Europäische Union

2005/406/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über punktuelle Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3526) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0406. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en zu überprüfen. Die Inspecção-Geral de Finanças (Generalinspektion für Finanzen) hat den Finanzplan zu kontrollieren. Auf der anderen Seite ist jedes Jahr von einem Fachunternehmen ein externes Audit durchzuführen (36). (59) Der neue gemeinwirtschaftliche Vertrag über Dienstleistungen sieht auch Sanktionen vor, die der Staat im Falle der Nichterfüllung des Vertrages anwenden kann, und bei denen es sich um Vertragsstrafen, Beschlagnahmen, Einlösungen und die Kündigung des Konzessionsvertrages selbst handeln kann. Finanzierung (60) Nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 21/92 hat RTP für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung durch den Staat. Dieser Anspruch wird durch den gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen bestätigt. (61) Neben dem System der jährlichen Ausgleichsentschädigungen sehen die gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen auch vor: — die Vergütung von besonderen Dienstleistungen, die in zwischen dem Staat und RTP geschlossenen oder noch zu schließenden Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind (37); — die Beteiligung des Staates an allen Investitionen von RTP, insbesondere an Investitionen in Zusammenhang mit den für das Funktionieren der Produktions- und Sendezentralen der Autonomen Regionen Azoren und Madeira erforderlichen Infrastrukturen, mit den audiovisuellen Archiven, mit den internationalen Sendungen von RTP sowie an sonstigen Investitionen, die der Konzessionsnehmer aus technischen Gründen tätigen muss (38). (62) Die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, für die RTP eine Ausgleichsentschädigung zusteht, werden anhand eines analytischen Kostenrechnungssystems ermittelt. Die Kriterien für die Berechnung der Kosten, die mit jeder der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind, sind in den Verträgen festgelegt (39). (63) Im Rahmen dieser analytischen Kostenrechnung hat RTP die Kosten und die Einnahmen (zum Beispiel Personalkosten und Materialaufwand) auf eine bestimmte Anzahl von Tätigkeiten verteilt (Programmverwaltung, direkte und indirekte Kosten für die Programmgestaltung, Ausstrahlungskosten, Sendekosten, Vermarktungskosten und sonstige allgemeine Kosten). (64) Die direkten Kosten der verschiedenen Tätigkeiten sind auf verschiedene Kostenobjekte verteilt (zum Beispiel RTP 1, RTP 2, RTPi und RTP Afrika). Die indirekten Kosten werden den Kostenobjekten auf der Grundlage kohärenter analytischer Kriterien zugewiesen (zum Beispiel Anzahl der Sendestunden) (40). (65) Das Kostenverteilungssystem hat die folgenden Eigenschaften: — Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verträge über Dienstleistungen können nur die Nettobetriebskosten nach einer in den Verträgen beschriebenen Methode ausgeglichen werden. Die Finanzaufwendungen, die außerordentlichen Aufwendungen und die nicht direkt mit einer Tätigkeit verbundenen Rückstellungen sind von dem Ausgleich ausgenommen (41). — Zur Berechnung der ausgleichsfähigen Nettobetriebskosten hat RTP die Betriebseinnahmen in Zusammenhang mit jeder gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von den Betriebskosten abzuziehen. — Nach dem vorhergehenden gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen war ein Ausgleich für die allgemeine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zum Betreiben von RTP 1 und RTP 2 und zur Ausstrahlung eines der beiden Sender in den Autonomen Regionen nicht möglich (42). — Nach dem Neuen Gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen können für die Betriebskosten von RTP 1 und RTP 2 Ausgleichsentschädigungen gezahlt werden, wobei in dem Fall, dass die tatsächlichen Nettobetriebskosten von RTP 1 und RTP 2 die veranschlagten Kosten übersteigen, kein weiterer Ausgleich gezahlt