Europäische Union

2002/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 — EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32002D0164. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erklärte bei der Anhörung, EnBW werde nach dem Zusammenschluss nicht allein von EDF kontrolliert werden, sondern gemeinsam von EDFI und OEW, und die Beteiligung von OEW an EnBW biete ausreichenden Schutz gegen potenzielle Vergeltungsmaßnahmen von EDF in Deutschland nach der Transaktion. (74) Es ist richtig, dass EnBW nach dem Zusammenschluss gemeinsam von EDF und OEW kontrolliert wird. Gemäß der Aktionärsvereinbarung ist EDF allerdings der einzige Industriepartner, während OEW die Rolle des regionalen Partners übernehmen wird. [...]*. Solange die regionalen und wirtschaftlichen Interessen von OEW hinreichend respektiert werden, scheint es eher unwahrscheinlich, dass OEW sich aktiv gegen die Unternehmensstrategie wehren wird, die EDF bei EnBW zu verfolgen gedenkt. [...]*. Hinzu kommt, dass Strategien für Vergeltungsmaßnahmen nicht notwendigerweise die oben erwähnten Interessen berühren. Somit bleibt festzuhalten, dass der Zusammenschluss auch unter dem Aspekt der Erhöhung des Vergeltungspotenzials zu einer erheblichen Stärkung der beherrschenden Stellung von EDF in Frankreich führen würde. 2.5. Über EnBW als Mehrheitsaktionärin der WATT AG würde EDF seine Position in der Schweiz erheblich stärken (75) In der Schweiz gibt es sieben vertikal integrierte "Überlandwerke": Atel (Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten), BKW (BKW FMB Energie AG, Bern), CKW (Centralschweizerische Kraftwerke AG, Luzern), EGL (Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG, Laufenburg), EOS (Energie Ouest Suisse, Lausanne), EWZ (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Zürich) und NOK (Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Baden). Sie betreiben gemeinsam das schweizerische Übertragungsnetz von insgesamt 6633 km Länge. Netzkoordinator ist die ETRANS AG. Proportional zu ihren Anteilen am Übertragungsnetz halten die sieben Überlandwerke die folgenden Anteile an der ETRANS AG: Atel (18,8 %), BKW (11,5 %), CKW (5,0 %), EGL (13,2 %), EOS (14,5 %), EWZ (12,9 %) und NOK (24,1 %). (76) Die Parteien erklären, EDF halte keine Aktienmehrheit an Atel(26). Jedoch pflegt EDF seit langer Zeit enge unternehmerische Beziehungen zu Atel, insbesondere aufgrund langfristiger Lieferverträge zwischen beiden Unternehmen. 1999 erzeugte Atel 7,6 TWh und verkaufte 29 TWh, 80 % davon ins Ausland (55 % nach Südeuropa, mit Schwerpunkt Italien). Auf Atel entfallen 40 % der schweizerischen Exporte und 32 % der Importe. 1999 importierte die Schweiz 22 TWh aus Frankreich. Der Großteil der Stromexporte von EDF in die Schweiz wurde nicht an schweizerische Kunden verkauft, sondern reexportiert. (77) EnBW, Bayernwerk AG (E.ON) und NOK kontrollieren gemeinsam die WATT AG(27). EnBW und E.ON halten jeweils 24,5 %, NOK 34,5 %, die restlichen 16,5 % werden von Crédit Suisse S.A. gehalten. Die WATT AG wiederum hält Mehrheitsbeteiligungen an zwei der sieben Überlandwerke (EGL und CKW) sowie an den beiden Elektrizitätsunternehmen KWL (Kraftwerk Laufenburg) und KWR (Kraftübertragungswerke Rheinfelden). (78) 1999 haben EGL und CKW ca. 21 TWh bzw. ca. 4 TWh verkauft, das entspricht mehr als einem Drittel der Gesamtverkäufe der schweizerischen Überlandwerke. NOK, das nicht in Konkurrenz zur Watt AG und ihren Tochterunternehmen steht, veräußerte im selben Zeitraum ca. 21 TWh. (79) Für EDF würde der Zusammenschluss durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an WATT (und indirekt auch an den deren Tochterunternehmen) eine beträchtliche Stärkung der Position in der Schweiz bedeuten. Darüber hinaus würde EDF rein zahlenmäßig nahezu die Hälfte der schweizerischen Verbindungsleitungen und mehr als 50 % der gesamten Verbindungsleitungskapazität kontrollieren. (80) Zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern gibt es 36 