Europäische Union

2002/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549)

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Quellenkennung: 32002D0185. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onditionen der Beihilferegelung, unter der er angeblich gewährt wurde, und ist folglich tatsächlich durch diese Regelung abgedeckt. Demnach handelt es sich hier um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.4. Investitionszuschüsse und Investitionszulagen (61) Im Rahmen des Asset-deals 1 erhielt TGI Investitionszuschüsse in Höhe von 9750000 DEM auf der Basis des 23. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(10). (62) Im Rahmen der beiden Asset-deals wurden Investitionszulagen in Höhe von 1575000 DEM gewährt. Außerdem erhielt TGI außerhalb der Asset-deals 1996 Investitionszulagen in Höhe von 876000 DEM und 1997 Zulagen in Höhe von 748000 DEM. Sämtliche Zahlungen erfolgten aufgrund des Investitionszulagengesetzes, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(11). (63) Die Frage der Kompatibilität der Investitionszuschüsse und der Investitionszulagen mit der Beihilferegelung, auf deren Basis sie angeblich gewährt wurden, wird nicht in diesem Verfahren beurteilt, sondern, falls notwendig, in einem weiteren Verfahren. 5.2.5. Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM des Kaufpreises und Rückzahlungsaufschub (64) Die BvS erklärte sich im Rahmen der konzertierten Aktion damit einverstanden, die Bankbürgschaft von 1800000 DEM im Rahmen des 1. Vertrags in eine nachrangige Grundschuld umzuwandeln. Diese Sicherheit hat geringeren Wert als die Bankbürgschaft. Nach den von Deutschland unterbreiteten Informationen wurde die Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises ebenfalls zurückgestellt und ist inzwischen ab 2003 vorgesehen. Da diese Maßnahmen dem Unternehmen Vorteile verschaffen, die ein privater Gläubiger einem Unternehmen in Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht eingeräumt hätte, stellen auch sie offensichtlich staatliche Beihilfen dar. (65) Die Umwandlung der Sicherheiten und der Zahlungsaufschub werden nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewürdigt. Falls notwendig, werden sie Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. 5.2.6. Verzicht auf die Zahlung von 4000000 DEM des Kaufpreises (Februar 1998) (66) Deutschland trägt vor, dass dieser Verzicht aus wirtschaftlicher Sicht für die BvS günstiger war, als auf der Zahlung des vollen Kaufpreises zu bestehen. Deswegen stellt dieser Verzicht angeblich keine staatliche Beihilfe dar. (67) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Frage, ob eine Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktverhältnissen nicht bekommen hätte(12). Deswegen legt Deutschland eine Analyse vor um nachzuweisen, dass der Kaufpreisverzicht der BvS zum Ziel hatte, die Zahlung des in Asset-deal 1 vereinbarten Kaufpreises zu maximieren und die damit verbundenen Kosten zu reduzieren. (68) Deutschland erklärte, dass TGI 1997 am Rande des Konkurses stand. Das Eigenkapital des Unternehmens hatte sich dramatisch verringert, und das Unternehmen hatte ernsthafte Liquiditätsprobleme. Der Kaufpreis von insgesamt 5800000 DEM stand immer noch aus. Deutschland bringt vor, dass das Unternehmen wahrscheinlich in Konkurs gegangen wäre, hätte die BvS auf Zahlung des vollen Kaufpreises bestanden. (69) Deutschland macht geltend, dass im Fall des Konkurses die BvS höchstwahrscheinlich nur einen Teil des Kaufpreises, nämlich 1800000 DEM, die durch eine Bankbürgschaft gesichert waren, aus der Konkursmasse bezogen hätte. Die übrigen 4000000 DEM waren durch eine nachrangige Grundschuld gesichert. Nach Angaben Deutschlands wäre dieser Betrag verloren gewesen, da die Forderungen anderer Gläubiger Vorrang hätten. (70) Außerdem erklärte Deutschland, dass Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS auf der Bezahlung des gesamten Kaufpreises bestanden hätte. Die Umsetzung von Asset-deal 2 war vorübergehend bis Februar 1998 ausgesetzt worden, da TGI nicht die Bankbürgschaft vorweisen konnte, die eine Voraussetzung für die Vertragsgenehmigung von Seiten der BvS war. TGI wurde im Februar 1998 von dieser Verpflichtung entbunden. Wäre Asset-deal 2 nicht wirksam geworden, so wären der