Mai 2001 wurde die angelaufene Schuld von RTP gegenüber Portugal Telecom, einschließlich der angelaufenen Verzugszinsen, konsolidiert. Zu dieser Zeit trafen die beiden Unternehmen eine Vereinbarung, wonach die Gesamtschuld in zehn halbjährlichen Raten, fällig jeweils zum 30. Juni und zum 30. Dezember jeden Jahres, getilgt werden sollte.

(26)

Am 3. Juli 2003 entschied ANACOM, eine Einrichtung, die derzeit für die Regeln in Zusammenhang mit der Festsetzung der Preise für das Netz zur Ausstrahlung von Fernsehsignalen zuständig ist, dass Portugal Telecom die Preise für 2002 ab Januar 2003 um 14 % und weitere 1,2 % senken müsse.

(27)

Im Rahmen der Konzession zur Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste ist Portugal Telecom zur Erbringung der Dienstleistung des Vertriebs und der Ausstrahlung von Telekommunikationssignalen verpflichtet. Die Verpflichtung von Portugal Telecom, dessen negative Gewinnspanne vom Staat ausgeglichen werden kann, zur Erbringung einer Universaldienstleistung schließt die Erbringung einer Dienstleistung des Vertriebs des Fernsehsignals von RTP ein (16).

Gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social und Befreiung von den Verzugszinsen

(28)

RTP schuldete der Segurança Social (Sozialversicherungsanstalt) Beiträge in Höhe von 2 189 Mio. PTE für den Zeitraum von 1983 bis 1989. Ursache dieser Schuld ist ein Auslegungsstreit zwischen RTP und der Segurança Social über die für Überstunden von Angestellten und für Künstlerhonorare zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.

(29)

Die Auslegung der Segurança Social stützte sich auf Artikel 2 Buchstabe e der Rechtsverordnung Nr. 12/83 vom 12. Februar 1983. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, trafen die beiden Parteien eine Vereinbarung, wonach die Segurança Social auf die Verzugszinsen verzichtete und eine gestaffelte Tilgung der Schulden akzeptierte. Die Rechtsverordnung wurde nach der Vereinbarung über den Rechtsstreit nie aufgehoben.

(30)

Am 6. Mai 1993 wurde die gestaffelte Tilgung der Schuld in 120 Monatsraten durch einen gemeinsamen Erlass des Ministers für Finanzen und des Ministers für Soziale Sicherheit genehmigt und Bußgelder und Zinsen in Höhe von 1 206 Mio. PTE wurden gelöscht.

(31)

Die Bestimmungen für die Genehmigung der Begleichung von Schulden bei der Segurança Social zu Ausnahmebedingungen sind in der Gesetzverordnung Nr. 411/91 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 muss diese Genehmigung für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Schuldnerunternehmens unerlässlich sein. Die angegebenen Ausnahmebedingungen können nach Buchstabe b insbesondere dann gewährt werden, wenn das verschuldete Unternehmen „Gegenstand einer Besetzung, einer Arbeiterselbstverwaltung oder einer staatlichen Intervention“ gewesen ist.

Begebung einer Obligationenanleihe

(32)

1994 hat RTP Obligationen im Wert von insgesamt 5 Mrd. PTE begeben. Dem technischen Faltblatt zu dieser Obligationenanleihe ist jedoch zu entnehmen, dass RTP selbst den Schuldendienst durch seine Einnahmen garantiert.

Protokoll über die Filmförderung von September 1996

(33)

Am 18. September 1996 haben RTP und das Ministerium für Kultur eine Vereinbarung zur Filmförderung geschlossen, worin die Pflichten von RTP in Bezug auf die Förderung der Filmproduktion festgelegt sind. Das Protokoll sieht in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Förderung des Filmsektors keinerlei besondere Ad-hoc-Finanzierung für RTP vor.

Umstrukturierungsplan 1996-2000

(34)

RTP hat die Möglichkeiten für eine Umstrukturierung des Unternehmens von 1996-2000 geprüft, was jedoch nicht mit finanziellen Versprechungen seitens des Staates verbunden war.

Jährliche Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1997

(35)

Zwischen 1994 und 1997 hat der Staat das Kapital von RTP jährlich erhöht. In der nachstehenden Tabelle sind die verschiedenen Kapitalerhöhungen dargestellt, die sich auf 46,8 Mrd. PTE belaufen.

Tabelle 2

Kapitalerhöhungen von 1994 bis 1997

(in Mio. PTE)

Jahr

1994

1995

1996

1997

Kapitaler-höhung

10 000

12 800

10 000

14 000

Kapital zum 31. Dezember

22 708

35 508

45 508

59 508

Quelle: RTP-Bilanzen.

(36)

Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen zwischen dem portugiesischen Staat und RTP sehen die Beteiligung des Staates bei von RTP getätigten Investitionen vor, vorzugsweise in Form von Kapitalerhöhungen (17).

Darlehen von 1998

(37)

Im Dezember 1998 wurde zwischen dem Fonds für die Regulierung der Staatsverschuldung (Fundo de Regularização da Dívida Pública) und RTP ein Vertrag über ein „untergeordnetes“ Darlehen geschlossen. In dem Vertrag waren die Bedingungen für das RTP vom Fonds zwecks Kapitalerhöhung gewährte Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE festgelegt.

(38)

Der Fundo de Regularização da Dívida Pública wird vom Schatzamt (Instituto de Gestão do Crédito Público) verwaltet. Das Instituto de Gestão do Crédito Público ist verantwortlich für die Verwaltung der Staatsverschuldung und für die Umsetzung des zentralen Darlehensprogramms in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Regelung der Staatsverschuldung (18) sowie mit den von der Regierung festgelegten Leitlinien. Das Instituto de Gestão de Crédito Público untersteht dem Finanzministerium (19).

(39)

Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Mittel hatte RTP Jahreszinsen in Höhe des 12-Monats-LISBOR auf das Darlehen zu zahlen, berechnet am ersten Termin jeder Periode, plus 20 Basispunkte (20).

(40)

Nach dem Vertrag ist das Darlehen bis zum 31. Dezember 2003 zurückzuzahlen; die Frist kann jedoch einvernehmlich um ein oder zwei Jahre verlängert werden. RTP hat die Darlehenszinsen nicht bezahlt, da der Vertrag vorsieht, dass die fälligen Zinsen für die ersten vier Jahresraten kapitalisiert werden sollen (21).

(41)

Der Vertrag zwischen dem Fundo de Regularização da Dívida Pública und RTP entspricht den in einer gemeinsamen Verordnung der Staatssekretäre für Öffentlichkeitsarbeit und für Haushalt und Finanzen vom 17. Dezember 1998 festgelegten Leitlinien.

Der Empfänger

(42)

Das staatliche Rundfunkunternehmen RTP wurde am 15. Dezember 1955 per Erlass gegründet, in der Folge des staatlichen Beschlusses zur Gründung eines staatlichen Unternehmens, das eine Konzession für die Erbringung öffentlicher Fernsehdienstleistungen erhalten sollte (22).

(43)

Bis in die 80er Jahre hatte RTP eine Monopolstellung auf dem Fernsehmarkt. In den 90er Jahren wurde RTP mehr und mehr mit der Konkurrenz der privaten Fernsehbetreiber SIC und TVI konfrontiert, und im Februar 1992 erteilte der Staat Betriebslizenzen für einen dritten bzw. einen vierten Sender (23).

(44)

Gemäß der in dem Gesetz Nr. 21/92 festgelegten Satzung von RTP aus dem Jahr 1992 wurde dieses Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (24).

(45)

RTP übt gleichzeitig kommerzielle und gemeinwirtschaftliche Fernsehtätigkeiten aus. Die Gesellschaft hat das Recht auf Ausübung aller sonstigen kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeiten in Verbindung mit der Fernsehtätigkeit (25).

(46)

Seine kommerziellen Tätigkeiten übt RTP im Rahmen von finanziellen Beteiligungen an anderen, rechtlich von RTP getrennten Unternehmen aus, die eine eigene Struktur und ein eigenes Buchführungssystem besitzen.

Finanzielle Lage von RTP

(47)

Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, hatte RTP im Untersuchungszeitraum Verluste zu verzeichnen. 1996 verschlechterte sich die finanzielle Lage so weit, dass das Nettoeigenkapital im Minus stand.

Tabelle 3

Wirtschafts- und Finanzdaten von RTP von 1993 bis 1998

(in Mio. PTE)

 

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Nettogewinn bzw. -verlust

– 7 883

– 19 558

– 26 581

– 18 512

– 32 223

– 25 039

Nettoeigenkapital

1 557

8 071

4 269

– 4 274

– 20 586

– 50 827

Aktiva

39 418

42 262

56 078

67 654

62 340

83 843

Finanzverbindlich-keiten (26)

22 402

26 855

30 258

44 922

44 885

92 775

Quelle: RTP-Finanzkonten.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von RTP zwischen 1992 und 1998

(48)

RTP hat gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistungen zu erbringen. Die Definition, die Beauftragung und die Finanzierung dieser Dienstleistung sind durch verschiedene Gesetze geregelt.

(49)

Das Gesetz Nr. 58/90 regelt die Ausübung der Fernsehtätigkeit. Darin sind die für die privaten Betreiber geltenden Bestimmungen und die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines öffentlichen Fernsehdienstes festgelegt (27). In dem Gesetz Nr. 21/92 sind die wesentlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre Finanzierung in Bezug auf die Satzung der RTP festgelegt.

(50)

Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die entsprechende Finanzierung sind in zwei gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen zwischen RTP und dem portugiesischen Staat detaillierter beschrieben (28).

Definition

(51)

In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 ist festgelegt, dass der Staat mit RTP einen Konzessionsvertrag zu schließen hat und welche wesentlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen sind. In Artikel 4 Absatz 2 sind die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die RTP bei der Ausübung der Tätigkeit als Konzessionsnehmer zu beachten hat (29). In Artikel 4 Absatz 3 sind die Fernsehdienstleistungen aufgeführt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erbringen sind (30).

(52)

Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen bestätigen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP. RTP unterliegt zunächst allgemeinen Verpflichtungen und Verpflichtungen in Bezug auf die Programminhalte (31). RTP hat eine gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistung zu erbringen, bei der über zwei Sender die allgemeine Versorgung der Bevölkerung von Kontinentalportugal sichergestellt wird. Der erste Sender hat einen allgemeineren Charakter und soll ein allgemeineres Programm ausstrahlen. Der zweite soll sich vor allem an Fachpublikum richten und kulturelle, bildende und wissenschaftliche Programme senden. Einer der Sender soll die Autonomen Regionen Azoren und Madeira zu versorgen.

(53)

An zweiter Stelle erlegen die Verträge RTP besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Programmgestaltung auf (32). Festgelegt sind Bestimmungen in Bezug auf die Qualität der Programme (Pluralismus, Unparteilichkeit der Information, usw.) sowie auf die Programminhalte (erstrangige fiktive Werke, Sport, Kinderprogramme, portugiesische Produktionen und Kultur, Inlandsnachrichten und Unterhaltungsprogramme). RTP ist verpflichtet, bestimmten Einrichtungen Sendezeit zu überlassen, das Kino und sonstige Formen von audiovisueller Produktion und Ausdruck zu unterstützen, die Produktion von Bildungs- oder Weiterbildungsprogrammen zu fördern, den Programmaustausch mit den Autonomen Regionen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu fördern, die auf dem Gebiet der Europäischen Union öffentliche Fernsehdienstleistungen erbringen. Auf der anderen Seite hat RTP bestimmte Verpflichtungen der Programmgestaltung in Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit zu erfüllen. So hat RTP zum Beispiel für portugiesische Gemeinden im Ausland, für die afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache und für Macau Programme zu produzieren und zu senden. RTP hat den Betrieb von RTP Madeira und RTP Azoren sicherzustellen und die Produktionsstätten und Niederlassungen im Ausland aufrechtzuerhalten.

(54)

An dritter Stelle werden RTP in den Verträgen besondere Verpflichtungen auferlegt. So hat RTP zum Beispiel audiovisuelle Archive zu führen, bei der Ausstattung und den Tätigkeiten technische Innovationen zu berücksichtigen, die Stiftung Staatstheater S. Carlos (Fundação do Teatro Nacional de S. Carlos) zu unterstützen und sonstige punktuell festzulegende Dienstleistungen zu erbringen.

Beauftragung

(55)

Durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 wird RTP die Konzession zur Erbringung öffentlicher Fernsehdienste für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt, verlängerbar um weitere 15 Jahre, die die entsprechenden Frequenzen für den ersten und den zweiten Sender abdeckt. Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 ist RTP Inhaber einer Konzession zur Erbringung öffentlicher Fernsehdienste. Paragraph 1 der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen bestätigt, dass RTP Erbringer der öffentlichen Fernsehdienstleistung ist (33).

