Europäische Union

2002/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549)

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Avis juridique important | 32002D0185 2002/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549) Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/2002 S. 0030 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1549) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/185/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Deutschland notifizierte der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 1. Dezember 1998, dessen Eingang am 4. Dezember 1998 registriert wurde, Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH ("TGI"). Da die Beihilfen bereits ausgezahlt worden waren, wurden die Maßnahmen unter der Nummer NN 147/98 registriert. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 und 29. März 1999 um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 18. Februar 1999, eingegangen am 19. Februar 1999, und 31. Mai 1999, eingegangen am 1. Juni 1999, erteilt wurden. Mit Schreiben vom 15. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, 4. Oktober 1999, eingegangen am 5. Oktober 1999, und 29. Oktober 1999, eingegangen am 3. November 1999, übermittelte Deutschland noch weitere Auskünfte. (2) Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der Umstrukturierungsbeihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung. (3) Der Kommissionsbeschluss über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Mit Schreiben vom 3. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, reagierte Deutschland auf die Eröffnung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung. Am 7. November 2000 fand eine Sitzung mit Vertretern der deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (5) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten, die sie an Deutschland zur Äußerung weiterleitete. Deutschland legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 vor, dessen Eingang am 15. Dezember 2000 registriert wurde. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG 2.1. Der Beihilfeempfänger (6) TGI hat ihren Sitz in Ilmenau in Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Sie wurde 1994 von zwei Privatpersonen, Herrn und Frau Geiß, mit dem Ziel der Übernahme von vier der zwölf Produktionslinien der Ilmenauer Glaswerke GmbH ("IGW") gegründet, deren Liquidierung die Treuhandanstalt ("THA") als alleiniger Eigentümer 1994 beschlossen hatte. Die verbleibenden acht Produktionslinien wurden stillgelegt und abgebaut. (7) Das Unternehmen ist in den Produktfeldern technisches Glas, Laborglas, Hauswirtschaftsglas, Schauglas, Röhren und Stäbe tätig. 1997 beschäftigte TGI 226 Mitarbeiter und erzielte eine Umsatz von 28048000 DEM. (8) Der Hauptgesellschafter (99 % der Anteile) und Geschäftsführer des Unternehmens, Herr Geiß, war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen an demselben Markt wie TGI tätigen Unternehmen: - Laborbedarf Stralsund GmbH ("LS") in Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern und - Paul F. Schröder & Co. Technische Glaswaren GmbH & Co KG ("PFS") in Ellerau in der Nähe von Hamburg. (9) Während LS nur zwei Mitarbeiter zählte, hatte PFS 74 Mitarbeiter und erzielte 1997 einen Umsatz von 9711000 DEM. LS stellte 1999 seine Geschäftstätigkeit ein. PFS meldete im Januar 2000 Konkurs an. 2.2. Frühere Finanzmaßnahmen (10) Der Verkauf der vier Produktionslinien (Wannen) der IGW an TGI erfolgte im Rahmen zweier Asset-deals. 2.2.1. Asset-deal 1 (Vertrag vom 26. September 1994) (11) Im September 1994 wurden nach ergebnislosen Verhandlungen mit anderen potenziellen Investoren die ersten drei Produktionslinien an TGI verkauft. Dieser Verkauf wurde abschließend von der THA, dem alleinigen Gesellschafter der IGW, im Dezember 1994 genehmigt. (12) Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 5800000 DEM und sollte in drei Raten bis Ende 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM und eine Bankbürgschaft von 1800000 DEM gesichert. Letztere wurde ihrerseits durch Rückbürgschaften und Festgeldanlagen gesichert. (13) Im Rahmen dieses Asset-deals gewährte Deutschland die nachstehenden Maßnahmen in Höhe von 58500000 DEM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Abgesehen von den Investitionskrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") in Höhe von 17100000 