BvS zusätzliche Kosten für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstücks der vierten Produktionslinie und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks entstanden, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. (71) Deutschland zufolge stand die BvS also vor der Wahl, entweder auf einen Teil des Kaufpreises zu verzichten oder auf der Bezahlung des gesamten Preises zu bestehen, wobei Letzteres das Unternehmen in den Konkurs geführt hätte. (72) Deutschland versuchte der Kommission in einem Vergleich der beiden Alternativen zu beweisen, dass der Kaufpreisverzicht aus wirtschaftlicher Sicht die günstigere Lösung darstellte. (73) Ein Verzicht und somit die Durchführung von Asset-deal 2 hätte die BvS nach Angaben Deutschlands im Endergebnis 1811000 DEM gekostet. Dies ist die Differenz zwischen Einnahmen in Höhe von 2847000 DEM (1800000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des Asset-deals 1 und 1047000 DEM für den Verkauf des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stand, an TGI) und Kosten in Höhe von 4658000 DEM (Umstrukturierungszuschüsse von 4000000 DEM und Verlustausgleich von 658000 DEM in Übereinstimmung mit Asset-deal 2). (74) Im Fall des Konkurses und der Nichtdurchführung von Asset-deal 2 wären der BvS endgültige Kosten von 2590000 DEM erwachsen. Die BvS hätte Einnahmen von 2270000 DEM (1800000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des Asset-deals 1 und schätzungsweise 470000 DEM für den Verkauf des Grundstücks, auf dem die vierte Produktionslinie stand) gehabt. Die Kosten für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstückes der vierten Produktionslinie und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks hätten sich für die BvS auf 4860000 DEM belaufen. (75) Da nach Angaben Deutschlands die BvS im Fall des Verzichts mit Kosten von 1811000 DEM konfrontiert worden wäre gegenüber endgültigen Kosten von 2590000 DEM im Falle des Konkurses, erwies sich der Verzicht als die wirtschaftlich günstigere Lösung. (76) Die Kommission kann diesem Gedankengang aus drei Gründen nicht folgen. Erstens gibt es keine Hinweise, dass Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS nicht auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hätte. Der Asset-deal 2 war ursprünglich im Dezember 1995 vereinbart worden. Bis Februar 1998 war er schwebend unwirksam, weil TGI keine Bankbürgschaft vorweisen konnte, die eine Voraussetzung für die Umsetzung des Vertrags war. Ohne diese Bürgschaft hatten beide Parteien, TGI und BvS, bis 31. März 1996 das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Keine der Parteien hat dieses Recht ausgeübt. Da die BvS den Nachweis einer Bankbürgschaft zur Voraussetzung für die Umsetzung von Asset-deal 2 gemacht hatte, hing die Wirksamkeit des Vertrags von der BvS ab. Die BvS hätte durch den Verzicht auf die Beibringung der Bankbürgschaft den Vertrag jederzeit wirksam machen können. Die Umsetzung von Asset-deal 2 ist somit eindeutig unabhängig von dem Kaufpreisverzicht. Asset-deal 2 wurde schließlich im Februar 1998 wirksam, als die BvS nicht mehr weiter auf der Bankbürgschaft bestand. (77) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass TGI das Recht gehabt hätte, zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Bezahlung des vollen Kaufpreises (Februar 1998) von dem Vertrag zurückzutreten, und dass dies im Interesse des Unternehmens gewesen wäre. Deutschland erwähnt, dass die Wirksamkeit von Asset-deal 2 sogar zur Stabilisierung der finanziell schwierigen Situation von TGI beitrug, da die Zuschüsse in Höhe von 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie endlich ausgezahlt werden konnten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Verzicht notwendig oder eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Asset-deals 2 war und inwieweit eine Beziehung zwischen beiden bestand. (78) Kein privater Gläubiger hätte deshalb akzeptiert, die Wirksamkeit von Asset-deal 2 von dem Verzicht auf die Zahlung eines Teils des Kaufpreises abhängig zu machen. Wäre Asset-deal 2 wirksam geworden, auch wenn die BvS auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestanden hätte, muss er in dem Vergleich der beiden Alternativen nicht berücksichtigt werden, da die BvS in