Kontrolle

(56)

In den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen ist ein Conselho de Opinião (Beraterrat) (34) aus Vertretern der verschiedenen Bereiche der öffentlichen Meinung vorgesehen, der eingreifen kann, um zu überprüfen, ob RTP seine allgemeinen und besonderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt.

(57)

RTP hat dem Finanzminister jedes Jahr einen Tätigkeits- und einen Haushaltsplan für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des kommenden Jahres vorzulegen, zusammen mit Gutachten der Buchprüfung und des Conselho de Opinião des Unternehmens. Darüber hinaus ist ein Bericht über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Vorjahres vorzulegen, zusammen mit einem Gutachten der Buchprüfung (35).

(58)

Der Finanzminister und das für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitglied der Regierung haben die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen zu überprüfen. Die Inspecção-Geral de Finanças (Generalinspektion für Finanzen) hat den Finanzplan zu kontrollieren. Auf der anderen Seite ist jedes Jahr von einem Fachunternehmen ein externes Audit durchzuführen (36).

(59)

Der neue gemeinwirtschaftliche Vertrag über Dienstleistungen sieht auch Sanktionen vor, die der Staat im Falle der Nichterfüllung des Vertrages anwenden kann, und bei denen es sich um Vertragsstrafen, Beschlagnahmen, Einlösungen und die Kündigung des Konzessionsvertrages selbst handeln kann.

Finanzierung

(60)

Nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 hat RTP für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung durch den Staat. Dieser Anspruch wird durch den gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen bestätigt.

(61)

Neben dem System der jährlichen Ausgleichsentschädigungen sehen die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen auch vor:

—

die Vergütung von besonderen Dienstleistungen, die in zwischen dem Staat und RTP geschlossenen oder noch zu schließenden Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind (37);

—

die Beteiligung des Staates an allen Investitionen von RTP, insbesondere an Investitionen in Zusammenhang mit den für das Funktionieren der Produktions- und Sendezentralen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira erforderlichen Infrastrukturen, mit den audiovisuellen Archiven, mit den internationalen Sendungen von RTP sowie an sonstigen Investitionen, die der Konzessionsnehmer aus technischen Gründen tätigen muss (38).

(62)

Die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, für die RTP eine Ausgleichsentschädigung zusteht, werden anhand eines analytischen Kostenrechnungssystems ermittelt. Die Kriterien für die Berechnung der Kosten, die mit jeder der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind, sind in den Verträgen festgelegt (39).

(63)

Im Rahmen dieser analytischen Kostenrechnung hat RTP die Kosten und die Einnahmen (zum Beispiel Personalkosten und Materialaufwand) auf eine bestimmte Anzahl von Tätigkeiten verteilt (Programmverwaltung, direkte und indirekte Kosten für die Programmgestaltung, Ausstrahlungskosten, Sendekosten, Vermarktungskosten und sonstige allgemeine Kosten).

(64)

Die direkten Kosten der verschiedenen Tätigkeiten sind auf verschiedene Kostenobjekte verteilt (zum Beispiel RTP 1, RTP 2, RTPi und RTP Afrika). Die indirekten Kosten werden den Kostenobjekten auf der Grundlage kohärenter analytischer Kriterien zugewiesen (zum Beispiel Anzahl der Sendestunden) (40).

(65)

Das Kostenverteilungssystem hat die folgenden Eigenschaften:

—

Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen können nur die Nettobetriebskosten nach einer in den Verträgen beschriebenen Methode ausgeglichen werden. Die Finanzaufwendungen, die außerordentlichen Aufwendungen und die nicht direkt mit einer Tätigkeit verbundenen Rückstellungen sind von dem Ausgleich ausgenommen (41).

—

Zur Berechnung der ausgleichsfähigen Nettobetriebskosten hat RTP die Betriebseinnahmen in Zusammenhang mit jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von den Betriebskosten abzuziehen.

—

Nach dem vorhergehenden gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen war ein Ausgleich für die allgemeine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zum Betreiben von RTP 1 und RTP 2 und zur Ausstrahlung eines der beiden Sender in den Autonomen Regionen nicht möglich (42).

—

Nach dem Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen können für die Betriebskosten von RTP 1 und RTP 2 Ausgleichsentschädigungen gezahlt werden, wobei in dem Fall, dass die tatsächlichen Nettobetriebskosten von RTP 1 und RTP 2 die veranschlagten Kosten übersteigen, kein weiterer Ausgleich gezahlt wird (43).

(66)

RTP hat die Nettokosten für die Leistungen in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in dem Jahresbericht über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen dargelegt, nach der vorstehend beschriebenen Methode der Kostenberechnung. In der nachstehenden Tabelle sind die Kosten für die gemeinwirtschaftliche Tätigkeit dargestellt, für die eine Ausgleichsentschädigung gezahlt wird.

Tabelle 4

Angegebene ausgleichsfähige Nettokosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen

(in Mio. PTE)

 

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Teletext

 

 

 

 

 

112,9

86,8

Betrieb von RTP Internacional

882,3

1 517,4

1 826,9

1 890,8

2 059,6

3 999,1

3 712,9

RTP Afrika

—

—

—

—

 

654,7

1 332,0

Direkte Ausstrahlung von RTP 1 auf Madeira und den Azoren

—

—

—

—

—

76,8

295,4

Audiovisuelle Archive

509,1

241,6

402,7

492,7

184,9

909,4

672,1

Kooperation mit afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache

186,9

128,4

172,2

148,6

144,9

202,4

200,3

Deckungsdifferenz

406,7

1 312,8

1 314,2

1 050,3

1 050,0

622,6

208,6

Niederlassungen/Korrespondenten

797,8

658,2

681,1

642,7

583,2

457,2

211,0

Fundação do Teatro Nacional de S. Carlos

 

50,0

55,0

60,0

60,0

60,0

60,0

Filmförderung

 

215,0

95,0

27,5

156,5

391,1

352,8

Betrieb eigenständiger Regionalzentralen

3 453,4

3 486,0

3 685,9

3 696,1

3 846,6

3 459,2

2 855,2

Sendungen für besondere Einrichtungen

482,0

350,6

151,1

94,6

80,8

 

 

Sport TV (44)

 

 

 

 

 

 

– 440,0

Nettobetriebskosten von RTP 1

 

 

 

 

 

16 946,1

11 916,6

Nettobetriebskosten von RTP 2

 

 

 

 

9 050,6

10 080,6

8 637,6

Nettobetriebskosten insgesamt

6 718,2

7 960,0

8 384,1

8 103,3

17 217,1

37 972,1

30 101,3

Quelle: Angaben des portugiesischen Staats und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen.

(67)

In der nachstehenden elle sind die Investitionen von RTP in Ausstattungen für die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dargestellt. Darüber hinaus sind die tatsächlichen Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß den jährlichen Finanzkonten sowie die in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen angegebenen Investitionen dargestellt. Wie zu ersehen ist, haben die tatsächlichen Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen angegebenen Investitionen überstiegen.

Tabelle 5

Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(in Mio. PTE)

 

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Summe

Finanzkonten

2 632,6

2 102,0

2 763,9

992,7

1 480,4

4 037,4

6 054,2

20 063,2

Berichte über die gemeinwirt-schaftlichen Dienstleistun-gen

2 327,3

98,0

1 975,1

154,4

28,1

4 037,4

6 127,8

14 748,1

Differenz

305,3

2 004,0

788,8

838,3

1 452,3

0

– 73,6

5 315,1

Quelle: RTP-Finanzkonten und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Zielsetzung der Maßnahmen

(68)

Ziel der Maßnahmen war die Entschädigung von RTP für die dem Unternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Finanzierung seiner Investitionen.

Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen

(69)

In Portugal wurde der Betreiber gemeinwirtschaftlicher Leistungen nicht im Wege eines Verfahrens ausgesucht, das allen betroffenen Unternehmen die Gelegenheit gab, die Höhe der Ausgleichsentschädigung anzugeben, die sie für die Erfüllung einer Konzession zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Fernsehdienstleistungen benötigten. RTP wurde von der Regierung für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Fernsehdienstleistung bestimmt.

(70)

Seit 1992 gibt es auf dem portugiesischen Fernsehmarkt öffentliche und private Betreiber. Neben RTP verfügen die privaten Betreiber SIC und TVI über Betriebslizenzen für Fernsehsender. SIC hat seine Rundfunktätigkeit am 6. Oktober 1992 als erster privater Betreiber aufgenommen. Die Maßnahmen zugunsten von RTP können sich möglicherweise wettbewerbsverfälschend auf den portugiesischen Fernsehmarkt auswirken.

Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(71)

Die Kommission hat das Verfahren in der Folge eines Urteils des Gerichts erster Instanz von 2000 eingeleitet (45), mit dem die Entscheidung der Kommission von 1996 aufgehoben wurde (46).

(72)

Auf der anderen Seite hat die Kommission, unter Berücksichtigung der für eine erste Einschätzung erforderlichen Zeit und der Zweifel in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung der ausgleichsfähigen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP, ein Verfahren in Zusammenhang mit den von SIC 1996 und 1997 eingelegten Beschwerden eingeleitet. Die fraglichen Maßnahmen betreffen die Bezahlung der Übernahme des Fernsehnetzes, eine Begebung von Obligationenanleihen, die Filmförderung, den Umstrukturierungsplan 1996-2000, die Kapitalzufuhren von 1994-1997 und ein Darlehen.

(73)

Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission, unter Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Gesamtkosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP in dem Zeitraum von 1992 bis 1998 ihre Zweifel daran geäußert, ob eine Überkompensierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP durch den portugiesischen Staat vorgelegen habe.

III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(74)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben mehrere Beteiligte wie folgt zu den Maßnahmen Stellung genommen:

(75)

SIC und TVI argumentierten, die Befreiung von den Eintragungsgebühren und -abgaben stelle eine Ausnahme von den Vorschriften dar, die für jede Änderung der Satzung einer Gesellschaft geltend. SIC merkte an, die Maßnahme beschränke sich in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Gründung von RTP. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 seiner Satzung wird RTP eine allgemeine Befreiung von Abgaben und Gebühren für alle Arten von Eintragungen und Registrierungen gewährt.

(76)

TVI trug vor, RTP sei auch von der Zahlung der Kosten in Verbindung mit der Veröffentlichung des Gründungsakts befreit.

(77)

In Bezug auf die Erleichterungen bei der Zahlung der Jahresgebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes erklärten die Beteiligten, es müsse geklärt werden, ob und zu welchem Satz Zinsen berechnet wurden, und ob Zahlungen an Portugal Telecom erfolgt seien. Darüber hinaus sei auch eine Klärung des Schuldenstands von RTP gegenüber Portugal Telecom erforderlich.

(78)

SIC und TVI nahmen zu der gestaffelten Tilgung der Schulden bei der Segurança Social Stellung. Sie gaben an, RTP dürfe seine Schulden gegenüber der Segurança Social zu anderen Bedingungen tilgen, als andere Unternehmen im Rahmen der Gesetzesverordnung Nr. 411/91. Die ACT hob die zentrale Rolle des Staates bei der Vereinbarung hervor.

(79)

In Bezug auf den Verkauf des Fernsehnetzes merkten ACT und TVI an, es sei eine Wirtschafts- und Buchprüfung in Hinblick auf den Vermögenswert der neu gegründeten Gesellschaft TDP vorzunehmen, um zu überprüfen, ob eine Überkompensierung vorliege oder nicht. Zu dieser Frage erklärten Mediaset und die ACT, der Aufbau des Fernsehnetzes sei vom Staat finanziert worden, und nicht von dem Betreiber selbst. Aus diesem Grunde stellen sie sich die Frage, ob der für diese staatlichen Aktiva an RTP gezahlte Ausgleich gerechtfertigt sei.

(80)

In Bezug auf die Begebung von Obligationenanleihen merkte SIC an, die Begebung sei angesichts der finanziellen Lage von RTP auf dem Markt nur angenommen worden, weil der Staat 100-prozentiger Eigentümer gewesen sei. Darüber hinaus forderte Mediaset, die Kommission müsse bei ihrer Analyse die Substanz und nicht die Form der Bürgschaft prüfen.

(81)

Hinsichtlich des Protokolls über die Filmförderung wies SIC darauf hin, der Staat habe sich zum jährlichen Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet, wozu auch die Filmförderung zähle, und finanziere RTP auf diese Weise doppelt für ein und dasselbe Konzept. TVI trug vor, es seien vergleichbare Protokolle mit den privaten Betreibern unterzeichnet worden, doch käme nur RTP in den Genuss staatlicher Unterstützung. Auf der anderen Seite argumentierte TVI, das Protokoll über die Filmförderung von 1996 sei im Jahr 2000 ersetzt worden, und nach der neuen Vereinbarung müsse RTP alle vom ICAM (Institut für Film, audiovisuelle Medien und Multimedia) finanziell geförderten Filmprojekte als Koproduzent mitfinanzieren. Zu dieser Frage merkte Mediaset an, insofern als die Finanzierungsbedingungen die Beteiligung an Koproduktionen mit unabhängigen Produzenten verlangen, sei zu prüfen, ob die Beteiligung nicht einen indirekten Vorteil für den öffentlichen Betreiber in seinem Verhältnis zu solchen Filmproduzenten darstelle.

