2002/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549)
Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/2002 S. 0030 - 0043
Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/185/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland notifizierte der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 1. Dezember 1998, dessen Eingang am 4. Dezember 1998 registriert wurde, Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH ("TGI"). Da die Beihilfen bereits ausgezahlt worden waren, wurden die Maßnahmen unter der Nummer NN 147/98 registriert. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 und 29. März 1999 um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 18. Februar 1999, eingegangen am 19. Februar 1999, und 31. Mai 1999, eingegangen am 1. Juni 1999, erteilt wurden. Mit Schreiben vom 15. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, 4. Oktober 1999, eingegangen am 5. Oktober 1999, und 29. Oktober 1999, eingegangen am 3. November 1999, übermittelte Deutschland noch weitere Auskünfte. (2) Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der Umstrukturierungsbeihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung. (3) Der Kommissionsbeschluss über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Mit Schreiben vom 3. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, reagierte Deutschland auf die Eröffnung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung. Am 7. November 2000 fand eine Sitzung mit Vertretern der deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (5) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten, die sie an Deutschland zur Äußerung weiterleitete. Deutschland legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 vor, dessen Eingang am 15. Dezember 2000 registriert wurde. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG 2.1. Der Beihilfeempfänger (6) TGI hat ihren Sitz in Ilmenau in Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Sie wurde 1994 von zwei Privatpersonen, Herrn und Frau Geiß, mit dem Ziel der Übernahme von vier der zwölf Produktionslinien der Ilmenauer Glaswerke GmbH ("IGW") gegründet, deren Liquidierung die Treuhandanstalt ("THA") als alleiniger Eigentümer 1994 beschlossen hatte. Die verbleibenden acht Produktionslinien wurden stillgelegt und abgebaut. (7) Das Unternehmen ist in den Produktfeldern technisches Glas, Laborglas, Hauswirtschaftsglas, Schauglas, Röhren und Stäbe tätig. 1997 beschäftigte TGI 226 Mitarbeiter und erzielte eine Umsatz von 28048000 DEM. (8) Der Hauptgesellschafter (99 % der Anteile) und Geschäftsführer des Unternehmens, Herr Geiß, war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen an demselben Markt wie TGI tätigen Unternehmen: - Laborbedarf Stralsund GmbH ("LS") in Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern und - Paul F. Schröder & Co. Technische Glaswaren GmbH & Co KG ("PFS") in Ellerau in der Nähe von Hamburg. (9) Während LS nur zwei Mitarbeiter zählte, hatte PFS 74 Mitarbeiter und erzielte 1997 einen Umsatz von 9711000 DEM. LS stellte 1999 seine Geschäftstätigkeit ein. PFS meldete im Januar 2000 Konkurs an. 2.2. Frühere Finanzmaßnahmen (10) Der Verkauf der vier Produktionslinien (Wannen) der IGW an TGI erfolgte im Rahmen zweier Asset-deals. 2.2.1. Asset-deal 1 (Vertrag vom 26. September 1994) (11) Im September 1994 wurden nach ergebnislosen Verhandlungen mit anderen potenziellen Investoren die ersten drei Produktionslinien an TGI verkauft. Dieser Verkauf wurde abschließend von der THA, dem alleinigen Gesellschafter der IGW, im Dezember 1994 genehmigt. (12) Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 5800000 DEM und sollte in drei Raten bis Ende 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM und eine Bankbürgschaft von 1800000 DEM gesichert. Letztere wurde ihrerseits durch Rückbürgschaften und Festgeldanlagen gesichert. (13) Im Rahmen dieses Asset-deals gewährte Deutschland die nachstehenden Maßnahmen in Höhe von 58500000 DEM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Abgesehen von den Investitionskrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") in Höhe von 17100000 DEM, Investitionszuschüssen und Investitionszulagen in Höhe von 7900000 DEM erhielt TGI von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") Zuschüsse für die Umstrukturierung einer Pilotanlage in Höhe von 16500000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 17000000 DEM. 2.2.2. Asset-deal 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (15) Im Dezember 1995 wurde die vierte Produktionslinie an TGI verkauft, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. Der Kaufpreis belief sich auf 50000 DEM. (16) Im Rahmen des Asset-deals 2 gewährte Deutschland die nachstehenden Maßnahmen in Höhe von insgesamt 8925000 DEM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Abgesehen von Investitionszulagen in Höhe von 425000 DEM und einem Darlehen der Thüringer Aufbaubank ("TAB") in Höhe von 2000000 DEM erhielt TGI BvS-Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM, BvS-Investitionszuschüsse in Höhe von 1000000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 1500000 DEM. (18) Für den Asset-deal 2 musste TGI eine Bankbürgschaft beibringen. Da diese ausblieb, blieb dieser Asset-deal bis Februar 1998 schwebend unwirksam. 