Verbindungsleitungen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über Besitzverhältnisse und Kapazitäten. (81) Tabelle 4 Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (82) Die Schweiz ist aufgrund ihrer geografischen Lage, ihrer Hochspannungsverbindungen zu Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich und aufgrund der Flexibilität ihrer Wasserkraftwerke eine Drehscheibe für den Spitzenlastbereich - nicht nur für den eigenen saisonalen und täglichen Bedarf, sondern auch für den anderer europäischer Stromversorger. Für Frankreich hat die Schweiz in diesem Zusammenhang besonders große Bedeutung. 1999 stammten 80 % der von EDF erzeugten Elektrizität aus Kernkraftwerken. Die Kernenergieerzeugung ist beständig und eignet sich somit für den Grundlastbereich, aufgrund der geringen Flexibilität ist sie jedoch nicht zur Deckung des Bedarfs an Spitzenlaststrom geeignet. Die Schweiz exportiert vorwiegend Spitzenlaststrom nach Frankreich, während Frankreich umgekehrt zumeist Grundlaststrom in die Schweiz liefert. (83) Mit dem Zusammenschluss würde EDF einen Großteil der Erzeugung und Lieferung von Spitzenlaststrom in der Schweiz kontrollieren. Wettbewerber, die zugelassene Kunden in Frankreich versorgen wollen, müssen beide Lastbereiche abdecken. Können sie selbst keinen Spitzenlaststrom anbieten, so müssen sie mit anderen Erzeugern, insbesondere mit schweizerischen, entsprechende Lieferverträge abschließen. Der geplante Zusammenschluss würde für diese Wettbewerber eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeit des Rückgriffs auf schweizerischen Spitzenlaststrom bedeuten. (84) Darüber hinaus würde der Zusammenschluss auch zur Eliminierung von ELG als potenziellem Wettbewerber auf dem französischen Markt führen. Zurzeit bemüht sich EGL dort um zugelassene Kunden und wäre auch in der Lage, diesen Kunden und anderen Versorgern solcher Kunden das gesamte Stromangebot direkt zu liefern. Mit dem Zusammenschluss wäre ein solcher Wettbewerb langfristig jedoch nicht mehr möglich. EDF könnte somit seine beherrschende Stellung auf dem französischen Strommarkt weiter ausbauen. 2.6. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über EnBW würde zu einer erheblichen Stärkung der Stellung von EDF als gesamteuropäischem Stromversorger führen (85) In den letzten Jahren hat EDF (über EDFI) in ganz Europa systematisch Beteiligungen in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität erworben, sei es direkt oder als Teil eines Investmentkonsortiums. Tabelle 5 zeigt die Aktivitäten der EDF in einer Reihe von Mitgliedstaaten. Tabelle 5 Präsenz von EDF in einigen Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (86) Aus Tabelle 5 geht hervor, dass EDF bereits jetzt Zugang zu einer Reihe von Märkten im Gemeinschaftsgebiet hat. Dies gilt zumindest dort, wo EDF nationale Stromversorger ganz oder teilweise kontrolliert. In Deutschland, dem wichtigsten europäischen Strommarkt, ist EDF jedoch nicht präsent. Mit dem Zusammenschluss hätte das Unternehmen hier eine gute Ausgangsposition und wäre in der einzigartigen Lage, seinen gewerblichen Kunden europaweite Dienstleistungen anzubieten. (87) Aufgrund der beherrschenden Marktstellung von EDF in Frankreich wäre es für andere europäische Stromversorger äußerst schwierig, diese Leistungen auf dem gleichen Niveau wie EDF anzubieten. Zunächst einmal können ausländische Anbieter ihren Kunden in Frankreich nur dann Strom liefern, wenn deren Verbrauch pro Standort mindestens 16 GWh/Jahr beträgt. Kunden mit geringerem Verbrauch können den Stromversorger nicht frei wählen und werden weiterhin ausschließlich von EDF versorgt. Wer in Frankreich verschiedene Produktionsstandorte mit unterschiedlichem Verbrauch (manche über 16 GW/Jahr, andere weniger) hat, kann eine umfassende Versorgung aller Standorte nur von EDF erhalten. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten ausländischer Stromunternehmen, Kunden in Frankreich die Versorgung aller Standorte anzubieten. Des Weiteren stehen ausländische Versorger, wie bereits in Abschnitt 1.3 ausgeführt, auch bei der Belieferung von zugelassenen Kunden in Frankreich vor erheblichen Problemen. Somit sind ausländische Stromunternehmen nach wie vor erheblich benachteiligt, wenn sie ihren Kunden die umfassende Versorgung ihrer französischen Standorte anbieten wollen. (88) Frankreich hat aufgrund seiner Verbindungsleitungen zu Spanien, dem Vereinigten Königreich, Belgien, Deutschland, der Schweiz und Italien eine starke strategische Position in Europa. Wenn z. B. deutsche Stromversorger auf Wunsch ihrer Kunden Standorte im Vereinigten Königreich oder in Spanien beliefern sollen, müssten sie den Strom durch Frankreich leiten. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die mit dieser Durchleitung verbundenen Probleme so groß sind, dass Wettbewerber diese Kunden nur dann versorgen können, wenn der Erwerb von Elektrizität vor Ort möglich ist. (89) Im Gegensatz dazu befindet sich EDF als nach wie vor wichtigster Betreiber in Frankreich in einer ganz anderen Lage. Durch eine systematische Politik strategischer Übernahmen konnte sich das Unternehmen in fast allen Mitgliedstaaten, insbesondere auf vollständig liberalisierten Märkten wie im Vereinigten Königreich, etablieren, und das zu einer Zeit, in der ausländische Wettbewerber umgekehrt nicht in den französischen Markt eintreten konnten. Die nahezu flächendeckende Präsenz von EDF außerhalb Frankreichs weist ohne den beabsichtigten Zusammenschluss allerdings eine wichtige Lücke auf, da EDF auf dem deutschen Markt nicht präsent ist. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über EnBW und seine starke Marke Yello Strom würde diese Lücke schließen, die Stellung von EDF als gesamteuropäischem Versorger weiter festigen und damit indirekt auch die beherrschende Position des Unternehmens auf dem französischen Markt für zugelassene Kunden stärken. V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGEN UND MODIFIZIERUNGEN DES VORHABENS VERPFLICHTUNGEN (90) Um die von der Kommission erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, sind die Parteien verschiedene Verpflichtungen eingegangen. Diese umfassen die folgenden Elemente: Beziehungen zur Compagnie Nationale du Rhône (CNR) (91) Ab 1. April 2001 wird die CNR in die Lage versetzt, den Betrieb ihrer Kraftwerke und die Vermarktung der in ihnen erzeugten Energie eigenständig sicherzustellen. EDF und CNR haben gemeinsame Erklärungen unterzeichnet, die den vertraglichen Rahmen für die Etablierung von CNR als vollständig unabhängigem Elektrizitätserzeuger festlegen. EDF wird bis spätestens 31. März 2001 verbindliche Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Vereinbarungen eingehen. Im Hinblick auf die Vermarktung der erzeugten Elektrizität wird EDF ab dem 31. März 2001 keinen Anspruch mehr auf die von CNR erzeugte Elektrizität erheben. Um CNR die stufenweise Vermarktung der gesamten Produktion zu ermöglichen, verpflichtet sich EDF für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 1. April 2006 zur Abnahme eines Teils der Produktion von der CNR auf deren Ersuchen hin. Die abzunehmenden Mengen und der Preis werden - gemäß den Erklärungen vom 15. Januar 2001 - vor dem 31. März 2001 zwischen EDF und CNR vertraglich vereinbart. (92) EDF verzichtet auf die Ausübung ihres Stimmrechts in der CNR und beruft ihre Vertreter aus dem Board of Directors der CNR ab. Die Anteile von EDF an CNR werden von einem Treuhänder verwaltet. Zugang zu Erzeugungsanlagen in Frankreich (93) EDF wird ihren Wettbewerbern Erzeugungskapazitäten in Frankreich in Höhe von insgesamt 6000 MW zugänglich machen, davon 5000 MW in Form von VPP-Verträgen und 1000 MW in Form von Parallelverträgen ("back-to-back agreements") zu bereits existierenden Bezugsvereinbarungen. Virtual Power Plants (VPP) (94) Die VPP werden eine Kapazität von 4000 MW Grundlast- und 1000 MW Spitzenlaststrom haben; beide Stromarten werden gleichzeitig, aber getrennt voneinander angeboten. Die entsprechenden Abnahmeverträge haben