beiden Szenarien (Kaufpreisverzicht und Konkurs) dieselben Kosten in Verbindung mit Asset-deal 2 zu tragen hätte. Deswegen muss nur die Zahlung des Kaufpreises verglichen werden. Im Fall des Verzichts bekäme die BvS 1800000 DEM des Kaufpreises. Im Fall des Konkurses wäre die Bezahlung von 1800000 DEM sichergestellt, und darüber hinaus bestuende die Möglichkeit, dass die BvS einen Teil des verbleibenden Kaufpreises von 4000000 DEM erhalten würde. Der Kaufpreisverzicht erweist sich somit nicht als die günstigere Lösung und ist somit nicht das Verhalten eines privaten Gläubigers. (79) Zweitens, auch wenn Asset-deal 2 nicht wirksam geworden wäre, wenn die BvS auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestanden hätte, wohingegen er im Fall eines Kaufpreisverzichts wirksam geworden wäre, gibt es keine Hinweise, dass die BvS sich bei der Entscheidung für einen Verzicht auf einen Teil des Kaufpreises wie ein privater Gläubiger verhalten hat. Deutschland führt an, dass im Fall eine Konkurses und der Unwirksamkeit von Asset-deal 2 die BvS Kosten in Höhe von 4860000 DEM für die Stilllegung der vierten Produktionslinie, die Rekultivierung des Grundstücks und für Verwaltungskosten bis zum Verkauf des Grundstücks gegenübergestanden hätte. Die Kommission betrachtet diese hohen Kosten als nicht mit den Verpflichtungen vergleichbar, die ein privater Gläubiger in derselben Situation zu tragen hätte. Deutschland führt für die Rekultivierung des Grundstückes, auf dem die vierte Produktionslinie steht, Kosten in Höhe von 2200000 DEM an. Die Rekultivierung ist aufgrund eines Vorhabens des Freistaates Thüringen zur Errichtung eines Technologieparks notwendig. Die Kommission geht davon aus, dass ein privater Gläubiger nicht diese Verpflichtung hätte. Es wurde nicht erklärt, warum die vierte Produktionslinie im Fall des Konkurses keinerlei Wert haben würde. Außerdem führt Deutschland Erlöse in Höhe von 1047000 DEM für den Verkauf des Grundstücks der vierten Produktionslinie an. Im Fall eines Konkurses berechnet Deutschland potentielle Erlöse aus dem Verkauf des Grundstücks in Höhe von nur 470000 DEM. Der Unterschied zwischen den beiden Preisen wurde nicht weiter erklärt. (80) Zum dritten erklärte sich die BvS im Rahmen des Asset-deals 2 zur Bereitstellung eines Investitionszuschusses von 1000000 DEM bereit. Dieser Betrag ist bei der Gegenüberstellung der beiden Alternativen nicht berücksichtigt worden. Durch diese Verpflichtung würden sich die zusätzlichen Kosten für die BvS bei Inkrafttreten des Asset-deals 2 noch erhöhen. Im Fall des Verzichts und des Inkrafttretens von Asset-deal 2 würden sich die abschließenden Kosten für die BvS folglich statt auf 1811000 DEM, wie von Deutschland behauptet, auf 2811000 DEM belaufen und damit über den Kosten in Höhe von 2590000 DEM im Fall des Konkurses liegen. (81) Selbst wenn die Umsetzung von Asset-deal 2 vom Kaufpreisverzicht abhängig wäre, kann die Kommission die von Deutschland dargelegte Analyse nicht akzeptieren. Wie oben erläutert, gibt es keine Hinweise, dass die BvS im Fall eines Kaufpreisverzichts und der Umsetzung von Asset-deal 2 geringere Kosten zu tragen hätte, als wenn sie auf der Bezahlung des vollen Kaufpreises bestehen würde, die die Nichtdurchführung von Asset-deal 2 zur Folge gehabt hätte. (82) TGI führt an, dass der Verzicht der BvS keine staatliche Beihilfe darstellt, sondern eine Anpassung des Privatisierungsvertrags, da der Freistaat Thüringen weniger Investitionszuschüsse gewährt hat, als im Zusammenhang mit der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien vereinbart. Die BvS und der Freistaat Thüringen sind jedoch verschiedene juristische Personen, sodass die Kommission dieses Argument auf keinen Fall akzeptieren kann. Mögliche Ansprüche, die TGI gegenüber dem Freistaat Thüringen und der BvS haben mag, müssen getrennt voneinander behandelt werden. (83) Hinter dem Verzicht der BvS auf 4000000 DEM des Kaufpreises stand somit das Ziel, die Existenz des Unternehmens zu sichern, nicht aber die finanzielle Belastung zu vermindern. Die BvS hat sich demnach nicht wie ein privater Gläubiger verhalten; der Verzicht stellt eine staatliche Beihilfe dar, die als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden muss. 5.2.7. Darlehen der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 2000000 DEM (Februar 1998) (84) Nach Angaben Deutschlands wurde dieses Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(13), gewährt. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, dass das Darlehen durch die Regelung abgedeckt ist und erteilte eine Anordnung zur Auskunftserteilung (85) Das TAB-Darlehen wird nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behandelt. Wenn notwendig, wird es Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. 5.3. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (86) Der Verzicht muss als Ad-hoc-Beihilfe von der Kommission gewürdigt werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 vor. (87) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelten nicht im vorliegenden Fall, da die Beihilfen weder sozialer Art sind und an einzelne Verbraucher gewährt wurden noch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch keine Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind. (88) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sehen weitere Ausnahmen vor. Da Hauptziel der Beihilfen nicht die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Die Kommission würdigt staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen anhand der von ihr herausgegebenen einschlägigen Leitlinien. Die erste Prüfung hat ergeben, dass keiner der anderen Gemeinschaftsrahmen, z. B. für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, für Umweltschutzbeihilfen, für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen im vorliegenden Fall greift. (89) Da den Informationen zufolge die Beihilfen vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, gelten die Leitlinien von 1994(14). (90) Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Unterstützung für die Umstrukturierung erhalten, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (91) Bei der Eröffnung des Verfahrens zweifelte die Kommission daran, dass TGI zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auf der Grundlage der von Deutschland übermittelten Informationen gelangt sie nun zu dem Schluss, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten war. Das Unternehmen machte kontinuierlich Verluste und erwirtschaftete nicht genügend Cashflow, um die notwendigen Investitionen durchzuführen. Außerdem hatte sich das Eigenkapital des Unternehmens erheblich vermindert. Wiederherstellung der Rentabilität (92) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt voraus, dass ein tragfähiger, kohärenter und umfassender Umstrukturierungsplan vorliegt, der in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. (93) Deutschland übermittelte einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1998 bis 2000 einschließlich einer Prognose der Umsätze und Betriebsergebnisse des Unternehmens für die Jahre 1998 bis 2000. Die Rentabilität des Unternehmens sollte 1999 wiederhergestellt sein. (94) Der Umstrukturierungsplan beruht auf der Annahme, dass ein neuer Investor 3850000 DEM beitragen würde. Hiermit würde ein wesentlicher Teil der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten gedeckt. (95) Den letzten Informationen, die Deutschland übermittelt hat, ist allerdings zu entnehmen, dass kein neuer Privatinvestor gefunden werden konnte. Die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen ist demnach nicht gewährleistet. Im Übrigen liegt der Kommission kein neuer Umstrukturierungsplan vor, der diesem Umstand Rechnung trägt. (96) Außerdem sollte die Rentabilität 1999 wiederhergestellt sein. Das Unternehmen verzeichnete dennoch auch in diesem Jahr noch Verluste. (97) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geführt hat. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (98) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerber so weit wie möglich auszugleichen; anderenfalls würden die Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (99) Falls daher eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen zeigt, dass auf dem relevanten Gemeinschaftsmarkt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestehen, muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (100) Deutschland erklärt, dass TGI seine Produktionskapazitäten in Zukunft weder herab- noch heraufsetzen wird. (101) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens brachte ein Wettbewerber von TGI vor, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen TGI tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestuenden. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 35 und 36 dargelegt wurde, scheinen nach den der Kommission verfügbaren Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten zu bestehen. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (102) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von dem Investor ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang steht. (103) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens machte ein Wettbewerber von TGI geltend, dass TGI systematisch seine Erzeugnisse unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe. TGI seien fortwährende Verlustausgleiche gewährt worden. Da kein tragfähiger Umstrukturierungsplan unterbreitet worden ist, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die dem Unternehmen zugeflossenen Mittel zu einem marktverzerrenden Verhalten, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang steht, verwendet wurden. (104) Deutschland betrachtet den Verzicht der Belegschaft auf Weihnachtsgeld im Jahre 1997 als einen Beitrag des Investors. Auch wenn dies als ein erheblicher Beitrag des Personals zur Umstrukturierung des Unternehmens angesehen werden kann, kann der Verzicht aber nicht als Investorbeitrag gelten, da hiermit für den Investor kein Risiko verbunden ist. (105) Außerdem betrachtet Deutschland die Kürzung der Vergütung des Geschäftsführers (der Hauptgesellschafter des Unternehmens ist) als einen Investorbeitrag. Diese Maßnahme ist aber nicht in den Umstrukturierungsplan einbezogen worden und kann somit nicht als Eigenleistung des Investors angesehen werden. (106) Des Weiteren betrachtet Deutschland einen Cashflow von 4175000 DEM als Beitrag des Investors. Die Kommission kann diese Innenfinanzierung nicht als Teil des Investorsbeitrags akzeptieren, da sie weitgehend direkt oder indirekt durch Beihilfemaßnahmen ermöglicht wurde. Obwohl sich der Bedarf an Finanzmitteln für die Umstrukturierung des Unternehmens aufgrund des Cashflows vermindern könnte, kann die Kommission es nicht als Teil des Investorbeitrag gelten lassen. Im Übrigen hat Deutschland nicht mitgeteilt, wann dieser Cashflow erwirtschaftet wurde oder ob er noch erwirtschaftet werden muss. (107) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass kein Beitrag des privaten Investors im Sinne der Leitlinien vorliegt. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe wird demnach nicht erfuellt. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (108) Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Der einzige Umstrukturierungsplan, der der Kommission vorliegt, enthält eine Finanzierungslücke, da kein neuer Investor in Erscheinung getreten ist. Da dieser Investorbeitrag aber für die Durchführung des Umstrukturierungsplans, insbesondere für die Durchführung der unbedingt notwendigen Investitionen, wesentlich ist, muss bezweifelt werden, dass der Plan durchgeführt wird. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (109) Die Kommission stellt fest, dass der 1998 dem Unternehmen TGI eingeräumte Kaufpreisverzicht in Höhe von 4000000 DEM eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Übrigen hat Deutschland die Beihilfe unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. Die Maßnahme erfuellt nicht die in den Leitlinien niedergelegten Kriterien und ist daher nicht aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der Umstrukturierungsplan beruht nicht auf realistischen Annahmen zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe ist nicht erfuellt. Deswegen fordert die Kommission Deutschland auf, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (110) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Umwandlung der Sicherheiten und der Rückzahlungsaufschub für 1800000 DEM des Verkaufspreises im Rahmen des Asset-deals 1 sowie das TAB-Darlehen in Höhe von 2000000 DEM zugunsten von TGI Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH in Form eines Verzichts auf 4000000 DEM des Kaufpreises im Rahmen des am 26. September 1994 geschlossenen Asset-deals 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.