2.3. Der Umstrukturierungsplan und die Finanzmaßnahmen (19) Nach Angaben Deutschlands begannen die Schwierigkeiten für TGI wegen des um ein halbes Jahr verzögerten Investitionsbeginns, weil die THA den Asset-deal 1 erst im Dezember 1994 genehmigte. (20) Daher konnte mit den Investitionen erst im April 1995 begonnen werden, während das Unternehmen von einem Investitionsbeginn im vierten Quartal 1994 ausgegangen war. Dies hatte zur Folge, dass sich die weiteren Investitionen verzögerten. (21) Außerdem konnte TGI nicht rechtzeitig die für die Durchführung des Asset-deals 2 geforderte Bürgschaft nachweisen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die BvS ihre Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM nicht zur Verfügung stellte, sodass die erforderlichen Investitionen nicht durchgeführt werden konnten. Da TGI im Übrigen seit Beginn unter einem ständigen Liquiditätsmangel litt, drohte das gesamte Projekt zu scheitern, und die Liquidität des Unternehmens war 1997 nahezu erschöpft. (22) Zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit war TGI gezwungen, das Liquiditätsproblem zu lösen und Kapital und Rücklagen zu bilden. Zu diesem Zweck beschlossen die BvS, das Land Thüringen und der Privatinvestor im Februar 1998 eine konzertierte Aktion. (23) Deutschland übermittelte zusammen mit seiner Anmeldung den nachstehenden Umstrukturierungsplan. Für die Umstrukturierung war der Zeitraum 1998 bis 2000 vorgesehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien war immer noch nicht gezahlt. Außerdem wurden 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie und 6000000 DEM für damit verbundene Investitionen benötigt. Für Vorhaben zur Steigerung der Produktivität und eine Generalüberholung der Produktionslinien waren 4500000 DEM vorgesehen. Für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus dem Jahre 1997 und für ursprünglich im Jahr 1997 fällige Mietzahlungen wurde ein Betrag von 1925000 DEM benötigt. (25) Die vorerwähnten Umstrukturierungskosten sollten wie folgt finanziert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (26) Die BvS verzichtete auf Zahlung von 4000000 DEM des ursprünglichen Kaufpreises. Außerdem wurde die Bankbürgschaft in Höhe von 1800000 DEM aus Asset-deal 1 in eine Grundschuld umgewandelt, um die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern. (27) Die BvS genehmigte schließlich Asset-deal 2 ohne auf die Bankbürgschaft zu bestehen; eine Vorbedingung, aufgrund deren der Vertrag bis Februar 1998 schwebend unwirksam gewesen war. Die Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM konnten daher schließlich ausgezahlt werden. Außerdem erhielt das Unternehmen THA/BvS-Zuschüsse für den Ausgleich von Verlusten in Höhe von 1325000 DEM. (28) Im Rahmen der Umstrukturierung wurden dem Unternehmen Investitionszulagen in Höhe von 475000 DEM gewährt. (29) Das Unternehmen erhielt von der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Asset-deals 2 ein Darlehen von 2000000 DEM. (30) Nach dem Umstrukturierungsplan werden 4175000 DEM der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Unternehmens in Form von Cashflow finanziert. Es wurden keine Angaben darüber gemacht, ob dieser Cashflow bereits erwirtschaftet wurde oder wann er erwirtschaftet werden sollte. Ein privater Investor, der noch gefunden werden musste, sollte 3850000 DEM zur Umstrukturierung beitragen. (31) Außerdem verzichtete das Personal auf Weihnachtsgeld in Höhe von 650000 DEM. (32) Durch die Freigabe der Bürgschaft für die Arbeitsplatzgarantie wurden 250000 DEM für die Umstrukturierung frei. Weitere Informationen über diese Bürgschaft liegen nicht vor. (33) Nach der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung wurde 1999 mit einem positiven Betriebsergebnis für TGI gerechnet. Diese Erwartungen haben sich nicht erfuellt. Die geplante und tatsächliche Entwicklung ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (34) Nach den letzten von Deutschland übermittelten Informationen konnte kein neuer außenstehender Investor mit einem Beitrag von 3850000 DEM, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, gefunden werden. Eine Anpassung des Umstrukturierungsplans liegt der Kommission nicht vor. 2.4. Marktanalyse (35) Bei den von TGI hergestellten Erzeugnissen handelt es sich um Spezialglas. Spezialglas machte 1997 rund 6 % der gesamten Glasproduktion der Gemeinschaft aus und stellt einen Sektor mit einer Vielzahl verschiedener Erzeugnisse und einer begrenzten Anzahl von Produktionsunternehmen dar. TGI ist eines der zehn Unternehmen in der Gemeinschaft, das lichttechnisches Glas herstellt. (36) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen(4) zählte der Spezialglassektor 1997 zu den Wachstumsbranchen mit einem Produktionswachstum von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr. Der Markt für lichttechnisches Glas verzeichnete 1997 einen Anstieg von rund 4 %. Diese positive Entwicklung setzte sich 1998 entgegen allen Erwartungen infolge der Asienkrise nicht fort. Seit Mitte 1999 erholt sich der Markt, und der Umsatz von Spezialglas in Deutschland ist um 3,4 % gestiegen. Die allgemeinen Aussichten sind positiv. 2.5. Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (37) Die Kommission eröffnete das förmliche Prüfverfahren bezüglich des Verzichts auf die Forderung von 4000000 DEM des im Asset-deal 1 ursprünglich festgelegten Kaufpreises, weil sie Zweifel hatte, dass dieser Verzicht, wie von Deutschland behauptet, dem Verhalten eines privaten Gläubigers entsprach. Diese Maßnahme wurde demnach als eine staatliche Beihilfe zugunsten von TGI angesehen. (38) Außerdem hatte die Kommission ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 23. Dezember 1994(5) ("Leitlinien"). Sie bezweifelte, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt des Kaufpreisverzichts in Schwierigkeiten befand. Das Unternehmen machte zwar Verluste, erhielt aber offensichtlich umfassenden Verlustausgleich. Selbst wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten war, bezweifelte die Kommission im Übrigen, dass mit dem Umstrukturierungsplan die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden könnte. Die Bedingung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe war nicht erfuellt, da es keinen Beitrag eines privaten Investors gab. Da ein Teil der Finanzierung der Maßnahmen nicht gesichert war, musste auch bezweifelt werden, dass der Umstrukturierungsplan durchgeführt werden könnte. (39) Im Übrigen behauptete Deutschland, dass mehrere Maßnahmen unter genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Anhand der ihr vorliegenden Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob drei Investitionskredite der KfW in Höhe von insgesamt 17100000 DEM tatsächlich von den Beihilferegelungen bedeckt waren, unter denen sie angeblich gewährt worden waren, da weder die Darlehensbedingungen noch die einschlägigen Beihilferegelungen angegeben worden waren. (40) Zudem bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass das TAB-Darlehen in Höhe von 2000000 DEM mit den Bestimmungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung in Einklang stand, unter der das Darlehen angeblich gewährt worden war. Wie bereits ausgeführt, bezweifelte die Kommission, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand. (41) Die Kommission erließ eine Anordnung zur Auskunftserteilung, um feststellen zu können, ob die KfW-Kredite und das TAB-Darlehen tatsächlich mit den Bestimmungen der Beihilferegelungen übereinstimmten, unter denen sie angeblich genehmigt worden waren. (42) Um eine weitere Verzögerung der Entscheidung betreffend den Kaufpreisverzicht in Höhe von 4000000 DEM zu vermeiden, wird die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren mit einer endgültigen Entscheidung bezüglich dieser Maßnahme abschließen. Die Kommission wird gegebenenfalls für die Beihilfemaßnahmen, die nicht Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren und die angesichts der im Anschluss an die Anordnung zur Auskunftserteilung erhaltenen Auskünfte als neue Beihilfen zu betrachten sind, ein gesondertes Verfahren eröffnen. III. BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (43) Die Kommission erhielt Bemerkungen eines Wettbewerbers des Unternehmens und von TGI selbst. Diese Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 bzw. 6. November 2000 zur Stellungnahme übermittelt. Auf die Ausführungen des Wettbewerbers erhielt die Kommission von Deutschland am 15. Dezember 2000 eine Antwort. Auf die Bemerkungen von TGI erhielt die Kommission keine Reaktion von Deutschland. (44) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens brachte der Wettbewerber vor, dass der Beihilfeempfänger seine Erzeugnisse systematisch unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe, und behauptete, dass dies nur aufgrund der staatlichen Beihilfen zugunsten von TGI möglich sei. Außerdem bestuenden seiner Ansicht nach in einigen Produktmärkten, in denen TGI tätig ist, insbesondere bei Hauswirtschaftsglas, Schauglas und Glasröhren, strukturelle Überkapazitäten. Der Wettbewerber äußerte im Übrigen Zweifel an der Identität des Beihilfeempfängers und verwies auf die enge Beziehung zwischen TGI und den anderen Unternehmen, die dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI gehören. (45) TGI erklärte in seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens, dass der Verzicht auf die Zahlung eines Teils des Kaufpreises ebenso wie das TAB-Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Das Unternehmen behauptete, dass im Rahmen der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien der Freistaat Thüringen zugesagt habe, Investitionszuschüsse in Höhe von 10750000 DEM bereitzustellen. Schließlich seien jedoch lediglich 6750000 DEM ausgezahlt worden. Deswegen sei der ursprüngliche Preis von 4800000 DEM als zu hoch zu bewerten. Der Kaufpreisverzicht stelle daher eine Anpassung des ursprünglichen Privatisierungsvertrags dar, zu der TGI rechtlich befugt sei. Hinsichtlich des TAB-Darlehens trug TGI vor, dass dieses Darlehen ein Ausgleich für den Abriss einiger Gebäude infolge des Vorhabens des Freistaats Thüringen zur Errichtung eines Technologieparks sei. Außerdem brachte das Unternehmen vor, dass die beiden Maßnahmen, falls die Kommission sie weiterhin als staatliche Beihilfen betrachte, aufgrund der Leitlinien freigestellt werden könnten. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (46) In seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens erklärte Deutschland nochmals, dass seiner Ansicht nach der Kaufpreisverzicht keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern als Maßnahme eines privatwirtschaftlich handelnden Gläubigers angesehen werden könne. Deutschland erklärte außerdem, dass, sollte die Kommission den Kaufpreisverzicht als staatliche Beihilfe ansehen, diese als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden könnte. (47) Deutschland übermittelte Informationen zum Nachweis, dass die drei Kredite der KfW entweder keine staatlichen Beihilfen sind oder aber unter eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung fallen. (48) Außerdem übermittelte Deutschland Informationen um nachzuweisen, dass der Beihilfeempfänger ein kleines und mittleres Unternehmen ("KMU") sei. Deutschland