DEM, Investitionszuschüssen und Investitionszulagen in Höhe von 7900000 DEM erhielt TGI von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") Zuschüsse für die Umstrukturierung einer Pilotanlage in Höhe von 16500000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 17000000 DEM. 2.2.2. Asset-deal 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (15) Im Dezember 1995 wurde die vierte Produktionslinie an TGI verkauft, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. Der Kaufpreis belief sich auf 50000 DEM. (16) Im Rahmen des Asset-deals 2 gewährte Deutschland die nachstehenden Maßnahmen in Höhe von insgesamt 8925000 DEM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Abgesehen von Investitionszulagen in Höhe von 425000 DEM und einem Darlehen der Thüringer Aufbaubank ("TAB") in Höhe von 2000000 DEM erhielt TGI BvS-Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM, BvS-Investitionszuschüsse in Höhe von 1000000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 1500000 DEM. (18) Für den Asset-deal 2 musste TGI eine Bankbürgschaft beibringen. Da diese ausblieb, blieb dieser Asset-deal bis Februar 1998 schwebend unwirksam. 2.3. Der Umstrukturierungsplan und die Finanzmaßnahmen (19) Nach Angaben Deutschlands begannen die Schwierigkeiten für TGI wegen des um ein halbes Jahr verzögerten Investitionsbeginns, weil die THA den Asset-deal 1 erst im Dezember 1994 genehmigte. (20) Daher konnte mit den Investitionen erst im April 1995 begonnen werden, während das Unternehmen von einem Investitionsbeginn im vierten Quartal 1994 ausgegangen war. Dies hatte zur Folge, dass sich die weiteren Investitionen verzögerten. (21) Außerdem konnte TGI nicht rechtzeitig die für die Durchführung des Asset-deals 2 geforderte Bürgschaft nachweisen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die BvS ihre Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM nicht zur Verfügung stellte, sodass die erforderlichen Investitionen nicht durchgeführt werden konnten. Da TGI im Übrigen seit Beginn unter einem ständigen Liquiditätsmangel litt, drohte das gesamte Projekt zu scheitern, und die Liquidität des Unternehmens war 1997 nahezu erschöpft. (22) Zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit war TGI gezwungen, das Liquiditätsproblem zu lösen und Kapital und Rücklagen zu bilden. Zu diesem Zweck beschlossen die BvS, das Land Thüringen und der Privatinvestor im Februar 1998 eine konzertierte Aktion. (23) Deutschland übermittelte zusammen mit seiner Anmeldung den nachstehenden Umstrukturierungsplan. Für die Umstrukturierung war der Zeitraum 1998 bis 2000 vorgesehen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (24) Der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien war immer noch nicht gezahlt. Außerdem wurden 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie und 6000000 DEM für damit verbundene Investitionen benötigt. Für Vorhaben zur Steigerung der Produktivität und eine Generalüberholung der Produktionslinien waren 4500000 DEM vorgesehen. Für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus dem Jahre 1997 und für ursprünglich im Jahr 1997 fällige Mietzahlungen wurde ein Betrag von 1925000 DEM benötigt. (25) Die vorerwähnten Umstrukturierungskosten sollten wie folgt finanziert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (26) Die BvS verzichtete auf Zahlung von 4000000 DEM des ursprünglichen Kaufpreises. Außerdem wurde die Bankbürgschaft in Höhe von 1800000 DEM aus Asset-deal 1 in eine Grundschuld umgewandelt, um die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern. (27) Die BvS genehmigte schließlich Asset-deal 2 ohne auf die Bankbürgschaft zu bestehen; eine Vorbedingung, aufgrund deren der Vertrag bis Februar 1998 schwebend unwirksam gewesen war. Die Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM konnten daher schließlich ausgezahlt werden. Außerdem erhielt das Unternehmen THA/BvS-Zuschüsse für den Ausgleich von Verlusten in Höhe von 1325000 DEM. (28) Im Rahmen der Umstrukturierung wurden dem Unternehmen Investitionszulagen in Höhe von 475000 DEM gewährt. (29) Das Unternehmen erhielt von der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Asset-deals 2 ein Darlehen von 2000000 DEM. (30) Nach dem Umstrukturierungsplan werden 4175000 DEM der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Unternehmens in Form von Cashflow