2002/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 — EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/2002 S. 0001 - 0017
Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/164/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 31. August 2000 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung"), mit dem das französische Unternehmen Électricité de France ("EDF") und der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke ("OEW") beabsichtigen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle am Unternehmen Energie Baden-Württemberg AG ("EnBW") zu erwerben. (2) Am 2. Oktober 2000 entschied die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (3) Die Anhörung fand am 20. und 21. Dezember 2000 statt. (4) Der Beratende Ausschuss erörterte am 31. Januar 2001 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (5) Das vollständig in staatlichem Besitz befindliche französische Unternehmen EDF ist auf nationaler Ebene in allen Bereichen der Bereitstellung und des Transports von Elektrizität tätig und Betreiber des französischen Übertragungsnetzes. Über die Tochtergesellschaft EDF International ("EDFI"), eine Holdinggesellschaft, hält EDF Anteile an Stromversorgungsunternehmen in vielen europäischen Ländern, darunter Österreich, Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die wichtigsten Beteiligungen sind in Erwägungsgrund 85 aufgelistet. Außerhalb von Frankreich engagiert sich EDF zudem über das gemeinsam von EDF und S.A. Louis-Dreyfus & Cie, Frankreich, kontrollierte Unternehmen EDF Trading Ltd ("EDFT") im Stromhandel. Darüber hinaus ist EDF in den Bereichen Konstruktion, Betrieb und Wartung von Kraftwerken und Versorgungsnetzen tätig und bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfallrecycling und Straßenbeleuchtung an. (6) OEW ist ein Zusammenschluss von neun im Südwesten Deutschlands gelegenen Landkreisen. Hauptzweck dieses Zusammenschlusses ist die Anteilseignerschaft an Unternehmen, die im Energiesektor tätig sind. Über das hundertprozentige Tochterunternehmen OEW Beteiligungsgesellschaft mbH hält OEW 34,5 % der Anteile an EnBW. (7) EnBW ist ein vertikal integriertes, vorwiegend in Südwestdeutschland in allen Bereichen der Bereitstellung und des Transports von Elektrizität tätiges Stromversorgungsunternehmen, das sich auch im Stromhandel engagiert. Zu den weiteren Geschäftsfeldern der EnBW gehören die Bereiche Gas und Fernwärme, Telekommunikation, Abfallrecycling und Finanzdienstleistungen. (8) Vor dem Zusammenschlussvorhaben hielt die (vollständig im Besitz des Landes Baden-Württemberg befindliche) Landesstiftung Baden Württemberg GmbH 25,005 % der Anteile an EnBW. Die übrigen Aktionäre der EnBW sind nach wie vor OEW mit einem Anteil von 34,5 %, der Landeselektrizitätsverband Württemberg (12,04 %), der Gemeindeelektrizitätsverband Schwarzwald Donau (8,82 %), die Technischen Werke der Stadt Stuttgart GmbH (9,00 %) und der Badische Elektrizitätsverband (5,40 %). (9) 1999 führte das Land Baden-Württemberg eine Ausschreibung zur Veräußerung seiner Anteile an der EnBW durch. Das Unternehmen EDFI erhielt den Zuschlag und erwarb 25,005 % der Anteile an EnBW. Seitdem hat EDFI diesen Anteil auf 34,5 % erhöht und somit gemäß der Aktionärsvereinbarung Stimmgleichheit mit dem OEW. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (10) Durch den beabsichtigten Zusammenschluss wird EnBW ein von EDFI und OEW gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen. EDFI und OEW halten zusammen die Mehrheit der Stimmrechte an der EnBW. Die Aktionärsvereinbarung enthält verbindliche Bestimmungen zur Ausübung der Stimmrechte sowie zur Einflussnahme auf EnBW hinsichtlich Marktstrategie und Unternehmenspolitik und sieht einen gemeinsamen Entscheidungsfindungsprozess in Form einer Stimmbindungsvereinbarung vor. Durch diese Stimmbindung wird eine einheitliche Ausübung der Stimmrechte von EDFI und OEW auf der Aktionärsversammlung sichergestellt; ein Aktionärsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung der Stimmbindungsvereinbarung. EDFI und OEW benennen jeweils bis zu vier Mitglieder des Aktionärsausschusses. Ehe der Aufsichtsrat oder die Aktionärsversammlung der EnBW eine Entscheidung treffen, wird der Aktionärsausschuss mit der betreffenden Sache befasst. Wird dort keine Einstimmigkeit erzielt, müssen EDFI und OEW gegen den im Aufsichtsrat bzw. in der Aktionärsversammlung vorgeschlagenen Beschluss stimmen. (11) Somit stellt das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (12) Die drei Unternehmen EDF, OEW und EnBW hatten 1999 gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR (EDF: 32057 Mio. EUR, OEW: 57 Mio. EUR und EnBW ca. 4111 Mio. EUR). Im gleichen Jahr erzielten EDF und EnBW jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (EDF: 30484 Mio. EUR, EnBW 4040 Mio. EUR). Keines der beiden Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Aufgrund dieser Sachlage hat das angemeldete Vorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE (13) Das Zusammenschlussvorhaben ist vor dem Hintergrund der Liberalisierung des französischen Strommarkts zu bewerten. Zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(4) wurde das französische Stromgesetz vom 10. Februar 2000(5) ("Stromgesetz") erlassen. (14) Nach Artikel 22 des französischen Stromgesetzes gehören zum Kreis der - gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG durch eine Rechtsverordnung definierten - zugelassenen Kunden alle französischen gewerblichen Großkunden, die pro Standort mehr als 16 GWh/Jahr abnehmen; sie stehen für ca. 30 % des Gesamtverbrauchs in Frankreich. Seit dem 20. Mai 2000 sind Kunden mit einem Jahresbedarf von 16 GWh pro Standort zugelassen. Durch die Veröffentlichung einer Liste von 1206 Unternehmen am 31. August 2000 wurde die Zulassung dieser Kunden bekannt gegeben. (15) Ein weiterer, zurzeit in Vorbereitung befindlicher Erlass sieht die Absenkung des Schwellenwerts von 16 GWh/Jahr auf 9 GWh/Jahr vor, was zur Zulassung neuer Kunden führen wird. Damit würde sich dieser Markt auf ca. 34 % des Gesamtverbrauchs in Frankreich erweitern, d. h., es ist mit einer Steigerung um 4 % gegenüber der gegenwärtigen Situation zu rechnen. (16) Darüber hinaus ist nach Artikel 22 II des Stromgesetzes vorgesehen, dass autorisierte unabhängige Elektrizitätserzeuger, die Strom zur Weiterveräußerung an zugelassene Kunden erwerben, ebenfalls als zugelassene Kunden zu betrachten sind. Die gleiche Bestimmung gilt auch für die Distributeurs non-nationalisés (DNN), sofern diese in ihrem örtlichen Verteilungs- und Lieferbereich zugelassene Kunden mit Elektrizität versorgen. (17) In den Artikeln 12 bis 16 des Stromgesetzes wird der Transport von Elektrizität geregelt. EDF ist in Frankreich der für Betrieb, Wartung und Ausbau des Hochspannungsübertragungsnetzes zuständige Netzbetreiber. Dazu wurde innerhalb der EDF eine eigens für diese Aufgaben zuständige Abteilung (RTE) gegründet, deren Direktor durch Ministerialerlass bestellt wurde. EDF und ca. 150 DNN sind in Frankreich die zuständigen Verteilungsnetzbetreiber. Zu den DNN gehören kommunale und regionale Verteilungsunternehmen. (18) Das Stromgesetz beinhaltet ein Recht auf Zugang zum Übertragungs- und Verteilungsnetz (regionale Stromverteilung). Frankreich hat sich für ein System mit geregeltem Netzzugang entschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen, die den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen und deren Nutzung sowie insbesondere die Nutzungstarife regeln, werden derzeit vorbereitet. Die Tarife für die Nutzung der Übertragungs- und Verteilungsnetze werden von der Stromregulierungskommission (Commission de Régulation de l'Électricité (CRE)) vorgeschlagen und vom zuständigen Minister genehmigt. (19) Bei der Definition des relevanten Produktmarkts zum Zweck der Bewertung des Zusammenschlussvorhabens muss auch der aktuelle Stand der Liberalisierung in Frankreich berücksichtigt werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Versorgung zugelassener Kunden, die ihren Lieferanten selbst auswählen können, und der Versorgung der nicht zugelassenen Kunden, die diese Wahlfreiheit noch nicht besitzen (siehe hierzu auch die Entscheidung der Kommission im Fall IV/M.1557 - EDF/Louis-Dreyfus(6)). Die folgende Würdigung konzentriert sich auf die Versorgung der zugelassenen Kunden. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (20) In ihrer Entscheidung im Fall EDF/Louis-Dreyfus hat die Kommission den französischen Markt für Stromanbieter aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Restriktionen und technischen Beschränkungen seiner Ausdehnung nach eindeutig als national bewertet. (21) Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen der Kommission zu dem Ergebnis geführt, dass der Markt zur Versorgung zugelassener Stromkunden in seiner Ausdehnung nicht über den nationalen Rahmen hinausreicht. Vor der unlängst begonnenen Liberalisierung des französischen Elektrizitätsmarkts waren Stromimporte in signifikanter Höhe nicht möglich. (22) Hinzu kommt, dass Importe aufgrund der begrenzten Übertragungskapazitäten zurzeit (und auch in näherer Zukunft) nur in beschränktem Umfang möglich sind. Den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge liegt die Kapazität der Verbindungsleitungen, d. h. der Kuppelstellen zwischen Frankreich und dem benachbarten Ausland, bei circa 20 bis 25 GW. Aufgrund technischer Beschränkungen beträgt die tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität allerdings nur ca. 10 GW. Verglichen mit der in Frankreich installierten Stromerzeugungskapazität von ca. 110 GW liegt die Importkapazität somit unter 10 %. (23) Nach Ansicht der Parteien ist die zur Verfügung stehende Importkapazität in der Realität sehr viel höher. Da Frankreich relativ große Mengen Elektrizität in die Nachbarländer exportiere, würden Importe in vergleichbarer Höhe diesen Exportstromfluss ausgleichen, mit der Folge, dass die volle installierte Kapazität wieder für zusätzliche Stromimporte zur Verfügung stehe. Allerdings kann dieser Überlagerungseffekt von Import- und Exportstrom nur dann auftreten, wenn der Stromfluss in beide Richtungen exakt zur gleichen Zeit erfolgt. Die Steigerung der verfügbaren Kapazität infolge dieser Überlagerung ist somit in der Realität unsicher. (24) Im Jahr 1999 wurden ca. 4 TWh Elektrizität nach Frankreich importiert(7). Gemessen am Gesamtverbrauch des französischen Marktes in Höhe von 430 TWh(8) lag das Importvolumen also knapp unter 1 %. Ausgehend von einem Stromverbrauch der zugelassenen Kunden in Höhe von 130 TWh liegt der Anteil des Importvolumens bei 3 %. (25) Der geografische Markt für die Versorgung zugelassener Kunden ist somit Frankreich. C. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. BEHERRSCHENDE STELLUNG VON EDF 1.1. EDF hat extrem hohe Anteile am Markt für zugelassene Kunden und ist Frankreichs wichtigster Stromerzeuger und -lieferant (26) Was die Versorgung zugelassener Kunden anbelangt, so hat EDF eine beherrschende Stellung inne. Die Parteien legen in ihrer Anmeldung dar, dass mehr als 80 % des Marktes zur Versorgung zugelassener Kunden (einschließlich Eigenstromerzeugung) auf EDF entfallen. Den Angaben der Parteien zufolge betrug die Produktion von Eigenerzeugern und unabhängigen Erzeugern 1999 31 TWh, wobei 24,8 TWh von unabhängigen Erzeugern stammten und ca. 6,2 TWh aus - im Übrigen nicht dem Markt zuzurechnender - Eigenproduktion. Zurzeit beläuft sich der Verbrauch der zugelassenen Kunden auf ca. 130 TWh. Unter der Annahme, dass die gesamte Eigenproduktion in Höhe von 6,2 TWh von den zugelassenen Kunden erzeugt wurde, läge die vom Markt gelieferte Menge also bei 123,8 TWh. Davon wiederum müssen mindestens 117 TWh (etwa 95 %) von EDF geliefert worden sein. Tatsächlich wurden im Jahr 1999 lediglich 6,8 TWh aus der Produktion unabhängiger Erzeuger (ohne EDF und Eigenerzeuger) an andere Kunden als EDF geliefert. Im Jahr 2000 dürfte der Anteil von EDF geringfügig niedriger liegen, da mehrere ausländische Stromversorger, insbesondere deutsche Anbieter, mit einigen zugelassenen Kunden Lieferverträge abschließen konnten. (27) Die beherrschende Stellung von EDF auf dem Markt für zugelassene Kunden ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Unternehmens als einheimischer Stromerzeuger zu bewerten. EDF ist der wichtigste Stromerzeuger in Frankreich. Die installierte Erzeugungskapazität des Unternehmens von 103,5 GW umfasst 63 GW aus Kernkraftwerken, 17,2 GW aus Heizkraftwerken und 23,3 GW aus Wasserkraftwerken. Von den 1999 in Frankreich insgesamt erzeugten 500 TWh entfielen 469 TWh auf EDF, das entspricht einem Anteil von 93,8 %. Die Gesamtproduktion von EDF stammt zu 80 % aus Kernkraftwerken, zu 15 % aus Wasserkraftwerken und zu 5 % aus Heizkraftwerken(9). (28) Der französische Gesamtverbrauch lag 1999 bei 430 TWh. Davon wurden 417,6 TWh von EDF geliefert, was einem Anteil von 97 % entspricht. 1.2. Andere Stromversorger haben nur einen geringen Anteil an der Erzeugung und liefern ihre Elektrizität hauptsächlich an EDF (29) Neben EDF gibt es in Frankreich noch drei weitere Stromerzeuger(10). Die Compagnie Nationale du Rhône (CNR) hat eine installierte Erzeugungskapazität von 2,785 GW und verkauft ihren an der Rhône produzierten Strom an EDF (18 TWh im Jahr 1999). EDF hält ein Sechstel des Aktienkapitals von CNR und nominiert einen der 30 Direktoren des Unternehmens. EDF ist seit 1946 an der Leitung von CNR beteiligt. Zurzeit laufen Verhandlungen über den Ausstieg von EDF aus dem Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 50 des Stromgesetzes. Die Société Nationale d'Électricité et de Thermique (SNET), an der EDF einen Anteil in Höhe von 19 % hält, hat eine installierte Kapazität von 2,6 GW und produzierte im Jahr 1999 6,8 TWh Elektrizität, von denen eine gewisse Menge an zugelassene Kunden geliefert wurde. Die zur RWE-Gruppe gehörende Harpen AG verfügt über sieben kleine Wasserkraftwerke (installierte Kapazität: 0,57 GW). Mit dem in ihnen erzeugten Strom - 1999: 0,2 TWh (159,4 GWh) - beliefert sie jedoch ausschließlich EDF. (30) Angesichts der überragenden Stellung von EDF als Stromerzeuger können die drei potenziellen unabhängigen Anbieter bei der Versorgung der zugelassenen Kunden keine nennenswerte Rolle spielen. Selbst wenn die beiden Unternehmen CNR und SNET schon jetzt ihre gesamte Produktion an zugelassene Kunden liefern könnten, würde dies nur 19 % des französischen Strommarkts für zugelassene Kunden abdecken, der ein Volumen von ca. 130 TWh aufweist. Diese Meinung vertritt auch die Stromregulierungskommission CRE in ihrem Jahresbericht, wo es heißt: "Konkurrenz für EDF wird in den nächsten Jahren weit eher durch die Aktivitäten ausländischer Betreiber entstehen als durch Stromerzeuger, die auf französischem Staatsgebiet operieren."(11) (31) Hinzu kommt, dass das Stromgesetz wichtige Klauseln enthält, die die Handlungsfähigkeit der unabhängigen Stromerzeuger hinsichtlich der Versorgung zugelassener Kunden weiter einschränken. Gemäß Artikel 22 IV des Stromgesetzes - in Verbindung mit Artikel 2 des Erlasses Nr. 2000-1069 vom 30. Oktober 2000 - dürfen autorisierte Erzeuger Strom zum Weiterverkauf an zugelassene Kunden nur in Höhe von 20 % der eigenen installierten Erzeugungskapazität zukaufen. Dadurch wird die Fähigkeit der unabhängigen Erzeuger, aktiver auf dem Strommarkt für zugelassene Kunden zu agieren, erheblich eingeschränkt. Gemessen an der Gesamtproduktion ist die Stellung der unabhängigen Erzeuger mit einem Anteil von weniger als 5 % ohnehin eher unbedeutend. Doch durch die Begrenzung der Strommenge, die unabhängige Erzeuger zur Lieferung an zugelassene Kunden zukaufen können, auf 20 % der eigenen installierten Erzeugungskapazität wird auch für die Zukunft ausgeschlossen, dass diese Unternehmen für zugelassene Kunden eine interessante Alternative darstellen. In ihrer Bewertung der Folgen dieser Begrenzung auf 20 % kam ein aus "inspecteurs des finances" bestehendes Fachgremium in seinem Bericht an die Stromregulierungskommission CRE zu dem folgenden Schluss: "Somit scheint die oben erwähnte Klausel schon für sich allein eine Behinderung des Stromhandels (sowohl im Hinblick auf die Finanzmärkte als auch auf den bilateralen Handel) darzustellen ... In diesem Rahmen scheint sie insofern für die von EDF unabhängigen französischen Produzenten von Nachteil zu sein, als damit die existierende Aufteilung des Marktes festgeschrieben und die Konkurrenten von EDF am Wettbewerb mit EDF gehindert werden, da es ihnen nicht möglich ist, ihre Angebote durch verstärkte Zukäufe zu erweitern, was ihnen einen - berechtigten - Ausgleich für ihre bescheidenen Produktionskapazitäten böte."(12) 1.3. Die Lage im Hinblick auf einen möglichen Eintritt in den französischen Markt 1.3.1. Allgemeine Überlegungen (32) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass auch für neue Anbieter der Eintritt in den französischen Markt nicht unmöglich ist. So haben bei Ausschreibungen von zugelassenen Kunden in einigen Fällen ausländische Anbieter den Zuschlag erhalten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass für Newcomer, insbesondere für ausländische Anbieter, die Aufnahme von Versorgungsaktivitäten in Frankreich nach wie vor schwierig ist. (33) Ein ausländischer Stromanbieter, der in Frankreich aktiv werden will, kann entweder in Frankreich vorhandene Erzeugungskapazitäten nutzen oder Strom von einem anderen Produzenten zukaufen oder aber den in eigenen Anlagen im Ausland erzeugten Strom importieren. 