Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Einnahmeverluste durch die Annahme verspäteter Zahlungen für die Zeit vor Mitte 1997 als „staatliche Mittel“ zu betrachten (53). (106) Erstens hat die Kommission zu bewerten, ob das Verhalten des Netzbetreibers vor Mitte 1997 zu einem Verlust staatlicher Mittel geführt hat. Indem er Zahlungserleichterungen gewährte, hat der Netzbetreiber gegenüber RTP tatsächlich wie ein öffentlicher Geldgeber gehandelt. Demzufolge ist er wie ein öffentlicher Geldgeber anzusehen, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine Stundung oder Ratenzahlung der als Schulden aufgelaufenen Beträge vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (54). Die auf Forderungen dieser Art normalerweise zu erhebenden Zinsen sollen den Schaden ersetzen, der dem Gläubiger durch den vom Schuldner zu vertretenden Zahlungsverzug entsteht; es sind also Verzugszinsen. Der Zinssatz, zu dem Verzugszinsen auf Schulden gegenüber einem öffentlichen Gläubiger erhoben werden, hat dem Zinssatz zu entsprechen, den ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen anwenden würde (55). (107) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und Vorlage der Stellungnahmen von Beteiligten hat Portugal weder zu dem vom öffentlichen Netzbetreiber angewandten Zinssatz noch zu dem Referenzzinssatz des Marktes ausreichende Angaben gemacht. Aus diesem Grunde kann die Kommission nicht ausschließen, dass die vor Mitte 1997 von Portugal Telecom angewandten Zinssätze einen Verlust staatlicher Mittel darstellen. (108) Zweitens hat die Kommission nicht nur zu beurteilen, ob die Maßnahme staatliche Mittel betrifft sondern sie hat auch festzustellen, ob der Staat tatsächlich an dem Beschluss der Maßnahme beteiligt war (56). (109) Es wurde nicht bestritten, dass der Staat Portugal Telecom vor Mitte 1997 kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit ausüben konnte, da er über 50 % der Geschäftsanteile hielt. (110) Im Verlauf ihrer Untersuchung konnte die Kommission keinerlei Hinweise darauf erkennen, dass der portugiesische Staat tatsächlich an dem Zustandekommen der Vereinbarungen über die verspätete Rückzahlung der Schulden an den Betreiber des Rundfunknetzes beteiligt war (57). (111) Wie Randnummer 22 zu entnehmen ist, hat der Staat die Tarife und die Dienstleistung der Ausstrahlung des Fernsehsignals geregelt, die der Netzbetreiber als Teil seines Konzessionsvertrages mit dem Staat zu erbringen hatte. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen jedoch keinerlei Unterschied vor zwischen den Dienstleistungen und Gebühren, die der Netzbetreiber dem öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter für RTP und den privaten Fernsehbetreibern anzubieten hatte. Ebenso wenig war der Netzbetreiber zur Erbringung einer Universaldienstleistung zugunsten von RTP in Form einer Dienstleistung des Rundfunknetzes verpflichtet. (112) Aus diesem Grunde stimmt die Kommission nicht mit der Behauptung der Beteiligten überein, sie seien diskriminiert worden, da das Fernsehgesetz den Verlust der Rundfunklizenz nur für Privatbetreiber vorsehe, die die Netzgebühr nicht fristgerecht entrichten. Obwohl das Gesetz nur Konsequenzen für eine mögliche Nichtbezahlung durch private Betreiber vorsieht, war Portugal Telecom nicht verpflichtet seine Dienstleistungen für RTP zu erbringen, unabhängig davon ob RTP die Gebühren zahlte oder nicht. (113) Auf der anderen Seite war der Netzbetreiber nicht Teil der Strukturen der öffentlichen Verwaltung, da er nach Gesellschaftsrecht in Form einer Aktiengesellschaft gegründet worden war. (114) Der portugiesische Staat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Staat weder direkt noch indirekt an der Annahme der verspäteten Zahlungen durch Portugal Telecom beteiligt gewesen sei, und die Beteiligten haben keine Nachweise für eine Beteiligung des Staates an der Maßnahme erbracht. (115) Schließlich hat sich, wie Randnummer 25 zu entnehmen ist, das Verhalten des Netzbetreibers vor und nach Mitte 1997 nicht geändert. Seit Mitte 1997 hat der Netzbetreiber mit