finanziert. Es wurden keine Angaben darüber gemacht, ob dieser Cashflow bereits erwirtschaftet wurde oder wann er erwirtschaftet werden sollte. Ein privater Investor, der noch gefunden werden musste, sollte 3850000 DEM zur Umstrukturierung beitragen. (31) Außerdem verzichtete das Personal auf Weihnachtsgeld in Höhe von 650000 DEM. (32) Durch die Freigabe der Bürgschaft für die Arbeitsplatzgarantie wurden 250000 DEM für die Umstrukturierung frei. Weitere Informationen über diese Bürgschaft liegen nicht vor. (33) Nach der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung wurde 1999 mit einem positiven Betriebsergebnis für TGI gerechnet. Diese Erwartungen haben sich nicht erfuellt. Die geplante und tatsächliche Entwicklung ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (34) Nach den letzten von Deutschland übermittelten Informationen konnte kein neuer außenstehender Investor mit einem Beitrag von 3850000 DEM, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, gefunden werden. Eine Anpassung des Umstrukturierungsplans liegt der Kommission nicht vor. 2.4. Marktanalyse (35) Bei den von TGI hergestellten Erzeugnissen handelt es sich um Spezialglas. Spezialglas machte 1997 rund 6 % der gesamten Glasproduktion der Gemeinschaft aus und stellt einen Sektor mit einer Vielzahl verschiedener Erzeugnisse und einer begrenzten Anzahl von Produktionsunternehmen dar. TGI ist eines der zehn Unternehmen in der Gemeinschaft, das lichttechnisches Glas herstellt. (36) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen(4) zählte der Spezialglassektor 1997 zu den Wachstumsbranchen mit einem Produktionswachstum von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr. Der Markt für lichttechnisches Glas verzeichnete 1997 einen Anstieg von rund 4 %. Diese positive Entwicklung setzte sich 1998 entgegen allen Erwartungen infolge der Asienkrise nicht fort. Seit Mitte 1999 erholt sich der Markt, und der Umsatz von Spezialglas in Deutschland ist um 3,4 % gestiegen. Die allgemeinen Aussichten sind positiv. 2.5. Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (37) Die Kommission eröffnete das förmliche Prüfverfahren bezüglich des Verzichts auf die Forderung von 4000000 DEM des im Asset-deal 1 ursprünglich festgelegten Kaufpreises, weil sie Zweifel hatte, dass dieser Verzicht, wie von Deutschland behauptet, dem Verhalten eines privaten Gläubigers entsprach. Diese Maßnahme wurde demnach als eine staatliche Beihilfe zugunsten von TGI angesehen. (38) Außerdem hatte die Kommission ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 23. Dezember 1994(5) ("Leitlinien"). Sie bezweifelte, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt des Kaufpreisverzichts in Schwierigkeiten befand. Das Unternehmen machte zwar Verluste, erhielt aber offensichtlich umfassenden Verlustausgleich. Selbst wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten war, bezweifelte die Kommission im Übrigen, dass mit dem Umstrukturierungsplan die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden könnte. Die Bedingung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe war nicht erfuellt, da es keinen Beitrag eines privaten Investors gab. Da ein Teil der Finanzierung der Maßnahmen nicht gesichert war, musste auch bezweifelt werden, dass der Umstrukturierungsplan durchgeführt werden könnte. (39) Im Übrigen behauptete Deutschland, dass mehrere Maßnahmen unter genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden waren. Anhand der ihr vorliegenden Informationen konnte die Kommission nicht feststellen, ob drei Investitionskredite der KfW in Höhe von insgesamt 17100000 DEM tatsächlich von den Beihilferegelungen bedeckt waren, unter denen sie angeblich gewährt worden waren, da weder die Darlehensbedingungen noch die einschlägigen Beihilferegelungen angegeben worden waren. (40) Zudem bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass das TAB-Darlehen in Höhe von 2000000 DEM mit den Bestimmungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung in Einklang stand, unter der das Darlehen angeblich gewährt worden war. Wie bereits ausgeführt, bezweifelte die Kommission, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand. (41) Die Kommission erließ eine Anordnung zur Auskunftserteilung, um feststellen zu können, ob die KfW-Kredite und das TAB-Darlehen tatsächlich mit den Bestimmungen der Beihilferegelungen