Europäische Union

2002/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 — EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Avis juridique important | 32002D0164 2002/164/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 — EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Text von Bedeutung für den EWR.) Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/2002 S. 0001 - 0017 Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1853 - EDF/EnBW) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 335) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/164/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 31. August 2000 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung"), mit dem das französische Unternehmen Électricité de France ("EDF") und der Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke ("OEW") beabsichtigen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle am Unternehmen Energie Baden-Württemberg AG ("EnBW") zu erwerben. (2) Am 2. Oktober 2000 entschied die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. (3) Die Anhörung fand am 20. und 21. Dezember 2000 statt. (4) Der Beratende Ausschuss erörterte am 31. Januar 2001 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (5) Das vollständig in staatlichem Besitz befindliche französische Unternehmen EDF ist auf nationaler Ebene in allen Bereichen der Bereitstellung und des Transports von Elektrizität tätig und Betreiber des französischen Übertragungsnetzes. Über die Tochtergesellschaft EDF International ("EDFI"), eine Holdinggesellschaft, hält EDF Anteile an Stromversorgungsunternehmen in vielen europäischen Ländern, darunter Österreich, Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die wichtigsten Beteiligungen sind in Erwägungsgrund 85 aufgelistet. Außerhalb von Frankreich engagiert sich EDF zudem über das gemeinsam von EDF und S.A. Louis-Dreyfus & Cie, Frankreich, kontrollierte Unternehmen EDF Trading Ltd ("EDFT") im Stromhandel. Darüber hinaus ist EDF in den Bereichen Konstruktion, Betrieb und Wartung von Kraftwerken und Versorgungsnetzen tätig und bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfallrecycling und Straßenbeleuchtung an. (6) OEW ist ein Zusammenschluss von neun im Südwesten Deutschlands gelegenen Landkreisen. Hauptzweck dieses Zusammenschlusses ist die Anteilseignerschaft an Unternehmen, die im Energiesektor tätig sind. Über das hundertprozentige Tochterunternehmen OEW Beteiligungsgesellschaft mbH hält OEW 34,5 % der Anteile an EnBW. (7) EnBW ist ein vertikal integriertes, vorwiegend in Südwestdeutschland in allen Bereichen der Bereitstellung und des Transports von Elektrizität tätiges Stromversorgungsunternehmen, das sich auch im Stromhandel engagiert. Zu den weiteren Geschäftsfeldern der EnBW gehören die Bereiche Gas und Fernwärme, Telekommunikation, Abfallrecycling und Finanzdienstleistungen. (8) Vor dem Zusammenschlussvorhaben hielt die (vollständig im Besitz des Landes Baden-Württemberg befindliche) Landesstiftung Baden Württemberg GmbH 25,005 % der Anteile an EnBW. Die übrigen Aktionäre der EnBW sind nach wie vor OEW mit einem Anteil von 34,5 %, der Landeselektrizitätsverband Württemberg (12,04 %), der Gemeindeelektrizitätsverband Schwarzwald Donau (8,82 %), die Technischen Werke der Stadt Stuttgart GmbH (9,00 %) und der Badische Elektrizitätsverband (5,40 %). (9) 1999 führte das Land Baden-Württemberg eine Ausschreibung zur Veräußerung seiner Anteile an der EnBW durch. Das Unternehmen EDFI erhielt den Zuschlag und erwarb 25,005 % der Anteile an EnBW. Seitdem hat EDFI diesen Anteil auf 34,5 % erhöht und somit gemäß der Aktionärsvereinbarung Stimmgleichheit mit dem OEW. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (10) Durch den beabsichtigten Zusammenschluss wird EnBW ein von EDFI und OEW gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen. EDFI und OEW halten zusammen die Mehrheit der Stimmrechte an der EnBW. Die Aktionärsvereinbarung enthält verbindliche Bestimmungen zur Ausübung der Stimmrechte sowie zur Einflussnahme auf EnBW hinsichtlich Marktstrategie und Unternehmenspolitik und sieht einen gemeinsamen Entscheidungsfindungsprozess in Form einer Stimmbindungsvereinbarung vor. Durch diese Stimmbindung wird eine einheitliche Ausübung der Stimmrechte von EDFI und OEW auf der Aktionärsversammlung sichergestellt; ein Aktionärsausschuss sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung der Stimmbindungsvereinbarung. EDFI und OEW benennen jeweils bis zu vier Mitglieder des Aktionärsausschusses. Ehe der Aufsichtsrat oder die Aktionärsversammlung der EnBW eine Entscheidung treffen, wird der Aktionärsausschuss mit der betreffenden Sache befasst. Wird dort keine Einstimmigkeit erzielt, müssen EDFI und OEW gegen den im Aufsichtsrat bzw. in der Aktionärsversammlung vorgeschlagenen Beschluss stimmen. (11) Somit stellt das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (12) Die drei Unternehmen EDF, OEW und EnBW hatten 1999 gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR (EDF: 32057 Mio. EUR, OEW: 57 Mio. EUR und EnBW ca. 4111 Mio. EUR). Im gleichen Jahr erzielten EDF und EnBW jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (EDF: 30484 Mio. EUR, EnBW 4040 Mio. EUR). Keines der beiden Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Aufgrund dieser Sachlage hat das angemeldete Vorhaben gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG A. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE (13) Das Zusammenschlussvorhaben ist vor dem Hintergrund der Liberalisierung des französischen Strommarkts zu bewerten. Zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(4) wurde das französische Stromgesetz vom 10. Februar 2000(5) ("Stromgesetz") erlassen. (14) Nach Artikel 22 des französischen Stromgesetzes gehören zum Kreis der - gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG durch eine Rechtsverordnung definierten - zugelassenen Kunden alle französischen gewerblichen Großkunden, die pro Standort mehr als 16 GWh/Jahr abnehmen; sie stehen für ca. 30 % des Gesamtverbrauchs in Frankreich. Seit dem 20. Mai 2000 sind Kunden mit einem Jahresbedarf von 16 GWh pro Standort zugelassen. Durch die Veröffentlichung einer Liste von 1206 Unternehmen am 31. August 2000 wurde die Zulassung dieser Kunden bekannt gegeben. (15) Ein weiterer, zurzeit in Vorbereitung befindlicher Erlass sieht die Absenkung des Schwellenwerts von 16 GWh/Jahr auf 9 GWh/Jahr vor, was zur Zulassung neuer Kunden führen wird. Damit würde sich dieser Markt auf ca. 34 % des Gesamtverbrauchs in Frankreich erweitern, d. h., es ist mit einer Steigerung um 4 % gegenüber der gegenwärtigen Situation zu rechnen. (16) Darüber hinaus ist nach Artikel 22 II des Stromgesetzes vorgesehen, dass autorisierte unabhängige Elektrizitätserzeuger, die Strom zur Weiterveräußerung an zugelassene Kunden erwerben, ebenfalls als zugelassene Kunden zu betrachten sind. Die gleiche Bestimmung gilt auch für die Distributeurs non-nationalisés (DNN), sofern diese in ihrem örtlichen Verteilungs- und Lieferbereich zugelassene Kunden mit Elektrizität versorgen. (17) In den Artikeln 12 bis 16 des Stromgesetzes wird der Transport von Elektrizität geregelt. EDF ist in Frankreich der für Betrieb, Wartung und Ausbau des Hochspannungsübertragungsnetzes zuständige Netzbetreiber. Dazu wurde innerhalb der EDF eine eigens für diese Aufgaben zuständige Abteilung (RTE) gegründet, deren Direktor durch Ministerialerlass bestellt wurde. EDF und ca. 150 DNN sind in Frankreich die zuständigen Verteilungsnetzbetreiber. Zu den