(82)

In Bezug auf die Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1997 wiesen SIC, ACT, Mediaset und TVI darauf hin, kein vernünftiger Aktionär hätte das Kapital einer Gesellschaft mit den Daten von RTP erhöht. Diese Kapitalzufuhren seien bei einer Gesellschaft vorgenommen worden, die ein erhebliches Defizit aufgewiesen habe, ohne über einen kohärenten Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu verfügen.

(83)

Darüber hinaus merkte SIC an, kein Finanzinstitut hätte ein Darlehen für RTP genehmigt, da RTP sich 1996 in einer Situation des technischen Konkurses befunden habe.

(84)

Mediaset und ACT verlangten, bei der Untersuchung mehr Gewicht auf die unabhängige Überwachung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu legen. Die privaten Fernsehveranstalter SIC und TVI forderten, die Kommission müsse feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen um mit dem EG-Vertrag nicht vereinbare staatliche Beihilfen handele, da die RTP gewährten öffentlichen Mittel unverhältnismäßig seien.

IV.   BEMERKUNGEN PORTUGALS

(85)

In Zusammenhang mit der Befreiung von den Eintragungsgebühren und -abgaben vertritt Portugal den Standpunkt, dass — da der Rechtsakt einer Umwandlung von einem staatlichen Unternehmen in eine Aktiengesellschaft nicht der notariellen Beurkundung bedarf — keinerlei Grundlage für die Rückforderung dieser Abgaben und Gebühren besteht.

(86)

Auf die Äußerungen von SIC zu Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 erwiderte Portugal, der portugiesische Gesetzgeber gewähre staatlichen Unternehmen im Falle der Gesellschaftsumwandlung oder von Umstrukturierungsmaßnahmen keine besonderen Steuervorteile. Die Befreiung basiere auf der Gesetzesverordnung Nr. 404/90.

(87)

Hinsichtlich der verspäteten Zahlungen für die Nutzung des Netzes gibt Portugal an, die gestaffelte Tilgung der Schuld durch Portugal Telecom sei eine in den Geschäftsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner verbreitete Strategie und nicht das Ergebnis einer staatlichen Intervention.

(88)

Portugal weist darauf hin, dass die erste Vereinbarung zwischen der Segurança Sozial und RTP über die gestaffelte Tilgung der Schuld und die Befreiung von Zinsen und Bußgeldern ihren Ursprung in einem Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 12/83 habe, worin die Grundlagen der für geleistete Überstunden zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge geregelt seien. Die von einem Steuerfachmann bestätigte Auslegung von RTP, für die Vergütung seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sei in der Vereinbarung über die Schuldenregulierung anerkannt worden.

(89)

Zweitens sei RTP durch die förmliche Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Regierung gegenüber anderen Unternehmen in den gleichen Umständen kein besonderer finanzieller Vorteil nach der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 gewährt worden. Portugal weist darauf hin, dass die Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d für RTP gelte, da das Unternehmen Gegenstand einer staatlichen Intervention gewesen sei, und im Rahmen der Verwaltung durch eine 1977 von der Regierung bestellte Verwaltungskommission mit Widrigkeiten konfrontiert gewesen sei (47). Nach dem Dafürhalten Portugals werde der allgemeine Charakter dadurch unterstrichen, dass auf Grundlage des gleichen Gesetzes eine Vereinbarung mit zwei der Beteiligten getroffen worden sei.

(90)

In Bezug auf die Bezahlung der Übernahme des Fernsehnetzes im Jahr 1993 führt Portugal aus, die Finanzierung habe direkt mit dem Teilungsprozess und dem Verkauf des Netzes für die Übertragung und die Ausstrahlung von Fernsehsignalen in Zusammenhang gestanden. Der Staat habe TDP von RTP erworben, und die Bezahlung sei in Form einer Erhöhung des Kapitals von RTP in der exakten Höhe des Wertes der übertragenen Aktiva erfolgt, weshalb es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele.

(91)

Zu der Begebung von Obligationenanleihen in Verbindung mit einer staatlichen Bürgschaft macht Portugal geltend, dieses Aktionärsdarlehen habe keinerlei Bürgschaft des portugiesischen Staates beinhaltet, wie aus den technischen Unterlagen zu dieser Frage hervorgehe.

(92)

In Zusammenhang mit dem Protokoll über die Filmförderung führt Portugal aus, das Protokoll von 1996 erläutere und lege die Bedingungen für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung von RTP zur Förderung der Filmproduktion fest. Gemäß dem Protokoll habe RTP von der zuständigen staatlichen Einrichtung vorausgewählte und „finanziell geförderte Projekte“ mitzufinanzieren. Die Bestimmungen des mit RTP vereinbarten Protokolls seien nicht mit denen der mit SIC und TVI vereinbarten Protokolle vergleichbar, da RTP zur Kofinanzierung von Filmwerken mit geringer oder ohne Bedeutung für das Fernsehen verpflichtet gewesen sei. In jedem Fall seien die von RTP gewährten Zuschüsse im Allgemeinen erheblich höher gewesen als der durchschnittliche Wert der Ausstrahlungsrechte für fernsehtaugliche Werke.

(93)

Hinsichtlich des Umstrukturierungsplans 1996-2000 teilt Portugal mit, der Plan sei nie über die Vorplanung hinausgekommen und stelle folglich nicht die Grundlage für irgendeine Form der finanziellen Intervention des Staates zugunsten von RTP dar.

(94)

Zu dem Darlehen führt Portugal aus, gemäß den mit dem Darlehen verknüpften technischen Bedingungen sei für das Finanzgeschäft die Anwendung von gemäß Marktkriterien berechneten Zinsen festgelegt worden.

(95)

Auf der anderen Seite argumentiert Portugal, die Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1998 seien, zusammen mit den Ausgleichsentschädigungen, ein Instrument zur Finanzierung der Kosten in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Fernsehdienstleistung gewesen.

(96)

Portugal gibt an, das Finanzierungsmodell, das gewählt worden sei, um RTP für die Kosten in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu entschädigen, habe sich als unangemessen herausgestellt und zu Geschäftsdefiziten geführt. Erstens seien die Ausgleichsentschädigungen stets hinter dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf für die gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistung zurück geblieben. Zweitens habe der portugiesische Staat diese Entschädigungen regelmäßig verspätet gezahlt. Aus diesem Grunde sei RTP gezwungen gewesen, auf die Finanzierung durch die Bank zurückzugreifen, um die Betriebsausgaben zu decken, und habe die Aufwendungen für Zinsen und Tilgung nicht in die Berechnung der Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen einbeziehen können. Drittens habe RTP für die Ausgleichsentschädigungen Umsatzsteuer an den Staat abführen müssen, wodurch sich der Nettobetrag verringere.

(97)

Portugal gibt an, die Befreiung von Gebühren und Abgaben i), die Erleichterungen bei der Zahlung der Gebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes ii), die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social iii), die Zahlung der Übernahme des Fernsehnetzes iv), das Protokoll über die Filmförderung v) und das RTP 1998 gewährte Darlehen fielen nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe. In Bezug auf die Vereinbarkeit der anderen Maßnahmen vertritt Portugal die Auffassung, sie seien als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und folglich nicht als staatliche Beihilfen (48) zu betrachten, oder ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften sei hilfsweise im Licht von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu betrachten.

(98)

Zu der Berechnung des überhöhten Ausgleichs macht Portugal folgende Angaben:

—

Die Einbeziehung der Betriebskosten von RTP 2 als ausgleichsfähige Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Jahr 1996 basiere auf dem gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen von 1996, nach dessen Bestimmungen die Ausgleichsentschädigung für die Betriebskosten von RTP 2 ab dem 1. Januar 1996 wirksam gewesen sei (49).

—

Das Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE sei nicht als eine Ausgleichsentschädigung zu betrachten, da es zu Marktbedingungen gewährt worden sei.

—

Die Kapitalerhöhungen haben auch der Finanzierung von Investitionen gedient, und nicht nur der Ausgleichsentschädigung für ausgleichsfähige Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Verpflichtung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär, sich an der Finanzierung von notwendigen Investitionen zu beteiligen, gehe aus den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen von 1993 und 1996 hervor (50).

—

Die Ausgleichsentschädigungen seien umsatzsteuerpflichtig gewesen, weshalb der von RTP erhaltene Nettobetrag geringer gewesen sei.

—

Gemäß dem gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen von 1996 seien die Kosten in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen nur bis zur Höhe der dafür vorgesehenen Mittelzuweisung ausgleichsfähig gewesen.

(99)

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stellt Portugal fest, dass der finanzielle Ausgleich zugunsten von RTP für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht als überhöht oder unangemessen zu betrachten sei.

V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

Der Beihilfecharakter der Maßnahmen

(100)

Um feststellen zu können, ob es sich bei den Maßnahmen um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muss die Kommission beurteilen, ob die Maßnahmen zugunsten von RTP

—

vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

—

den Wettbewerb zu verfälschen drohen;

—

bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen;

—

den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Verwendung staatlicher Mittel

(101)

Bei der Befreiung von den Notar- und Registergebühren sind staatliche Mittel betroffen, da ein Steuereinnahmenverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichsteht (51).

(102)

In Bezug auf die Beteiligung staatlicher Mittel bei der Annahme der verspäteten Gebührenzahlungen seitens RTP für die Nutzung des Rundfunknetzes durch den Betreiber des Rundfunknetzes, vertritt die Kommission die folgende Auffassung. Indem er auf die Netzgebühren und die entsprechenden Zinsen verzichtet hat, was zu der Schuldenhäufung im Untersuchungszeitraum geführt hat, hat der Netzbetreiber tatsächlich auf Einnahmen verzichtet, und hätte zur Aufnahme von Darlehen auf dem Markt gezwungen sein können, um seine Geschäftstätigkeiten zu finanzieren.

(103)

Da Portugal Telecom während des Untersuchungszeitraums schrittweise privatisiert wurde, hat die Kommission zwischen der Zeit, in der der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an Portugal Telecom hielt, und der Zeit in der der Staat nur noch eine Minderheitsbeteiligung hielt, zu unterscheiden.

(104)

Nach Meinung der Kommission können Einnahmeverluste von Portugal Telecom in der Zeit nach Mitte 1997 nicht als „staatliche Mittel“ betrachtet werden, da die staatliche Beteiligung nur 25 % betrug und in den darauffolgenden Jahren noch weiter verringert wurde, und andere Hauptaktionäre an dem Unternehmen beteiligt waren (52). Darüber hinaus konnte, wie aus Randnummer 27 hervorgeht, Portugal Telecom keinen staatlichen Ausgleich für mögliche Verluste aus der Annahme verspäteter Zahlungen seitens RTP erhalten. Nach Meinung der Kommission waren demzufolge ab Mitte 1997 keine staatlichen Mittel betroffen.

(105)

In Bezug auf die Zeit vor Mitte 1997: In der Zeit vor Mitte 1997 wurde Portugal Telecom vom Staat kontrolliert, der eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen hielt. Aus diesem Grunde sind Einnahmeverluste durch die Annahme verspäteter Zahlungen für die Zeit vor Mitte 1997 als „staatliche Mittel“ zu betrachten (53).

(106)

Erstens hat die Kommission zu bewerten, ob das Verhalten des Netzbetreibers vor Mitte 1997 zu einem Verlust staatlicher Mittel geführt hat. Indem er Zahlungserleichterungen gewährte, hat der Netzbetreiber gegenüber RTP tatsächlich wie ein öffentlicher Geldgeber gehandelt. Demzufolge ist er wie ein öffentlicher Geldgeber anzusehen, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (54). Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, hat dem Zinssatz zu entsprechen, den ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen anwenden würde (55).

(107)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und Vorlage der Stellungnahmen von Beteiligten hat Portugal weder zu dem vom öffentlichen Netzbetreiber angewandten Zinssatz noch zu dem Referenzzinssatz des Marktes ausreichende Angaben gemacht. Aus diesem Grunde kann die Kommission nicht ausschließen, dass die vor Mitte 1997 von Portugal Telecom angewandten Zinssätze einen Verlust staatlicher Mittel darstellen.

(108)

Zweitens hat die Kommission nicht nur zu beurteilen, ob die Maßnahme staatliche Mittel betrifft sondern sie hat auch festzustellen, ob der Staat tatsächlich an dem Beschluss der Maßnahme beteiligt war (56).