machte geltend, dass TGI und die anderen Unternehmen, die demselben Gesellschafter gehören, keine wirtschaftliche Gruppe bildeten. Die wechselseitigen Geschäfte würden unter marktüblichen Bedingungen getätigt und nur einen geringen Teil des Umsatzes der Unternehmen ausmachen. (49) In seiner Antwort auf die Bemerkungen eines Wettbewerbers von TGI wies Deutschland die vermeintlichen Dumping-Praktiken zurück. Dass die Preise von TGI in einigen Fällen unter den Preisen des Wettbewerbers lägen, beweise noch nicht, dass TGI Dumping betreibe, sondern sei ein Zeichen für einen normalen Wettbewerb in einer Marktwirtschaft. Außerdem erklärte Deutschland, dass der von dem Wettbewerber zwischen den TGI-Preisen und den eigenen Preisen angestellte Vergleich nicht zuträfe. Der Wettbewerber hatte auch geltend gemacht, dass TGI auf die in der Großhandelspreisliste festgesetzten Preise bedeutende Nachlässe einräume. Deutschland machte geltend, dass diese Preise für den Endverbraucher bestimmt seien. TGI verkaufe aber fast nie direkt an den Endverbraucher. Wenn Erzeugnisse an einen Zwischenhändler verkauft werden, seien Nachlässe von bis zu 80 % am relevanten Markt üblich. Deswegen müssten für einen Preisvergleich die Nettopreise herangezogen werden. (50) Zur Frage der vom Wettbewerber genannten potenziellen Überkapazitäten in einigen Produktmärkten, in denen TGI vertreten ist, erklärte Deutschland, dass die Marktabgrenzung des Wettbewerbers zu eng sei. Der Wettbewerber konzentriere sich in seiner Analyse auf den Markt einiger Einzelprodukte, ohne die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite zu berücksichtigen. Deutschland erklärte, dass am relevanten Markt keine Überkapazitäten bestuenden. V. WÜRDIGUNG (51) TGI hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und damit Vorteile gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Da auf dem relevanten Produktmarkt Wettbewerber aus der Gemeinschaft präsent sind und Handel getrieben wird, besteht die Gefahr, dass hierdurch der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht wird. (52) Die Kommission muss zunächst prüfen, ob diese aus öffentlichen Mitteln stammenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Falls ja, so muss sie ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersuchen. 5.1. Das begünstigte Unternehmen (53) Für Deutschland ist TGI der Beihilfeempfänger. Außerdem handelt es sich nach Auffassung Deutschlands bei diesem Unternehmen um ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) ("KMU-Gemeinschaftsrahmen"). (54) Bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob das relevante Unternehmen größer als TGI sein könnte. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI ist außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen Unternehmen, PFS und LS. Zusammengenommen zählten TGI, PFS und LS über 250 Mitarbeiter und überschritten damit die im KMU-Gemeinschaftsrahmen festgelegte Schwelle. (55) Da die Frage, ob TGI ein KMU ist oder nicht, für die Würdigung der Kompatibilität des Kaufpreisverzichts nicht von Bedeutung ist, wird dieses Problem im Rahmen dieses Verfahrens nicht weiter behandelt. 5.2. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Übereinstimmung mit genehmigten Beihilferegelungen 5.2.1. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 1 (56) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 1 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes E 15/92(7). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mithilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 33500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 5800000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 1000 Arbeitnehmer zählte, ist diese finanzielle Unterstützung von der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime E 15/92 abgedeckt. 5.2.2. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 2 (57) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 2 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/94(8). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mithilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 6500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 50000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeitern zählte, ist diese finanzielle Unterstützung der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime N 768/94 abgedeckt. 5.2.3. Investitionskredite der KfW im Rahmen des Asset-deals 1 (58) Die KfW gewährte drei Kredite von insgesamt 17100000 DEM angeblich aufgrund von zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Da die Kommission über keine ausreichenden Informationen verfügte um festzustellen, ob diese Kredite tatsächlich unter eine derartige Beihilferegelung fielen, ordnete sie die Auskunftserteilung an. (59) Der erste Kredit von 10000000 DEM wurde im Rahmen eines KfW-Mittelstandsprogramms gewährt, der zweite Kredit von 5100000 DEM im Rahmen eines KfW-Mittelstands-Arbeitsplatzförderungsprogramms der EU. Nach den von Deutschland übermittelten Auskünften wurden beide Kredite zu Marktbedingungen vergeben mit einem über dem Referenzzinssatz liegenden Zinssatz. Da das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen nicht in Schwierigkeiten war, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine staatlichen Beihilfen vorliegen. (60) Der dritte Kredit in Höhe von 2000000 DEM wurde im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, einer von der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Beihilferegelung(9), bereitgestellt. Dieser Kredit erfuellt die Konditionen der Beihilferegelung, unter der er angeblich gewährt wurde, und ist folglich tatsächlich durch diese Regelung abgedeckt. Demnach handelt es sich hier um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.4. Investitionszuschüsse und Investitionszulagen (61) Im Rahmen des Asset-deals 1 erhielt TGI Investitionszuschüsse in Höhe von 9750000 DEM auf der Basis des 23. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(10). (62) Im Rahmen der beiden Asset-deals wurden Investitionszulagen in Höhe von 1575000 DEM gewährt. Außerdem erhielt TGI außerhalb der Asset-deals 1996 Investitionszulagen in Höhe von 876000 DEM und 1997 Zulagen in Höhe von 748000 DEM. Sämtliche Zahlungen erfolgten aufgrund des Investitionszulagengesetzes, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(11). (63) Die Frage der Kompatibilität der Investitionszuschüsse und der Investitionszulagen mit der Beihilferegelung, auf deren Basis sie angeblich gewährt wurden, wird nicht in diesem Verfahren beurteilt, sondern, falls notwendig, in einem weiteren Verfahren. 5.2.5. Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM des Kaufpreises und Rückzahlungsaufschub (64) Die BvS erklärte sich im Rahmen der konzertierten Aktion damit einverstanden, die Bankbürgschaft von 1800000 DEM im Rahmen des 1. Vertrags in eine nachrangige Grundschuld umzuwandeln. Diese Sicherheit hat geringeren Wert als die Bankbürgschaft. Nach den von Deutschland unterbreiteten Informationen wurde die Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises ebenfalls zurückgestellt und ist inzwischen ab 2003 vorgesehen. Da diese Maßnahmen dem Unternehmen Vorteile verschaffen, die ein privater Gläubiger einem Unternehmen in Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht eingeräumt hätte, stellen auch sie offensichtlich staatliche Beihilfen dar. (65) Die Umwandlung der Sicherheiten und der Zahlungsaufschub werden nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewürdigt. Falls notwendig, werden sie Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. 5.2.6. Verzicht auf die Zahlung von 4000000 DEM des Kaufpreises (Februar 1998) (66) Deutschland trägt vor, dass dieser Verzicht aus wirtschaftlicher Sicht für die BvS günstiger war, als auf der Zahlung des vollen Kaufpreises zu bestehen. Deswegen stellt dieser Verzicht angeblich keine staatliche Beihilfe dar. (67) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Frage, ob eine Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktverhältnissen nicht bekommen hätte(12). Deswegen legt Deutschland eine Analyse vor um nachzuweisen, dass der Kaufpreisverzicht der BvS zum Ziel hatte, die Zahlung des in Asset-deal 1 vereinbarten Kaufpreises zu maximieren und die damit verbundenen Kosten zu reduzieren. (68) Deutschland erklärte, dass TGI 1997 am Rande des Konkurses stand. Das Eigenkapital des Unternehmens hatte sich dramatisch verringert, und das Unternehmen hatte ernsthafte Liquiditätsprobleme. Der Kaufpreis von insgesamt 5800000 DEM stand immer noch aus. Deutschland bringt vor, dass das Unternehmen wahrscheinlich in Konkurs gegangen wäre, hätte die BvS auf Zahlung des vollen Kaufpreises bestanden. (69) Deutschland macht geltend, dass im Fall des Konkurses die BvS höchstwahrscheinlich nur einen Teil des Kaufpreises, nämlich 1800000 DEM, die durch eine Bankbürgschaft gesichert waren, aus der Konkursmasse bezogen hätte. Die übrigen 4000000 DEM waren durch eine nachrangige Grundschuld gesichert. Nach Angaben Deutschlands wäre dieser Betrag verloren gewesen, da die Forderungen anderer Gläubiger Vorrang hätten. (70) Außerdem erklärte Deutschland, dass Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS auf der Bezahlung des gesamten Kaufpreises bestanden hätte. Die Umsetzung von Asset-deal 2 war vorübergehend bis Februar 1998 ausgesetzt worden, da TGI nicht die Bankbürgschaft vorweisen konnte, die eine Voraussetzung für die Vertragsgenehmigung von Seiten der BvS war. TGI wurde im Februar 1998 von dieser Verpflichtung entbunden. Wäre Asset-deal 2 nicht wirksam geworden, so wären der BvS zusätzliche Kosten für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstücks der vierten Produktionslinie und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks entstanden, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. (71) Deutschland zufolge stand die BvS also vor der Wahl, entweder auf einen Teil des Kaufpreises zu verzichten oder auf der Bezahlung des gesamten Preises zu bestehen, wobei Letzteres das Unternehmen in den Konkurs geführt hätte. (72) Deutschland versuchte der Kommission in einem Vergleich der beiden Alternativen zu beweisen, dass der Kaufpreisverzicht aus wirtschaftlicher Sicht die günstigere Lösung darstellte. (73) Ein Verzicht und somit die Durchführung von Asset-deal 2 hätte die BvS nach Angaben Deutschlands im Endergebnis 1811000 DEM gekostet. Dies ist die Differenz zwischen Einnahmen in Höhe von 2847000 DEM (1800000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des Asset-deals 1 und 1047000 DEM für den Verkauf des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stand, an TGI) und Kosten in Höhe von 4658000 DEM (Umstrukturierungszuschüsse von 4000000 DEM und Verlustausgleich von 658000 DEM in Übereinstimmung mit Asset-deal 2). (74) Im Fall des Konkurses und der Nichtdurchführung von Asset-deal 2 wären der BvS endgültige Kosten von 2590000 DEM erwachsen. Die BvS hätte Einnahmen von 2270000 DEM (1800000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des Asset-deals 1 und