Europäische Union

2002/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549)

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htswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 10. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 1, Kap. 9, und Bericht des Ständigen Ausschusses der Glasindustrie in der EWG (CIPV) von 1998 sowie den Jahresbericht 1999 des Bundesverbands Glasindustrie und Mineralfaserindustrie. (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (7) THA-Regime E 15/92 SG (92) D/17613 vom 8.12.1992. (8) THA-Regime N 768/94 SG (95) D/1062 vom 1.2.1995. (9) N 562/c/94, SG (94) D/17293 vom 1.12.1994. (10) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (N 157/94, SG (94) D/11038 vom 1.8.1994). (11) Investitionszulagengesetz (N 494/A/95, SG (95), D/17154 vom 27.12.1995). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (12) Z. B. Urteil vom 29. April 1999 in der Rs. C-342/96 (Spanien/Kommission), Slg. 1999, S. I-2459, Erwägungsgrund 41. (13) NN 74/95, SG (96) D/1946 vom 6.2.1996. (14) In Ziffer 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission (...) gewährt werden, wird die Kommission (...) auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten", prüfen (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.