(109)

Es wurde nicht bestritten, dass der Staat Portugal Telecom vor Mitte 1997 kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausüben konnte, da er über 50 % der Geschäftsanteile hielt.

(110)

Im Verlauf ihrer Untersuchung konnte die Kommission keinerlei Hinweise darauf erkennen, dass der portugiesische Staat tatsächlich an dem Zustandekommen der Vereinbarungen über die verspätete Rückzahlung der Schulden an den Betreiber des Rundfunknetzes beteiligt war (57).

(111)

Wie Randnummer 22 zu entnehmen ist, hat der Staat die Tarife und die Dienstleistung der Ausstrahlung des Fernsehsignals geregelt, die der Netzbetreiber als Teil seines Konzessionsvertrages mit dem Staat zu erbringen hatte. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch keinerlei Unterschied vor zwischen den Dienstleistungen und Gebühren, die der Netzbetreiber dem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter für RTP und den privaten Fernsehbetreibern anzubieten hatte. Ebenso wenig war der Netzbetreiber zur Erbringung einer Universaldienstleistung zugunsten von RTP in Form einer Dienstleistung des Rundfunknetzes verpflichtet.

(112)

Aus diesem Grunde stimmt die Kommission nicht mit der Behauptung der Beteiligten überein, sie seien diskriminiert worden, da das Fernsehgesetz den Verlust der Rundfunklizenz nur für Privatbetreiber vorsehe, die die Netzgebühr nicht fristgerecht entrichten. Obwohl das Gesetz nur Konsequenzen für eine mögliche Nichtbezahlung durch private Betreiber vorsieht, war Portugal Telecom nicht verpflichtet seine Dienstleistungen für RTP zu erbringen, unabhängig davon ob RTP die Gebühren zahlte oder nicht.

(113)

Auf der anderen Seite war der Netzbetreiber nicht Teil der Strukturen der öffentlichen Verwaltung, da er nach Gesellschaftsrecht in Form einer Aktiengesellschaft gegründet worden war.

(114)

Der portugiesische Staat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Staat weder direkt noch indirekt an der Annahme der verspäteten Zahlungen durch Portugal Telecom beteiligt gewesen sei, und die Beteiligten haben keine Nachweise für eine Beteiligung des Staates an der Maßnahme erbracht.

(115)

Schließlich hat sich, wie Randnummer 25 zu entnehmen ist, das Verhalten des Netzbetreibers vor und nach Mitte 1997 nicht geändert. Seit Mitte 1997 hat der Netzbetreiber mit RTP Verträge über die Entrichtung der Gebühren geschlossen. Der Hauptgrund für diese Verträge scheint eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Jahresgebühr in Verbindung mit der Unabhängigkeit der beiden Unternehmen gewesen zu sein. Dies wird durch die Entscheidung der ANACOM aus dem Jahr 2003 bestätigt, wonach Portugal Telecom seine Preise erheblich senken musste.

(116)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumente stellt die Kommission fest, dass es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass der Netzbetreiber die verspäteten Zahlungen auf Drängen staatlicher Stellen akzeptiert hat. Ebenso wenig gibt es Hinweise, die nahe legen, dass der Staat an dem Beschluss der Maßnahme beteiligt war (58). Darüber hinaus wurden ähnliche Verträge geschlossen, nachdem das Unternehmen eindeutig privatisiert war. Die Maßnahme kann folglich nicht als vom Staat gewährt betrachtet werden und hat demnach auch nicht zum Verlust staatlicher Mittel geführt.

(117)

In Bezug auf die gestaffelte Tilgung der Schulden gegenüber der Segurança Social sowie auf die Befreiung von Verzugszinsen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Segurança Social nicht als ein Unternehmen angesehen werden kann. Sie übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus sondern sie ist eine öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe der Verwaltung des Sozialversicherungssystems (59). Andererseits hatte die Segurança Social die Genehmigung für die gestaffelte Tilgung der Schuld nicht selbst erteilt, sondern sie basiert auf einer gemeinsamen Verordnung der Staatssekretäre für Finanzen und für Soziale Sicherheit und des stellvertretenden Staatssekretärs des stellvertretenden Ministers. Mit dieser Genehmigung verzichtete der portugiesische Staat tatsächlich auf Einnahmen, da er normalerweise Verzugszinsen in Höhe von 1 206 Mio. PTE erhalten hätte. Somit ist offensichtlich, dass staatliche Mittel betroffen waren, und dass die Maßnahme vom Staat gewährt wurde.

(118)

Die RTP gewährten Kapitalerhöhungen und die Bezahlung des Fernsehnetzes hat der Staat direkt aus Mitteln des öffentlichen Haushalts zugeführt. Somit handelt es sich bei diesen Mitteln offensichtlich um staatliche Mittel nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(119)

Die Kommission kann der Auffassung von Portugal, bei dem Darlehen seien keine staatlichen Mittel betroffen, nicht folgen. Der Begriff der staatlichen Mittel schließt auch Vorteile ein, die von einer vom Staat zu diesem Zweck benannten oder errichteten Einrichtung gewährt werden (60). Der Darlehensvertrag wurde zwischen RTP und dem Fundo de Regularização da Dívida Pública geschlossen, einem vom Schatzamt (Instituto de Gestão do Crédito Público) verwalteten Fonds. In einem Gesetzestext ist festgelegt, dass das Schatzamt dem Minister für Finanzen untersteht (61). Demzufolge können die vom Fundo de Regularização da Dívida Pública gewährten Mittel als staatliche Mittel betrachtet werden.

(120)

Andererseits kann die Maßnahme als direkt vom portugiesischen Staat gewährt betrachtet werden, da die Vertragsbedingungen durch eine gemeinsame Verordnung der Staatssekretäre für Öffentlichkeitsarbeit, für Haushalt und für Finanzen vom 17. Dezember 1998 festgelegt wurden.

(121)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Begebung von Obligationenanleihen der RTP mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden war. Wie aus dem technischen Faltblatt zu der Begebung der Obligationenanleihe zu ersehen ist, hat RTP den Schuldendienst selbst garantiert. Zum Zeitpunkt der Begebung hatte RTP keinen rechtlichen Status, aus dem eine implizite Bürgschaft des Staates hervorgegangen wäre. 1992 wurde das öffentliche Unternehmen durch das Gesetz Nr. 21/92 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach Meinung der Kommission erfolgte die Begebung von Obligationenanleihen demzufolge zu Marktbedingungen, und der Staat hat nicht auf Einnahmen verzichtet. Demnach sind keinerlei staatliche Mittel betroffen. Anders als die Beteiligten ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass RTP Staatseigentum ist, etwas an dieser Auslegung ändert, da sich die Kommission gemäß EG-Vertrag gegenüber öffentlichem oder privatem Eigentum neutral verhält (62).

(122)

Hinsichtlich des Protokolls über die Filmförderung von 1996 kann die Kommission die Ansicht der Beteiligten nicht teilen, wonach RTP auf der Grundlage des Protokolls eine zusätzliche Finanzierung erhalten habe. In diesem Protokoll war detailliert festgelegt, wie RTP seine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Förderung der Filmproduktion (63) zu erfüllen hatte, ohne dass darin jedoch irgendein finanzieller Ausgleich zugunsten von RTP vorgesehen war. Der finanzielle Ausgleich für die Verpflichtungen von RTP in Bezug auf die Filmproduktion war schon nach dem allgemeinen System der Ausgleichsentschädigungen möglich, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 21/92 (64). Aus diesem Grunde kann das Protokoll nicht als eine eigene, punktuelle Finanzierungsmaßnahme betrachtet werden. Demzufolge führt das Protokoll an sich nicht zu einem Verlust staatlicher Mittel, da der Staat RTP im Rahmen dieses Protokolls keinerlei zusätzliche finanzielle Mittel gewährt.

(123)

Bei dem Umstrukturierungsplan 1996-2000 handelt es sich offensichtlich nur um eine von RTP durchgeführte Vorstudie, nicht verbunden mit finanziellen Versprechungen seitens des portugiesischen Staates. Aus diesem Grunde ist die Kommission der Meinung, dass keinerlei staatliche Mittel betroffen sind. In Zusammenhang mit dieser Frage haben die Beteiligten keinerlei neue Elemente vorgelegt.

(124)

Die vorstehenden Ausführungen erlauben den Rückschluss, dass es sich bei dem Protokoll über die Filmförderung, dem Umstrukturierungsplan 1996- 2000, den verspäteten Zahlungen der Nutzungsgebühr für das Rundfunknetz und der Begebung von Obligationenanleihen nicht um staatliche Beihilfen handelt, da keine staatliche Mitteln betroffen sind.

Begünstigung bestimmter Unternehmen

(125)

In Bezug auf die Befreiung von den Notar- und Registergebühren hat die Kommission zu prüfen, ob RTP durch diese Maßnahme eine allgemeine Steuerbefreiung gewährt wurde, die nur für RTP (und, wahlweise, nur für öffentliche Unternehmen) nicht aber für private Unternehmen galt. Darüber hinaus hat die Kommission zu prüfen, ob RTP ein zusätzlicher Vorteil dadurch gewährt wurde, dass RTP keinerlei Kosten in Verbindung mit der Veröffentlichung der Urkunde zu tragen hatte, und ob RTP auch von den Registergebühren in Zusammenhang mit allen sonstigen Aktiva befreit war, nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92.

(126)

Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass es Ziel des vorgenannten Artikels 11 war, RTP von den mit der Satzungsänderung direkt verbundenen Register- und ähnlichen Gebühren zu befreien. Während Absatz 1 die grundsätzliche Verpflichtung zur Eintragung der Satzung in das nationale Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas) betrifft, verweist Absatz 2 auf andere Eintragungen, die in direktem Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens verlangt werden (zum Beispiel Registrierung beweglicher und unbeweglicher Sachen usw.). Die von Portugal vorgelegten Informationen zeigen, dass RTP nicht in den Genuss einer allgemeinen Befreiung von Registergebühren gekommen ist, da RTP, nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, bei verschiedenen Gelegenheiten Notar- und Registergebühren für Änderungen im Unternehmen entrichtet hat (65). Aus diesem Grund stimmt die Kommission nicht mit der Einschätzung der Beteiligten überein, RTP sei eine allgemeine Befreiung von Notar- und Registergebühren gewährt worden.

(127)

Zweitens teilt die Kommission die Auffassung Portugals, dass Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92, auf dessen Grundlage RTP von der Zahlung der Notar- und Registergebühren befreit wurde, RTP keinen besonderen Vorteil gewähre. Er bestätigt lediglich die Anwendung des Gesetzes Nr. 84/88 auf den besonderen Fall von RTP, wonach öffentliche Unternehmen per Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden können, und diese Gesetzesverordnung zur Umwandlung die Genehmigung der Satzung der Aktiengesellschaft darstellt und als für alle erforderlichen Eintragungen ausreichende Urkunde gilt.

(128)

Die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Unternehmen, deren Rechtsform in die einer Aktiengesellschaft umgewandelt wird, ergibt sich aus der inneren Logik des Systems und gewährt diesen Unternehmen keinen besonderen Vorteil, da die Faktoren, aus denen sich die Lasten ergeben, nicht gegeben sind. Die notarielle Beurkundung zur Zertifizierung von Dokumenten zur Gründung oder Änderung eines Unternehmens ist notwendig, um diesen Dokumenten Rechtskraft zu verleihen. Solche Rechtsakte sind jedoch überflüssig bei Unternehmen, denen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft durch eine gesetzgeberische Handlung verliehen wurde, da eine solche Handlung bereits die erforderliche Rechtskraft hat.

(129)

Diese für die Registergebühren geltende Interpretation gilt auch für die Kosten der Veröffentlichung. Im Rahmen seiner Verpflichtungen als öffentliche Behörde hat der Staat Änderungen in der Gesetzgebung im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Da das Gesetz Nr. 21/92, mit dem die neue Satzung von RTP genehmigt wird, bereits vom Staat veröffentlicht worden war, war es unnötig RTP weitere Auflagen in Bezug auf die Veröffentlichung zu machen, die den privaten Unternehmen jedoch sehr wohl gemacht werden konnten. Der Staatsanzeiger enthält die vollständige Satzung von RTP, was folglich deren Eintragung entspricht, mit Wirkung der Information Dritter.

(130)

Drittens teilt die Kommission die Auffassung Portugals, dass Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92, auf dessen Grundlage RTP von der Zahlung sonstiger direkt mit der Änderung der Rechtsform des Unternehmens verbundener Registergebühren befreit wurde, RTP keinen besonderen Vorteil gewähre. Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 bestätigt lediglich die Anwendung von Artikel 1 der Gesetzesverordnung Nr. 404/90, wonach solche Unternehmen von der Grunderwerbssteuer befreit werden können, die in Zusammenhang mit der für den Zusammenschluss oder die Kooperation erforderlichen Grundstücksübertragung anfällt sowie von den Gebühren und sonstigen gesetzlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausführung solcher Rechtsakte anfallen können. Gesetzesverordnung Nr. 404/90 gilt für alle Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1993 Kooperationen oder Zusammenschlüsse vornehmen. Die RTP gewährte Befreiung von der Zahlung sonstiger Eintragungsgebühren gewährt RTP keinen besonderen Vorteil, da sie für alle Unternehmen in der gleichen Lage gilt.