RTP Verträge über die Entrichtung der Gebühren geschlossen. Der Hauptgrund für diese Verträge scheint eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe der Jahresgebühr in Verbindung mit der Unabhängigkeit der beiden Unternehmen gewesen zu sein. Dies wird durch die Entscheidung der ANACOM aus dem Jahr 2003 bestätigt, wonach Portugal Telecom seine Preise erheblich senken musste. (116) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumente stellt die Kommission fest, dass es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass der Netzbetreiber die verspäteten Zahlungen auf Drängen staatlicher Stellen akzeptiert hat. Ebenso wenig gibt es Hinweise, die nahe legen, dass der Staat an dem Beschluss der Maßnahme beteiligt war (58). Darüber hinaus wurden ähnliche Verträge geschlossen, nachdem das Unternehmen eindeutig privatisiert war. Die Maßnahme kann folglich nicht als vom Staat gewährt betrachtet werden und hat demnach auch nicht zum Verlust staatlicher Mittel geführt. (117) In Bezug auf die gestaffelte Tilgung der Schulden gegenüber der Segurança Social sowie auf die Befreiung von Verzugszinsen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Segurança Social nicht als ein Unternehmen angesehen werden kann. Sie übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus sondern sie ist eine öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe der Verwaltung des Sozialversicherungssystems (59). Andererseits hatte die Segurança Social die Genehmigung für die gestaffelte Tilgung der Schuld nicht selbst erteilt, sondern sie basiert auf einer gemeinsamen Verordnung der Staatssekretäre für Finanzen und für Soziale Sicherheit und des stellvertretenden Staatssekretärs des stellvertretenden Ministers. Mit dieser Genehmigung verzichtete der portugiesische Staat tatsächlich auf Einnahmen, da er normalerweise Verzugszinsen in Höhe von 1 206 Mio. PTE erhalten hätte. Somit ist offensichtlich, dass staatliche Mittel betroffen waren, und dass die Maßnahme vom Staat gewährt wurde. (118) Die RTP gewährten Kapitalerhöhungen und die Bezahlung des Fernsehnetzes hat der Staat direkt aus Mitteln des öffentlichen Haushalts zugeführt. Somit handelt es sich bei diesen Mitteln offensichtlich um staatliche Mittel nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (119) Die Kommission kann der Auffassung von Portugal, bei dem Darlehen seien keine staatlichen Mittel betroffen, nicht folgen. Der Begriff der staatlichen Mittel schließt auch Vorteile ein, die von einer vom Staat zu diesem Zweck benannten oder errichteten Einrichtung gewährt werden (60). Der Darlehensvertrag wurde zwischen RTP und dem Fundo de Regularização da Dívida Pública geschlossen, einem vom Schatzamt (Instituto de Gestão do Crédito Público) verwalteten Fonds. In einem Gesetzestext ist festgelegt, dass das Schatzamt dem Minister für Finanzen untersteht (61). Demzufolge können die vom Fundo de Regularização da Dívida Pública gewährten Mittel als staatliche Mittel betrachtet werden. (120) Andererseits kann die Maßnahme als direkt vom portugiesischen Staat gewährt betrachtet werden, da die Vertragsbedingungen durch eine gemeinsame Verordnung der Staatssekretäre für Öffentlichkeitsarbeit, für Haushalt und für Finanzen vom 17. Dezember 1998 festgelegt wurden. (121) Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Begebung von Obligationenanleihen der RTP mit einer staatlichen Bürgschaft verbunden war. Wie aus dem technischen Faltblatt zu der Begebung der Obligationenanleihe zu ersehen ist, hat RTP den Schuldendienst selbst garantiert. Zum Zeitpunkt der Begebung hatte RTP keinen rechtlichen Status, aus dem eine implizite Bürgschaft des Staates hervorgegangen wäre. 1992 wurde das öffentliche Unternehmen durch das Gesetz Nr. 21/92 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach Meinung der Kommission erfolgte die Begebung von Obligationenanleihen demzufolge zu Marktbedingungen, und der Staat hat nicht auf Einnahmen verzichtet. Demnach sind keinerlei staatliche Mittel betroffen. Anders als die Beteiligten ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass RTP Staatseigentum ist, etwas an dieser Auslegung ändert, da sich die Kommission gemäß EG-Vertrag gegenüber öffentlichem oder privatem Eigentum neutral verhält (62). (122) Hinsichtlich des Protokolls über die Filmförderung von 1996 kann die Kommission die Ansicht der Beteiligten nicht teilen, wonach RTP auf der Grundlage des Protokolls eine zusätzliche Finanzierung erhalten habe. In diesem Protokoll war detailliert festgelegt, wie RTP seine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Förderung der Filmproduktion (63) zu erfüllen hatte, ohne dass darin jedoch irgendein finanzieller Ausgleich zugunsten von RTP vorgesehen war. Der finanzielle Ausgleich für die Verpflichtungen von RTP in Bezug auf die Filmproduktion war schon nach dem allgemeinen System der Ausgleichsentschädigungen möglich, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 21/92 (64). Aus diesem Grunde kann das Protokoll nicht als eine eigene, punktuelle Finanzierungsmaßnahme betrachtet werden. Demzufolge führt das Protokoll an sich nicht zu einem Verlust staatlicher Mittel, da der Staat RTP im Rahmen dieses Protokolls keinerlei zusätzliche finanzielle Mittel gewährt. (123) Bei dem Umstrukturierungsplan 1996-2000 handelt es sich offensichtlich nur um eine von RTP durchgeführte Vorstudie, nicht verbunden mit finanziellen Versprechungen seitens des portugiesischen Staates. Aus diesem Grunde ist die Kommission der Meinung, dass keinerlei staatliche Mittel betroffen sind. In Zusammenhang mit dieser Frage haben die Beteiligten keinerlei neue Elemente vorgelegt. (124) Die vorstehenden Ausführungen erlauben den Rückschluss, dass es sich bei dem Protokoll über die Filmförderung, dem Umstrukturierungsplan 1996- 2000, den verspäteten Zahlungen der Nutzungsgebühr für das Rundfunknetz und der Begebung von Obligationenanleihen nicht um staatliche Beihilfen handelt, da keine staatliche Mitteln betroffen sind. Begünstigung bestimmter Unternehmen (125) In Bezug auf die Befreiung von den Notar- und Registergebühren hat die Kommission zu prüfen, ob RTP durch diese Maßnahme eine allgemeine Steuerbefreiung gewährt wurde, die nur für RTP (und, wahlweise, nur für öffentliche Unternehmen) nicht aber für private Unternehmen galt. Darüber hinaus hat die Kommission zu prüfen, ob RTP ein zusätzlicher Vorteil dadurch gewährt wurde, dass RTP keinerlei Kosten in Verbindung mit der Veröffentlichung der Urkunde zu tragen hatte, und ob RTP auch von den Registergebühren in Zusammenhang mit allen sonstigen Aktiva befreit war, nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92. (126) Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass es Ziel des vorgenannten Artikels 11 war, RTP von den mit der Satzungsänderung direkt verbundenen Register- und ähnlichen Gebühren zu befreien. Während Absatz 1 die grundsätzliche Verpflichtung zur Eintragung der Satzung in das nationale Körperschaftsregister (Registo Nacional de Pessoas Colectivas) betrifft, verweist Absatz 2 auf andere Eintragungen, die in direktem Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsform eines Unternehmens verlangt werden (zum Beispiel Registrierung beweglicher und unbeweglicher Sachen usw.). Die von Portugal vorgelegten Informationen zeigen, dass RTP nicht in den Genuss einer allgemeinen Befreiung von Registergebühren gekommen ist, da RTP, nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, bei verschiedenen Gelegenheiten Notar- und Registergebühren für Änderungen im Unternehmen entrichtet hat (65). Aus diesem Grund stimmt die Kommission nicht mit der Einschätzung der Beteiligten überein, RTP sei eine allgemeine Befreiung von Notar- und Registergebühren gewährt worden. (127) Zweitens teilt die Kommission die Auffassung Portugals, dass Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92, auf dessen Grundlage RTP von der Zahlung der Notar- und Registergebühren befreit wurde, RTP keinen besonderen Vorteil gewähre. Er bestätigt lediglich die Anwendung des Gesetzes Nr. 84/88 auf den besonderen Fall von RTP, wonach öffentliche Unternehmen per Gesetzesverordnung in Aktiengesellschaften