Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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das Darlehen tatsächlich einer Subventionszahlung und gewährt RTP einen Vorteil. (145) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch die gestaffelte Tilgung der Schuld bei der Segurança Social, die Kapitalzufuhr zwischen 1994 und 1997 und das 1998 gewährte Darlehen, gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhalten haben, ein wirtschaftlicher und finanzieller Vorteil gewährt wird. Wettbewerbsverzerrung (146) Der portugiesische Fernsehmarkt wurde spätestens 1992 für den Wettbewerb geöffnet. Folglich gab es zu der Zeit, als RTP Gegenstand der verschiedenen Maßnahmen war, Wettbewerber auf dem Markt. Im Februar 1992 erhielten die privaten Fernsehunternehmen SIC und TVI Rundfunklizenzen, und im Oktober 1992 nahm SIC den Sendebetrieb in Portugal auf. (147) Die Kommission widerspricht dem Argument Portugals, der Vertrag über die Schuld bei der Segurança Social sei nicht als staatliche Beihilfe zu werten, da die Schuld selbst vor Öffnung des portugiesischen Rundfunkmarktes für den Wettbewerb entstanden sei. Der finanzielle Vorteil wurde RTP im Mai 1993 gewährt, nach der Öffnung des Rundfunkmarktes für den Wettbewerb, und kann RTP somit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (148) Angesichts dieser Umstände stellt die Kommission fest, dass die vom Staat gewährten Maßnahmen geeignet waren, RTP gegenüber den Wettbewerbern, die nicht die gleichen Mittel erhielten, einen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil zu verschaffen, und auf diese Weise den Wettbewerb im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zu verfälschen. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (149) Die staatlichen Maßnahmen fallen insofern unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1, als sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fraglichen Aktivitäten Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übt RTP, das begünstigte Unternehmen, Tätigkeiten auf dem internationalen Markt aus. Über die UER (Union der Europäischen Rundfunkanstalten) tauscht RTP Fernsehprogramme aus und nimmt an dem System der Eurovision teil (72). Darüber hinaus steht RTP in direktem Wettbewerb zu privaten Rundfunkunternehmen, die Rundfunktätigkeiten auf dem internationalen Markt ausüben und eine internationale Eigentumsstruktur haben (73). (150) Folglich kann festgestellt werden, dass die Maßnahmen zugunsten von RTP den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 beeinträchtigen. Schlussfolgerung in Bezug auf den Beihilfecharakter der punktuellen Maßnahmen (151) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung ist festzustellen, dass neben RTP gegebenenfalls auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die nachstehenden Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten: die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social, die Kapitalzufuhr im Zeitraum 1994-1997 und das 1998 gewährte Darlehen. (152) Wie bereits erwähnt, wurde RTP jedoch eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Erbringung einer Rundfunkdienstleistung auferlegt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache Altmark geurteilt, dass staatliche Maßnahmen, die als Ausgleich für Leistungen anzusehen sind, die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn gleichzeitig die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind (74): — das begünstigte Unternehmen ist tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; — die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden; — der Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; — wenn die Wahl des Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. (153) Von der ersten und der dritten Voraussetzung abgesehen, scheinen die in Randnummer 151 genannten Maßnahmen die zweite und die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht zu erfüllen. (154) Die im Wege der Vereinbarung mit der Segurança Social gewährte Finanzierung und das Darlehen waren offensichtlich nicht Teil eines Ausgleichssystems mit zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern (zweite Voraussetzung). Sie basierten im Gegenteil auf punktuellen Entscheidungen, die dem portugiesischen Staat zuzuordnen sind. (155) Darüber hinaus sah der gemeinwirtschaftliche Vertrag über Dienstleistungen, wie aus Randnummer 61 hervorgeht, eine besondere Möglichkeit der Finanzierung von Ausstattungsinvestitionen für gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten in Form von Kapitalzufuhren vor. Die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen beschränken die Investitionen nicht auf gemeinwirtschaftliche Leistungen, und sie definieren auch nicht eindeutig die Bedingungen und die Grenzen der staatlichen Beteiligung; sie sehen lediglich die Möglichkeit einer Beteiligung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär an den Investitionen von RTP vor. Die Kommission stellt daher fest, dass auch die Kapitalzufuhren keinem Ausgleichssystem zugerechnet werden können, dessen Parameter zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sind. (156) Auf der anderen Seite wurde RTP offensichtlich nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt, das möglichst geringe Kosten gewährleistet. Nichts weist darauf hin, dass die Höhe der punktuellen Zahlungen auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens bestimmt worden ist (vierte Voraussetzung). (157) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist offensichtlich, dass im vorliegenden Fall nicht alle Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllt waren. Die in Randnummer 151 aufgeführten