schätzungsweise 470000 DEM für den Verkauf des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stand) gehabt. Die Kosten für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstückes der vierten Produktionslinie und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks hätten sich für die BvS auf 4860000 DEM belaufen. (75) Da nach Angaben Deutschlands die BvS im Fall des Verzichts mit Kosten von 1811000 DEM konfrontiert worden wäre gegenüber endgültigen Kosten von 2590000 DEM im Falle des Konkurses, erwies sich der Verzicht als die wirtschaftlich günstigere Lösung. (76) Die Kommission kann diesem Gedankengang aus drei Gründen nicht folgen. Erstens gibt es keine Hinweise, dass Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS nicht auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hätte. Der Asset-deal 2 war ursprünglich im Dezember 1995 vereinbart worden. Bis Februar 1998 war er schwebend unwirksam, weil TGI keine Bankbürgschaft vorweisen konnte, die eine Voraussetzung für die Umsetzung des Vertrags war. Ohne diese Bürgschaft hatten beide Parteien, TGI und BvS, bis 31. März 1996 das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Keine der Parteien hat dieses Recht ausgeübt. Da die BvS den Nachweis einer Bankbürgschaft zur Voraussetzung für die Umsetzung von Asset-deal 2 gemacht hatte, hing die Wirksamkeit des Vertrags von der BvS ab. Die BvS hätte durch den Verzicht auf die Beibringung der Bankbürgschaft den Vertrag jederzeit wirksam machen können. Die Umsetzung von Asset-deal 2 ist somit eindeutig unabhängig von dem Kaufpreisverzicht. Asset-deal 2 wurde schließlich im Februar 1998 wirksam, als die BvS nicht mehr weiter auf der Bankbürgschaft bestand. (77) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass TGI das Recht gehabt hätte, zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Bezahlung des vollen Kaufpreises (Februar 1998) von dem Vertrag zurückzutreten, und dass dies im Interesse des Unternehmens gewesen wäre. Deutschland erwähnt, dass die Wirksamkeit von Asset-deal 2 sogar zur Stabilisierung der finanziell schwierigen Situation von TGI beitrug, da die Zuschüsse in Höhe von 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie endlich ausgezahlt werden konnten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Verzicht notwendig oder eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Asset-deals 2 war und inwieweit eine Beziehung zwischen beiden bestand. (78) Kein privater Gläubiger hätte deshalb akzeptiert, die Wirksamkeit von Asset-deal 2 von dem Verzicht auf die Zahlung eines Teils des Kaufpreises abhängig zu machen. Wäre Asset-deal 2 wirksam geworden, auch wenn die BvS auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestanden hätte, muss er in dem Vergleich der beiden Alternativen nicht berücksichtigt werden, da die BvS in beiden Szenarien (Kaufpreisverzicht und Konkurs) dieselben Kosten in Verbindung mit Asset-deal 2 zu tragen hätte. Deswegen muss nur die Zahlung des Kaufpreises verglichen werden. Im Fall des Verzichts bekäme die BvS 1800000 DEM des Kaufpreises. Im Fall des Konkurses wäre die Bezahlung von 1800000 DEM sichergestellt, und darüber hinaus bestuende die Möglichkeit, dass die BvS einen Teil des verbleibenden Kaufpreises von 4000000 DEM erhalten würde. Der Kaufpreisverzicht erweist sich somit nicht als die günstigere Lösung und ist somit nicht das Verhalten eines privaten Gläubigers. (79) Zweitens, auch wenn Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestanden hätte, wohingegen er im Fall eines Kaufpreisverzichts wirksam geworden wäre, gibt es keine Hinweise, dass die BvS sich bei der Entscheidung für einen Verzicht auf einen Teil des Kaufpreises wie ein privater Gläubiger verhalten hat. Deutschland führt an, dass im Fall eine Konkurses und der Unwirksamkeit von Asset-deal 2 die BvS Kosten in Höhe von 4860000 DEM für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstücks und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks gegenübergestanden hätte. Die Kommission betrachtet diese hohen Kosten als nicht mit den Verpflichtungen vergleichbar, die ein privater Gläubiger in derselben Situation zu tragen hätte. Deutschland führt für die Rekultivierung des Grundstückes, auf dem die vierte Produktionslinie steht, Kosten in Höhe von 2200000 DEM an. Die Rekultivierung ist aufgrund eines Vorhabens des Freistaates Thüringen zur Errichtung eines Technologieparks notwendig. Die Kommission geht davon aus, dass ein privater Gläubiger nicht diese Verpflichtung hätte. Es wurde nicht erklärt, warum die vierte Produktionslinie im Fall des Konkurses keinerlei Wert haben würde. Außerdem führt Deutschland Erlöse in Höhe von 1047000 DEM für den Verkauf des Grundstücks der vierten Produktionslinie an. Im Fall eines Konkurses berechnet Deutschland potentielle Erlöse aus dem Verkauf des Grundstücks in Höhe von nur 470000 DEM. Der Unterschied zwischen den beiden Preisen wurde nicht weiter erklärt. (80) Zum dritten erklärte sich die BvS im Rahmen des Asset-deals 2 zur Bereitstellung eines Investitionszuschusses von 1000000 DEM bereit. Dieser Betrag ist bei der Gegenüberstellung der beiden Alternativen nicht berücksichtigt worden. Durch diese Verpflichtung würden sich die zusätzlichen Kosten für die BvS bei Inkrafttreten des Asset-deals 2 noch erhöhen. Im Fall des Verzichts und des Inkrafttretens von Asset-deal 2 würden sich die abschließenden Kosten für die BvS folglich statt auf 1811000 DEM, wie von Deutschland behauptet, auf 2811000 DEM belaufen und damit über den Kosten