umgewandelt werden können, und diese Gesetzesverordnung zur Umwandlung die Genehmigung der Satzung der Aktiengesellschaft darstellt und als für alle erforderlichen Eintragungen ausreichende Urkunde gilt. (128) Die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Unternehmen, deren Rechtsform in die einer Aktiengesellschaft umgewandelt wird, ergibt sich aus der inneren Logik des Systems und gewährt diesen Unternehmen keinen besonderen Vorteil, da die Faktoren, aus denen sich die Lasten ergeben, nicht gegeben sind. Die notarielle Beurkundung zur Zertifizierung von Dokumenten zur Gründung oder Änderung eines Unternehmens ist notwendig, um diesen Dokumenten Rechtskraft zu verleihen. Solche Rechtsakte sind jedoch überflüssig bei Unternehmen, denen die Rechtsform einer Aktiengesellschaft durch eine gesetzgeberische Handlung verliehen wurde, da eine solche Handlung bereits die erforderliche Rechtskraft hat. (129) Diese für die Registergebühren geltende Interpretation gilt auch für die Kosten der Veröffentlichung. Im Rahmen seiner Verpflichtungen als öffentliche Behörde hat der Staat Änderungen in der Gesetzgebung im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Da das Gesetz Nr. 21/92, mit dem die neue Satzung von RTP genehmigt wird, bereits vom Staat veröffentlicht worden war, war es unnötig RTP weitere Auflagen in Bezug auf die Veröffentlichung zu machen, die den privaten Unternehmen jedoch sehr wohl gemacht werden konnten. Der Staatsanzeiger enthält die vollständige Satzung von RTP, was folglich deren Eintragung entspricht, mit Wirkung der Information Dritter. (130) Drittens teilt die Kommission die Auffassung Portugals, dass Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92, auf dessen Grundlage RTP von der Zahlung sonstiger direkt mit der Änderung der Rechtsform des Unternehmens verbundener Registergebühren befreit wurde, RTP keinen besonderen Vorteil gewähre. Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 bestätigt lediglich die Anwendung von Artikel 1 der Gesetzesverordnung Nr. 404/90, wonach solche Unternehmen von der Grunderwerbssteuer befreit werden können, die in Zusammenhang mit der für den Zusammenschluss oder die Kooperation erforderlichen Grundstücksübertragung anfällt sowie von den Gebühren und sonstigen gesetzlichen Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausführung solcher Rechtsakte anfallen können. Gesetzesverordnung Nr. 404/90 gilt für alle Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1993 Kooperationen oder Zusammenschlüsse vornehmen. Die RTP gewährte Befreiung von der Zahlung sonstiger Eintragungsgebühren gewährt RTP keinen besonderen Vorteil, da sie für alle Unternehmen in der gleichen Lage gilt. (131) Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligten und der Bemerkungen Portugals stellt die Kommission fest, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwischen der Segurança Social und RTP nicht als das typische Verhalten eines privaten Betreibers betrachtet werden kann. Der Rechtsstreit bezog sich auf die Frage, ob die Auslegung bestimmter Bestimmungen der Segurança Social, wie in der Rechtsverordnung Nr. 12/83 festgelegt, rechtlich korrekt sei. Mit der Vereinbarung wurde die Auslegung von RTP bestätigt, die durch das Gutachten eines Steuerfachmanns gestützt wurde, der zu dem Schluss gekommen war, die Rechtsverordnung sei verfassungswidrig. In der Folge der Vereinbarung wurde die Rechtsverordnung jedoch nicht aufgehoben. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass die Maßnahme RTP selektiv gewährt wurde, ohne Änderung der Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Segurança Social bei der Anwendung auf andere Unternehmen. (132) Auf der anderen Seite kann die Kommission die Auffassung von Portugal nicht teilen, wonach die Genehmigung der gestaffelten Tilgung der Schuld und die Befreiung von Bußgeldern und Zinsen im Rahmen eines allgemeinen und für alle Unternehmen in gleicher Lage geltenden Systems erfolgt sei, auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 411/91, und RTP daher kein besonderer Vorteil