(131)

Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligten und der Bemerkungen Portugals stellt die Kommission fest, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwischen der Segurança Social und RTP nicht als das typische Verhalten eines privaten Betreibers betrachtet werden kann. Der Rechtsstreit bezog sich auf die Frage, ob die Auslegung bestimmter Bestimmungen der Segurança Social, wie in der Rechtsverordnung Nr. 12/83 festgelegt, rechtlich korrekt sei. Mit der Vereinbarung wurde die Auslegung von RTP bestätigt, die durch das Gutachten eines Steuerfachmanns gestützt wurde, der zu dem Schluss gekommen war, die Rechtsverordnung sei verfassungswidrig. In der Folge der Vereinbarung wurde die Rechtsverordnung jedoch nicht aufgehoben. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Maßnahme RTP selektiv gewährt wurde, ohne Änderung der Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Segurança Social bei der Anwendung auf andere Unternehmen.

(132)

Auf der anderen Seite kann die Kommission die Auffassung von Portugal nicht teilen, wonach die Genehmigung der gestaffelten Tilgung der Schuld und die Befreiung von Bußgeldern und Zinsen im Rahmen eines allgemeinen und für alle Unternehmen in gleicher Lage geltenden Systems erfolgt sei, auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 411/91, und RTP daher kein besonderer Vorteil gewährt worden sei.

(133)

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist es zu überprüfen, ob die Anwendung dieser Regelung auf RTP selektiv war, ohne eine Vorentscheidung über ihren selektiven oder allgemeinen Charakter zu treffen.

(134)

Zwecks Nachweises der Unerlässlichkeit einer Umschuldung zur Gewährleistung der Überlebensfähigkeit eines Unternehmens verlangt die Gesetzesverordnung Nr. 411/91 die Erstellung einer finanzökonomischen Analyse. RTP hat eine solche Analyse der Überlebensfähigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 nie erstellt.

(135)

Darüber hinaus galt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Bedingung für RTP nicht, da die Schuldenregulierung nicht in der Folge einer staatlichen Intervention erfolgte. Die Kommission teilt nicht die Auffassung Portugals, der Verlauf der staatlichen Intervention habe den Betrieb des Schuldnerunternehmens beeinträchtigt, und für RTP haben während der Zeit der staatlichen Intervention gesetzliche Regeln gegolten. Obwohl RTP 1997 (66) einer besonderen Verwaltungsregelung unterstellt wurde, endete diese Regelung doch mit der Genehmigung der Satzung von RTP im Jahr 1980, während die Schuld bei der Segurança Social in der Zeit von 1983 bis 1989 angelaufen war. Nach Meinung der Kommission kann die Genehmigung der RTP gewährten Schuldenregulierung nicht im Rahmen einer allgemeinen Regelung in Übereinstimmung mit der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 betrachtet werden, da RTP die in diesem Gesetz festgelegten Kriterien für die Genehmigung der Schuldenregulierung nicht erfüllt. Die Maßnahme wurde RTP demzufolge selektiv gewährt.

(136)

Auf der anderen Seite hätte der Staat bei der Genehmigung der gestaffelten Tilgung der Schulden wie ein öffentlicher oder privater Gläubiger handeln müssen, der die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine gestaffelte Tilgung vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (67). Der vom Staat erhobene Zinssatz hat dem Zinssatz zu entsprechen, den ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen anwenden würde. Nach Meinung der Kommission würde ein privater Gläubiger, der eine Klage anstrengt um die Schulden einzutreiben, zumindest den gesetzlichen Zinssatz erheben. Folglich hat der portugiesische Staat, indem er keine Zinszahlungen verlangte, obwohl ihm Ausführungsmechanismen zur Verfügung standen, nicht so gehandelt, wie ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen gehandelt hätte. Darüber hinaus sind die Schulden bei der Segurança Social zwischen 1983 und 1989 angelaufen, und die Umschuldung erfolgte erst 1993. Unter derartigen Bedingungen hätte ein privater Gläubiger eine ähnliche Schuldenanhäufung über einen derart langen Zeitraum nicht zugelassen, ohne ein Eintreibungsverfahren anzustrengen. Diese Maßnahme scheint RTP somit einen besonderen Vorteil gewährt zu haben.

(137)

In Hinblick auf die Zahlungen für die Übernahme des Netzes zur Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsignalen kann die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten, worin diese die Berechnung des Wertes des Rundfunknetzes in Frage stellen, nicht berücksichtigen. Die Kommission war schon in ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1996 über die Finanzierung von RTP zu dem Ergebnis gekommen, dass der Preis den der Staat für das Netz an RTP gezahlt hatte, dem Marktwert entspreche und keine staatliche Beihilfe darstelle (68). Dieses Ergebnis hat SIC vor dem Gericht erster Instanz nicht angefochten (69).

(138)

Andererseits teilt die Kommission nicht die geltend gemachte Auffassung, wonach der Ausgleich nicht gerechtfertigt sei, da der Aufbau des Netzes für die Übertragung und die Ausstrahlung von Fernsehsignalen vom Staat finanziert worden sei. Nach Meinung der Kommission darf die Funktion des Staates als Investor nicht mit seiner Funktion als Behörde verwechselt werden. Obwohl der Staat hundertprozentiger Eigentümer von RTP war und hundertprozentiger Eigentümer von TDP wurde, waren die beiden Unternehmen aus Gründen der Transparenz rechtlich und finanziell unabhängig. Das Netz war Teil der Aktiva von RTP. Aus diesem Grunde stellt der dem öffentlichen Unternehmen RTP vom Staat gewährte Ausgleich in Höhe des Marktwertes des Netzes, dessen Heraustrennung aus den Aktiva von RTP beschlossen worden war, keinen wie auch immer gearteten finanziellen Vorteil für dieses Unternehmen dar, da der Ausgleich dem tatsächlichen Wert dieser Aktiva entspricht. Die Maßnahme gewährt RTP folglich keinen Vorteil und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(139)

Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligten und der Bemerkungen Portugals stellt die Kommission fest, dass die zwischen 1994 und 1997 gewährten Kapitalerhöhungen RTP einen finanziellen Vorteil gewährt haben. Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, hätte angesichts der prekären finanziellen Lage von RTP zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen kein privater Investor dem Unternehmen Kapital zugeführt, da innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine normale Rentabilität des Unternehmens zu erwarten war. Tatsächlich verschlechterte sich die finanzielle Lage von RTP trotz der Kapitalzufuhr. Weder Portugal noch Beteiligte haben vorgebracht, der portugiesische Staat habe bei der Zuführung von Kapital in das Unternehmen wie ein privater Investor gehandelt.

(140)

Die Kommission teilt nicht die Auffassung Portugals, das 1998 gewährte Darlehen habe Marktbedingungen entsprochen. Wenn die Bedingungen für ein Darlehen (die Bürgschaft für das Darlehen und der Zinssatz) nicht das Risiko widerspiegeln, das mit der Gewährung des Darlehens zugunsten eines Unternehmens verbunden ist, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe (70). Das Risiko und folglich der Zinssatz sind höher, wenn ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet, deren Stabilität nicht dem entspricht, was ein Finanzinstitut zu Zwecken der Darlehensgewährung verlangen würde.

(141)

Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, befand sich RTP zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in so erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, dass die Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva des Unternehmens überstiegen und die Nettosituation negativ war. Das Unternehmen war technisch bankrott.

(142)

Erstens ist festzustellen, dass es sich bei dem Darlehen um ein „untergeordnetes“ Darlehen handelte, was bedeutet, dass keinerlei auf Aktiva basierende Garantie vorhanden ist, und dass das Darlehen im Falle des Konkurses des Unternehmens in der Rangfolge der Rückerstattung allen Gläubigern nachgeordnet ist, jedoch Vorrang vor den Aktionären hat. Das Fehlen einer angemessenen, auf Aktiva basierenden Garantie ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass dieses Darlehen nicht zu Marktbedingungen gewährt worden ist, und dass eine Beihilfe vorlag. Angesichts der Situation des technischen Konkurses, in der sich RTP zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung befand, hätte kein Finanzinstitut dem Unternehmen ein „untergeordnetes“ Darlehen gewährt, da die Aussicht auf Rückzahlung des Darlehens durch RTP sehr gering war. Das Darlehen war auch nicht von einem privaten Finanzinstitut gewährt worden, sondern von dem Fundo de Regularização da Dívida Pública.

(143)

Zweitens kann festgestellt werden, dass der auf das Darlehen erhobene Zinssatz nicht eindeutig das damit verbundene Risiko widerspiegelt. Er liegt nicht nur unter dem Referenzzinssatz, den die Kommission normalerweise für die Berechnung des in Regelungen für die Zinsvergütung enthaltenen Beihilfeelements (71) zugrunde legt, ein normaler Betreiber des Marktes würde normalerweise auch, zusätzlich zu sicheren Garantien, einen Zinssatz erheben, der dieses erhöhte Risiko der Nichtrückzahlung ausgleicht.

(144)

Da RTP aufgrund seiner finanziellen Situation kein „untergeordnetes“ Darlehen zu normalen Bedingungen erhalten konnte, entspricht das Darlehen tatsächlich einer Subventionszahlung und gewährt RTP einen Vorteil.

(145)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die gestaffelte Tilgung der Schuld bei der Segurança Social, die Kapitalzufuhr zwischen 1994 und 1997 und das 1998 gewährte Darlehen, gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhalten haben, ein wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil gewährt wird.

Wettbewerbsverzerrung

(146)

Der portugiesische Fernsehmarkt wurde spätestens 1992 für den Wettbewerb geöffnet. Folglich gab es zu der Zeit, als RTP Gegenstand der verschiedenen Maßnahmen war, Wettbewerber auf dem Markt. Im Februar 1992 erhielten die privaten Fernsehunternehmen SIC und TVI Rundfunklizenzen, und im Oktober 1992 nahm SIC den Sendebetrieb in Portugal auf.

(147)

Die Kommission widerspricht dem Argument Portugals, der Vertrag über die Schuld bei der Segurança Social sei nicht als staatliche Beihilfe zu werten, da die Schuld selbst vor Öffnung des portugiesischen Rundfunkmarktes für den Wettbewerb entstanden sei. Der finanzielle Vorteil wurde RTP im Mai 1993 gewährt, nach der Öffnung des Rundfunkmarktes für den Wettbewerb, und kann RTP somit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.

(148)

Angesichts dieser Umstände stellt die Kommission fest, dass die vom Staat gewährten Maßnahmen geeignet waren, RTP gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhielten, einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil zu verschaffen, und auf diese Weise den Wettbewerb im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu verfälschen.

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(149)

Die staatlichen Maßnahmen fallen insofern unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fraglichen Aktivitäten Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übt RTP, das begünstigte Unternehmen, Tätigkeiten auf dem internationalen Markt aus. Über die UER (Union der Europäischen Rundfunkanstalten) tauscht RTP Fernsehprogramme aus und nimmt an dem System der Eurovision teil (72). Darüber hinaus steht RTP in direktem Wettbewerb zu privaten Rundfunkunternehmen, die Rundfunktätigkeiten auf dem internationalen Markt ausüben und eine internationale Eigentumsstruktur haben (73).

(150)

Folglich kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen zugunsten von RTP den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 beeinträchtigen.

Schlussfolgerung in Bezug auf den Beihilfecharakter der punktuellen Maßnahmen

(151)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung ist festzustellen, dass neben RTP gegebenenfalls auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die nachstehenden Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten: die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social, die Kapitalzufuhr im Zeitraum 1994-1997 und das 1998 gewährte Darlehen.

(152)

Wie bereits erwähnt, wurde RTP jedoch eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erbringung einer Rundfunkdienstleistung auferlegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache Altmark geurteilt, dass staatliche Maßnahmen, die als Ausgleich für Leistungen anzusehen sind, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn gleichzeitig die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind (74):

—

das begünstigte Unternehmen ist tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden;

—

die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden;

—

der Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken;

—

wenn die Wahl des Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

(153)

Von der ersten und der dritten Voraussetzung abgesehen, scheinen die in Randnummer 151 genannten Maßnahmen die zweite und die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht zu erfüllen.

(154)

Die im Wege der Vereinbarung mit der Segurança Social gewährte Finanzierung und das Darlehen waren offensichtlich nicht Teil eines Ausgleichssystems mit zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern (zweite Voraussetzung). Sie basierten im Gegenteil auf punktuellen Entscheidungen, die dem portugiesischen Staat zuzuordnen sind.