Maßnahmen sind demzufolge als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (158) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Befreiung von dem Verbot staatlicher Beihilfen nach Artikel 86 bei Unternehmen zulässig sein, die Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse zu erbringen haben. Das Altmark-Urteil bestätigt implizit, dass staatliche Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die einem Unternehmen durch Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse entstehen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen (75). (159) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Ausnahme bei einer Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn die Grundsätze der Definition, der Beauftragung und der Verhältnismäßigkeit gleichzeitig erfüllt sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwider läuft. (160) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (76) wird die Anwendung dieser Grundsätze auf die Rundfunkbranche erläutert. Danach muss die Kommission prüfen, ob (77) — die betreffende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und von dem betreffenden Mitgliedstaat klar als solche definiert ist (Definition); — RTP von Portugal ausdrücklich mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragt worden ist (Beauftragung); — die Finanzierung im Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen steht. Definition (161) Wie durch das Amsterdamer Protokoll (78) und die Mitteilung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk (79) bestätigt, fällt die Definition der öffentlich-rechtlichen Beauftragung des Rundfunkunternehmens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Rolle der Kommission im Rundfunkwesen ist beschränkt auf die Überprüfung der Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung auf mögliche offensichtliche Fehler. Ein solcher Fehler wäre ein Missbrauch der Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung. (162) In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche, hält die Kommission eine Definition für legitim, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit den auslegenden Bestimmungen des Protokolls zu liefern (80). Eine solche Definition würde der Vorgabe der Berücksichtigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse einer bestimmten Gesellschaft entsprechen. (163) Wie in den Randnummern 51 und 52 beschrieben, hat RTP kraft des Gesetzes Nr. 21/92 und der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen die allgemeine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Ausstrahlung von zwei landesweiten Sendern. Während der erste Sender ein allgemeines Programm zu bieten hat, ist der zweite Sender eher auf Fachpublikum auszurichten. Auf der anderen Seite sind die Verpflichtungen von RTP in Bezug auf die Programminhalte und die internationale Zusammenarbeit sowie weitere besondere Verpflichtungen, wie in den Randnummern 53 und 54 beschrieben, in dem Gesetz Nr. 21/92 und in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen detaillierter festgelegt. (164) Obwohl die Definition der gemeinwirtschaftlichen Rundfunkdienstleistung von RTP qualitativer Natur und recht breit gefasst ist, hält die Kommission eine solche „breit gefasste“ Definition in Übereinstimmung mit den auslegenden Bestimmungen des Amsterdamer Protokolls für legitim (81). Die Kommission betrachtet die allgemeine Definition der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von RTP zur landesweiten Ausstrahlung von einem Fernsehsender mit allgemeinem Programm und einem eher auf Fachpublikum ausgerichteten Sender für legitim. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Definition die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der portugiesischen Gesellschaft erfüllen. (165) Die Kommission hält auch die Verpflichtungen für legitim, in denen detailliert festgelegt ist, wie RTP die allgemeine Verpflichtung zur Erbringung einer Rundfunkdienstleistung zu erfüllen hat. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungen, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Amsterdamer Protokolls, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der portugiesischen Gesellschaft erfüllen. (166) Obwohl die Kommission den gemeinwirtschaftlichen Auftrag von RTP als legitim erachtet, ist dennoch zu überprüfen, ob diese Definition offensichtliche Fehler enthält oder nicht. (167) Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 45 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, kann die Kommission akzeptieren, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten die Verpflichtung beinhaltet, einen wesentlichen Beitrag zur Investition in die europäische audiovisuelle Produktion zu leisten, sofern die daraus resultierenden Fernsehrechte die Ausstrahlung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen erlauben (82). (168) Nach Meinung der Kommission fällt die Verpflichtung von RTP zur Filmförderung in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da RTP die Filme, an denen er die Vertriebsrechte erworben hat, anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehen sendet. (169) Aus diesem Grunde stimmt die Kommission nicht mit den Stellungnahmen der Beteiligten überein, wonach die Verpflichtung von RTP in Bezug auf den Film und die damit verbundene Finanzierung diskriminierend seien. Die Beteiligten gaben an, auch die privaten Rundfunkveranstalter haben Protokolle über die Filmförderung mit dem portugiesischen Staat abgeschlossen, jedoch sei in Zusammenhang mit diesen Protokollen keinerlei Ausgleichsentschädigung vorgesehen. Die Kommission stellt fest, dass zwischen den freiwilligen Vereinbarungen über die Filmförderung