gewährt worden sei. (133) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist es zu überprüfen, ob die Anwendung dieser Regelung auf RTP selektiv war, ohne eine Vorentscheidung über ihren selektiven oder allgemeinen Charakter zu treffen. (134) Zwecks Nachweises der Unerlässlichkeit einer Umschuldung zur Gewährleistung der Überlebensfähigkeit eines Unternehmens verlangt die Gesetzesverordnung Nr. 411/91 die Erstellung einer finanzökonomischen Analyse. RTP hat eine solche Analyse der Überlebensfähigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 nie erstellt. (135) Darüber hinaus galt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Bedingung für RTP nicht, da die Schuldenregulierung nicht in der Folge einer staatlichen Intervention erfolgte. Die Kommission teilt nicht die Auffassung Portugals, der Verlauf der staatlichen Intervention habe den Betrieb des Schuldnerunternehmens beeinträchtigt, und für RTP haben während der Zeit der staatlichen Intervention gesetzliche Regeln gegolten. Obwohl RTP 1997 (66) einer besonderen Verwaltungsregelung unterstellt wurde, endete diese Regelung doch mit der Genehmigung der Satzung von RTP im Jahr 1980, während die Schuld bei der Segurança Social in der Zeit von 1983 bis 1989 angelaufen war. Nach Meinung der Kommission kann die Genehmigung der RTP gewährten Schuldenregulierung nicht im Rahmen einer allgemeinen Regelung in Übereinstimmung mit der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 betrachtet werden, da RTP die in diesem Gesetz festgelegten Kriterien für die Genehmigung der Schuldenregulierung nicht erfüllt. Die Maßnahme wurde RTP demzufolge selektiv gewährt. (136) Auf der anderen Seite hätte der Staat bei der Genehmigung der gestaffelten Tilgung der Schulden wie ein öffentlicher oder privater Gläubiger handeln müssen, der die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht und dazu mit dem Schuldner Vereinbarungen schließt, die eine gestaffelte Tilgung vorsehen, um ihre Rückzahlung zu erleichtern (67). Der vom Staat erhobene Zinssatz hat dem Zinssatz zu entsprechen, den ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen anwenden würde. Nach Meinung der Kommission würde ein privater Gläubiger, der eine Klage anstrengt um die Schulden einzutreiben, zumindest den gesetzlichen Zinssatz erheben. Folglich hat der portugiesische Staat, indem er keine Zinszahlungen verlangte, obwohl ihm Ausführungsmechanismen zur Verfügung standen, nicht so gehandelt, wie ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen gehandelt hätte. Darüber hinaus sind die Schulden bei der Segurança Social zwischen 1983 und 1989 angelaufen, und die Umschuldung erfolgte erst 1993. Unter derartigen Bedingungen hätte ein privater Gläubiger eine ähnliche Schuldenanhäufung über einen derart langen Zeitraum nicht zugelassen, ohne ein Eintreibungsverfahren anzustrengen. Diese Maßnahme scheint RTP somit einen besonderen Vorteil gewährt zu haben. (137) In Hinblick auf die Zahlungen für die Übernahme des Netzes zur Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsignalen kann die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten, worin diese die Berechnung des Wertes des Rundfunknetzes in Frage stellen, nicht berücksichtigen. Die Kommission war schon in ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1996 über die Finanzierung von RTP zu dem Ergebnis gekommen, dass der Preis den der Staat für das Netz an RTP gezahlt hatte, dem Marktwert entspreche und keine staatliche Beihilfe darstelle (68). Dieses Ergebnis hat SIC vor dem Gericht erster Instanz nicht angefochten (69). (138) Andererseits teilt die Kommission nicht die geltend gemachte Auffassung, wonach der Ausgleich nicht gerechtfertigt sei, da der Aufbau des Netzes für die Übertragung und die Ausstrahlung von Fernsehsignalen vom Staat finanziert worden sei. Nach Meinung der Kommission darf die Funktion des Staates als Investor nicht mit seiner Funktion als Behörde verwechselt werden. Obwohl der Staat hundertprozentiger Eigentümer von RTP war und hundertprozentiger Eigentümer von TDP wurde, waren die