eine Laufzeit von drei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr, zwei Jahren und drei Jahren. (95) Die Vergabe der Verträge erfolgt im Wege einer offenen, nicht diskriminierenden öffentlichen Versteigerung, an der Unternehmen aus den Bereichen Energieerzeugung und Energiehandel teilnehmen können. Die Teilnehmer an der Versteigerung unterbreiten ein ganzzahliges Kapazitätsangebot in MW (kleinstes Angebot: 1 MW). Die Angebote werden ohne Berücksichtigung der Vertragsdauer nach Stromtyp gruppiert. Innerhalb jeder Gruppe werden die Angebote in absteigender Reihenfolge nach ihrem Abstand zu dem von der EDF festgesetzten Referenzwert sortiert. Dieser Referenzwert gibt die Einschätzung der Nachfrage am französischen Großhandelsmarkt durch EDF wieder und stellt keinen Mindestpreis dar; die Angebote können ihn auch unterschreiten. Vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Angebotsabgabe werden die Referenzwerte dem Treuhänder mitgeteilt. (96) Die Zuteilung der Kapazität an die Bieter erfolgt nach deren Einstufung, bis das zu versteigernde Kapazitätsvolumen erreicht ist. Bieter, die Angebote für einen Mix aus Grund- und Spitzenlaststrom unterbreiten, können ihr Angebot zurückziehen, wenn sie nicht das Stromportfolio ihrer Wahl erhalten. Die frei gewordene Kapazität wird dann an nicht ausgewählte Bieter (nach deren Einstufung) verteilt. (97) Erfolgreiche Bieter erwerben von EDF x MW Erzeugungskapazität zu einem Preis von y EUR pro MW/Jahr (Kapazitätspreis). Während der Laufzeit des Vertrags kann der Käufer von EDF jederzeit die Lieferung von bis zu x MW verlangen. Die erforderliche Lastkurve ist am Vortag bis 12:00 Uhr anzumelden. (98) Für die verbrauchte Elektrizität zahlt der Käufer an EDF einen Betrag in Höhe von z EUR pro MWh (Energiepreis). Beim Bezug von Grundlaststrom orientiert sich der Energiepreis an den variablen Kosten eines von der EDF in Frankreich betriebenen Kernkraftwerks, bei Spitzenlaststrom an den variablen Kosten einer von der EDF in Frankreich betriebenen physischen Einheit zur Erzeugung von Spitzenlaststrom. Zurzeit beträgt der Energiepreis im Grundlastbereich [...]* EUR/MWh und im Spitzenlastbereich [...]* EUR/MWh. Vor der Festsetzung der Energiepreise durch die EDF erhält der Treuhänder Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Höhe(28). (99) EDF wird alle drei Monate Versteigerungen für Grundlast- und Spitzenlaststrom durchführen. Die erste Auktion zum Verkauf von 1000 MW wird in vier Runden à 250 MW durchgeführt. Die Grundsätze der ersten VPP-Versteigerung werden im Mai 2001 bekannt gegeben. Die erste Versteigerungsrunde wird Anfang September 2001 stattfinden, die weiteren Runden sollen im Abstand von jeweils zehn Tagen folgen. (100) Stellt der Treuhänder fest, dass die Angebote bei der Versteigerung in erheblichem Umfang unter den Marktpreisen bzw. unter den Kosten von EDF liegen, so wird die Kommission auf ein begründetes Ersuchen von EDF oder des Treuhänders hin über die Festsetzung eines Mindestpreises bei zukünftigen Versteigerungen entscheiden. In Abstimmung mit dem Treuhänder ist dann die Aussetzung weiterer Versteigerungen möglich, bis die Kommission ihre Entscheidung gefällt hat. Ein entsprechendes Ersuchen sollte nicht vor Abschluss der ersten Runde der 4 x 250-MW-Versteigerung erfolgen. Versteigerung von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (101) EDF hat mit französischen Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Stromabnahmeverträge abgeschlossen, denen zufolge EDF diesen Betreibern für einen Zeitraum von 12 Jahren die gesamte von ihnen erzeugte Elektrizität abnimmt. Diese Verträge laufen im Durchschnitt noch zehn Jahre. EDF verpflichtet sich, von der ihr nach diesen Verträgen zur Verfügung stehenden Erzeugungskapazität insgesamt 1000 MW zu versteigern. Das Angebot soll in Form von Parallelverträgen (back-to-back contracts) erfolgen, wobei mehrere bereits existierende Verträge mit Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Diese Verträge