in Höhe von 2590000 DEM im Fall des Konkurses liegen. (81) Selbst wenn die Umsetzung von Asset-deal 2 vom Kaufpreisverzicht abhängig wäre, kann die Kommission die von Deutschland dargelegte Analyse nicht akzeptieren. Wie oben erläutert, gibt es keine Hinweise, dass die BvS im Fall eines Kaufpreisverzichts und der Umsetzung von Asset-deal 2 geringere Kosten zu tragen hätte, als wenn sie auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestehen würde, die die Nichtdurchführung von Asset-deal 2 zur Folge gehabt hätte. (82) TGI führt an, dass der Verzicht der BvS keine staatliche Beihilfe darstellt, sondern eine Anpassung des Privatisierungsvertrags, da der Freistaat Thüringen weniger Investitionszuschüsse gewährt hat, als im Zusammenhang mit der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien vereinbart. Die BvS und der Freistaat Thüringen sind jedoch verschiedene juristische Personen, sodass die Kommission dieses Argument auf keinen Fall akzeptieren kann. Mögliche Ansprüche, die TGI gegenüber dem Freistaat Thüringen und der BvS haben mag, müssen getrennt voneinander behandelt werden. (83) Hinter dem Verzicht der BvS auf 4000000 DEM des Kaufpreises stand somit das Ziel, die Existenz des Unternehmens zu sichern, nicht aber die finanzielle Belastung zu vermindern. Die BvS hat sich demnach nicht wie ein privater Gläubiger verhalten; der Verzicht stellt eine staatliche Beihilfe dar, die als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden muss. 5.2.7. Darlehen der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 2000000 DEM (Februar 1998) (84) Nach Angaben Deutschlands wurde dieses Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(13), gewährt. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, dass das Darlehen durch die Regelung abgedeckt ist und erteilte eine Anordnung zur Auskunftserteilung (85) Das TAB-Darlehen wird nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behandelt. Wenn notwendig, wird es Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. 5.3. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (86) Der Verzicht muss als Ad-hoc-Beihilfe von der Kommission gewürdigt werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 vor. (87) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelten nicht im vorliegenden Fall, da die Beihilfen weder sozialer Art sind und an einzelne Verbraucher gewährt wurden noch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch keine Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind. (88) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sehen weitere Ausnahmen vor. Da Hauptziel der Beihilfen nicht die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Die Kommission würdigt staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anhand der von ihr herausgegebenen einschlägigen Leitlinien. Die erste Prüfung hat ergeben, dass keiner der anderen Gemeinschaftsrahmen, z. B. für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, für Umweltschutzbeihilfen, für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen im vorliegenden Fall greift. (89) Da den Informationen zufolge die Beihilfen vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, gelten die Leitlinien von 1994(14). (90) Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Unterstützung für die Umstrukturierung erhalten, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (91) Bei der Eröffnung des Verfahrens zweifelte die Kommission daran, dass TGI zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen gelangt sie nun zu dem Schluss, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten war. Das Unternehmen machte kontinuierlich Verluste und erwirtschaftete nicht genügend Cashflow, um die notwendigen Investitionen durchzuführen. Außerdem hatte sich das Eigenkapital des Unternehmens erheblich vermindert. Wiederherstellung der Rentabilität (92) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt voraus, dass ein tragfähiger, kohärenter und umfassender Umstrukturierungsplan vorliegt, der in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. (93) Deutschland übermittelte einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1998 bis 2000 einschließlich einer Prognose der Umsätze und Betriebsergebnisse des Unternehmens für die Jahre 1998 bis 2000. Die Rentabilität des Unternehmens sollte 1999 wiederhergestellt sein. (94) Der Umstrukturierungsplan beruht auf der Annahme, dass ein neuer Investor 3850000 DEM beitragen würde. Hiermit würde ein wesentlicher Teil der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten gedeckt. (95) Den letzten Informationen, die Deutschland übermittelt hat, ist allerdings zu entnehmen, dass kein neuer Privatinvestor gefunden werden konnte. Die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen ist demnach nicht gewährleistet. Im Übrigen liegt der Kommission kein neuer Umstrukturierungsplan vor, der diesem Umstand Rechnung trägt. (96) Außerdem sollte die Rentabilität 1999 wiederhergestellt sein. Das Unternehmen verzeichnete dennoch auch in diesem Jahr noch Verluste. (97) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geführt hat. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (98) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber so weit wie möglich auszugleichen; anderenfalls würden die Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (99) Falls daher eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen zeigt, dass auf dem relevanten Gemeinschaftsmarkt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestehen, muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (100) Deutschland erklärt, dass TGI seine Produktionskapazitäten in Zukunft weder herab- noch heraufsetzen wird. (101) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens brachte ein Wettbewerber von TGI vor, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen TGI tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestuenden. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 35 und 36 dargelegt wurde, scheinen nach den der Kommission verfügbaren Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten zu bestehen. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (102) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von dem Investor ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang steht. (103) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens machte ein Wettbewerber von TGI geltend, dass TGI systematisch seine Erzeugnisse unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe. TGI seien fortwährende Verlustausgleiche gewährt worden. Da kein tragfähiger Umstrukturierungsplan unterbreitet worden ist, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Mittel zu einem marktverzerrenden Verhalten, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang steht, verwendet wurden. (104) Deutschland betrachtet den Verzicht der Belegschaft auf Weihnachtsgeld im Jahre 1997 als einen Beitrag des Investors. Auch wenn dies als ein erheblicher Beitrag des Personals zur Umstrukturierung des Unternehmens angesehen werden kann, kann der Verzicht aber nicht als Investorbeitrag gelten, da hiermit für den Investor kein Risiko verbunden ist. (105) Außerdem betrachtet Deutschland die Kürzung der Vergütung des Geschäftsführers (der Hauptgesellschafter des Unternehmens ist) als einen Investorbeitrag. Diese Maßnahme ist aber nicht in den Umstrukturierungsplan einbezogen worden und kann somit nicht als Eigenleistung des Investors angesehen werden. (106) Des Weiteren betrachtet Deutschland einen Cashflow von 4175000 DEM als Beitrag des Investors. Die Kommission kann diese Innenfinanzierung nicht als Teil des Investorsbeitrags akzeptieren, da sie weitgehend direkt oder indirekt durch Beihilfemaßnahmen ermöglicht wurde. Obwohl sich der Bedarf an Finanzmitteln für die Umstrukturierung des Unternehmens aufgrund des Cashflows vermindern könnte, kann die Kommission es nicht als Teil des Investorbeitrag gelten lassen. Im Übrigen hat Deutschland nicht mitgeteilt, wann dieser Cashflow erwirtschaftet wurde oder ob er noch erwirtschaftet werden muss. (107) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass kein Beitrag des privaten Investors im Sinne der Leitlinien vorliegt. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe wird demnach nicht erfuellt. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (108) Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Der einzige Umstrukturierungsplan, der der Kommission vorliegt, enthält eine Finanzierungslücke, da kein neuer Investor in Erscheinung getreten ist. Da dieser Investorbeitrag aber für die Durchführung des Umstrukturierungsplans, insbesondere für die Durchführung der unbedingt notwendigen Investitionen, wesentlich ist, muss bezweifelt werden, dass der Plan durchgeführt wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (109) Die Kommission stellt fest, dass der 1998 dem Unternehmen TGI eingeräumte Kaufpreisverzicht in Höhe von 4000000 DEM eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Übrigen hat Deutschland die Beihilfe unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. Die Maßnahme erfuellt nicht die in den Leitlinien niedergelegten Kriterien und ist daher nicht aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Umstrukturierungsplan beruht nicht auf realistischen Annahmen zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist nicht erfuellt. Deswegen fordert die Kommission Deutschland auf, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (110) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Umwandlung der Sicherheiten und der Rückzahlungsaufschub für 1800000 DEM des Verkaufspreises im Rahmen des Asset-deals 1 sowie das TAB-Darlehen in Höhe von 2000000 DEM zugunsten von TGI Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH in Form eines Verzichts auf 4000000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des am 26. September 1994 geschlossenen Asset-deals 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 10. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 1, Kap. 9, und Bericht des Ständigen Ausschusses der Glasindustrie in der EWG (CIPV) von 1998 sowie den Jahresbericht 1999 des Bundesverbands Glasindustrie und Mineralfaserindustrie. (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (7) THA-Regime E 15/92 SG (92) D/17613 vom 8.12.1992. (8) THA-Regime N 768/94 SG (95) D/1062 vom 1.2.1995. (9) N 562/c/94, SG (94) D/17293 vom 1.12.1994. (10) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (N 157/94, SG (94) D/11038 vom 1.8.1994). (11) Investitionszulagengesetz (N 494/A/95, SG (95), D/17154 vom 27.12.1995). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (12) Z. B. Urteil vom 29. April 1999 in der Rs. C-342/96 (Spanien/Kommission), Slg. 1999, S. I-2459, Erwägungsgrund 41. (13) NN 74/95, SG (96) D/1946 vom 6.2.1996. (14) In Ziffer 7.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission (...) gewährt werden, wird die Kommission (...) auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten", prüfen (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).