(155)

Darüber hinaus sah der gemeinwirtschaftliche Vertrag über Dienstleistungen, wie aus Randnummer 61 hervorgeht, eine besondere Möglichkeit der Finanzierung von Ausstattungsinvestitionen für gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten in Form von Kapitalzufuhren vor. Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen beschränken die Investitionen nicht auf gemeinwirtschaftliche Leistungen, und sie definieren auch nicht eindeutig die Bedingungen und die Grenzen der staatlichen Beteiligung; sie sehen lediglich die Möglichkeit einer Beteiligung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär an den Investitionen von RTP vor. Die Kommission stellt daher fest, dass auch die Kapitalzufuhren keinem Ausgleichssystem zugerechnet werden können, dessen Parameter zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sind.

(156)

Auf der anderen Seite wurde RTP offensichtlich nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt, das möglichst geringe Kosten gewährleistet. Nichts weist darauf hin, dass die Höhe der punktuellen Zahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden ist (vierte Voraussetzung).

(157)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall nicht alle Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllt waren. Die in Randnummer 151 aufgeführten Maßnahmen sind demzufolge als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

(158)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Befreiung von dem Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 86 bei Unternehmen zulässig sein, die Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse zu erbringen haben. Das Altmark-Urteil bestätigt implizit, dass staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die einem Unternehmen durch Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse entstehen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen (75).

(159)

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Ausnahme bei einer Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn die Grundsätze der Definition, der Beauftragung und der Verhältnismäßigkeit gleichzeitig erfüllt sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwider läuft.

(160)

In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (76) wird die Anwendung dieser Grundsätze auf die Rundfunkbranche erläutert. Danach muss die Kommission prüfen, ob (77)

—

die betreffende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und von dem betreffenden Mitgliedstaat klar als solche definiert ist (Definition);

—

RTP von Portugal ausdrücklich mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragt worden ist (Beauftragung);

—

die Finanzierung im Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen steht.

Definition

(161)

Wie durch das Amsterdamer Protokoll (78) und die Mitteilung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk (79) bestätigt, fällt die Definition der öffentlich-rechtlichen Beauftragung des Rundfunkunternehmens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Rolle der Kommission im Rundfunkwesen ist beschränkt auf die Überprüfung der Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung auf mögliche offensichtliche Fehler. Ein solcher Fehler wäre ein Missbrauch der Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung.

(162)

In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche, hält die Kommission eine Definition für legitim, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit den auslegenden Bestimmungen des Protokolls zu liefern (80). Eine solche Definition würde der Vorgabe der Berücksichtigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse einer bestimmten Gesellschaft entsprechen.

(163)

Wie in den Randnummern 51 und 52 beschrieben, hat RTP kraft des Gesetzes Nr. 21/92 und der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen die allgemeine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Ausstrahlung von zwei landesweiten Sendern. Während der erste Sender ein allgemeines Programm zu bieten hat, ist der zweite Sender eher auf Fachpublikum auszurichten. Auf der anderen Seite sind die Verpflichtungen von RTP in Bezug auf die Programminhalte und die internationale Zusammenarbeit sowie weitere besondere Verpflichtungen, wie in den Randnummern 53 und 54 beschrieben, in dem Gesetz Nr. 21/92 und in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen detaillierter festgelegt.

(164)

Obwohl die Definition der gemeinwirtschaftlichen Rundfunkdienstleistung von RTP qualitativer Natur und recht breit gefasst ist, hält die Kommission eine solche „breit gefasste“ Definition in Übereinstimmung mit den auslegenden Bestimmungen des Amsterdamer Protokolls für legitim (81). Die Kommission betrachtet die allgemeine Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von RTP zur landesweiten Ausstrahlung von einem Fernsehsender mit allgemeinem Programm und einem eher auf Fachpublikum ausgerichteten Sender für legitim. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Definition die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der portugiesischen Gesellschaft erfüllen.

(165)

Die Kommission hält auch die Verpflichtungen für legitim, in denen detailliert festgelegt ist, wie RTP die allgemeine Verpflichtung zur Erbringung einer Rundfunkdienstleistung zu erfüllen hat. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungen, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Amsterdamer Protokolls, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der portugiesischen Gesellschaft erfüllen.

(166)

Obwohl die Kommission den gemeinwirtschaftlichen Auftrag von RTP als legitim erachtet, ist dennoch zu überprüfen, ob diese Definition offensichtliche Fehler enthält oder nicht.

(167)

Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 45 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, kann die Kommission akzeptieren, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten die Verpflichtung beinhaltet, einen wesentlichen Beitrag zur Investition in die europäische audiovisuelle Produktion zu leisten, sofern die daraus resultierenden Fernsehrechte die Ausstrahlung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erlauben (82).

(168)

Nach Meinung der Kommission fällt die Verpflichtung von RTP zur Filmförderung in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da RTP die Filme, an denen er die Vertriebsrechte erworben hat, anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehen sendet.

(169)

Aus diesem Grunde stimmt die Kommission nicht mit den Stellungnahmen der Beteiligten überein, wonach die Verpflichtung von RTP in Bezug auf den Film und die damit verbundene Finanzierung diskriminierend seien. Die Beteiligten gaben an, auch die privaten Rundfunkveranstalter haben Protokolle über die Filmförderung mit dem portugiesischen Staat abgeschlossen, jedoch sei in Zusammenhang mit diesen Protokollen keinerlei Ausgleichsentschädigung vorgesehen. Die Kommission stellt fest, dass zwischen den freiwilligen Vereinbarungen über die Filmförderung zwischen dem Staat und den privaten Rundfunkveranstaltern und den Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von RTP zur Ausstrahlung und Finanzierung von Filmproduktionen zu unterscheiden ist. RTP hat einen ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Förderung bestimmter Filmproduktionen erhalten, die anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm ausgestrahlt werden, wohingegen den privaten Rundfunkveranstaltern ein solcher öffentlich-rechtlicher Auftrag nicht erteilt wurde. Tatsächlich ist RTP ein vom Staat für die Filmförderung benutztes Instrument. Mögliche Vorteile, die RTP der Filmbranche verschafft, können staatliche Beihilfen darstellen und sind als solche zu bewerten. Die vorliegende Entscheidung will einer möglichen Bewertung von den Filmproduzenten gegebenenfalls gewährten Vorteilen nicht vorgreifen.

(170)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Kofinanzierung portugiesischer Filmproduktionen durch RTP, die in den öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt werden, als eine legitime besondere Verpflichtung betrachtet werden kann, die für die Erfüllung der allgemeinen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch RTP notwendig ist. Diese Verpflichtung stellt folglich keinen offensichtlichen Fehler dar.

(171)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die RTP auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“ (83), nicht präzise genug ist, um es der Kommission zu erlauben mit ausreichender Rechtssicherheit vorab zu beurteilen, ob derartige Dienstleistungen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können. Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass die „sonstigen, noch zu spezifizierenden Dienstleistungen“ nicht klar definiert sind, weist sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Bestimmung während des Untersuchungszeitraums keinerlei Zahlungen erfolgt sind (84).

(172)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeiten von RTP, wie in dem Gesetz Nr. 21/92 beschrieben und in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen erneut festgelegt, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen. Zwar ist die Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“ nicht präzise genug, um vorab beurteilen zu können, ob alle Dienstleistungen in diesem Rahmen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können, doch wurden in dem Zeitraum 1992-1998 im Rahmen dieser Bestimmung keinerlei Zahlungen gewährt.

Beauftragung

(173)

Zweitens hat die Kommission zu beurteilen, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dem Begünstigten der Finanzierung auferlegt worden sind.

(174)

Gemäß der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission zu überprüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Aufträge im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen wurden (85).

(175)

Wie Randnummer 55 zu entnehmen ist, wurden RTP die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eindeutig auf der Grundlage verschiedener Gesetze und Verträge übertragen: Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 sowie Paragraph 1 der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen.

(176)

Die Kommission hat keine Einlassungen von Beteiligten oder der portugiesischen Regierung erhalten, wonach der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP nicht im Wege einer förmlichen Rechtshandlung wirksam übertragen worden sei. In Übereinstimmung mit der Rundfunk-Mitteilung und unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Gesetze und Verträge stellt die Kommission fest, dass kein Zweifel daran besteht, dass RTP die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu erfüllen hatte, und dass der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP somit förmlich übertragen wurde.

(177)

Es musste jedoch nicht nur der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen worden sein, es galt auch sicherzustellen, dass die gemeinwirtschaftliche Leistung wie vorgesehen erbracht wird. Wie in den Randnummern 56 bis 59 bereits angemerkt, wurden verschiedene Kontrollmechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass RTP die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wie vorgesehen erfüllte.

(178)

Erstens hatte RTP Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Pläne mit Gutachten der Buchprüfung vorzulegen. In dem Zeitraum von 1992 bis 1998 hat RTP tatsächlich Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfasst, worin die Erfüllung jeder einzelnen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben und die Kosten jeder dieser Verpflichtungen auf der Grundlage eines analytischen Kostenrechnungssystems angegeben sind.

(179)

Zweitens haben der Minister für Finanzen und das für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitglied der Regierung die Erfüllung des gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen überprüft, und die Inspecção-Geral das Finanças hat den Finanzplan geprüft.

(180)

Drittens war jedes Jahr ein externes Audit durchzuführen. Die Kommission kann die Auffassung von SIC nicht teilen, wonach die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, wie von Portugal dargelegt, und die in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen und den Jahresrechnungen enthaltenen Daten über RTP nicht verlässlich seien, und daher nicht ausreichend kontrolliert werden können. Die Kommission stellt fest, dass ein amtlicher Wirtschaftsprüfer in dem Zeitraum von 1992 bis 1998 ein Jahresaudit der Finanzkonten von RTP durchgeführt hat. Darüber hinaus war, obwohl die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht immer zusammen mit einem Prüfbericht vorgelegt wurden, durch die strikten Kostenrechnungsgrundsätze gewährleistet, dass die Kosten jeder der ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen identifiziert und ordnungsgemäß kontrolliert werden konnten.

(181)

Aus der vorstehenden Ausführung wird offensichtlich, dass die Kontrollmaßnahmen auf drei verschiedenen Ebenen durchgeführt wurden: durch die interne Buchprüfung, durch die zuständigen staatlichen Stellen und durch einen externen Wirtschaftsprüfer. Obwohl keine systematische externe Prüfung der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wurde, war durch das beschriebene System gewährleistet, dass sie so erfüllt wurden, wie vorgesehen. Nach Meinung der Kommission existierte demzufolge in der Zeit zwischen 1992 und 1998 ein effizienter Mechanismus, durch den die Überwachung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP gewährleistet war.

Verhältnismäßigkeit

(182)

Drittens hat die Kommission zu beurteilen, ob die Finanzierung in angemessenem Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen steht.

(183)

In der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission die Kriterien beschrieben, auf deren Grundlage sie die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung zu bewerten gedenkt, wonach die staatliche Beihilfe die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten darf, und es keine Marktverzerrungen geben darf, die nicht zwangsläufig durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt sind (86).

(184)

Erstens verlangt die Rundfunk-Mitteilung, zwecks ordnungsgemäßer Ermittlung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten, eine angemessene Verteilung der Kosten und Einnahmen auf die gemeinwirtschaftliche Leistung und die kommerziellen Tätigkeiten.

(185)

Wie in den Randnummern 62 bis 64 beschrieben, ist die Methode, die RTP für die Zuweisung der Kosten und der Einnahmen anzuwenden hat, in zwei gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Aufgabe der Kommission im Prinzip dadurch erleichtert, dass RTP ein analytisches Kostenrechnungssystem angewandt hat, anhand dessen die ausgleichsfähigen Kosten bestimmt werden können, die dem Unternehmen durch die Erfüllung jeder seiner ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben entstanden sind.

(186)

Bei diesem System wird jede ausgleichsfähige Kostenart einer Tätigkeit zugewiesen und anschließend durch die verschiedenen ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von RTP dividiert, basierend auf objektiven Kostenrechnungsgrundsätzen.

(187)

Da die Einnahmen aus jeder der ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von den Betriebskosten abgezogen werden, ist durch das System gewährleistet, dass die jährlichen Ausgleichsentschädigungen auf die Nettokosten jeder der gemeinschaftlichen Verpflichtungen beschränkt sind (siehe Randnummer 65).

(188)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Parameter für die Kostenermittlung im Prinzip objektiv und transparent aufgestellt worden sind.

(189)

Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Regeln für den Kostenausgleich zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP und zu einer strukturellen Unterfinanzierung gegenüber dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf führen können.