1.3.2. Schwierigkeiten beim Eintritt in den französischen Markt 1.3.2.1. Neue Anbieter haben nur geringe Zugangsmöglichkeiten zur französischen Erzeugungskapazität (34) Realistisch gesehen wäre der Zugang zur französischen Erzeugungskapazität nur mit Genehmigung der EDF, des größten Stromerzeugers in Frankreich, möglich. Die drei potenziellen unabhängigen Erzeuger liefern ihren Strom derzeit vorwiegend an EDF bzw. nutzen ihn selbst. Daneben gibt es eine Reihe industrieller Großkunden, die ebenfalls Strom für den Eigenbedarf produzieren, aber im Hinblick auf die Verwendung der Produktionsüberschüsse im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsprogramms durch langfristige Verträge (mit einer Laufzeit von 12 Jahren) an EDF gebunden sind(13). (35) Die Parteien argumentieren in diesem Zusammenhang, das - laut Stromgesetz und dem Erlass Nr. 2000-877 vom 7. September 2000 vorgeschriebene - Genehmigungsverfahren für neue Produktionsstätten mit einer Kapazität von mehr als 4,5 MW(14) pro Einheit ermögliche es allen Betreibern mit Sitz in der Gemeinschaft, eigene Produktionsanlagen in Frankreich zu eröffnen. Der Aufbau von Stromerzeugungskapazität ist allerdings ein langfristiges Projekt mit hohen Investitionskosten, d. h., er ist mit einmaligen Aufwendungen ("sunk costs") verbunden, die für keinen anderen Zweck als die Erzeugung von Strom verwendbar sind. Darüber hinaus müssten die Kunden langfristigen Lieferverträgen mit Laufzeiten von 10 oder 15 Jahren zustimmen, damit die Anfangsinvestitionen in gewissem Umfang abgesichert werden können. Hinzu kommt, dass in Frankreich kein Spotmarkt existiert. Aus diesem Grund ginge eine Überproduktion entweder verloren oder müsste von der EDF abgenommen werden. Des Weiteren sind die Betriebskosten einer solchen Anlage je nach Art des Primärenergieträgers sehr unterschiedlich. Fossile Brennstoffe wie Kohle, Erdöl und Gas verursachen wesentlich höhere Betriebskosten als Wasserkraft oder nukleare Brennstoffe, und der Betreiber einer solchen Anlage könnte nicht mit den niedrigen Preisen konkurrieren, die EDF aufgrund seiner Kernkraftanlagen anbieten kann. (36) Hinzu kommt, dass die derzeit vorhandene Erzeugungskapazität keineswegs voll ausgeschöpft wird. Mit seiner installierten Erzeugungskapazität könnte EDF theoretisch maximal 906,6 TWh (103,5 GW × 24 Stunden × 365 Tage) pro Jahr produzieren, also fast das Doppelte der 1999 von dem Unternehmen produzierten Strommenge (469 TWh). Die Entwicklung der Erzeugungskapazität erfolgte in der Vergangenheit auf der Grundlage äußerst optimistischer Annahmen über die zukünftige Nachfrage, die sich in dieser Form nicht bewahrheitet haben. Dies bestätigt auch die CRE in ihrem Jahresbericht, wo es heißt: "... übereinstimmend mit dem in ganz Europa zu beobachtenden Trend, der in Frankreich allerdings wesentlich stärker ausgeprägt ist, scheint die Produktion den absehbaren Wandel bei der Nachfrage bewältigen zu können, ohne dass weitere Investitionen in die Kapazitäten erforderlich wären ... Die Wettbewerbsfähigkeit der bereits weitgehend amortisierten Kraftwerke lässt die Installation nennenswerter neuer Kapazitäten in den kommenden Jahren aus ökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt erscheinen. Diese Situation und nicht zuletzt die Folgen der historischen Monopolstellung von EDF mit einem Produktionsumfang von ca. 97 % des Gesamtverbrauchs erklären, warum die Entwicklung des Wettbewerbs in Frankreich bei den gegenwärtigen Schwellenwerten für zugelassene Kunden voraussichtlich nicht zur Installation neuer Kapazitäten führen wird, die in Konkurrenz zu denen des bisherigen Monopolisten treten."(15) 1.3.2.2. Der Stromhandel in Frankreich bietet neuen Anbietern nur geringe Möglichkeiten zum Erwerb von Elektrizität (37) Der Stromhandel auf Großkundenbasis erfordert eine gewisse Liquidität, d. h. ein Umfeld, in dem die Erzeuger ausreichende Mengen an Stromhändler verkaufen können. Die Bildung einer solchen Liquidität wird durch die Wettbewerbsstruktur in Frankreich nicht gefördert und dürfte somit kaum stattfinden. In der Praxis ist EDF der wichtigste französische Stromproduzent, auf die drei potenziellen unabhängigen Erzeuger entfallen lediglich 5 % der Gesamtproduktion. Hinzu kommt, dass der Markt für zugelassene Kunden nach wie vor von der EDF dominiert wird. Solange in diesem Marktsegment kein nennenswerter Wettbewerb existiert, gibt es auch keine Anreize zur Entwicklung von Handelsaktivitäten. (38) Darüber hinaus sind die potenziellen unabhängigen Erzeuger in ihren Möglichkeiten des Stromerwerbs als Händler/Lieferanten eingeschränkt. Sie können nur bis zu 20 % ihrer jeweiligen Erzeugungskapazität hinzukaufen (siehe Erwägungsgrund 31). Dies trägt wiederum dazu bei, dass es wohl auch weiterhin nur minimale Handelsaktivitäten geben wird. In diesem Kontext merkt die CRE in ihrem Jahresbericht zur Versorgung zugelassener Kunden an, dass "zu einem späteren Zeitpunkt eine Analyse der Methoden des Aufbaus und der Organisation dieses Marktes in Bezug auf die anzuwendenden gesetzgeberischen bzw. regulierenden Bestimmungen durchgeführt werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Deckung der Strommenge, die Erzeuger zum Zweck des Weiterverkaufs an zugelassene Kunden zukaufen können. Je nach Höhe des Grenzwerts kann dies zu einer Beschränkung des Stromhandels und damit der Möglichkeiten der zugelassenen Kunden zur Diversifizierung ihrer Lieferanten führen."(16) Im Rahmen von Handelsaktivitäten Strom von einem anderen Erzeuger zuzukaufen ist aus diesem Grund gegenwärtig keine realistische Alternative beim Strombezug. (39) Die Pariser Börse strebt die Etablierung eines Spotmarkts für den Handel mit Strom in Einzelstunden und Tagesblöcken an. Die Bemühungen zur Schaffung eines Handelsmarkts haben jedoch noch keine konkreten Formen angenommen und somit auch noch keine praktischen Auswirkungen. 1.3.2.3. Neue Anbieter stoßen beim Eintritt in den französischen Markt durch Importe auf Schwierigkeiten (40) Angesichts der gegenwärtigen Lage auf dem französischen Markt haben ausländische Versorger zugelassener Kunden bislang Strom aus dem Ausland importiert und zur Durchleitung an den Kundenstandort das französische Übertragungsnetz genutzt. Aufgrund der derzeit geltenden Übertragungsbedingungen ist es für ausländische Anbieter aber nach wie vor schwierig, zugelassene Kunden über die Verbindungsleitungen mit importiertem Strom zu beliefern. (41) Die Kunden möchten ihre gesamte Stromversorgung über nur einen Lieferanten abwickeln. Zu einem umfassenden Dienstleistungsvertrag gehört nicht nur die Lieferung von Energie, sondern auch die Bereitstellung von Reservekapazitäten für die Regelenergie. Diese wird jedoch in Frankreich ausschließlich von EDF geliefert, entweder direkt oder indirekt über den Netzbetreiber RTE. Da zugelassene Kunden schon aus finanziellen Gründen kaum Interesse an einem gesonderten Liefervertrag für Regelenergie haben, müssen ausländische Anbieter diese ebenfalls zukaufen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Netzbetreiber RTE unlängst eine Versteigerung für die Energieversorgung zum Ausgleich von Übertragungsverlusten durchgeführt hat. Für die nahe Zukunft hat RTE auch eine Versteigerung für Regelenergie angekündigt. Wann eine solche Versteigerung tatsächlich stattfinden wird, ist allerdings noch unklar. (42) Anfänglich mussten in Frankreich alle Anbieter außer EDF Regelenergie für jeden einzelnen Kunden erwerben und konnten somit nicht den Vorteil der Zusammenfassung der Kunden zu Bilanzregelkreisen nutzen, was die zu erwerbende Menge an Regelenergie verringert hätte. Da die erforderliche Menge nur überschlägig geschätzt werden kann, musste ein ausländischer Anbieter sicherheitshalber einen relativ groß bemessenen Vorrat erwerben. Wenn diese Reservekapazität dann nicht benötigt wurde, hatte der Anbieter auch keine Möglichkeit, sie anderswo einzusetzen. In der Folge konnte der Preis für diese Regelenergie den Endpreis für den Strom in eine absolut nicht mehr konkurrenzfähige Höhe treiben. Hinzu kommt, dass es in Frankreich keine Erstattung gibt, wenn mehr Elektrizität als benötigt ins Netz eingespeist wird. (43) Zum 1. November 2000 hat RTE ein System eingeführt, nach dem alle Anbieter den Verbrauch verschiedener Kunden bündeln können, so dass ausländische Anbieter nun theoretisch die Verbrauchsschwankungen ihrer Kunden ausgleichen können. Solange sie allerdings die anderen Hindernisse für den Markteintritt noch nicht überwunden und nicht genügend Kunden gewonnen haben, um die Verbrauchsschwankungen wirksam ausgleichen zu können, dürfte die Möglichkeit der Bildung von Bilanzregelkreisen kaum von großem Nutzen sein. 1.3.2.4. Durch seine beherrschende Stellung bei der Energieerzeugung kann EDF am französischen Markt interessierte Wettbewerber unterbieten (44) Die Kommission hat EDF um Informationen über die Zahl der Angebote ersucht, die das Unternehmen seit Mai 2000, also seit Inkrafttreten der Liberalisierung in Frankreich, zu Ausschreibungen zugelassener Kunden eingereicht hat, bei denen EDF mit ausländischen Anbietern in Konkurrenz trat. Tabelle 1 zeigt die Ergebnisse, die auf der Grundlage der von EDF gelieferten Angaben ermittelt wurden. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führte EDF aus, diese Angaben seien möglicherweise nicht vollständig, da es noch weitere Ausschreibungen unter Beteiligung ausländischer Anbieter gegeben haben könne. Tabelle 1 Ergebnisse der Ausschreibungen auf der Grundlage der Angaben von EDF >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Die Daten in Tabelle 2 basieren auf den Antworten ausländischer Anbieter, die die Kommission im Rahmen ihrer Ermittlungen ebenfalls befragt hat. Tabelle 2 Ergebnisse der Ausschreibungen auf der Grundlage der Angaben ausländischer Stromversorger >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Aus Tabelle 1 geht hervor, dass EDF einen signifikanten Teil der Ausschreibungen für sich entscheiden kann (bei 47 % der abgegebenen Angebote hat EDF den Zuschlag erhalten, bei 25 % hingegen nicht). Ein noch klareres Bild ergibt sich, wenn die Angaben berücksichtigt werden, die die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung erhielt. Von den Angeboten ausländischer Versorger, die sich an Ausschreibungen zugelassener Kunden beteiligten, waren insgesamt nur ca. 9 % erfolgreich. (47) Nach Angaben von EDF waren Informationen über die Zahl der Angebote an zugelassene Kunden nur in begrenztem Umfang verfügbar. Diese Informationen sind in Tabelle 1 wiedergegeben. Demgegenüber haben alle ausländischen Anbieter sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über von ihnen eingereichte Angebote zur Verfügung gestellt. Diese Daten finden sich in Tabelle 2. Sie wurden auch von der EDF in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten und können somit als zuverlässige Grundlage für die Bewertung durch die Kommission gelten. Da es zudem keinen bedeutenden französischen Stromversorger außer EDF gibt, liegt der Schluss nahe, dass bei allen oder zumindest den meisten Ausschreibungen, bei denen kein ausländischer Anbieter erfolgreich war, der Zuschlag an EDF ging. Dies lässt sich anhand der von den ausländischen Anbietern vorgelegten Angebotslisten weitgehend bestätigen. (48) Die Chancen von EDF, ausländische Stromversorger systematisch zu unterbieten, werden außerdem durch die Tatsache erhöht, dass es in Frankreich keinen transparenten durchschnittlichen Marktpreis gibt. In der Tat kann EDF den Preis für die Stromversorgung an zugelassene Kunden erheblich beeinflussen, denn als integriertes Unternehmen mit Monopolstellung kann das Unternehmen auf die Konkurrenz am Markt für zugelassene Kunden damit reagieren, dass es die Gewinnmargen in diesem Sektor auf das Geschäft mit den Kunden verschiebt, die ihren Stromversorger nicht frei wählen können. Bei der Anhörung erklärte EDF in diesem Zusammenhang, Quersubventionierungen seien sowohl per Gesetz als auch durch die Rahmenbestimmungen verboten. Die Tarife werden nach Stellungnahme der Stromregulierungskommission CRE vom Minister genehmigt, wobei eine Obergrenze festgelegt wird, die die Versorgungskosten voll abdeckt. Eine Preiskappung schließt allerdings keineswegs aus, dass der Stromlieferant profitable Gewinnmargen erzielt. Hinzu kommt, dass sich Quersubventionierungen kaum nachweisen lassen. Dass die Praxis der Quersubventionierung eine reale Gefahr darstellt, erkennt auch die CRE in ihrem Jahresbericht an: "... die Regulierung eines zweigeteilten Marktes ist problematisch, denn die abhängigen Kunden dürfen nicht zur Subventionierung der zugelassenen Kunden herangezogen werden, und auf dem Markt für zugelassene Kunden sind Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden."(17) (49) Im Zuge der eingehenden Ermittlungen lieferte EDF Informationen über seine Durchschnittspreise für zugelassene Kunden sowie über die Preisangebote an zugelassene Kunden im Rahmen der im Jahr 2000 durchgeführten Ausschreibungen. Diese Angaben sind in Tabelle 3 dargestellt. Tabelle 3 Durchschnittspreise für zugelassene Kunden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (50) Aus diesen Daten geht hervor, dass EDF bei Ausschreibungen zugelassener Kunden Preise anbietet, die unter dem dieser Kundengruppe berechneten Durchschnittspreis liegen, um ausländische Versorger zu unterbieten. Auch die Rückmeldungen der Wettbewerber, die an Ausschreibungsverfahren teilnahmen, bestätigen, dass sich EDF bei seinen Preisangeboten an denen der ausländischen Versorger orientierte, um seine Kunden zu halten. In Übereinstimmung mit diesen Schlussfolgerungen konstatierte die Stromregulierungskommission CRE hierzu in ihrem Jahresbericht: "Zum 1. Juni 2000 war die Zahl der zugelassenen Kunden, die den Versorger gewechselt hatten, gering, einigen dieser Kunden wurden jedoch von EDF erheblich günstigere Preise eingeräumt, nachdem sie Angebote von verschiedenen Konkurrenten eingeholt hatten."(18) 2. VERSTÄRKUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG VON EDF (51) Der geplante Zusammenschluss wird die beherrschende Stellung von EDF auf dem französischen Markt für zugelassene Kunden weiter verstärken: EnBW wird als potenzieller Konkurrent auf dem französischen Markt ausgeschaltet, das Vergeltungspotenzial von EDF auf dem deutschen Markt gesteigert, die Ausgangsposition von EDF in der Schweiz gestärkt und die WATT AG als potenzieller Konkurrent ausgeschaltet, und die Stellung von EDF als europaweiter Stromversorger wird weiter gestärkt. 2.1. Es bestehen Anreize für ausländische Versorger, in den französischen Markt einzutreten (52) Es bestehen durchaus starke Anreize für ausländische Versorger, sich in Frankreich zu engagieren. Dies zeigt sich daran, dass solche Anbieter an zahlreichen Ausschreibungen von zugelassenen Kunden teilnehmen. Was die deutschen Stromanbieter betrifft, so sei angemerkt, dass aufgrund der dortigen Liberalisierung der Strompreis für Industriekunden im Allgemeinen nicht höher ist als der in Frankreich. Bei bestimmten Kunden scheinen die Preise in Frankreich sogar höher als in Deutschland zu sein(19). Aus diesem Grund können deutsche Stromversorger zugelassenen Kunden in Frankreich durchaus konkurrenzfähige Angebote unterbreiten und dürften nicht zuletzt auch deshalb an der Entfaltung von Aktivitäten in Frankreich sehr stark interessiert sein, weil es sich hier um den zweitgrößten Markt der Gemeinschaft handelt. (53) Dieser Anreiz wird dadurch weiter verstärkt, dass die Tendenz zu gesamteuropäischen Lieferverträgen, also zur Versorgung großer Industriekunden mit Standorten in mehr als einem Mitgliedstaat, immer größer wird. Die Ermittlungen der Kommission haben bestätigt, dass die Nachfrage nach solchen Verträgen wächst. Natürlich gibt es aufgrund des unterschiedlichen Liberalisierungsniveaus für Kunden, die im gesamten Gemeinschaftsgebiet nur einen Versorger wünschen, nach wie vor erhebliche Beschränkungen. Doch die großen Industriekunden sind immer stärker an einem einzigen Lieferanten für ihre gemeinschaftsweiten Standorte interessiert. Dies gilt insbesondere für Kunden, deren Standorte die verschiedenen nationalen Anforderungen zur freien Wahl des Stromversorgers erfuellen. Zu solchen umfassenden Versorgungsverträgen gehört natürlich auch die Belieferung von Unternehmen bzw. Niederlassungen in Frankreich. Um international tätigen Kunden mit Standorten in Frankreich Angebote unterbreiten zu können, muss man natürlich auf diesem Markt aktiv sein. 2.2. EnBW ist ein potenzieller Konkurrent mit besonders günstiger Ausgangsposition für den Eintritt in den französischen Markt (54) EnBW ist eines der sechs deutschen Verbundunternehmen, die im Bereich Stromerzeugung und -versorgung tätig sind und die Hochspannungsnetze betreiben. Nach E.ON(20), RWE/VEW und VEAG ist EnBW das viertgrößte Verbundunternehmen und der drittgrößte Stromlieferant in Deutschland. (55) Das Versorgungsgebiet von EnBW liegt im Südwesten Deutschlands, mit einer langen gemeinsamen Grenze zu Frankreich. In seinem Liefergebiet ist EnBW darüber hinaus der Betreiber des Hochspannungsleitungsnetzes (380/220 kV) mit einer Länge von 3500 km(21). EnBW und RWE sind die einzigen deutschen Verbundunternehmen mit Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und Frankreich. Zwei der vier(22) Kuppelstellen liegen im Versorgungsgebiet der EnBW. Die Übertragungskapazität der EnBW beträgt ca. 1,2 GW. Damit könnte EnBW theoretisch bis zu 10,5 TWh Strom nach Frankreich exportieren. Zusammen mit den [< 10]* TWh, die EnBW u. a. durch seine Beteiligung am Kraftwerkspark der EDF bezieht, könnte das Unternehmen somit [10-20]* TWh an zugelassene Kunden in Frankreich liefern. Diesen Daten zufolge könnte EnBW ca. [5-15]* % des Verbrauchs der zugelassenen französischen Kunden abdecken. (56) Die Parteien führen an, die geografische Nähe der EnBW zu EDF stelle keinen Wettbewerbsvorteil für EnBW dar, da es hinsichtlich der Kosten und Preise der an französische Kunden gelieferten Elektrizität kaum einen Unterschied ausmache, ob der Strom von EnBW stamme oder von einem anderen Betreiber wie beispielsweise E.ON, auch wenn Letzterer den für Frankreich bestimmten Strom entweder durch das Gebiet von EnBW oder das von RWE/VEW durchleiten müsse. (57) Diese Feststellung ist nicht