wird (43). (66) RTP hat die Nettokosten für die Leistungen in Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in dem Jahresbericht über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen dargelegt, nach der vorstehend beschriebenen Methode der Kostenberechnung. In der nachstehenden Tabelle sind die Kosten für die gemeinwirtschaftliche Tätigkeit dargestellt, für die eine Ausgleichsentschädigung gezahlt wird. Tabelle 4 Angegebene ausgleichsfähige Nettokosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen (in Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Teletext           112,9 86,8 Betrieb von RTP Internacional 882,3 1 517,4 1 826,9 1 890,8 2 059,6 3 999,1 3 712,9 RTP Afrika — — — —   654,7 1 332,0 Direkte Ausstrahlung von RTP 1 auf Madeira und den Azoren — — — — — 76,8 295,4 Audiovisuelle Archive 509,1 241,6 402,7 492,7 184,9 909,4 672,1 Kooperation mit afrikanischen Staaten portugiesischer Sprache 186,9 128,4 172,2 148,6 144,9 202,4 200,3 Deckungsdifferenz 406,7 1 312,8 1 314,2 1 050,3 1 050,0 622,6 208,6 Niederlassungen/Korrespondenten 797,8 658,2 681,1 642,7 583,2 457,2 211,0 Fundação do Teatro Nacional de S. Carlos   50,0 55,0 60,0 60,0 60,0 60,0 Filmförderung   215,0 95,0 27,5 156,5 391,1 352,8 Betrieb eigenständiger Regionalzentralen 3 453,4 3 486,0 3 685,9 3 696,1 3 846,6 3 459,2 2 855,2 Sendungen für besondere Einrichtungen 482,0 350,6 151,1 94,6 80,8     Sport TV (44)             – 440,0 Nettobetriebskosten von RTP 1           16 946,1 11 916,6 Nettobetriebskosten von RTP 2         9 050,6 10 080,6 8 637,6 Nettobetriebskosten insgesamt 6 718,2 7 960,0 8 384,1 8 103,3 17 217,1 37 972,1 30 101,3 Quelle: Angaben des portugiesischen Staats und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen. (67) In der nachstehenden elle sind die Investitionen von RTP in Ausstattungen für die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dargestellt. Darüber hinaus sind die tatsächlichen Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß den jährlichen Finanzkonten sowie die in den Berichten über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen angegebenen Investitionen dargestellt. Wie zu ersehen ist, haben die tatsächlichen Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die in den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen angegebenen Investitionen überstiegen. Tabelle 5 Investitionen in Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (in Mio. PTE)   1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Summe Finanzkonten 2 632,6 2 102,0 2 763,9 992,7 1 480,4 4 037,4 6 054,2 20 063,2 Berichte über die gemeinwirt-schaftlichen Dienstleistun-gen 2 327,3 98,0 1 975,1 154,4 28,1 4 037,4 6 127,8 14 748,1 Differenz 305,3 2 004,0 788,8 838,3 1 452,3 0 – 73,6 5 315,1 Quelle: RTP-Finanzkonten und Berichte über die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen. Zielsetzung der Maßnahmen (68) Ziel der Maßnahmen war die Entschädigung von RTP für die dem Unternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Finanzierung seiner Investitionen. Mögliche Auswirkungen der Maßnahmen (69) In Portugal wurde der Betreiber gemeinwirtschaftlicher Leistungen nicht im Wege eines Verfahrens ausgesucht, das allen betroffenen Unternehmen die Gelegenheit gab, die Höhe der Ausgleichsentschädigung anzugeben, die sie für die Erfüllung einer Konzession zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Fernsehdienstleistungen benötigten. RTP wurde von der Regierung für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Fernsehdienstleistung bestimmt. (70) Seit 1992 gibt es auf dem portugiesischen Fernsehmarkt öffentliche und private Betreiber. Neben RTP verfügen die privaten Betreiber SIC und TVI über Betriebslizenzen für Fernsehsender. SIC hat seine Rundfunktätigkeit am 6. Oktober 1992 als erster privater Betreiber aufgenommen. Die Maßnahmen zugunsten von RTP können sich möglicherweise wettbewerbsverfälschend auf den portugiesischen Fernsehmarkt auswirken. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (71) Die Kommission hat das Verfahren in der Folge eines Urteils des Gerichts erster Instanz von 2000 eingeleitet (45), mit dem die Entscheidung der Kommission von 1996 aufgehoben wurde (46). (72) Auf der anderen Seite hat die Kommission, unter Berücksichtigung der für eine erste Einschätzung erforderlichen Zeit und der Zweifel in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Finanzierung der ausgleichsfähigen Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP, ein Verfahren in Zusammenhang mit den von SIC 1996 und 1997 eingelegten Beschwerden eingeleitet. Die fraglichen Maßnahmen betreffen die Bezahlung der Übernahme des Fernsehnetzes, eine Begebung von Obligationenanleihen, die Filmförderung, den Umstrukturierungsplan 1996-2000, die Kapitalzufuhren von 1994-1997 und ein Darlehen. (73) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission, unter Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Gesamtkosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP in dem Zeitraum von 1992 bis 1998 ihre Zweifel daran geäußert, ob eine Überkompensierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von RTP durch den portugiesischen Staat vorgelegen habe. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (74) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben mehrere Beteiligte wie folgt zu den Maßnahmen Stellung genommen: (75) SIC und TVI argumentierten, die Befreiung von den Eintragungsgebühren und -abgaben stelle eine Ausnahme von den Vorschriften dar, die für jede Änderung der Satzung einer Gesellschaft geltend. SIC merkte an, die Maßnahme beschränke sich in ihrem Anwendungsbereich nicht auf die Gründung von RTP. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 seiner Satzung wird RTP eine allgemeine Befreiung von Abgaben und Gebühren für alle Arten von Eintragungen und Registrierungen gewährt. (76) TVI trug vor, RTP sei auch von der Zahlung der Kosten in Verbindung mit der Veröffentlichung des Gründungsakts befreit. (77) In Bezug auf die Erleichterungen bei der Zahlung der Jahresgebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes erklärten die Beteiligten, es müsse geklärt werden, ob und zu welchem Satz Zinsen berechnet wurden, und ob Zahlungen an Portugal Telecom erfolgt seien. Darüber hinaus sei auch eine Klärung des Schuldenstands von RTP gegenüber Portugal Telecom erforderlich. (78) SIC und TVI nahmen zu der gestaffelten Tilgung der Schulden bei der Segurança Social Stellung. Sie gaben an, RTP dürfe seine Schulden gegenüber der Segurança Social zu anderen Bedingungen tilgen, als andere Unternehmen im Rahmen der Gesetzesverordnung Nr. 411/91. Die ACT hob die zentrale Rolle des Staates bei der Vereinbarung hervor. (79) In Bezug auf den Verkauf des Fernsehnetzes merkten ACT und TVI an, es sei eine Wirtschafts- und Buchprüfung in Hinblick auf den Vermögenswert der neu gegründeten Gesellschaft TDP vorzunehmen, um zu überprüfen, ob eine Überkompensierung vorliege oder nicht. Zu dieser Frage erklärten Mediaset und die ACT, der Aufbau des Fernsehnetzes sei vom Staat finanziert worden, und nicht von dem Betreiber selbst. Aus diesem Grunde stellen sie sich die Frage, ob der für diese staatlichen Aktiva an RTP gezahlte Ausgleich gerechtfertigt sei. (80) In Bezug auf die Begebung von Obligationenanleihen merkte SIC an, die Begebung sei angesichts der finanziellen Lage von RTP auf dem Markt nur angenommen worden, weil der Staat 100-prozentiger Eigentümer gewesen sei. Darüber hinaus forderte Mediaset, die Kommission müsse bei ihrer Analyse die Substanz und nicht die Form der Bürgschaft prüfen. (81) Hinsichtlich des Protokolls über die Filmförderung wies SIC darauf hin, der Staat habe sich zum jährlichen Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verpflichtet, wozu auch die Filmförderung zähle, und finanziere RTP auf diese Weise doppelt für ein und dasselbe Konzept. TVI trug vor, es seien vergleichbare Protokolle mit den privaten Betreibern unterzeichnet worden, doch käme nur RTP in den Genuss staatlicher Unterstützung. Auf der anderen Seite argumentierte TVI, das