zwischen dem Staat und den privaten Rundfunkveranstaltern und den Verpflichtungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von RTP zur Ausstrahlung und Finanzierung von Filmproduktionen zu unterscheiden ist. RTP hat einen ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Auftrag zur Förderung bestimmter Filmproduktionen erhalten, die anschließend im öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm ausgestrahlt werden, wohingegen den privaten Rundfunkveranstaltern ein solcher öffentlich-rechtlicher Auftrag nicht erteilt wurde. Tatsächlich ist RTP ein vom Staat für die Filmförderung benutztes Instrument. Mögliche Vorteile, die RTP der Filmbranche verschafft, können staatliche Beihilfen darstellen und sind als solche zu bewerten. Die vorliegende Entscheidung will einer möglichen Bewertung von den Filmproduzenten gegebenenfalls gewährten Vorteilen nicht vorgreifen. (170) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Kofinanzierung portugiesischer Filmproduktionen durch RTP, die in den öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt werden, als eine legitime besondere Verpflichtung betrachtet werden kann, die für die Erfüllung der allgemeinen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch RTP notwendig ist. Diese Verpflichtung stellt folglich keinen offensichtlichen Fehler dar. (171) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die RTP auferlegte gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“ (83), nicht präzise genug ist, um es der Kommission zu erlauben mit ausreichender Rechtssicherheit vorab zu beurteilen, ob derartige Dienstleistungen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können. Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass die „sonstigen, noch zu spezifizierenden Dienstleistungen“ nicht klar definiert sind, weist sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Bestimmung während des Untersuchungszeitraums keinerlei Zahlungen erfolgt sind (84). (172) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeiten von RTP, wie in dem Gesetz Nr. 21/92 beschrieben und in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen erneut festgelegt, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellen. Zwar ist die Verpflichtung zur Erbringung „sonstiger Dienstleistungen, die auf Ad-hoc-Basis zu spezifizieren sind“ nicht präzise genug, um vorab beurteilen zu können, ob alle Dienstleistungen in diesem Rahmen als gemeinwirtschaftlich betrachtet werden können, doch wurden in dem Zeitraum 1992-1998 im Rahmen dieser Bestimmung keinerlei Zahlungen gewährt. Beauftragung (173) Zweitens hat die Kommission zu beurteilen, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dem Begünstigten der Finanzierung auferlegt worden sind. (174) Gemäß der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission zu überprüfen, ob die öffentlich-rechtlichen Aufträge im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen wurden (85). (175) Wie Randnummer 55 zu entnehmen ist, wurden RTP die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eindeutig auf der Grundlage verschiedener Gesetze und Verträge übertragen: Artikel 5 des Gesetzes Nr. 58/90, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 sowie Paragraph 1 der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen. (176) Die Kommission hat keine Einlassungen von Beteiligten oder der portugiesischen Regierung erhalten, wonach der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP nicht im Wege einer förmlichen Rechtshandlung wirksam übertragen worden sei. In Übereinstimmung mit der Rundfunk-Mitteilung und unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Gesetze und Verträge stellt die Kommission fest, dass kein Zweifel daran besteht, dass RTP die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu erfüllen hatte, und dass der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP somit förmlich übertragen wurde. (177) Es musste jedoch nicht nur der öffentlich-rechtliche Auftrag RTP im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen worden sein, es galt auch sicherzustellen, dass die gemeinwirtschaftliche Leistung wie vorgesehen erbracht wird. Wie in den Randnummern 56 bis 59 bereits angemerkt, wurden verschiedene Kontrollmechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass RTP die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wie vorgesehen erfüllte. (178) Erstens hatte RTP Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Pläne mit Gutachten der Buchprüfung vorzulegen. In dem Zeitraum von 1992 bis 1998 hat RTP tatsächlich Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfasst, worin die Erfüllung jeder einzelnen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beschrieben und die Kosten jeder dieser Verpflichtungen auf der Grundlage eines analytischen Kostenrechnungssystems angegeben sind. (179) Zweitens haben der Minister für Finanzen und das für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitglied der Regierung die Erfüllung des gemeinwirtschaftlichen Vertrags über Dienstleistungen überprüft, und die Inspecção-Geral das Finanças hat den Finanzplan geprüft. (180) Drittens war jedes Jahr ein externes Audit durchzuführen. Die Kommission kann die Auffassung von SIC nicht teilen, wonach die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen, wie von Portugal dargelegt, und die in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen und den Jahresrechnungen enthaltenen Daten über RTP nicht verlässlich seien, und daher nicht ausreichend kontrolliert werden können. Die Kommission stellt fest, dass ein amtlicher Wirtschaftsprüfer in dem Zeitraum von 1992 bis 1998 ein Jahresaudit der Finanzkonten von RTP