werden zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten haben. Bei entsprechender Nachfrage wird der Abschluss von Verträgen mit Laufzeiten von zwei bzw. drei Jahren in Erwägung gezogen. Dauer (102) EDF verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung für einen Zeitraum von fünf Jahren Zugang zu den Erzeugungskapazitäten zu gewähren. Die Festsetzung dieses Zeitrahmens beruht auf der Annahme, dass sich der Strommarkt in Frankreich innerhalb der nächsten fünf Jahre so weit entwickelt haben dürfte, dass als Alternative zu den Mengen, die EDF zur Erhöhung der Marktliquidität in Versteigerungen bereitstellt, in ausreichendem Umfang andere Lieferquellen zur Verfügung stehen. (103) Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens von Seiten der EDF entscheiden, ob diese Bedingungen erfuellt sind, und die Verpflichtung von EDF zur Gewährung des Zugangs zu Erzeugungskapazitäten entsprechend verlängern oder für beendet erklären. (104) EDF und/oder der Treuhänder können jederzeit, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung, ein begründetes Ersuchen um Beendigung dieser Verpflichtung vorlegen. Kapitalbeteiligung von EnBW an der WATT AG (105) Die Parteien sagen zu, dass die EnBW ihre Kapitalbeteiligung an WATT veräußern wird, und EnBW stimmt dem zu. WÜRDIGUNG (106) Mit den Verpflichtungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen EDF und CNR wird sichergestellt, dass CNR ab dem 1. April 2001 eine aktive Wettbewerberrolle auf dem französischen Strommarkt einnehmen kann. Durch den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte bei CNR und die Abberufung der Vertreter aus dem Board of Directors wird EDF keinen Einfluss mehr auf die Geschäftspolitik und das Marktverhalten von CNR nehmen. Auf der Grundlage der zwischen EDF und CNR abzuschließenden Vereinbarungen zum technischen Betrieb und zur Vermarktung wird CNR stufenweise in die Lage versetzt, ein Marketingkonzept für den Absatz seiner gesamten Produktion auf dem Markt für zugelassene Kunden zu entwickeln. (107) Der Zugang zu Erzeugungskapazitäten in Höhe von 6000 MW mittels Versteigerungen entspricht einer Strommenge von ca. 39 bis 41 TWh, das sind etwa 30 bis 32 % des zurzeit insgesamt 130 TWh umfassenden Marktes für zugelassene Kunden. Damit wird ausländischen Stromversorgern das Engagement auf dem französischen Strommarkt in erheblichem Umfang ermöglicht. Nach der anvisierten Reduzierung des Schwellenwerts für zugelassene Kunden auf 9 GWh/Jahr wird der Markt für zugelassene Kunden in Frankreich ca. 150 TWh umfassen. Es ist davon auszugehen, dass CNR und SNET in den kommenden Jahren mit ca. 10 TWh direkt zur Liquidität dieses Marktes beitragen werden. Zusammen mit den ca. 40 TWh, die EDF durch Versteigerungen zur Verfügung stellt, wird also insgesamt etwa ein Drittel des Marktes für zugelassene Kunden von Wettbewerbern mit in Frankreich erzeugtem Strom bedient werden können. (108) Hinzu kommt, dass auch deutsche Anbieter in Frankreich Fuß fassen und ihre Position dort so ausbauen können, dass sie mit dem Vergeltungspotenzial umgehen können, das der EDF aus ihrer Präsenz auf dem deutschen Markt erwächst. (109) Schließlich wird der Zugang zu Erzeugungskapazitäten in Frankreich ausländische Anbieter auch im Hinblick auf gesamteuropäische Lieferverträge in eine bessere Position versetzen, da sie Kunden mit Produktionsstätten in Frankreich, deren Verbrauch den erforderlichen Mindestmengen entspricht, über VPP-Verträge mit EDF beliefern können. (110) Angesichts der zurzeit noch ungewissen Entwicklung auf dem französischen Markt ist nicht vorgesehen, dass diese Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ausläuft. Für die Entwicklung alternativer Bezugsquellen zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität in Frankreich wird ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren als notwendig erachtet. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Kommission darüber entscheiden, ob alle Bedingungen erfuellt sind. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen erfuellt sind, wird sie die Verpflichtung für beendet erklären. Nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung können EDF und/oder der Treuhänder der Kommission ein begründetes Ersuchen um Beendigung der Verpflichtung vorlegen. In diesem Fall wird die Kommission darüber entscheiden, ob die oben dargelegten Bedingungen bereits erfuellt sind. (111) Die Veräußerung der Kapitalbeteiligung von EnBW an der WATT AG wird zur Wiederherstellung des Status quo ante in der Schweiz führen. (112) Somit sind die von EDF unterbreiteten Zusagen geeignet, eine weitere Stärkung der beherrschenden Stellung von EDF auf dem französischen Strommarkt für zugelassene Kunden zu verhindern, da sie einen Ausgleich darstellen für den Verlust von EnBW als potenziellem Konkurrenten, für das Potenzial zu Vergeltungsmaßnahmen in Deutschland, für die verstärkte Position in der Schweiz, für das Ausschalten von WATT als potenziellem Wettbewerber und für die Stärkung der Position von EDF als gesamteuropäischem Stromversorger. VI. ZUSAMMENFASSUNG (113) Aus den obigen Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass der geplante Zusammenschluss in seiner modifizierten Form bei vollumfänglicher Einhaltung aller im Anhang aufgeführten Verpflichtungen nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen wird, durch die der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft behindert würde. Aus diesem Grund ist der Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, aufgrund dessen Électricité de France und der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle am Unternehmen Energie Baden-Württemberg AG zu erwerben, wird unter der Bedingung, dass die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, die im Anhang genannt sind, erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Die anmeldenden Parteien. Brüssel, den 7. Februar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 53 vom 28.2.2002. (4) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (5) Loi 2000 - 108 relative à la modernisation et au développement du service public de l'électricité. (6) ABl. C 323 vom 11.11.1999, S. 11. (7) Quelle: Unipede; Eurostat; VDEW. (8) EDF Jahresbericht 1999, S. 9. (9) EDF Jahresbericht 1999, S. 8. (10) Die Société National des Chemins de Fer (SNCF) produziert 1,5 bis 2 TWh Elektrizität, jedoch ausschließlich zum Eigenverbrauch. (11) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 7. (12) "Rapport sur le mécanisme d'ajustement des flux électriques par le gestionnaire du réseau public de transport d'électricité (GRT) et sur la création en France d'un marché de l'électricité", September 2000, S. 38. (13) In diesem Zusammenhang kritisiert die CNR in ihrem Tätigkeitsbericht (S. 6), dass "die lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2000 beschlossene Abnahmeverpflichtung durch EDF - noch dazu zu subventionierten Preisen - im Zusammenhang mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsprogramm die Fortführung dieses Systems mit exklusiver Belieferung von EDF ermöglicht, während es doch eines der wenigen nationalen Systeme ist, die auf dem Markt für zugelassene Kunden potenziell wettbewerbsfähig sind". (14) Die Installation neuer Erzeugungskapazitäten von mehr als 4,5 MW bedarf der Genehmigung durch den Energieminister. Unterhalb dieses Schwellenwerts ist eine einfache Anmeldung ausreichend. (15) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 9. (16) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 21. (17) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 4. (18) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 9. (19) Prix du gaz et de l'électricité en Europe, Ausgabe Oktober 2000, S. 8. (20) E.ON entstand aus der Fusion von VEBA und VIAG. (21) EnBW, eigene Angaben. (22) Im Versorgungsgebiet der RWE gibt es eine fünfte Verbindungsleitung, die jedoch normalerweise nicht in Betrieb ist. (23

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.