Protokoll über die Filmförderung von 1996 sei im Jahr 2000 ersetzt worden, und nach der neuen Vereinbarung müsse RTP alle vom ICAM (Institut für Film, audiovisuelle Medien und Multimedia) finanziell geförderten Filmprojekte als Koproduzent mitfinanzieren. Zu dieser Frage merkte Mediaset an, insofern als die Finanzierungsbedingungen die Beteiligung an Koproduktionen mit unabhängigen Produzenten verlangen, sei zu prüfen, ob die Beteiligung nicht einen indirekten Vorteil für den öffentlichen Betreiber in seinem Verhältnis zu solchen Filmproduzenten darstelle. (82) In Bezug auf die Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1997 wiesen SIC, ACT, Mediaset und TVI darauf hin, kein vernünftiger Aktionär hätte das Kapital einer Gesellschaft mit den Daten von RTP erhöht. Diese Kapitalzufuhren seien bei einer Gesellschaft vorgenommen worden, die ein erhebliches Defizit aufgewiesen habe, ohne über einen kohärenten Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu verfügen. (83) Darüber hinaus merkte SIC an, kein Finanzinstitut hätte ein Darlehen für RTP genehmigt, da RTP sich 1996 in einer Situation des technischen Konkurses befunden habe. (84) Mediaset und ACT verlangten, bei der Untersuchung mehr Gewicht auf die unabhängige Überwachung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu legen. Die privaten Fernsehveranstalter SIC und TVI forderten, die Kommission müsse feststellen, dass es sich bei den Maßnahmen um mit dem EG-Vertrag nicht vereinbare staatliche Beihilfen handele, da die RTP gewährten öffentlichen Mittel unverhältnismäßig seien. IV.   BEMERKUNGEN PORTUGALS (85) In Zusammenhang mit der Befreiung von den Eintragungsgebühren und -abgaben vertritt Portugal den Standpunkt, dass — da der Rechtsakt einer Umwandlung von einem staatlichen Unternehmen in eine Aktiengesellschaft nicht der notariellen Beurkundung bedarf — keinerlei Grundlage für die Rückforderung dieser Abgaben und Gebühren besteht. (86) Auf die Äußerungen von SIC zu Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 erwiderte Portugal, der portugiesische Gesetzgeber gewähre staatlichen Unternehmen im Falle der Gesellschaftsumwandlung oder von Umstrukturierungsmaßnahmen keine besonderen Steuervorteile. Die Befreiung basiere auf der Gesetzesverordnung Nr. 404/90. (87) Hinsichtlich der verspäteten Zahlungen für die Nutzung des Netzes gibt Portugal an, die gestaffelte Tilgung der Schuld durch Portugal Telecom sei eine in den Geschäftsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner verbreitete Strategie und nicht das Ergebnis einer staatlichen Intervention. (88) Portugal weist darauf hin, dass die erste Vereinbarung zwischen der Segurança Sozial und RTP über die gestaffelte Tilgung der Schuld und die Befreiung von Zinsen und Bußgeldern ihren Ursprung in einem Rechtsstreit über die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung Nr. 12/83 habe, worin die Grundlagen der für geleistete Überstunden zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge geregelt seien. Die von einem Steuerfachmann bestätigte Auslegung von RTP, für die Vergütung seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sei in der Vereinbarung über die Schuldenregulierung anerkannt worden. (89) Zweitens sei RTP durch die förmliche Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Regierung gegenüber anderen Unternehmen in den gleichen Umständen kein besonderer finanzieller Vorteil nach der Gesetzesverordnung Nr. 411/91 gewährt worden. Portugal weist darauf hin, dass die Ausnahme von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d für RTP gelte, da das Unternehmen Gegenstand einer staatlichen Intervention gewesen sei, und im Rahmen der Verwaltung durch eine 1977 von der Regierung bestellte Verwaltungskommission mit Widrigkeiten konfrontiert gewesen sei (47). Nach dem Dafürhalten Portugals werde der allgemeine Charakter dadurch unterstrichen, dass auf Grundlage des gleichen Gesetzes eine Vereinbarung mit zwei der Beteiligten getroffen worden sei. (90) In Bezug auf die Bezahlung der Übernahme