DNN gehören kommunale und regionale Verteilungsunternehmen. (18) Das Stromgesetz beinhaltet ein Recht auf Zugang zum Übertragungs- und Verteilungsnetz (regionale Stromverteilung). Frankreich hat sich für ein System mit geregeltem Netzzugang entschieden. Die gesetzlichen Bestimmungen, die den Zugang zu den Übertragungs- und Verteilungsnetzen und deren Nutzung sowie insbesondere die Nutzungstarife regeln, werden derzeit vorbereitet. Die Tarife für die Nutzung der Übertragungs- und Verteilungsnetze werden von der Stromregulierungskommission (Commission de Régulation de l'Électricité (CRE)) vorgeschlagen und vom zuständigen Minister genehmigt. (19) Bei der Definition des relevanten Produktmarkts zum Zweck der Bewertung des Zusammenschlussvorhabens muss auch der aktuelle Stand der Liberalisierung in Frankreich berücksichtigt werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen der Versorgung zugelassener Kunden, die ihren Lieferanten selbst auswählen können, und der Versorgung der nicht zugelassenen Kunden, die diese Wahlfreiheit noch nicht besitzen (siehe hierzu auch die Entscheidung der Kommission im Fall IV/M.1557 - EDF/Louis-Dreyfus(6)). Die folgende Würdigung konzentriert sich auf die Versorgung der zugelassenen Kunden. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (20) In ihrer Entscheidung im Fall EDF/Louis-Dreyfus hat die Kommission den französischen Markt für Stromanbieter aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Restriktionen und technischen Beschränkungen seiner Ausdehnung nach eindeutig als national bewertet. (21) Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen der Kommission zu dem Ergebnis geführt, dass der Markt zur Versorgung zugelassener Stromkunden in seiner Ausdehnung nicht über den nationalen Rahmen hinausreicht. Vor der unlängst begonnenen Liberalisierung des französischen Elektrizitätsmarkts waren Stromimporte in signifikanter Höhe nicht möglich. (22) Hinzu kommt, dass Importe aufgrund der begrenzten Übertragungskapazitäten zurzeit (und auch in näherer Zukunft) nur in beschränktem Umfang möglich sind. Den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge liegt die Kapazität der Verbindungsleitungen, d. h. der Kuppelstellen zwischen Frankreich und dem benachbarten Ausland, bei circa 20 bis 25 GW. Aufgrund technischer Beschränkungen beträgt die tatsächlich nutzbare Übertragungskapazität allerdings nur ca. 10 GW. Verglichen mit der in Frankreich installierten Stromerzeugungskapazität von ca. 110 GW liegt die Importkapazität somit unter 10 %. (23) Nach Ansicht der Parteien ist die zur Verfügung stehende Importkapazität in der Realität sehr viel höher. Da Frankreich relativ große Mengen Elektrizität in die Nachbarländer exportiere, würden Importe in vergleichbarer Höhe diesen Exportstromfluss ausgleichen, mit der Folge, dass die volle installierte Kapazität wieder für zusätzliche Stromimporte zur Verfügung stehe. Allerdings kann dieser Überlagerungseffekt von Import- und Exportstrom nur dann auftreten, wenn der Stromfluss in beide Richtungen exakt zur gleichen Zeit erfolgt. Die Steigerung der verfügbaren Kapazität infolge dieser Überlagerung ist somit in der Realität unsicher. (24) Im Jahr 1999 wurden ca. 4 TWh Elektrizität nach Frankreich importiert(7). Gemessen am Gesamtverbrauch des französischen Marktes in Höhe von 430 TWh(8) lag das Importvolumen also knapp unter 1 %. Ausgehend von einem Stromverbrauch der zugelassenen Kunden in Höhe von 130 TWh liegt der Anteil des Importvolumens bei 3 %. (25) Der geografische Markt für die Versorgung zugelassener Kunden ist somit Frankreich. C. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. BEHERRSCHENDE STELLUNG VON EDF 1.1. EDF hat extrem hohe Anteile am Markt für zugelassene Kunden und ist Frankreichs wichtigster Stromerzeuger und -lieferant (26) Was die Versorgung zugelassener Kunden anbelangt, so hat EDF eine beherrschende Stellung inne. Die Parteien legen in ihrer Anmeldung dar, dass mehr als 80 % des Marktes zur Versorgung zugelassener Kunden (einschließlich Eigenstromerzeugung) auf EDF entfallen. Den Angaben der Parteien zufolge betrug die Produktion von Eigenerzeugern und unabhängigen Erzeugern 1999 31 TWh, wobei 24,8 TWh von unabhängigen Erzeugern stammten und ca. 6,2 TWh aus - im Übrigen nicht dem Markt zuzurechnender - Eigenproduktion. Zurzeit beläuft sich der Verbrauch der zugelassenen Kunden auf ca. 130 TWh. Unter der Annahme, dass die gesamte Eigenproduktion in Höhe von 6,2 TWh von den zugelassenen Kunden erzeugt wurde, läge die vom Markt gelieferte Menge also bei 123,8 TWh. Davon wiederum müssen mindestens 117 TWh (etwa 95 %) von EDF geliefert worden sein. Tatsächlich wurden im Jahr 1999 lediglich 6,8 TWh aus der Produktion unabhängiger Erzeuger (ohne EDF und Eigenerzeuger) an andere Kunden als EDF geliefert. Im Jahr 2000 dürfte der Anteil von EDF geringfügig niedriger liegen, da mehrere ausländische Stromversorger, insbesondere deutsche Anbieter, mit einigen zugelassenen Kunden Lieferverträge abschließen konnten. (27) Die beherrschende Stellung von EDF auf dem Markt für zugelassene Kunden ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Unternehmens als einheimischer Stromerzeuger zu bewerten. EDF ist der wichtigste Stromerzeuger in Frankreich. Die installierte Erzeugungskapazität des Unternehmens von 103,5 GW umfasst 63 GW aus Kernkraftwerken, 17,2 GW aus Heizkraftwerken und 23,3 GW aus Wasserkraftwerken. Von den 1999 in Frankreich insgesamt erzeugten 500 TWh entfielen 469 TWh auf EDF, das entspricht einem Anteil von 93,8 %. Die Gesamtproduktion von EDF stammt zu 80 % aus Kernkraftwerken, zu 15 % aus Wasserkraftwerken und zu 5 % aus Heizkraftwerken(9). (28) Der französische Gesamtverbrauch lag 1999 bei 430 TWh. Davon wurden 417,6 TWh von EDF geliefert, was einem Anteil von 97 % entspricht. 1.2. Andere Stromversorger haben nur einen geringen Anteil an der Erzeugung und liefern ihre Elektrizität hauptsächlich an EDF (29) Neben EDF gibt es in Frankreich noch drei weitere Stromerzeuger(10). Die Compagnie Nationale du Rhône (CNR) hat eine installierte Erzeugungskapazität von 2,785 GW und verkauft ihren an der Rhône produzierten Strom an EDF (18 TWh im Jahr 1999). EDF hält ein Sechstel des Aktienkapitals von CNR und nominiert einen der 30 Direktoren des Unternehmens. EDF ist seit 1946 an der Leitung von CNR beteiligt. Zurzeit laufen Verhandlungen über den Ausstieg von EDF aus dem Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 50 des Stromgesetzes. Die Société Nationale d'Électricité et de Thermique (SNET), an der EDF einen Anteil in Höhe von 19 % hält, hat eine installierte Kapazität von 2,6 GW und produzierte im Jahr 1999 6,8 TWh Elektrizität, von denen eine gewisse Menge an zugelassene Kunden geliefert wurde. Die zur RWE-Gruppe gehörende Harpen AG verfügt über sieben kleine Wasserkraftwerke (installierte Kapazität: 0,57 GW). Mit dem in ihnen erzeugten Strom - 1999: 0,2 TWh (159,4 GWh) - beliefert sie jedoch ausschließlich EDF. (30) Angesichts der überragenden Stellung von EDF als Stromerzeuger können die drei potenziellen unabhängigen Anbieter bei der Versorgung der zugelassenen Kunden keine nennenswerte Rolle spielen. Selbst wenn die beiden Unternehmen CNR und SNET schon jetzt ihre gesamte Produktion an zugelassene Kunden liefern könnten, würde dies nur 19 % des französischen Strommarkts für zugelassene Kunden abdecken, der ein Volumen von ca. 130 TWh aufweist. Diese Meinung vertritt auch die Stromregulierungskommission CRE in ihrem Jahresbericht, wo es heißt: "Konkurrenz für EDF wird in den nächsten Jahren weit eher durch die Aktivitäten ausländischer Betreiber entstehen als durch Stromerzeuger, die auf französischem Staatsgebiet operieren."