übereinstimmten, unter denen sie angeblich genehmigt worden waren. (42) Um eine weitere Verzögerung der Entscheidung betreffend den Kaufpreisverzicht in Höhe von 4000000 DEM zu vermeiden, wird die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren mit einer endgültigen Entscheidung bezüglich dieser Maßnahme abschließen. Die Kommission wird gegebenenfalls für die Beihilfemaßnahmen, die nicht Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren und die angesichts der im Anschluss an die Anordnung zur Auskunftserteilung erhaltenen Auskünfte als neue Beihilfen zu betrachten sind, ein gesondertes Verfahren eröffnen. III. BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (43) Die Kommission erhielt Bemerkungen eines Wettbewerbers des Unternehmens und von TGI selbst. Diese Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 bzw. 6. November 2000 zur Stellungnahme übermittelt. Auf die Ausführungen des Wettbewerbers erhielt die Kommission von Deutschland am 15. Dezember 2000 eine Antwort. Auf die Bemerkungen von TGI erhielt die Kommission keine Reaktion von Deutschland. (44) In seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens brachte der Wettbewerber vor, dass der Beihilfeempfänger seine Erzeugnisse systematisch unter dem Marktpreis und sogar unter den Gestehungskosten verkaufe, und behauptete, dass dies nur aufgrund der staatlichen Beihilfen zugunsten von TGI möglich sei. Außerdem bestuenden seiner Ansicht nach in einigen Produktmärkten, in denen TGI tätig ist, insbesondere bei Hauswirtschaftsglas, Schauglas und Glasröhren, strukturelle Überkapazitäten. Der Wettbewerber äußerte im Übrigen Zweifel an der Identität des Beihilfeempfängers und verwies auf die enge Beziehung zwischen TGI und den anderen Unternehmen, die dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI gehören. (45) TGI erklärte in seinen Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens, dass der Verzicht auf die Zahlung eines Teils des Kaufpreises ebenso wie das TAB-Darlehen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Das Unternehmen behauptete, dass im Rahmen der Privatisierung der ersten drei Produktionslinien der Freistaat Thüringen zugesagt habe, Investitionszuschüsse in Höhe von 10750000 DEM bereitzustellen. Schließlich seien jedoch lediglich 6750000 DEM ausgezahlt worden. Deswegen sei der ursprüngliche Preis von 4800000 DEM als zu hoch zu bewerten. Der Kaufpreisverzicht stelle daher eine Anpassung des ursprünglichen Privatisierungsvertrags dar, zu der TGI rechtlich befugt sei. Hinsichtlich des TAB-Darlehens trug TGI vor, dass dieses Darlehen ein Ausgleich für den Abriss einiger Gebäude infolge des Vorhabens des Freistaats Thüringen zur Errichtung eines Technologieparks sei. Außerdem brachte das Unternehmen vor, dass die beiden Maßnahmen, falls die Kommission sie weiterhin als staatliche Beihilfen betrachte, aufgrund der Leitlinien freigestellt werden könnten. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (46) In seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens erklärte Deutschland nochmals, dass seiner Ansicht nach der Kaufpreisverzicht keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern als Maßnahme eines privatwirtschaftlich handelnden Gläubigers angesehen werden könne. Deutschland erklärte außerdem, dass, sollte die Kommission den Kaufpreisverzicht als staatliche Beihilfe ansehen, diese als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden könnte. (47) Deutschland übermittelte Informationen zum Nachweis, dass die drei Kredite der KfW entweder keine staatlichen Beihilfen sind oder aber unter eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung fallen. (48) Außerdem übermittelte Deutschland Informationen um nachzuweisen, dass der Beihilfeempfänger ein kleines und mittleres Unternehmen ("KMU") sei. Deutschland machte geltend, dass TGI und die anderen Unternehmen, die demselben Gesellschafter gehören, keine wirtschaftliche Gruppe bildeten. Die wechselseitigen Geschäfte würden unter marktüblichen Bedingungen getätigt und nur einen geringen Teil des Umsatzes der Unternehmen ausmachen. (49) In seiner Antwort auf die Bemerkungen eines Wettbewerbers von TGI wies Deutschland die vermeintlichen Dumping-Praktiken zurück. Dass die Preise von TGI in einigen Fällen unter den Preisen des Wettbewerbers lägen, beweise noch nicht, dass TGI Dumping