Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

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Quellenkennung: 32020R0760. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r in ein Drittland Wenn Ausfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der Einfuhr in ein Drittland einer besonderen Behandlung unterliegen, können die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen, sobald sie sich auf eine von ihnen für geeignet erachtete Weise vergewissert haben, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Artikel 17 Mitteilungen an die Kommission Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen: a) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen beantragt wurden; b) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; c) die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen fallen; d) die den Marktteilnehmern im Rahmen eines Zollkontingents zugeteilten Mengen, für das keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; e) die im Rahmen der erteilten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen; f) für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist: i) die Namen, EORI-Nummern und Anschriften der Marktteilnehmer, die Einfuhrlizenzen erhalten haben, bzw. der Übernehmer einer Einfuhrlizenz; ii) für jeden Marktteilnehmer die beantragten Mengen; iii) validierte bzw. abgelehnte Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI, widerrufene Registrierungen sowie validierte bzw. abgelehnte Änderungen im LORI-Eintrag; g) im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes von einem Marktteilnehmer vorgelegte Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen. KAPITEL III Besondere Zollkontingente gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Artikel 18 Eröffnung der Kontingente (1)   Ab dem 1. Januar jedes Jahres werden zwei Kontingente für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 000 000 Tonnen Mais des KN-Codes 1005 90 00 und von 300 000 Tonnen Sorghum des KN-Codes 1007 90 00 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Spanien eröffnet. (2)   Ab dem 1. Januar jedes Jahres wird ein Zollkontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 500 000 Tonnen Mais des KN-Codes 1005 90 00 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Portugal eröffnet. Artikel 19 Verwaltung der Kontingente (1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen, die nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien des KN-Codes 2303 30 00 und von Zitrustrester des KN-Codes ex 2308 00 40, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert. (2)   Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente: a) die Mengen Mais des KN-Codes 1005 90 00 und Sorghum des KN-Codes 1007 90 00, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais des KN-Codes 1005 90 00, die in jedem Kalenderjahr nach Portugal eingeführt worden sind; b) die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien und von Zitrustrester gemäß Absatz 1, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind. (3)   Bei der Verbuchung der Mengen für die Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 werden Einfuhren nach Spanien und Portugal, die im Rahmen von Rechtsakten getätigt wurden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt. Artikel 20 Verwendung der eingeführten Erzeugnisse und Überwachung (1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt. Die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt. (2)   Mit einem Zollsatz von Null gemäß Artikel 21 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassener Mais und Sorghum bleiben bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt. (3)   Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 2. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen von den zuständigen Behörden für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den Behörden diese Kontrollen ermöglicht. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung des Absatzes 3 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit. Artikel 21 Zollfreie Einfuhren (1)   Für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal gilt ab dem 1. April eines jeden Kalenderjahres im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgesetzten Höchstmengen ein Einfuhrzollsatz von Null. (2)   Die Einfuhren gemäß Absatz 1 a) werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet; b) erfolgen im Rahmen von Lizenzen, die von den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilt wurden. Die Lizenzen gemäß Buchstabe b sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie erteilt wurden. (3)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Einfuhrzollsatzes von Null gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission spätestens am sechsten Tag jedes Monats auf geeignetem Wege die Mengen im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2, die am ersten Tag jedes Monats verfügbar sind. Artikel 22 Sicherheit bei Beantragung und Erfüllungssicherheit (1)   Der Antragsteller leistet die Sicherheit gemäß Artikel 4, deren Höhe in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgesetzt ist, bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums. (2)   Zusätzlich zu der Sicherheit gemäß Absatz 1 ist die Erteilung der Lizenz an eine Erfüllungssicherheit gebunden, die spätestens zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorliegen muss. (3)   Die Höhe der Erfüllungssicherheit gemäß Absatz 2 entspricht dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (12) festgesetzten und am Tag der Lizenzbeantragung geltenden Einfuhrzoll für Mais und Sorghum. Artikel 23 Besondere Vorschriften für die Übertragung von Lizenzen Abweichend von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar. Artikel 24 Freigabe und Verfall der Erfüllungssicherheit (1)   Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 wird die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Erfüllungssicherheit freigegeben, wenn der Einführer nachweist, dass a) das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis kann in Form einer Verkaufsrechnung erbracht werden, die einem im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr niedergelassenen Verarbeiter ausgestellt wird; b) die Einfuhr, Verarbeitung oder Verwendung des Erzeugnisses aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte; c) das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist. (2)   Der Nachweis gemäß Absatz 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen; andernfalls verfällt die Sicherheit. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Verarbeitung oder Verwendung des eingeführten Erzeugnisses als erfolgt, wenn 95 % der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden. KAPITEL IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 25 Aufhebungen Die Verordnungen (EG) Nr. 2307/98 (13), (EG) Nr. 2535/2001 (14), (EG) Nr. 1342/2003 (15), (EG) Nr. 2305/2003 (16), (EG) Nr. 969/2006 (17), (EG) Nr. 1301/2006 (18), (EG) Nr. 1918/2006 (19), (EG) Nr. 1964/2006 (20), (EG) Nr. 1979/2006 (21), (EG) Nr. 341/2007 (22), (EG) Nr. 533/2007 (23), (EG) Nr. 536/2007 (24), (EG) Nr. 539/2007 (25), (EG) Nr. 616/2007 (26), (EG) Nr. 964/2007 (27), (EG) Nr. 1384/2007 (28), (EG) Nr. 1385/2007 (29), (EG) Nr. 382/2008 (30), (EG) Nr. 412/2008 (31), (EG) Nr. 431/2008 (32), (EG) Nr. 748/2008 (33), (EG) Nr. 1067/2008 (34), (EG) Nr. 1296/2008 (35), (EG) Nr. 442/2009 (36), (EG) Nr. 610/2009 (37), (EG) Nr. 891/2009 (38), (EG) Nr. 1187/2009 (39) und (EU) Nr. 1255/2010 (40) der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1273/2011 (41), (EU) Nr. 480/2012 (42), (EU) Nr. 1223/2012 (43), (EU) Nr. 82/2013 (44), (EU) Nr. 593/2013 (45), (EU) 2015/2076 (46), (EU) 2015/2077 (47), (EU) 2015/2078 (48), (EU) 2015/2079 (49), (EU) 2015/2081 (50) und (EU) 2017/1585 (51) der Kommission werden aufgehoben. Diese Verordnungen und Durchführungsverordnungen gelten jedoch weiterhin für die auf ihrer Grundlage erteilten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bis zum Ablauf dieser Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen. Artikel 26 Übergangsbestimmungen In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen. Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde. Artikel 27 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Diese Verordnung gilt für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 2019 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. (2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549. (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (siehe Seite … dieses Amtsblatts). (4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1). (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44). (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). (11)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100). (12)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5). (13)  Verordnung (EG) Nr. 2307/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 über die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt (ABl. L 288 vom 27.10.1998, S. 8). (14)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29). (15)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12). (16)  Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission vom 29. Dezember 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7). (17)  Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44). (18)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13). (19)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84). (20)  Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 20). (21)  Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91). (22)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12). (23)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9). (24)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6). (25)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19). (26)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3). (27)  Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 (ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26). (28)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40). (29)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47). (30)  Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10). (31)  Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7). (32)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3). (33)  Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 28). (34)  Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3). (35)  Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57). (36)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13). (37)  Verordnung (EG) Nr. 610/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Zollkontingent für Rindfleisch mit Ursprung in Chile (ABl. L 180 vom 11.7.2009, S. 5). (38)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82). (39)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1). (40)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 1). (41)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6). (42)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission vom 7. Juni 2012 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 für die Herstellung von Lebensmittelzubereitungen des KN-Codes 1901 10 00 (ABl. L 148 vom 8.6.2012, S. 1). (43)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 39). (44)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2013 der Kommission vom 29. Januar 2013 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 3). (45)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 32). (46)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2076 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 51). (47)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2077 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 57). (48)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 63). (49)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2079 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindflei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.