(190)

Wie aus Randnummer 65 zu ersehen ist, wurden bestimmte Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach der vertraglich festgelegten Methode für die Kostenberechnung von der Zahlung der jährlichen Ausgleichsentschädigungen ausgenommen (87). Darüber hinaus hat Portugal der Kommission mitgeteilt, dass obwohl RTP auf die erhaltenen jährlichen Ausgleichsentschädigungen Umsatzsteuer entrichten musste, die entsprechenden Aufwendungen nicht gemäß den Kostenrechnungsgrundsätzen berücksichtigt werden konnten (Randnummer 96). Und schließlich hat RTP nicht alle Investitionen in Ausstattungen für gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen aufgeführt, obwohl sie in den Finanzkonten ausgewiesen waren (siehe Randnummer 67).

(191)

Nach dem Amsterdamer Protokoll ist jedoch die Wahl des Systems für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall hat Portugal beschlossen, einen Teil der Kosten, die dem Dienstleister durch die Erfüllung der ihm erteilten Aufträge entstanden sind, nicht auszugleichen.

(192)

In dem zu beurteilenden Fall hat der Staat RTP nicht nur jährliche Ausgleichsentschädigungen gewährt sondern auch eine zusätzliche Finanzierung in Form von Kapitalerhöhungen, Darlehen und einer Vereinbarung mit der Segurança Social.

(193)

Zwar sehen die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen eine staatliche Finanzierung in Form von jährlichen Ausgleichsentschädigungen für die Betriebskosten und die Möglichkeit von Kapitalerhöhungen für von RTP getätigte Investitionen vor, doch sahen die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftlichen Verpflichtungen von RTP keinerlei Finanzierung in Form von Darlehen und Sozialversicherungsabzügen vor. In Übereinstimmung mit Randnummer 57 der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission jedoch zu prüfen, ob alle Maßnahmen zu den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Verhältnis stehen. Nur dann kann die Finanzierung von RTP als mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden.

(194)

Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP, die gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen nicht ausgleichsfähig sind, tatsächlich als legitime und klar definierte gemeinschaftliche Verpflichtungen betrachtet werden können, die dem Erbringer der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung vom Staat förmlich übertragen worden sind. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften kann der portugiesische Staat daher die gesamten Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTP finanzieren.

(195)

Zu Zwecken der vorliegenden Entscheidung besteht nicht die Notwendigkeit der erneuten genauen Berechnung aller tatsächlichen Nettokosten, die RTP durch die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind. Es genügt der Nachweis, dass die Gesamtfinanzierung, die RTP in der Zeit zwischen 1992 und 1998 vom Staat erhalten hat, nicht die Nettomehrkosten übersteigt, die dem Unternehmen durch die Erfüllung der besagten gemeinwirtschaftlichen Aufgaben in diesem Zeitraum entstanden sind.

(196)

In Tabelle 6 sind die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP (Investitionskosten und Nettobetriebskosten), berechnet gemäß den geltenden Kostenrechnungsgrundsätzen, sowie die für Investitionen und Betriebskosten erhaltenen Ausgleichszahlungen aufgeführt.

(197)

Erstens sind die Investitionen in Ausstattungen für die gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten (wie in Tabelle 5) und der vorgesehene Ausgleich zur Finanzierung von Investitionen (wie in Tabelle 2) aufgeführt. Zweitens sind die Nettobetriebskosten von RTP (wie in Tabelle 4) und die für diese Kosten vorgesehenen Ausgleichsentschädigungen (wie in Tabelle 1) angegeben. Letztens ist in der Tabelle der Vorteil dargestellt, der durch die punktuellen Beihilfen gewährt wurde, die sich aus der Vereinbarung mit der Segurança Social und aus dem Darlehen ergeben.

Tabelle 6

Überblick über den Finanzierungs- und Ausgleichsbedarf für die Nettobetriebskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, gemäß den Kostenrechnungsgrundsätzen

(in Mio. PTE)

 

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

Summe

Investitionskosten

2 632,6

2 102,0

2 763,9

992,7

1 480,4

4 037,4

6 054,2

20 063,2

Kapitalzufuhr

– 0

– 0

– 10 000,0

– 12 800,0

– 10 000,0

– 14 000,0

– 0

– 46 800,0

Differenz zwischen Investitions-kosten und Ausgleich

2 632,6

2 102,0

– 7 236,1

– 11 807,3

– 8 519,6

– 9 962,6

6 054,2

– 26 736,8

Betriebskosten der gemeinwirtschaft-lichen Leistungen

6 718,2

7 960,0

8 384,1

8 103,3

17 217,1

37 972,1

30 101,3

116 456,1

Ausgleichs-entschädigungen

– 6 200,0

– 7 100,0

– 7 145,0

– 7 200,0

– 14 500,0

– 10 350,0

– 14 000,0

– 66 495,0

Segurança Social

—

– 1 206,0

—

—

—

—

—

– 1 206,0

Darlehen

 

 

 

 

 

 

– 20 000,0

– 20 000,0

Differenz zwischen Betriebskosten und Ausgleich

518,2

– 346

1 239,1

903,3

2 717,1

27 622,1

– 3 898,7

28 755,1

Quelle: Finanzbericht und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen.

(198)

Wie bereits erwähnt, führte das von Portugal für die jährlichen Ausgleichszahlungen gewählte System zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch RTP und zu einer Anhäufung von Schulden. Um das finanzielle Gleichgewicht von RTP zu erhalten, hat Portugal in einer zweiten Phase punktuelle Instrumente eingesetzt, um die Kosten der von RTP erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu finanzieren.

(199)

Wie aus Tabelle 6 zu ersehen ist, wurden die Investitionen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Kapitalzufuhr um 26 736,8 Mio. PTE überkompensiert, während die Betriebskosten durch die Ausgleichsentschädigungen und sonstige punktuelle Beihilfen um 28 755,1 Mio. PTE unterfinanziert waren. Obwohl die Kapitalzufuhren im Wesentlichen der Finanzierung von Investitionen in die Ausstattung dienten, wurden sie auch für die Rückzahlung aufgelaufener Schulden verwendet.

(200)

Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, lag der Gesamtausgleich um 2 018,3 Mio. PTE unter den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung (28 755,1 minus 26 736,8 Mio. PTE). Die Kommission stellt somit fest, dass die Gesamtfinanzierung durch den Staat, in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, zu den Nettobetriebskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistung von RTP für den Untersuchungszeitraum in einem angemessenen Verhältnis steht.

(201)

Nach Meinung der Kommission waren die Mittel, die RTP erhalten hat, wahrscheinlich noch geringer als die Gesamtnettokosten, die RTP bei der Erfüllung der ihm vom Staat übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind

(202)

Gemäß der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission nicht nur die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung gegenüber den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu prüfen, sie hat auch sicherzustellen, dass keine Marktverzerrungen entstehen durch kommerzielle Tätigkeiten, die sich aus den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, für die eine korrekte Kostenzuweisung auf der Einnahmenseite nicht möglich ist, und die für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht notwendig sind. Eine solche Verzerrung läge dann vor, wenn RTP eine Senkung der Preise für Werbung auf dem Markt herbeizuführen versuchte, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern (88). In diesem Fall würde RTP seine kommerziellen Einnahmen nicht erhöhen und den Bedarf an staatlicher Finanzierung unnötig steigern. Gemäß der Rundfunk-Mitteilung lässt sich ein solches nachgewiesenes Verhalten nicht mit dem der Rundfunkanstalt übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag rechtfertigen (89).

(203)

In dem Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass sie, wenn ein solches Verhalten nachgewiesen werde, diese Marktverzerrungen und den dadurch bedingten erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung bei der Bewertung einer möglichen Überkompensierung berücksichtigen werde. In dieser Phase des Verfahrens war sie zu folgendem Schluss gekommen: „Anhand der Informationen, die der Kommission derzeit vorliegen, lässt sich nicht feststellen, ob RTP ein solches Verhalten vorzuwerfen ist“ (90).

(204)

Nach der Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen bei Einleitung des Verfahrens, sind der Kommission keine Stellungnahmen der Mitbewerber von RTP zugegangen, die Hinweise auf oder Nachweise für ein wettbewerbsschädigendes Verhalten von RTP auf dem kommerziellen Markt enthielten, das zu einer mit dem EG-Vertrag unvereinbaren Erhöhung der staatlichen Finanzierung hätte führen können (91).

(205)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass nichts auf ein solches Verhalten hinweist. Nach Meinung der Kommission hat sich RTP demnach keines wettbewerbsschädigenden Verhaltens auf kommerziellen Märkten schuldig gemacht, das zu einem erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung geführt hätte, und hat aufgrund eines solchen Verhaltens keine Überkompensierung erhalten.

(206)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarung mit der Segurança Social, die Kapitalzufuhren und das „untergeordnete“ Darlehen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Finanzierung von RTP in Form von punktuellen Beihilfen ist nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag insgesamt mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gesamtfinanzierung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten für die klar definierten und in Auftrag gegebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die staatliche Finanzierung hat folglich die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zuwider läuft (92).

VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(207)

Die Kommission stellt fest, dass Portugal die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die 1993 getroffene Vereinbarung mit der Segurança Social, die Kapitalzufuhren in den Jahren 1994 bis 1997 und das „untergeordnete“ Darlehen von 1998 als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1993 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, drohen durch Begünstigung von RTP den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel. Wie vorstehend analysiert, erfüllen die Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des Altmark-Urteils, da sie nicht als Teil eines Ausgleichssystems angesehen werden können, dessen Parameter zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sind. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass RTP nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, das möglichst geringe Kosten gewährleistet, und es weist nichts darauf hin, dass die Höhe der punktuellen Zahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden ist.

(208)

Die in Artikel 86 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme findet Anwendung auf die punktuellen Maßnahmen. Wie vorstehend analysiert, sind die Maßnahmen ein Ausgleich für klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die RTP förmlich übertragen worden sind. Wie vorstehend ausgeführt, stehen die punktuellen Maßnahmen im Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von RTP. Die Maßnahmen verfälschen den Wettbewerb nicht in einem Ausmaß, das dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft, da sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Nettokosten der von RTP erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung stehen, und dieses Unternehmen sich bei seinen kommerziellen Tätigkeiten nicht wettbewerbsschädigend verhalten hat —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 68 006 Mio. PTE, die Portugal RTP in Form einer 1993 mit der Segurança Social getroffenen Vereinbarung, von Kapitalzufuhren in den Jahren von 1994 bis 1997 und eines 1998 vergebenen Darlehens gewährt hat, ist gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie zu keiner Überkompensierung der Nettokosten für die RTP übertragenen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben geführt hat.

Artikel 2

Die Befreiung von Notar- und Eintragungsgebühren und -abgaben, die Zahlung der Übernahme des Netzes für die Ausstrahlung von Fernsehsignalen, die Erleichterungen bei der Zahlung der Netzgebühren, das Protokoll über die Filmförderung, die Begebung von Obligationenanleihen und der Umstrukturierungsplan 1996-2000 stellen keine staatlichen Beihilfen dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 85 vom 9.4.2002, S. 9.

(2)   Ebd.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 88) (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  Nach Artikel 5 „hat RTP SA […] aufgrund der Erfüllung der ihr übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung, deren genaue Höhe den tatsächlichen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu entsprechen hat, berechnet auf der Grundlage objektiv quantifizierbarer Kriterien und unter Beachtung des Grundsatzes des effizienten Managements“.

(5)  Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 84/88 vom 20. Juli 1988.

(6)  Gesetzesverordnung Nr. 404/90 vom 21. Dezember 1990.

(7)  Gesetzesverordnung Nr.138/91 vom 8. April 1991.

(8)  Zur Analyse des Netzwertes, siehe Entscheidung der Kommission von November 1996, wonach dieser Wert mit dem auf dem Markt praktizierten Wert übereinstimmte.

(9)  1991 hat RTP diese Aktiva an TDP übertragen und eine dem Wert dieser Aktiva entsprechende Beteiligung an diesem Unternehmen erhalten. Später war der Staat der einzige Eigentümer von TDP. Es scheint jedoch, dass der Staat RTP nicht in bar bezahlt hat, und diesem Unternehmen einen Betrag von 5,4 Mrd. PTE schuldig blieb. Irgendwann hat RTP diese Schuld mit Verlusten aus früheren Geschäftsjahren verrechnet. Auf der anderen Seite hat der Staat, da RTP tatsächlich einige Aktiva verloren hatte, 1993 beschlossen diesem Unternehmen durch Kapitalzufuhr Mittel zu gewähren. Diese Maßnahme erfolgte in Form einer Kapitalzufuhr in Höhe des Wertes der von RTP abgetretenen Aktiva.

(10)  Hauptaktionäre sind die Gruppe Banco Espírito Santo (9,3 %), Brandes Investments Partners (5,5 %), Telefonica (4,8 %), die Gruppe Caixa Geral de Depósitos (4,7 %) und die Gruppe BPI (2,9 %).