beiden Unternehmen aus Gründen der Transparenz rechtlich und finanziell unabhängig. Das Netz war Teil der Aktiva von RTP. Aus diesem Grunde stellt der dem öffentlichen Unternehmen RTP vom Staat gewährte Ausgleich in Höhe des Marktwertes des Netzes, dessen Heraustrennung aus den Aktiva von RTP beschlossen worden war, keinen wie auch immer gearteten finanziellen Vorteil für dieses Unternehmen dar, da der Ausgleich dem tatsächlichen Wert dieser Aktiva entspricht. Die Maßnahme gewährt RTP folglich keinen Vorteil und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (139) Nach der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligten und der Bemerkungen Portugals stellt die Kommission fest, dass die zwischen 1994 und 1997 gewährten Kapitalerhöhungen RTP einen finanziellen Vorteil gewährt haben. Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, hätte angesichts der prekären finanziellen Lage von RTP zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhungen kein privater Investor dem Unternehmen Kapital zugeführt, da innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine normale Rentabilität des Unternehmens zu erwarten war. Tatsächlich verschlechterte sich die finanzielle Lage von RTP trotz der Kapitalzufuhr. Weder Portugal noch Beteiligte haben vorgebracht, der portugiesische Staat habe bei der Zuführung von Kapital in das Unternehmen wie ein privater Investor gehandelt. (140) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Portugals, das 1998 gewährte Darlehen habe Marktbedingungen entsprochen. Wenn die Bedingungen für ein Darlehen (die Bürgschaft für das Darlehen und der Zinssatz) nicht das Risiko widerspiegeln, das mit der Gewährung des Darlehens zugunsten eines Unternehmens verbunden ist, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe (70). Das Risiko und folglich der Zinssatz sind höher, wenn ein Unternehmen sich in einer wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet, deren Stabilität nicht dem entspricht, was ein Finanzinstitut zu Zwecken der Darlehensgewährung verlangen würde. (141) Wie Tabelle 3 zu entnehmen ist, befand sich RTP zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in so erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, dass die Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva des Unternehmens überstiegen und die Nettosituation negativ war. Das Unternehmen war technisch bankrott. (142) Erstens ist festzustellen, dass es sich bei dem Darlehen um ein „untergeordnetes“ Darlehen handelte, was bedeutet, dass keinerlei auf Aktiva basierende Garantie vorhanden ist, und dass das Darlehen im Falle des Konkurses des Unternehmens in der Rangfolge der Rückerstattung allen Gläubigern nachgeordnet ist, jedoch Vorrang vor den Aktionären hat. Das Fehlen einer angemessenen, auf Aktiva basierenden Garantie ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass dieses Darlehen nicht zu Marktbedingungen gewährt worden ist, und dass eine Beihilfe vorlag. Angesichts der Situation des technischen Konkurses, in der sich RTP zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung befand, hätte kein Finanzinstitut dem Unternehmen ein „untergeordnetes“ Darlehen gewährt, da die Aussicht auf Rückzahlung des Darlehens durch RTP sehr gering war. Das Darlehen war auch nicht von einem privaten Finanzinstitut gewährt worden, sondern von dem Fundo de Regularização da Dívida Pública. (143) Zweitens kann festgestellt werden, dass der auf das Darlehen erhobene Zinssatz nicht eindeutig das damit verbundene Risiko widerspiegelt. Er liegt nicht nur unter dem Referenzzinssatz, den die Kommission normalerweise für die Berechnung des in Regelungen für die Zinsvergütung enthaltenen Beihilfeelements (71) zugrunde legt, ein normaler Betreiber des Marktes würde normalerweise auch, zusätzlich zu sicheren Garantien, einen Zinssatz erheben, der dieses erhöhte Risiko der Nichtrückzahlung ausgleicht. (144) Da RTP aufgrund seiner finanziellen Situation kein „untergeordnetes“ Darlehen zu normalen Bedingungen erhalten konnte, entspricht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.