korrekt. In Deutschland werden Übertragungsgebühren für die Nutzung der Leitungen eines anderen Verbundunternehmens erhoben. Stromversorger, deren Netze nicht unmittelbar an den französischen Markt angrenzen, sind gegenüber Versorgern mit Netzen entlang der französischen Grenze (wie EnBW oder REW/VEW) im Nachteil. Wie in der Entscheidung im Fall COMP/M.1673 - VEBA/VIAG(23) ausgeführt, sind die von den Netzinhabern erhobenen Durchleitungstarife nicht immer gänzlich transparent, wodurch es im Einzelfall schwierig wird, die konkrete Diskriminierung eines Wettbewerbers nachzuweisen. (58) Stromexporteure in Ländern, die keine gemeinsame Grenze mit Frankreich haben, müssten also zusätzliche Kosten aufbringen, insbesondere bei Durchleitung durch Drittländer wie Deutschland oder Belgien. Somit stellt die geografische Nähe zu EDF für die EnBW sehr wohl einen Kostenvorteil gegenüber der genannten Versorgerkategorie dar. Dies wird auch in einem von der EDF ausgearbeiteten Strategiepapier über den Einstieg bei der EnBW(24) festgestellt, wo bei den wirtschaftlichen Vorteilen einer gemeinsamen Kontrolle über EnBW für EDF als erster Punkt der "direkte Zugang an der Grenze, den EnBW mitbringen wird" genannt wird. Wenn EDF die geografische Lage des Versorgungsgebiets von EnBW (an der französischen Grenze) bei seiner strategischen Ausdehnung auf den deutschen Markt als Wettbewerbsvorteil ansieht, dürfte dies umgekehrt auch für EnBW im Hinblick auf Aktivitäten auf dem französischen Markt gelten. (59) Hinzu kommt, dass EnBW bereits Zugang zu Stromerzeugungsanlagen in Frankreich hat. Dieser gründet sich auf eine Reihe langfristiger Verträge mit EDF einschließlich bestimmter Kapazitätsreservierungen in den französischen Kernkraftanlagen Fessenheim ([...]*) und Cattenom ([...]*) sowie auf eine Vereinbarung zur Lieferung von Grundlaststrom und ad hoc benötigtem Spitzenlaststrom von EDF an EnBW. 1999 bezog EnBW [...]* TWh aus Fessenheim, [...]* TWh aus Cattenom sowie [...]* TWh Grundlast von EDF. (60) Nach den Angaben der Parteien bezieht EnBW im Rahmen sämtlicher Vereinbarungen zwischen EDF und EnBW durchschnittlich insgesamt [< 10]* TWh pro Jahr. In der Regel werden diese Mengen an der französisch-deutschen Kupplungsstelle Sierentz/Kuhmoos zur Verfügung gestellt. Der Anmeldung zufolge verwendet EnBW diese Importe zur Versorgung der deutschen Kunden. Es gibt jedoch keine gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die EnBW daran hindern könnten, diese von EDF bezogenen Mengen nicht auch zur Versorgung zugelassener Kunden in Frankreich zu verwenden. Dies wurde am 17. November 2000 von EDF- und EnBW-Vertretern anlässlich eines Treffens mit der Kommission ausdrücklich bestätigt. (61) Die Parteien bringen vor, RWE/VEW, E.ON, Electrabel und andere im Gemeinschaftsgebiet ansässige Elektrizitätsunternehmen seien erheblich größer als EnBW und könnten somit wesentlich mehr Finanzmittel, Ressourcen und Planungsaktivitäten für einen Eintritt in den französischen Markt für zugelassene Kunden aufbringen. Selbst nach Optimierung seiner Produktionskapazität habe EnBW nicht einmal genügend Kapazitäten für den eigenen Markt. EnBW erzeugt ca. 40,5 TWh und verkauft ca. 55 TWh; die Differenzmenge wird aus verschiedenen Quellen (darunter auch EDF ) bezogen. (62) Den Ausführungen der im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Elektrizitätserzeuger zufolge spielt jedoch die bestehende Produktionskapazität bzw. ein Produktionsüberschuss bei Überlegungen zum Eintritt in den französischen Markt keine entscheidende Rolle. Insbesondere in Deutschland können die Stromerzeuger ihre Produktionsüberschüsse an den Strombörsen oder auf bilateraler Basis an andere Verbundunternehmen verkaufen. Ein Unternehmen, das den französischen Markt beliefern will, kann die dazu erforderliche Strommenge entweder auf dem Handelsmarkt oder von anderen Erzeugern erwerben. Daraus lässt sich schließen, dass Überkapazitäten für große Stromerzeuger nicht notwendigerweise einen entscheidenden Vorteil gegenüber EnBW darstellen. (63) Andere Kandidaten für den Eintritt in den französischen Markt sind in Deutschland, Belgien und Spanien ansässig. Bei den spanischen Elektrizitätsversorgern besteht das Hauptproblem in der begrenzten Verbindungsleitungskapazität von ca. 1 GW. Von den deutschen Stromversorgern hat nur RWE/VEW direkten Zugang zu Frankreich. Somit scheinen sich nur RWE/VEW und Electrabel in einer ähnlich günstigen Ausgangsposition wie EnBW zu befinden. Allerdings hat keines der beiden Unternehmen einen vergleichbaren Zugang zur Erzeugungskapazität in Frankreich wie EnBW. RWE/VEW hat Zugang zu französischen Erzeugungskapazitäten über die Harpen AG, deren Produktion jedoch zum einen marginal ist (0,2 TWh) und zum anderen vollständig an EDF geht. Electrabel hat seit 1984 bzw. seit 1975 eine Beteiligung an den französischen Kernkraftwerken CHOOZ B und Tricastin. Da diese Verträge an eine entsprechende Beteiligung von EDF am belgischen Kernkraftwerk Tihange gekoppelt waren, steht die Produktion aus den französischen Standorten nicht für die Versorgung in Frankreich zur Verfügung. (64) Daraus lässt sich folgern, dass EnBW zu den strategisch am besten für einen Markteintritt in Frankreich gerüsteten Unternehmen gehört. Da EnBW ein Drittel seiner potenziellen Liefermengen an zugelassene Kunden aus französischer Produktion bezöge (siehe Erwägungsgrund 55), würden die grenzüberschreitenden Übertragungsentgelte für diese Menge entfallen. In dieser Hinsicht nimmt EnBW im Vergleich zu allen anderen Unternehmen eine Sonderstellung ein. 2.3. Ohne den Zusammenschluss dürfte EnBW großes Interesse am Eintritt in den französischen Markt zeigen (65) Im Hinblick auf den Eintritt in den französischen Markt würde die EnBW nicht nur von ihrem Wettbewerbspotenzial und der geografischen Lage profitieren, die sie in eine extrem günstige Position versetzen, sondern auch vom allgemeinen Trend zur europaweiten Stromversorgung. Zu den Industriekunden in ihrem Versorgungsbereich gehören wichtige deutsche Unternehmen der Elektrizitätsbranche- und der Metall verarbeitenden Branche sowie Maschinenbaufirmen mit weiteren Produktionsstätten im Gemeinschaftsgebiet. (66) EnBW hat Niederlassungen in Österreich, den Niederlanden, Italien, Polen und Spanien(25). Bereits jetzt versorgt das Unternehmen [...]* seiner großen Industriekunden in mehr als einem Mitgliedstaat im Rahmen "gesamteuropäischer Lieferverträge". Die wichtigsten dieser Lieferverträge sind [...]*. Kunden, für die solche Verträge in Frage kommen, sind EnBW zufolge Großunternehmen mit mehreren Produktionsstandorten in mindestens zwei Ländern Europas und einem Mindestverbrauch von 5 bis 10 GWh pro Standort. Diese Kriterien erfuellen bereits [...]* der gegenwärtigen Kunden von EnBW. (67) Aufgrund ihrer benachbarten Lage pflegen EDF und EnBW seit langem eine enge Kooperation in vielen Bereichen der Stromversorgung; dazu gehören der gemeinsame Betrieb von Erzeugungsanlagen und der Transport der von EDF produzierten Elektrizität über die Exportnetze von EnBW in die Schweiz, nach Italien und Osterreich. (68) Die Parteien führen an, angesichts der traditionellen Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen sei die Annahme, dass EnBW auf dem französischen Markt aktiv in Konkurrenz zu EDF treten wolle, unrealistisch. Die Verbindungen sind jedoch nicht so stark, dass diese Möglichkeit ohne die Kontrolle von EDF über EnBW gänzlich auszuschließen wäre. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass EnBW bereits an Ausschreibungen zugelassener Kunden in Frankreich teilgenommen hat. 2.4. Mit dem Einstieg bei EnBW könnte EDF den Konkurrenzdruck auf dem französischen Markt abschwächen (69) Mit dem Zusammenschluss wird das Vergeltungspotenzial von EDF in Deutschland steigen. Auf dem französischen Markt für zugelassene Kunden hat EDF ohnehin eine sehr starke Position. Der Erwerb der Kontrolle über EnBW eröffnet dem Unternehmen darüber hinaus die Möglichkeit des Engagements auf dem vollständig liberalisierten deutschen Markt über einen bereits etablierten, überaus aggressiven Wettbewerber, während die Stellung auf dem "Heimatmarkt" Frankreich aufgrund der starken Position bei den Kapazitäten und den festen Kunden (ohne Wahlmöglichkeit) weiterhin gut abgesichert ist. (70) Die Bedeutung von EnBW auf dem deutschen Markt zeigt sich auch daran, dass das Unternehmen im Juni 1999 als erster deutscher Stromversorger seinen Tarifkunden die Auswahl zwischen verschiedenen Stromtarifen angeboten hat. Über ihr Tochterunternehmen Yello Strom GmbH (Yello Strom) hat die EnBW einen wesentlichen Beitrag zur Öffnung des deutschen Kleinkundenmarkts für den Wettbewerb geleistet. Eine ähnliche Initiative wird Yello Strom auch für industrielle Groß- und Kleinkunden starten. (71) Vor der Transaktion war EDF weniger gut dafür gerüstet, sich mit Vergeltungsmaßnahmen in Deutschland gegen den Markteintritt deutscher Verbundunternehmen in Frankreich zu wehren, da EDF auf dem deutschen Markt nicht präsent war. Nach dem Zusammenschluss hingegen wird EDF in der Lage sein, die eigene Marktpräsenz in Deutschland zumindest in gewissem Umfang dazu zu benutzen, Konkurrenten wie RWE, E.ON und HEW von einem aggressiven Wettbewerb auf dem französischen Markt für zugelassene Kunden abzuhalten. Da diese Wettbewerber nicht auf ein entsprechendes Vergeltungspotenzial in Frankreich zurückgreifen können, würde ihnen ein aggressives Vorgehen gegen die Position von EDF auf dem französischen Markt umso schwerer fallen. (72) In diesem Zusammenhang führen die Parteien aus, dass EDF weder gegenwärtig Strategien für Vergeltungsmaßnahmen in Deutschland erarbeitet noch daran denkt, dies in Zukunft zu tun. Im Zuge der Ermittlungen der Kommission haben jedoch mehrere Wettbewerber erklärt, eine der wesentlichen Folgen des Zusammenschlusses werde ein verstärktes Vergeltungspotenzial von EDF sein. Darüber hinaus hat EnBW selbst am 17. November 2000 auf einer Sitzung mit der Kommission und Vertretern von EDF geäußert, EnBW müsse bereits in der gegenwärtigen Situation dem Vergeltungspotenzial von EDF in Deutschland Rechnung tragen, wenn EnBW sich in nennenswertem Umfang auf dem französischen Markt engagieren wolle. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Strategie, mit der EnBW bereits rechnet, wesentlich leichter durchzuführen sein wird und auch stärkere Auswirkungen zeigen wird, wenn EDF infolge des Zusammenschlusses auf dem deutschen Markt Fuß gefasst hat. (73) OEW erklärte bei der Anhörung, EnBW werde nach dem Zusammenschluss nicht allein von EDF kontrolliert werden, sondern gemeinsam von EDFI und OEW, und die Beteiligung von OEW an EnBW biete ausreichenden Schutz gegen potenzielle Vergeltungsmaßnahmen von EDF in Deutschland nach der Transaktion. (74) Es ist richtig, dass EnBW nach dem Zusammenschluss gemeinsam von EDF und OEW kontrolliert wird. Gemäß der Aktionärsvereinbarung ist EDF allerdings der einzige Industriepartner, während OEW die Rolle des regionalen Partners übernehmen wird. [...]*. Solange die regionalen und wirtschaftlichen Interessen von OEW hinreichend respektiert werden, scheint es eher unwahrscheinlich, dass OEW sich aktiv gegen die Unternehmensstrategie wehren wird, die EDF bei EnBW zu verfolgen gedenkt. [...]*. Hinzu kommt, dass Strategien für Vergeltungsmaßnahmen nicht notwendigerweise die oben erwähnten Interessen berühren. Somit bleibt festzuhalten, dass der Zusammenschluss auch unter dem Aspekt der Erhöhung des Vergeltungspotenzials zu einer erheblichen Stärkung der beherrschenden Stellung von EDF in Frankreich führen würde. 2.5. Über EnBW als Mehrheitsaktionärin der WATT AG würde EDF seine Position in der Schweiz erheblich stärken (75) In der Schweiz gibt es sieben vertikal integrierte "Überlandwerke": Atel (Aare-Tessin AG für Elektrizität, Olten), BKW (BKW FMB Energie AG, Bern), CKW (Centralschweizerische Kraftwerke AG, Luzern), EGL (Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg AG, Laufenburg), EOS (Energie Ouest Suisse, Lausanne), EWZ (Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, Zürich) und NOK (Nordostschweizerische Kraftwerke AG, Baden). Sie betreiben gemeinsam das schweizerische Übertragungsnetz von insgesamt 6633 km Länge. Netzkoordinator ist die ETRANS AG. Proportional zu ihren Anteilen am Übertragungsnetz halten die sieben Überlandwerke die folgenden Anteile an der ETRANS AG: Atel (18,8 %), BKW (11,5 %), CKW (5,0 %), EGL (13,2 %), EOS (14,5 %), EWZ (12,9 %) und NOK (24,1 %). (76) Die Parteien erklären, EDF halte keine Aktienmehrheit an Atel(26). Jedoch pflegt EDF seit langer Zeit enge unternehmerische Beziehungen zu Atel, insbesondere aufgrund langfristiger Lieferverträge zwischen beiden Unternehmen. 1999 erzeugte Atel 7,6 TWh und verkaufte 29 TWh, 80 % davon ins Ausland (55 % nach Südeuropa, mit Schwerpunkt Italien). Auf Atel entfallen 40 % der schweizerischen Exporte und 32 % der Importe. 1999 importierte die Schweiz 22 TWh aus Frankreich. Der Großteil der Stromexporte von EDF in die Schweiz wurde nicht an schweizerische Kunden verkauft, sondern reexportiert. (77) EnBW, Bayernwerk AG (E.ON) und NOK kontrollieren gemeinsam die WATT AG(27). EnBW und E.ON halten jeweils 24,5 %, NOK 34,5 %, die restlichen 16,5 % werden von Crédit Suisse S.A. gehalten. Die WATT AG wiederum hält Mehrheitsbeteiligungen an zwei der sieben Überlandwerke (EGL und CKW) sowie an den beiden Elektrizitätsunternehmen KWL (Kraftwerk Laufenburg) und KWR (Kraftübertragungswerke Rheinfelden). (78) 1999 haben EGL und CKW ca. 21 TWh bzw. ca. 4 TWh verkauft, das entspricht mehr als einem Drittel der Gesamtverkäufe der schweizerischen Überlandwerke. NOK, das nicht in Konkurrenz zur Watt AG und ihren Tochterunternehmen steht, veräußerte im selben Zeitraum ca. 21 TWh. (79) Für EDF würde der Zusammenschluss durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an WATT (und indirekt auch an den deren Tochterunternehmen) eine beträchtliche Stärkung der Position in der Schweiz bedeuten. Darüber hinaus würde EDF rein zahlenmäßig nahezu die Hälfte der schweizerischen Verbindungsleitungen und mehr als 50 % der gesamten Verbindungsleitungskapazität kontrollieren. (80) Zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern gibt es 36 Verbindungsleitungen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über Besitzverhältnisse und Kapazitäten. (81) Tabelle 4 Verbindungsleitungen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (82) Die Schweiz ist aufgrund ihrer geografischen Lage, ihrer Hochspannungsverbindungen zu Frankreich, Deutschland, Italien und Österreich und aufgrund der Flexibilität ihrer Wasserkraftwerke eine Drehscheibe für den Spitzenlastbereich - nicht nur für den eigenen saisonalen und täglichen Bedarf, sondern auch für den anderer europäischer Stromversorger. Für Frankreich hat die Schweiz in diesem Zusammenhang besonders große Bedeutung. 1999 stammten 80 % der von EDF erzeugten Elektrizität aus Kernkraftwerken. Die Kernenergieerzeugung ist beständig und eignet sich somit für den Grundlastbereich, aufgrund der geringen Flexibilität ist sie jedoch nicht zur Deckung des Bedarfs an Spitzenlaststrom geeignet. Die Schweiz exportiert vorwiegend Spitzenlaststrom nach Frankreich, während Frankreich umgekehrt zumeist Grundlaststrom in die Schweiz liefert. (83) Mit dem Zusammenschluss würde EDF einen Großteil der Erzeugung und Lieferung von Spitzenlaststrom in der Schweiz kontrollieren. Wettbewerber, die zugelassene Kunden in Frankreich versorgen wollen, müssen beide Lastbereiche abdecken. Können sie selbst keinen Spitzenlaststrom anbieten, so müssen sie mit anderen Erzeugern, insbesondere mit schweizerischen, entsprechende Lieferverträge abschließen. Der geplante Zusammenschluss würde für diese Wettbewerber eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeit des Rückgriffs auf schweizerischen Spitzenlaststrom bedeuten. (84) Darüber hinaus würde der Zusammenschluss auch zur Eliminierung von ELG als potenziellem Wettbewerber auf dem französischen Markt führen. Zurzeit bemüht sich EGL dort um zugelassene Kunden und wäre auch in der Lage, diesen Kunden und anderen Versorgern solcher Kunden das gesamte Stromangebot direkt zu liefern. Mit dem Zusammenschluss wäre ein solcher Wettbewerb langfristig jedoch nicht mehr möglich. EDF könnte somit seine beherrschende Stellung auf dem französischen Strommarkt weiter ausbauen. 2.6. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über EnBW würde zu einer erheblichen Stärkung der Stellung von EDF als gesamteuropäischem Stromversorger führen (85) In den letzten Jahren hat EDF (über EDFI) in ganz Europa systematisch Beteiligungen in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität erworben, sei es direkt oder als Teil eines Investmentkonsortiums. Tabelle 5 zeigt die Aktivitäten der EDF in einer Reihe von Mitgliedstaaten. Tabelle 5 Präsenz von EDF in einigen Mitgliedstaaten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (86) Aus Tabelle 5 geht hervor, dass EDF bereits jetzt Zugang zu einer Reihe von Märkten im Gemeinschaftsgebiet hat. Dies gilt zumindest dort, wo EDF nationale Stromversorger ganz oder teilweise kontrolliert. In Deutschland, dem wichtigsten europäischen Strommarkt, ist EDF jedoch nicht präsent. Mit dem Zusammenschluss hätte das Unternehmen hier eine gute Ausgangsposition und wäre in der einzigartigen Lage, seinen gewerblichen Kunden europaweite Dienstleistungen anzubieten. (87) Aufgrund der beherrschenden Marktstellung von EDF in Frankreich wäre es für andere europäische Stromversorger äußerst schwierig, diese Leistungen auf dem gleichen Niveau wie EDF anzubieten. Zunächst einmal können ausländische Anbieter ihren Kunden in Frankreich nur dann Strom liefern, wenn deren Verbrauch pro Standort mindestens 16 GWh/Jahr beträgt. Kunden mit geringerem Verbrauch können den Stromversorger nicht frei wählen und werden weiterhin ausschließlich von EDF versorgt. Wer in Frankreich verschiedene Produktionsstandorte mit unterschiedlichem Verbrauch (manche über 16 GW/Jahr, andere weniger) hat, kann eine umfassende Versorgung aller Standorte nur von EDF erhalten. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten ausländischer Stromunternehmen, Kunden in Frankreich die Versorgung aller Standorte anzubieten. Des Weiteren stehen ausländische Versorger, wie bereits in Abschnitt 1.3 ausgeführt, auch bei der Belieferung von zugelassenen Kunden in Frankreich vor erheblichen Problemen. Somit sind ausländische Stromunternehmen nach wie vor erheblich benachteiligt, wenn sie ihren Kunden die umfassende Versorgung ihrer französischen Standorte anbieten wollen. (88) Frankreich hat aufgrund seiner Verbindungsleitungen zu Spanien, dem Vereinigten Königreich, Belgien, Deutschland, der Schweiz und Italien eine starke strategische Position in Europa. Wenn z. B. deutsche Stromversorger auf Wunsch ihrer Kunden Standorte im Vereinigten Königreich oder in Spanien beliefern sollen, müssten sie den Strom durch Frankreich leiten. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die mit dieser Durchleitung verbundenen Probleme so groß sind, dass Wettbewerber diese Kunden nur dann versorgen können, wenn der Erwerb von Elektrizität vor Ort möglich ist. (89) Im Gegensatz dazu befindet sich EDF als nach wie vor wichtigster Betreiber in Frankreich in einer ganz anderen Lage. Durch eine systematische Politik strategischer Übernahmen konnte sich das Unternehmen in fast allen Mitgliedstaaten, insbesondere auf vollständig liberalisierten Märkten wie im Vereinigten Königreich, etablieren, und das zu einer Zeit, in der ausländische Wettbewerber umgekehrt nicht in den französischen Markt eintreten konnten. Die nahezu flächendeckende Präsenz von EDF außerhalb Frankreichs weist ohne den beabsichtigten Zusammenschluss allerdings eine wichtige Lücke auf, da EDF auf dem deutschen Markt nicht präsent ist. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über EnBW und seine starke Marke Yello Strom würde diese Lücke schließen, die Stellung von EDF als gesamteuropäischem Versorger weiter festigen und damit indirekt auch die beherrschende Position des Unternehmens auf dem französischen Markt für zugelassene Kunden stärken. V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE VERPFLICHTUNGEN UND MODIFIZIERUNGEN DES VORHABENS VERPFLICHTUNGEN (90) Um die von der Kommission erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, sind die Parteien verschiedene Verpflichtungen eingegangen. Diese umfassen die folgenden Elemente: Beziehungen zur Compagnie Nationale du Rhône (CNR) (91) Ab 1. April 2001 wird die CNR in die Lage versetzt, den Betrieb ihrer Kraftwerke und die Vermarktung der in ihnen erzeugten Energie eigenständig sicherzustellen. EDF und CNR haben gemeinsame Erklärungen unterzeichnet, die den vertraglichen Rahmen für die Etablierung von CNR als vollständig unabhängigem Elektrizitätserzeuger festlegen. EDF wird bis spätestens 31. März 2001 verbindliche Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Vereinbarungen eingehen. Im Hinblick auf die Vermarktung der erzeugten Elektrizität wird EDF ab dem 31. März 2001 keinen Anspruch mehr auf die von CNR erzeugte Elektrizität erheben. Um CNR die stufenweise Vermarktung der gesamten Produktion zu ermöglichen, verpflichtet sich EDF für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis 1. April 2006 zur Abnahme eines Teils der Produktion von der CNR auf deren Ersuchen hin. Die abzunehmenden Mengen und der Preis werden - gemäß den Erklärungen vom 15. Januar 2001 - vor dem 31. März 2001 zwischen EDF und CNR vertraglich vereinbart. (92) EDF verzichtet auf die Ausübung ihres Stimmrechts in der CNR und beruft ihre Vertreter aus dem Board of Directors der CNR ab. Die Anteile von EDF an CNR werden von einem Treuhänder verwaltet. Zugang zu Erzeugungsanlagen in Frankreich (93) EDF wird ihren Wettbewerbern Erzeugungskapazitäten in Frankreich in Höhe von insgesamt 6000 MW zugänglich machen, davon 5000 MW in Form von VPP-Verträgen und 1000 MW in Form von Parallelverträgen ("back-to-back agreements") zu bereits existierenden Bezugsvereinbarungen. Virtual Power Plants (VPP) (94) Die VPP werden eine Kapazität von 4000 MW Grundlast- und 1000 MW Spitzenlaststrom haben; beide Stromarten werden gleichzeitig, aber getrennt voneinander angeboten. Die entsprechenden Abnahmeverträge haben eine Laufzeit von drei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr, zwei Jahren und drei Jahren. (95) Die Vergabe der Verträge erfolgt im Wege einer offenen, nicht diskriminierenden öffentlichen Versteigerung, an der Unternehmen aus den Bereichen Energieerzeugung und Energiehandel teilnehmen können. Die Teilnehmer an der Versteigerung unterbreiten ein ganzzahliges Kapazitätsangebot in MW (kleinstes Angebot: 1 MW). Die Angebote werden ohne Berücksichtigung der Vertragsdauer nach Stromtyp gruppiert. Innerhalb jeder Gruppe werden die Angebote in absteigender Reihenfolge nach ihrem Abstand zu dem von der EDF festgesetzten Referenzwert sortiert. Dieser Referenzwert gibt die Einschätzung der Nachfrage am französischen Großhandelsmarkt durch EDF wieder und stellt keinen Mindestpreis dar; die Angebote können ihn auch unterschreiten. Vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Angebotsabgabe werden die Referenzwerte dem Treuhänder mitgeteilt. (96) Die Zuteilung der Kapazität an die Bieter erfolgt nach deren Einstufung, bis das zu versteigernde Kapazitätsvolumen erreicht ist. Bieter, die Angebote für einen Mix aus Grund- und Spitzenlaststrom unterbreiten, können ihr Angebot zurückziehen, wenn sie nicht das Stromportfolio ihrer Wahl erhalten. Die frei gewordene Kapazität wird dann an nicht ausgewählte Bieter (nach deren Einstufung) verteilt. (97) Erfolgreiche Bieter erwerben von EDF x MW Erzeugungskapazität zu einem Preis von y EUR pro MW/Jahr (Kapazitätspreis). Während der Laufzeit des Vertrags kann der Käufer von EDF jederzeit die Lieferung von bis zu x MW verlangen. Die erforderliche Lastkurve ist am Vortag bis 12:00 Uhr anzumelden. (98) Für die verbrauchte Elektrizität zahlt der Käufer an EDF einen Betrag in Höhe von z EUR pro MWh (Energiepreis). Beim Bezug von Grundlaststrom orientiert sich der Energiepreis an den variablen Kosten eines von der EDF in Frankreich betriebenen Kernkraftwerks, bei Spitzenlaststrom an den variablen Kosten einer von der EDF in Frankreich betriebenen physischen Einheit zur Erzeugung von Spitzenlaststrom. Zurzeit beträgt der Energiepreis im Grundlastbereich [...]* EUR/MWh und im Spitzenlastbereich [...]* EUR/MWh. Vor der Festsetzung der Energiepreise durch die EDF erhält der Treuhänder Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Höhe(28). (99) EDF wird alle drei Monate Versteigerungen für Grundlast- und Spitzenlaststrom durchführen. Die erste Auktion zum Verkauf von 1000 MW wird in vier Runden à 250 MW durchgeführt. Die Grundsätze der ersten VPP-Versteigerung werden im Mai 2001 bekannt gegeben. Die erste Versteigerungsrunde wird Anfang September 2001 stattfinden, die weiteren Runden sollen im Abstand von jeweils zehn Tagen folgen. (100) Stellt der Treuhänder fest, dass die Angebote bei der Versteigerung in erheblichem Umfang unter den Marktpreisen bzw. unter den Kosten von EDF liegen, so wird die Kommission auf ein begründetes Ersuchen von EDF oder des Treuhänders hin über die Festsetzung eines Mindestpreises bei zukünftigen Versteigerungen entscheiden. In Abstimmung mit dem Treuhänder ist dann die Aussetzung weiterer Versteigerungen möglich, bis die Kommission ihre Entscheidung gefällt hat. Ein entsprechendes Ersuchen sollte nicht vor Abschluss der ersten Runde der 4 x 250-MW-Versteigerung erfolgen. Versteigerung von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (101) EDF hat mit französischen Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Stromabnahmeverträge abgeschlossen, denen zufolge EDF diesen Betreibern für einen Zeitraum von 12 Jahren die gesamte von ihnen erzeugte Elektrizität abnimmt. Diese Verträge laufen im Durchschnitt noch zehn Jahre. EDF verpflichtet sich, von der ihr nach diesen Verträgen zur Verfügung stehenden Erzeugungskapazität insgesamt 1000 MW zu versteigern. Das Angebot soll in Form von Parallelverträgen (back-to-back contracts) erfolgen, wobei mehrere bereits existierende Verträge mit Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Diese Verträge werden zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten haben. Bei entsprechender Nachfrage wird der Abschluss von Verträgen mit Laufzeiten von zwei bzw. drei Jahren in Erwägung gezogen. Dauer (102) EDF verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung für einen Zeitraum von fünf Jahren Zugang zu den Erzeugungskapazitäten zu gewähren. Die Festsetzung dieses Zeitrahmens beruht auf der Annahme, dass sich der Strommarkt in Frankreich innerhalb der nächsten fünf Jahre so weit entwickelt haben dürfte, dass als Alternative zu den