Europäische Union

2002/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 — EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0164. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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) VEBA/VIAG, Entscheidung vom 13. Juni 2000. (24) EnBW Energie Baden-Württemberg (Allemagne): Acquisition d'une participation de 25,01 % dans le cadre d'une offre portant sur 34,01 %, S. 11. (25) EnBW Jahresbericht 1999, S. 28. (26) EDF (über EDFI) und RWE sind jeweils zu 20 % an Motor Columbus beteiligt, einer Holdinggesellschaft mit Mehrheitsanteil (56,6 %) an Atel. Darüber hinaus ist EDF mit 1,2 % direkt an Atel beteiligt, Die übrigen Anteilseigner an Motor Columbus sind die schweizerische Bank UBS (37,2 %) und andere institutionelle Investoren, die zusammen 22,8 % halten. Somit sind EDF und RWE die einzigen Anteilseigner an Motor Columbus mit einem strategischen unternehmerischen Interesse. Beide Unternehmen sind im "Conseil d'Administration" von Motor Columbus und Atel vertreten. (27) Siehe Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1997 in der Sache IV/M.958 - WATT AG II, ABl. C 116 vom 16.4.1998, S. 2. (28) Während der Kapazitätspreis durch das individuelle Angebot bestimmt wird, erfolgt die Festsetzung des Energiepreises, d. h. des Preises für die aus der erworbenen Kapazität entnommene Elektrizität, durch EDF auf der Basis der variablen Kosten. Der Referenzwert hingegen ist kein fester Preis, sondern lediglich ein technisches Instrument zur Durchführung der Versteigerung. ANHANG Der vollständige englische Text der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Website der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.