durchgeführt hat. Darüber hinaus war, obwohl die Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht immer zusammen mit einem Prüfbericht vorgelegt wurden, durch die strikten Kostenrechnungsgrundsätze gewährleistet, dass die Kosten jeder der ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen identifiziert und ordnungsgemäß kontrolliert werden konnten. (181) Aus der vorstehenden Ausführung wird offensichtlich, dass die Kontrollmaßnahmen auf drei verschiedenen Ebenen durchgeführt wurden: durch die interne Buchprüfung, durch die zuständigen staatlichen Stellen und durch einen externen Wirtschaftsprüfer. Obwohl keine systematische externe Prüfung der Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchgeführt wurde, war durch das beschriebene System gewährleistet, dass sie so erfüllt wurden, wie vorgesehen. Nach Meinung der Kommission existierte demzufolge in der Zeit zwischen 1992 und 1998 ein effizienter Mechanismus, durch den die Überwachung der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP gewährleistet war. Verhältnismäßigkeit (182) Drittens hat die Kommission zu beurteilen, ob die Finanzierung in angemessenem Verhältnis zu den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen steht. (183) In der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission die Kriterien beschrieben, auf deren Grundlage sie die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung zu bewerten gedenkt, wonach die staatliche Beihilfe die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten darf, und es keine Marktverzerrungen geben darf, die nicht zwangsläufig durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags bedingt sind (86). (184) Erstens verlangt die Rundfunk-Mitteilung, zwecks ordnungsgemäßer Ermittlung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten, eine angemessene Verteilung der Kosten und Einnahmen auf die gemeinwirtschaftliche Leistung und die kommerziellen Tätigkeiten. (185) Wie in den Randnummern 62 bis 64 beschrieben, ist die Methode, die RTP für die Zuweisung der Kosten und der Einnahmen anzuwenden hat, in zwei gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Aufgabe der Kommission im Prinzip dadurch erleichtert, dass RTP ein analytisches Kostenrechnungssystem angewandt hat, anhand dessen die ausgleichsfähigen Kosten bestimmt werden können, die dem Unternehmen durch die Erfüllung jeder seiner ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben entstanden sind. (186) Bei diesem System wird jede ausgleichsfähige Kostenart einer Tätigkeit zugewiesen und anschließend durch die verschiedenen ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von RTP dividiert, basierend auf objektiven Kostenrechnungsgrundsätzen. (187) Da die Einnahmen aus jeder der ausgleichsfähigen gemeinwirtschaftlichen Aufgaben von den Betriebskosten abgezogen werden, ist durch das System gewährleistet, dass die jährlichen Ausgleichsentschädigungen auf die Nettokosten jeder der gemeinschaftlichen Verpflichtungen beschränkt sind (siehe Randnummer 65). (188) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Parameter für die Kostenermittlung im Prinzip objektiv und transparent aufgestellt worden sind. (189) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Regeln für den Kostenausgleich zu einer Unterbewertung der tatsächlichen Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP und zu einer strukturellen Unterfinanzierung gegenüber dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf führen können. (190) Wie aus Randnummer 65 zu ersehen ist, wurden bestimmte Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach der vertraglich festgelegten Methode für die Kostenberechnung von der Zahlung der jährlichen Ausgleichsentschädigungen ausgenommen (87). Darüber hinaus hat Portugal der Kommission mitgeteilt, dass obwohl RTP auf die erhaltenen jährlichen Ausgleichsentschädigungen Umsatzsteuer entrichten musste, die entsprechenden Aufwendungen nicht gemäß den Kostenrechnungsgrundsätzen berücksichtigt werden konnten (Randnummer 96). Und schließlich hat RTP nicht alle Investitionen in Ausstattungen für gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen aufgeführt, obwohl sie in den Finanzkonten ausgewiesen waren (siehe Randnummer 67). (191) Nach dem Amsterdamer Protokoll ist jedoch die Wahl des Systems für die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall hat Portugal beschlossen, einen Teil der Kosten, die dem Dienstleister durch die Erfüllung der ihm erteilten Aufträge entstanden sind, nicht auszugleichen. (192) In dem zu beurteilenden Fall hat der Staat RTP nicht nur jährliche Ausgleichsentschädigungen gewährt sondern auch eine zusätzliche Finanzierung in Form von Kapitalerhöhungen, Darlehen und einer Vereinbarung mit der Segurança Social. (193) Zwar sehen die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen eine staatliche Finanzierung in Form von jährlichen Ausgleichsentschädigungen für die Betriebskosten und die Möglichkeit von Kapitalerhöhungen für von RTP getätigte Investitionen vor, doch sahen die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftlichen Verpflichtungen von RTP keinerlei Finanzierung in Form von Darlehen und Sozialversicherungsabzügen vor. In Übereinstimmung mit Randnummer 57 der Rundfunk-Mitteilung hat die Kommission jedoch zu prüfen, ob alle Maßnahmen zu den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Verhältnis stehen. Nur dann kann die Finanzierung von RTP als mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden. (194) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von RTP, die gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen nic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.