(11) (31) Hinzu kommt, dass das Stromgesetz wichtige Klauseln enthält, die die Handlungsfähigkeit der unabhängigen Stromerzeuger hinsichtlich der Versorgung zugelassener Kunden weiter einschränken. Gemäß Artikel 22 IV des Stromgesetzes - in Verbindung mit Artikel 2 des Erlasses Nr. 2000-1069 vom 30. Oktober 2000 - dürfen autorisierte Erzeuger Strom zum Weiterverkauf an zugelassene Kunden nur in Höhe von 20 % der eigenen installierten Erzeugungskapazität zukaufen. Dadurch wird die Fähigkeit der unabhängigen Erzeuger, aktiver auf dem Strommarkt für zugelassene Kunden zu agieren, erheblich eingeschränkt. Gemessen an der Gesamtproduktion ist die Stellung der unabhängigen Erzeuger mit einem Anteil von weniger als 5 % ohnehin eher unbedeutend. Doch durch die Begrenzung der Strommenge, die unabhängige Erzeuger zur Lieferung an zugelassene Kunden zukaufen können, auf 20 % der eigenen installierten Erzeugungskapazität wird auch für die Zukunft ausgeschlossen, dass diese Unternehmen für zugelassene Kunden eine interessante Alternative darstellen. In ihrer Bewertung der Folgen dieser Begrenzung auf 20 % kam ein aus "inspecteurs des finances" bestehendes Fachgremium in seinem Bericht an die Stromregulierungskommission CRE zu dem folgenden Schluss: "Somit scheint die oben erwähnte Klausel schon für sich allein eine Behinderung des Stromhandels (sowohl im Hinblick auf die Finanzmärkte als auch auf den bilateralen Handel) darzustellen ... In diesem Rahmen scheint sie insofern für die von EDF unabhängigen französischen Produzenten von Nachteil zu sein, als damit die existierende Aufteilung des Marktes festgeschrieben und die Konkurrenten von EDF am Wettbewerb mit EDF gehindert werden, da es ihnen nicht möglich ist, ihre Angebote durch verstärkte Zukäufe zu erweitern, was ihnen einen - berechtigten - Ausgleich für ihre bescheidenen Produktionskapazitäten böte."(12) 1.3. Die Lage im Hinblick auf einen möglichen Eintritt in den französischen Markt 1.3.1. Allgemeine Überlegungen (32) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass auch für neue Anbieter der Eintritt in den französischen Markt nicht unmöglich ist. So haben bei Ausschreibungen von zugelassenen Kunden in einigen Fällen ausländische Anbieter den Zuschlag erhalten. Festzuhalten bleibt jedoch, dass für Newcomer, insbesondere für ausländische Anbieter, die Aufnahme von Versorgungsaktivitäten in Frankreich nach wie vor schwierig ist. (33) Ein ausländischer Stromanbieter, der in Frankreich aktiv werden will, kann entweder in Frankreich vorhandene Erzeugungskapazitäten nutzen oder Strom von einem anderen Produzenten zukaufen oder aber den in eigenen Anlagen im Ausland erzeugten Strom importieren. 1.3.2. Schwierigkeiten beim Eintritt in den französischen Markt 1.3.2.1. Neue Anbieter haben nur geringe Zugangsmöglichkeiten zur französischen Erzeugungskapazität (34) Realistisch gesehen wäre der Zugang zur französischen Erzeugungskapazität nur mit Genehmigung der EDF, des größten Stromerzeugers in Frankreich, möglich. Die drei potenziellen unabhängigen Erzeuger liefern ihren Strom derzeit vorwiegend an EDF bzw. nutzen ihn selbst. Daneben gibt es eine Reihe industrieller Großkunden, die ebenfalls Strom für den Eigenbedarf produzieren, aber im Hinblick auf die Verwendung der Produktionsüberschüsse im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsprogramms durch langfristige Verträge (mit einer Laufzeit von 12 Jahren) an EDF gebunden sind(13). (35) Die Parteien argumentieren in diesem Zusammenhang, das - laut Stromgesetz und dem Erlass Nr. 2000-877 vom 7. September 2000 vorgeschriebene - Genehmigungsverfahren für