(11)  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 58/90 vom 7. September 1990, das die Ausübung der Fernsehtätigkeit regelt.

(12)  Artikel 5 der Gesetzesverordnung Nr. 401/90 vom 20. Dezember 1990, ersetzt durch Artikel 13 der Gesetzesverordnung Nr. 40/95 vom 15. Februar 1995.

(13)  Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 401/90.

(14)  Es wurden die folgenden Beträge bezahlt: 1992 3 650 Mio. PTE; 1993 3 680 Mio. PTE; 1994 3 101 Mio. PTE; 1995 2 866 Mio. PTE und 1996 2 876 Mio. PTE.

(15)  März 1996 und Dezember 1997.

(16)  Gesetzesverordnung Nr. 40/95, geändert durch Gesetzesverordnung Nr. 458/99 vom 5. Dezember 1999.

(17)  Paragraph 14 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 21 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(18)  Gesetz Nr. 7/98.

(19)  Gesetzesverordnung Nr.160/96 Artikel 1.

(20)  1999 wurde ein Satz von 3,54 % erhoben, 2000 4,14 %, 2001 5,05 %, 2002 3,62 % und 2003 2,95 %.

(21)  Paragraph 5 des geänderten Darlehensvertrags.

(22)  Gesetzesverordnung Nr. 40 341 vom 18. Oktober 1955, wonach der portugiesische Staat „die Gründung einer Aktiengesellschaft“ fördert, „mit der er einen Konzessionsvertrag für öffentlich-rechtliches Fernsehen auf dem portugiesischen Staatsgebiet abschließen wird“.

(23)  Ziffern 11.4 und 11.5 der Kabinettsbeschlüsse Nr. 49/90 vom 31. Dezember 1990, und Ziffer 3 des Kabinettsbeschlusses Nr. 6/92 vom 22. Februar 1992.

(24)  Gesetz Nr. 21/92 vom 14. August 1992.

(25)  Im Anhang zu Gesetz Nr. 21/92 über die Satzung der RTP heißt es in Artikel 3 Absätze 2 und 3, dass die Gesellschaft die folgenden Tätigkeiten ausüben kann: i) Ausübung der Tätigkeit der Fernsehwerbung; ii) Vermarktung von Produkten, insbesondere von Programmen und Veröffentlichungen, in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten; iii) Dienstleistungen der technischen Beratung und der beruflichen Weiterbildung, und Zusammenarbeit mit anderen, in- und ausländischen Einrichtungen; iv) Vertrieb und Vermietung von Fernsehausstattungen, Filmen, Magnetbändern, Videokassetten und ähnlichen Produkten; v) Beteiligung an ergänzenden Vereinigungen und an europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie Beteiligung am Kapital anderer Gesellschaften in jeder nach dem Handelsrecht vorgesehenen Form.

(26)  Kurz-, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Obligationenanleihen.

(27)  Gesetz Nr. 58/90 vom 7. September 1990, das die Ausübung der Fernsehtätigkeit regelt.

(28)  Am 17. März 1993 wurde zwischen dem portugiesischen Staat und RTP ein gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen geschlossen (Alter Gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen). Am 31. Dezember 1996 wurde dieser Vertrag durch den Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen ersetzt.

(29)  RTP hat a) die Grundsätze der Freiheit und der Unabhängigkeit sowie das Diskriminierungs- und das Konzentrationsverbot zu beachten; b) seine Unabhängig von der öffentlichen Hand zu wahren; c) bei der Programmgestaltung die Qualitäts- und Diversitätsvorgaben im Interesse des Publikums zu berücksichtigen.

(30)  RTP hat a), c) zur Aufklärung, Information und Fortbildung des breiten Publikums beizutragen; b) die Versorgung mit Nachrichten zu gewährleisten; d)-h) politischen Parteien, Gewerkschaften, staatlichen Stellen und der Regierung Sendezeit für die Ausstrahlung von Botschaften, Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen einzuräumen; i) zwei landesweite Programme auszustrahlen, von denen mindestens eines auch die Autonomen Regionen Azoren und Madeira abdeckt; j), m) Bildungs-, Sport-, Kultur- und Fortbildungsprogramme zu senden; (l) die Filmproduktion zu unterstützen und zu fördern; n) audiovisuelle Archive zu führen; o) für die für den Austausch von Informationen und Programmen mit den Autonomen Regionen Azoren und Madeira erforderlichen Mittel zu sorgen; p) Programme für die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland zu produzieren und zu senden; q) mit den portugiesischsprachigen Ländern zusammenzuarbeiten; r) für die direkte Verbreitung der wichtigsten Ereignisse im Ausland zu sorgen; s) Kontakte zu Unternehmen zu pflegen, die im Raum der Europäischen Gemeinschaften Dienstleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbringen; t) dafür zu sorgen, dass die ausgeübte Fernsehtätigkeit mit den Leitlinien der zuständigen internationalen Stellen übereinstimmen.

(31)  Paragraph 4 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 4 und 5 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(32)  Paragraphen 5 bis 8 und 10 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 6 bis 13 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(33)  Nach Paragraph 1 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen war der Gegenstand des Vertrags die Festlegung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens durch RTP. In Paragraph 1 des neuen Vertrags ist festgelegt, dass RTP nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90 und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21/92 der einzige Dienstleister des öffentlich-rechtlichen Fernsehens ist.

(34)  Paragraph 9 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 23 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(35)  Paragraphen 15, 16, 18 und 19 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraphen 18 und 25 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(36)  Paragraph 19 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 25 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sowie Artikel 47 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 31-A/98.

(37)  Paragraph 9 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 23 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(38)  Paragraph 14 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 21 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(39)  In Paragraph 12 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sind die auszugleichenden Kosten und die Art ihrer Berechnung detailliert festgelegt. Die Deckungsdifferenz (die Differenz zwischen den RTP-1 entstandenen Kosten und den Kosten des größten privaten Fernsehbetreibers), das Defizit aus dem Betrieb in den Autonomen Regionen, das Betriebsdefizit des audiovisuellen Archivs, die Betriebskosten von RTP-Internacional, die Betriebskosten für die Struktur in Zusammenhang mit der Kooperation mit den Afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache (PALOP), die Kosten für die Sendezeitüberlassung zugunsten von bestimmten Einrichtungen, die Kosten für Niederlassungen und Korrespondenten und die Kosten der Stiftung Fundação do Teatro de São Carlos. In Paragraph 15 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen sind die auszugleichenden Kosten und die Art ihrer Berechnung detailliert festgelegt. Die zu deckenden Items sind: Betriebskosten für RTP 1 und RTP 2; besondere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, auf die sich Paragraph 7 Buchstaben a bis l bezieht, und die Deckungsdifferenz.

(40)  Angaben von Portugal mit Schreiben vom 31. März 1999.

(41)  Paragraph 14 Absatz 2 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(42)  Mit Ausnahme der mit der Deckungsdifferenz verbundenen Kosten.

(43)  Paragraph 19 Absätze 1 und 3 des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen. Nach dem Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen konnten die Betriebkosten von RTP 2 rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 ausgeglichen werden.

(44)  Obwohl Sport TV keine ausgleichsfähige gemeinwirtschaftliche Dienstleistung ist, hat RTP den Gewinn von Sport TV von den Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen abgezogen. Grundlage dafür ist Artikel 47 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 31-A/98 vom 14. Juli 1998, wonach die von RTP erzielten Gewinne aus dem Betrieb oder der Beteiligung an anderen Sendern für die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Initiativen zu verwenden sind.

(45)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125.

(46)  Beihilfesache NN 141/95, Finanzierung des Portugiesischen Rundfunks (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 10).

(47)  Mit der Gesetzesverordnung Nr. 91/A/77 wurde die Satzung von RTP von 1976 aufgehoben und festgelegt, dass RTP von einer Verwaltungskommission geführt werden sollte.

(48)  Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067.

(49)  Paragraphen 3 und 4 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen vom 31. Dezember 1996.

(50)  Nach Paragraph 14 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1993 und Paragraph 21 Absatz 3 des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1996 „hat sich die erste Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Aktionär vorzugsweise in Form von Kapitalerhöhungen an den besagten Investitionen zu beteiligen.“

(51)  Randnr. 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).

(52)  Siehe in diesem Zusammenhang die Definition des öffentlichen Unternehmens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).

(53)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Compagnie Nationale Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109.

(54)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46.

(55)  Ebd., Randnr. 48.

(56)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397.

(57)  Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 hat die Kommission ausdrücklich Informationen über die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-482/99 festgelegten Indikatoren angefordert.

(58)  Siehe Rechtssache 70/85, Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Van Der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 37.

(59)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, S. 1993, I-637.

(60)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35.

(61)  Gesetzesverordnung Nr. 160/96 Artikel 1.

(62)  Siehe Ziffer 1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

(63)  Wie vorgesehen in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe l des Gesetzes Nr. 21/92, in Paragraph 5 Absatz 1 Buchstabe j des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1993 und in Paragraph 7 Absatz 1 Buchstabe m des Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen von 1996.

(64)  Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92.

(65)  Schreiben Portugals vom 14. Dezember 1995.

(66)  Nach der Gesetzesverordnung Nr. 91-A/77 sollte RTP wegen der strukturellen Krise von einer Verwaltungskommission geführt werden.

(67)  Rechtssache C-342/96.

(68)  Beihilfesache NN 141/95, Finanzierung des Portugiesischen Rundfunks (ABl. C 67 vom 4.3.1997, S. 10).

(69)  Rechtssache T-46/97, Randnr. 50.

(70)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(71)  Der Referenzzinssatz basiert auf dem 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer Prämie (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). Referenzzinssätze von Portugal seit dem 1. Januar 1997, siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html

(72)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, M6 und andere/Kommission, Slg. 2000, II-3805.

(73)  Nach Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt, dass wenn eine Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden muss. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 17; Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 33.

(74)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans (noch nicht veröffentlicht).

(75)  Altmark-Urteil, Randnrn. 101 bis 109. In diesen Randnummern ist das Gericht der Frage nachgegangen, ob bestimmte staatliche Zahlungen an Transportunternehmen, die als staatliche Beihilfen klassifiziert wurden, als mit dem gemeinsamen Markt nach Artikel 77 EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden können, als Zahlung für in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachte Leistungen. Das Gericht hat diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, solange die bindenden Voraussetzungen nach dem abgeleiteten Recht für den Verkehrssektor erfüllt worden sind. Diese Interpretation ist mutatis mutandis und in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 2 auf Unternehmen außerhalb des Verkehrssektors anzuwenden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse beauftragt worden sind.

(76)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.

(77)  Siehe Randnr. 29 der Rundfunk-Mitteilung.

(78)  Nach dem Protokoll ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft, den Pluralismus in den Medien zu wahren. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten „die Befugnis […], den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist“.

(79)  Randnr. 33 der Mitteilung.

(80)   Ebd.

(81)   Ebd.

(82)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). In Artikel 5 heißt es „die Mitgliedstaaten tragen […] dafür Sorge, daß Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit […] oder alternativ […] mindestens 10 v.H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind“.

Nach Erwägungsgrund 45 der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60) kann „das Ziel der Unterstützung der audiovisuellen Produktion in Europa […] innerhalb der Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation ihrer Fernsehdienste auch dadurch angestrebt werden, daß für bestimmte Fernsehveranstalter ein öffentlich-rechtlicher Auftrag festgeschrieben wird, einschließlich der Verpflichtung, einen wesentlichen Beitrag zu den Investitionen in europäische Produktionen zu leisten“.

(83)  Paragraph 13 des Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen und Paragraph 7 Absatz 1 Buchstabe a des Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen.

(84)  Schreiben Portugals vom 30. Juni 1999.

(85)  Randnr. 40 der Rundfunk-Mitteilung.

(86)  Randnrn. 57 und 58 der Rundfunk-Mitteilung.

(87)  Die Kosten für den Betrieb des ersten und des zweiten Senders entsprechen nach dem Alten Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen den Finanzierungskosten und den Korrespondenzkosten, wenn sich auch andere Betreiber niederlassen.

(88)  Randnr. 58 der Rundfunk-Mitteilung.

(89)   Ebd.

(90)  Randnummer 91 des Verfahreneinleitungsbeschlusses.

(91)  Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin SIC auch einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag (vormals Artikel 90) geltend gemacht hat, in Zusammenhang mit der vom portugiesischen Staat auf dem Werbemarkt geschaffenen Rechtsstruktur und mit dem Kauf von RTP-Programmen (siehe auch Entscheidung 89/536/EWG der Kommission (ABl. L 284 vom 3.10.1989, S. 36). Die Kommission hat dieses Vorbringen in der Folge im Licht von Artikel 86 Absatz 1 bewertet.

(92)  Randnr. 58 der Rundfunk-Mitteilung.