des Fernsehnetzes im Jahr 1993 führt Portugal aus, die Finanzierung habe direkt mit dem Teilungsprozess und dem Verkauf des Netzes für die Übertragung und die Ausstrahlung von Fernsehsignalen in Zusammenhang gestanden. Der Staat habe TDP von RTP erworben, und die Bezahlung sei in Form einer Erhöhung des Kapitals von RTP in der exakten Höhe des Wertes der übertragenen Aktiva erfolgt, weshalb es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele. (91) Zu der Begebung von Obligationenanleihen in Verbindung mit einer staatlichen Bürgschaft macht Portugal geltend, dieses Aktionärsdarlehen habe keinerlei Bürgschaft des portugiesischen Staates beinhaltet, wie aus den technischen Unterlagen zu dieser Frage hervorgehe. (92) In Zusammenhang mit dem Protokoll über die Filmförderung führt Portugal aus, das Protokoll von 1996 erläutere und lege die Bedingungen für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung von RTP zur Förderung der Filmproduktion fest. Gemäß dem Protokoll habe RTP von der zuständigen staatlichen Einrichtung vorausgewählte und „finanziell geförderte Projekte“ mitzufinanzieren. Die Bestimmungen des mit RTP vereinbarten Protokolls seien nicht mit denen der mit SIC und TVI vereinbarten Protokolle vergleichbar, da RTP zur Kofinanzierung von Filmwerken mit geringer oder ohne Bedeutung für das Fernsehen verpflichtet gewesen sei. In jedem Fall seien die von RTP gewährten Zuschüsse im Allgemeinen erheblich höher gewesen als der durchschnittliche Wert der Ausstrahlungsrechte für fernsehtaugliche Werke. (93) Hinsichtlich des Umstrukturierungsplans 1996-2000 teilt Portugal mit, der Plan sei nie über die Vorplanung hinausgekommen und stelle folglich nicht die Grundlage für irgendeine Form der finanziellen Intervention des Staates zugunsten von RTP dar. (94) Zu dem Darlehen führt Portugal aus, gemäß den mit dem Darlehen verknüpften technischen Bedingungen sei für das Finanzgeschäft die Anwendung von gemäß Marktkriterien berechneten Zinsen festgelegt worden. (95) Auf der anderen Seite argumentiert Portugal, die Kapitalzufuhren zwischen 1994 und 1998 seien, zusammen mit den Ausgleichsentschädigungen, ein Instrument zur Finanzierung der Kosten in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Fernsehdienstleistung gewesen. (96) Portugal gibt an, das Finanzierungsmodell, das gewählt worden sei, um RTP für die Kosten in Verbindung mit den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu entschädigen, habe sich als unangemessen herausgestellt und zu Geschäftsdefiziten geführt. Erstens seien die Ausgleichsentschädigungen stets hinter dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf für die gemeinwirtschaftliche Fernsehdienstleistung zurück geblieben. Zweitens habe der portugiesische Staat diese Entschädigungen regelmäßig verspätet gezahlt. Aus diesem Grunde sei RTP gezwungen gewesen, auf die Finanzierung durch die Bank zurückzugreifen, um die Betriebsausgaben zu decken, und habe die Aufwendungen für Zinsen und Tilgung nicht in die Berechnung der Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen einbeziehen können. Drittens habe RTP für die Ausgleichsentschädigungen Umsatzsteuer an den Staat abführen müssen, wodurch sich der Nettobetrag verringere. (97) Portugal gibt an, die Befreiung von Gebühren und Abgaben i), die Erleichterungen bei der Zahlung der Gebühr für die Nutzung des Fernsehnetzes ii), die gestaffelte Tilgung der Schulden bei der Segurança Social iii), die Zahlung der Übernahme des Fernsehnetzes iv), das Protokoll über die Filmförderung v) und das RTP 1998 gewährte Darlehen fielen nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe. In Bezug auf die Vereinbarkeit der anderen Maßnahmen vertritt Portugal die Auffassung, sie seien als Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und folglich nicht als staatliche Beihilfen (48) zu betrachten, oder ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften sei hilfsweise im Licht von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu betrachten. (98) Zu der Berechnung des