neue Produktionsstätten mit einer Kapazität von mehr als 4,5 MW(14) pro Einheit ermögliche es allen Betreibern mit Sitz in der Gemeinschaft, eigene Produktionsanlagen in Frankreich zu eröffnen. Der Aufbau von Stromerzeugungskapazität ist allerdings ein langfristiges Projekt mit hohen Investitionskosten, d. h., er ist mit einmaligen Aufwendungen ("sunk costs") verbunden, die für keinen anderen Zweck als die Erzeugung von Strom verwendbar sind. Darüber hinaus müssten die Kunden langfristigen Lieferverträgen mit Laufzeiten von 10 oder 15 Jahren zustimmen, damit die Anfangsinvestitionen in gewissem Umfang abgesichert werden können. Hinzu kommt, dass in Frankreich kein Spotmarkt existiert. Aus diesem Grund ginge eine Überproduktion entweder verloren oder müsste von der EDF abgenommen werden. Des Weiteren sind die Betriebskosten einer solchen Anlage je nach Art des Primärenergieträgers sehr unterschiedlich. Fossile Brennstoffe wie Kohle, Erdöl und Gas verursachen wesentlich höhere Betriebskosten als Wasserkraft oder nukleare Brennstoffe, und der Betreiber einer solchen Anlage könnte nicht mit den niedrigen Preisen konkurrieren, die EDF aufgrund seiner Kernkraftanlagen anbieten kann. (36) Hinzu kommt, dass die derzeit vorhandene Erzeugungskapazität keineswegs voll ausgeschöpft wird. Mit seiner installierten Erzeugungskapazität könnte EDF theoretisch maximal 906,6 TWh (103,5 GW × 24 Stunden × 365 Tage) pro Jahr produzieren, also fast das Doppelte der 1999 von dem Unternehmen produzierten Strommenge (469 TWh). Die Entwicklung der Erzeugungskapazität erfolgte in der Vergangenheit auf der Grundlage äußerst optimistischer Annahmen über die zukünftige Nachfrage, die sich in dieser Form nicht bewahrheitet haben. Dies bestätigt auch die CRE in ihrem Jahresbericht, wo es heißt: "... übereinstimmend mit dem in ganz Europa zu beobachtenden Trend, der in Frankreich allerdings wesentlich stärker ausgeprägt ist, scheint die Produktion den absehbaren Wandel bei der Nachfrage bewältigen zu können, ohne dass weitere Investitionen in die Kapazitäten erforderlich wären ... Die Wettbewerbsfähigkeit der bereits weitgehend amortisierten Kraftwerke lässt die Installation nennenswerter neuer Kapazitäten in den kommenden Jahren aus ökonomischer Sicht nicht gerechtfertigt erscheinen. Diese Situation und nicht zuletzt die Folgen der historischen Monopolstellung von EDF mit einem Produktionsumfang von ca. 97 % des Gesamtverbrauchs erklären, warum die Entwicklung des Wettbewerbs in Frankreich bei den gegenwärtigen Schwellenwerten für zugelassene Kunden voraussichtlich nicht zur Installation neuer Kapazitäten führen wird, die in Konkurrenz zu denen des bisherigen Monopolisten treten."(15) 1.3.2.2. Der Stromhandel in Frankreich bietet neuen Anbietern nur geringe Möglichkeiten zum Erwerb von Elektrizität (37) Der Stromhandel auf Großkundenbasis erfordert eine gewisse Liquidität, d. h. ein Umfeld, in dem die Erzeuger ausreichende Mengen an Stromhändler verkaufen können. Die Bildung einer solchen Liquidität wird durch die Wettbewerbsstruktur in Frankreich nicht gefördert und dürfte somit kaum stattfinden. In der Praxis ist EDF der wichtigste französische Stromproduzent, auf die drei potenziellen unabhängigen Erzeuger entfallen lediglich 5 % der Gesamtproduktion. Hinzu kommt, dass der Markt für zugelassene Kunden nach wie vor von der EDF dominiert wird. Solange in diesem Marktsegment kein nennenswerter Wettbewerb existiert, gibt es auch keine Anreize zur Entwicklung von Handelsaktivitäten. (38) Darüber hinaus sind die potenziellen unabhängigen Erzeuger in ihren Möglichkeiten des Stromerwerbs als Händler/Lieferanten eingeschränkt. Sie können nur bis zu 20 % ihrer jeweiligen Erzeugungskapazität hinz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.