Mengen, die EDF zur Erhöhung der Marktliquidität in Versteigerungen bereitstellt, in ausreichendem Umfang andere Lieferquellen zur Verfügung stehen. (103) Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Kommission auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens von Seiten der EDF entscheiden, ob diese Bedingungen erfuellt sind, und die Verpflichtung von EDF zur Gewährung des Zugangs zu Erzeugungskapazitäten entsprechend verlängern oder für beendet erklären. (104) EDF und/oder der Treuhänder können jederzeit, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung, ein begründetes Ersuchen um Beendigung dieser Verpflichtung vorlegen. Kapitalbeteiligung von EnBW an der WATT AG (105) Die Parteien sagen zu, dass die EnBW ihre Kapitalbeteiligung an WATT veräußern wird, und EnBW stimmt dem zu. WÜRDIGUNG (106) Mit den Verpflichtungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen EDF und CNR wird sichergestellt, dass CNR ab dem 1. April 2001 eine aktive Wettbewerberrolle auf dem französischen Strommarkt einnehmen kann. Durch den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte bei CNR und die Abberufung der Vertreter aus dem Board of Directors wird EDF keinen Einfluss mehr auf die Geschäftspolitik und das Marktverhalten von CNR nehmen. Auf der Grundlage der zwischen EDF und CNR abzuschließenden Vereinbarungen zum technischen Betrieb und zur Vermarktung wird CNR stufenweise in die Lage versetzt, ein Marketingkonzept für den Absatz seiner gesamten Produktion auf dem Markt für zugelassene Kunden zu entwickeln. (107) Der Zugang zu Erzeugungskapazitäten in Höhe von 6000 MW mittels Versteigerungen entspricht einer Strommenge von ca. 39 bis 41 TWh, das sind etwa 30 bis 32 % des zurzeit insgesamt 130 TWh umfassenden Marktes für zugelassene Kunden. Damit wird ausländischen Stromversorgern das Engagement auf dem französischen Strommarkt in erheblichem Umfang ermöglicht. Nach der anvisierten Reduzierung des Schwellenwerts für zugelassene Kunden auf 9 GWh/Jahr wird der Markt für zugelassene Kunden in Frankreich ca. 150 TWh umfassen. Es ist davon auszugehen, dass CNR und SNET in den kommenden Jahren mit ca. 10 TWh direkt zur Liquidität dieses Marktes beitragen werden. Zusammen mit den ca. 40 TWh, die EDF durch Versteigerungen zur Verfügung stellt, wird also insgesamt etwa ein Drittel des Marktes für zugelassene Kunden von Wettbewerbern mit in Frankreich erzeugtem Strom bedient werden können. (108) Hinzu kommt, dass auch deutsche Anbieter in Frankreich Fuß fassen und ihre Position dort so ausbauen können, dass sie mit dem Vergeltungspotenzial umgehen können, das der EDF aus ihrer Präsenz auf dem deutschen Markt erwächst. (109) Schließlich wird der Zugang zu Erzeugungskapazitäten in Frankreich ausländische Anbieter auch im Hinblick auf gesamteuropäische Lieferverträge in eine bessere Position versetzen, da sie Kunden mit Produktionsstätten in Frankreich, deren Verbrauch den erforderlichen Mindestmengen entspricht, über VPP-Verträge mit EDF beliefern können. (110) Angesichts der zurzeit noch ungewissen Entwicklung auf dem französischen Markt ist nicht vorgesehen, dass diese Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch ausläuft. Für die Entwicklung alternativer Bezugsquellen zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität in Frankreich wird ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren als notwendig erachtet. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Kommission darüber entscheiden, ob alle Bedingungen erfuellt sind. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen erfuellt sind, wird sie die Verpflichtung für beendet erklären. Nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung können EDF und/oder der Treuhänder der Kommission ein begründetes Ersuchen um Beendigung der Verpflichtung vorlegen. In diesem Fall wird die Kommission darüber entscheiden, ob die oben dargelegten Bedingungen bereits erfuellt sind. (111) Die Veräußerung der Kapitalbeteiligung von EnBW an der WATT AG wird zur Wiederherstellung des Status quo ante in der Schweiz führen. (112) Somit sind die von EDF unterbreiteten Zusagen geeignet, eine weitere Stärkung der beherrschenden Stellung von EDF auf dem französischen Strommarkt für zugelassene Kunden zu verhindern, da sie einen Ausgleich darstellen für den Verlust von EnBW als potenziellem Konkurrenten, für das Potenzial zu Vergeltungsmaßnahmen in Deutschland, für die verstärkte Position in der Schweiz, für das Ausschalten von WATT als potenziellem Wettbewerber und für die Stärkung der Position von EDF als gesamteuropäischem Stromversorger. VI. ZUSAMMENFASSUNG (113) Aus den obigen Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass der geplante Zusammenschluss in seiner modifizierten Form bei vollumfänglicher Einhaltung aller im Anhang aufgeführten Verpflichtungen nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen wird, durch die der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft behindert würde. Aus diesem Grund ist der Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, aufgrund dessen Électricité de France und der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle am Unternehmen Energie Baden-Württemberg AG zu erwerben, wird unter der Bedingung, dass die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, die im Anhang genannt sind, erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Die anmeldenden Parteien. Brüssel, den 7. Februar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 53 vom 28.2.2002. (4) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (5) Loi 2000 - 108 relative à la modernisation et au développement du service public de l'électricité. (6) ABl. C 323 vom 11.11.1999, S. 11. (7) Quelle: Unipede; Eurostat; VDEW. (8) EDF Jahresbericht 1999, S. 9. (9) EDF Jahresbericht 1999, S. 8. (10) Die Société National des Chemins de Fer (SNCF) produziert 1,5 bis 2 TWh Elektrizität, jedoch ausschließlich zum Eigenverbrauch. (11) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 7. (12) "Rapport sur le mécanisme d'ajustement des flux électriques par le gestionnaire du réseau public de transport d'électricité (GRT) et sur la création en France d'un marché de l'électricité", September 2000, S. 38. (13) In diesem Zusammenhang kritisiert die CNR in ihrem Tätigkeitsbericht (S. 6), dass "die lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Februar 2000 beschlossene Abnahmeverpflichtung durch EDF - noch dazu zu subventionierten Preisen - im Zusammenhang mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsprogramm die Fortführung dieses Systems mit exklusiver Belieferung von EDF ermöglicht, während es doch eines der wenigen nationalen Systeme ist, die auf dem Markt für zugelassene Kunden potenziell wettbewerbsfähig sind". (14) Die Installation neuer Erzeugungskapazitäten von mehr als 4,5 MW bedarf der Genehmigung durch den Energieminister. Unterhalb dieses Schwellenwerts ist eine einfache Anmeldung ausreichend. (15) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 9. (16) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 21. (17) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 4. (18) CRE Tätigkeitsbericht, 30. Juni 2000, S. 9. (19) Prix du gaz et de l'électricité en Europe, Ausgabe Oktober 2000, S. 8. (20) E.ON entstand aus der Fusion von VEBA und VIAG. (21) EnBW, eigene Angaben. (22) Im Versorgungsgebiet der RWE gibt es eine fünfte Verbindungsleitung, die jedoch normalerweise nicht in Betrieb ist. (23) VEBA/VIAG, Entscheidung vom 13. Juni 2000. (24) EnBW Energie Baden-Württemberg (Allemagne): Acquisition d'une participation de 25,01 % dans le cadre d'une offre portant sur 34,01 %, S. 11. (25) EnBW Jahresbericht 1999, S. 28. (26) EDF (über EDFI) und RWE sind jeweils zu 20 % an Motor Columbus beteiligt, einer Holdinggesellschaft mit Mehrheitsanteil (56,6 %) an Atel. Darüber hinaus ist EDF mit 1,2 % direkt an Atel beteiligt, Die übrigen Anteilseigner an Motor Columbus sind die schweizerische Bank UBS (37,2 %) und andere institutionelle Investoren, die zusammen 22,8 % halten. Somit sind EDF und RWE die einzigen Anteilseigner an Motor Columbus mit einem strategischen unternehmerischen Interesse. Beide Unternehmen sind im "Conseil d'Administration" von Motor Columbus und Atel vertreten. (27) Siehe Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1997 in der Sache IV/M.958 - WATT AG II, ABl. C 116 vom 16.4.1998, S. 2. (28) Während der Kapazitätspreis durch das individuelle Angebot bestimmt wird, erfolgt die Festsetzung des Energiepreises, d. h. des Preises für die aus der erworbenen Kapazität entnommene Elektrizität, durch EDF auf der Basis der variablen Kosten. Der Referenzwert hingegen ist kein fester Preis, sondern lediglich ein technisches Instrument zur Durchführung der Versteigerung. ANHANG Der vollständige englische Text der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 1 kann auf folgender Website der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html