überhöhten Ausgleichs macht Portugal folgende Angaben: — Die Einbeziehung der Betriebskosten von RTP 2 als ausgleichsfähige Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Jahr 1996 basiere auf dem gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen von 1996, nach dessen Bestimmungen die Ausgleichsentschädigung für die Betriebskosten von RTP 2 ab dem 1. Januar 1996 wirksam gewesen sei (49). — Das Darlehen in Höhe von 20 Mrd. PTE sei nicht als eine Ausgleichsentschädigung zu betrachten, da es zu Marktbedingungen gewährt worden sei. — Die Kapitalerhöhungen haben auch der Finanzierung von Investitionen gedient, und nicht nur der Ausgleichsentschädigung für ausgleichsfähige Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Verpflichtung des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär, sich an der Finanzierung von notwendigen Investitionen zu beteiligen, gehe aus den gemeinwirtschaftlichen Verträgen über Dienstleistungen von 1993 und 1996 hervor (50). — Die Ausgleichsentschädigungen seien umsatzsteuerpflichtig gewesen, weshalb der von RTP erhaltene Nettobetrag geringer gewesen sei. — Gemäß dem gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen von 1996 seien die Kosten in Verbindung mit gemeinwirtschaftlichen Leistungen nur bis zur Höhe der dafür vorgesehenen Mittelzuweisung ausgleichsfähig gewesen. (99) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen stellt Portugal fest, dass der finanzielle Ausgleich zugunsten von RTP für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht als überhöht oder unangemessen zu betrachten sei. V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Der Beihilfecharakter der Maßnahmen (100) Um feststellen zu können, ob es sich bei den Maßnahmen um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, muss die Kommission beurteilen, ob die Maßnahmen zugunsten von RTP — vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; — den Wettbewerb zu verfälschen drohen; — bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; — den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Verwendung staatlicher Mittel (101) Bei der Befreiung von den Notar- und Registergebühren sind staatliche Mittel betroffen, da ein Steuereinnahmenverlust der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichsteht (51). (102) In Bezug auf die Beteiligung staatlicher Mittel bei der Annahme der verspäteten Gebührenzahlungen seitens RTP für die Nutzung des Rundfunknetzes durch den Betreiber des Rundfunknetzes, vertritt die Kommission die folgende Auffassung. Indem er auf die Netzgebühren und die entsprechenden Zinsen verzichtet hat, was zu der Schuldenhäufung im Untersuchungszeitraum geführt hat, hat der Netzbetreiber tatsächlich auf Einnahmen verzichtet, und hätte zur Aufnahme von Darlehen auf dem Markt gezwungen sein können, um seine Geschäftstätigkeiten zu finanzieren. (103) Da Portugal Telecom während des Untersuchungszeitraums schrittweise privatisiert wurde, hat die Kommission zwischen der Zeit, in der der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an Portugal Telecom hielt, und der Zeit in der der Staat nur noch eine Minderheitsbeteiligung hielt, zu unterscheiden. (104) Nach Meinung der Kommission können Einnahmeverluste von Portugal Telecom in der Zeit nach Mitte 1997 nicht als „staatliche Mittel“ betrachtet werden, da die staatliche Beteiligung nur 25 % betrug und in den darauffolgenden Jahren noch weiter verringert wurde, und andere Hauptaktionäre an dem Unternehmen beteiligt waren (52). Darüber hinaus konnte, wie aus Randnummer 27 hervorgeht, Portugal Telecom keinen staatlichen Ausgleich für mögliche Verluste aus der Annahme verspäteter Zahlungen seitens RTP erhalten. Nach Meinung der Kommission waren demzufolge ab Mitte 1997 keine staatlichen Mittel betroffen. (105) In Bezug auf die Zeit vor Mitte 1997: In der Zeit vor Mitte 1997 wurde Portugal Telecom vom Staat kontrolliert, der eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen hielt. Aus diesem Grunde sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.