betreibe, sondern sei ein Zeichen für einen normalen Wettbewerb in einer Marktwirtschaft. Außerdem erklärte Deutschland, dass der von dem Wettbewerber zwischen den TGI-Preisen und den eigenen Preisen angestellte Vergleich nicht zuträfe. Der Wettbewerber hatte auch geltend gemacht, dass TGI auf die in der Großhandelspreisliste festgesetzten Preise bedeutende Nachlässe einräume. Deutschland machte geltend, dass diese Preise für den Endverbraucher bestimmt seien. TGI verkaufe aber fast nie direkt an den Endverbraucher. Wenn Erzeugnisse an einen Zwischenhändler verkauft werden, seien Nachlässe von bis zu 80 % am relevanten Markt üblich. Deswegen müssten für einen Preisvergleich die Nettopreise herangezogen werden. (50) Zur Frage der vom Wettbewerber genannten potenziellen Überkapazitäten in einigen Produktmärkten, in denen TGI vertreten ist, erklärte Deutschland, dass die Marktabgrenzung des Wettbewerbers zu eng sei. Der Wettbewerber konzentriere sich in seiner Analyse auf den Markt einiger Einzelprodukte, ohne die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite zu berücksichtigen. Deutschland erklärte, dass am relevanten Markt keine Überkapazitäten bestuenden. V. WÜRDIGUNG (51) TGI hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und damit Vorteile gegenüber seinen Wettbewerbern erhalten. Da auf dem relevanten Produktmarkt Wettbewerber aus der Gemeinschaft präsent sind und Handel getrieben wird, besteht die Gefahr, dass hierdurch der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht wird. (52) Die Kommission muss zunächst prüfen, ob diese aus öffentlichen Mitteln stammenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Falls ja, so muss sie ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersuchen. 5.1. Das begünstigte Unternehmen (53) Für Deutschland ist TGI der Beihilfeempfänger. Außerdem handelt es sich nach Auffassung Deutschlands bei diesem Unternehmen um ein KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) ("KMU-Gemeinschaftsrahmen"). (54) Bei der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob das relevante Unternehmen größer als TGI sein könnte. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI ist außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen Unternehmen, PFS und LS. Zusammengenommen zählten TGI, PFS und LS über 250 Mitarbeiter und überschritten damit die im KMU-Gemeinschaftsrahmen festgelegte Schwelle. (55) Da die Frage, ob TGI ein KMU ist oder nicht, für die Würdigung der Kompatibilität des Kaufpreisverzichts nicht von Bedeutung ist, wird dieses Problem im Rahmen dieses Verfahrens nicht weiter behandelt. 5.2. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Übereinstimmung mit genehmigten Beihilferegelungen 5.2.1. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 1 (56) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 1 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes E 15/92(7). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mithilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 33500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 5800000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 1000 Arbeitnehmer zählte, ist diese finanzielle Unterstützung von der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime E 15/92 abgedeckt. 5.2.2. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 2 (57) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 2 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/94(8). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mithilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 6500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 50000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeitern zählte, ist diese finanzielle Unterstützung der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime N 768/94 abgedeckt. 5.2.3. Investitionskredite der KfW im Rahmen des Asset-deals 1 (58) Die KfW gewährte drei Kredite von insgesamt 17100000 DEM angeblich aufgrund von zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Da die Kommission über keine ausreichenden Informationen verfügte um festzustellen, ob diese Kredite tatsächlich unter eine derartige Beihilferegelung fielen, ordnete sie die Auskunftserteilung an. (59) Der erste Kredit von 10000000 DEM wurde im Rahmen eines KfW-Mittelstandsprogramms gewährt, der zweite Kredit von 5100000 DEM im Rahmen eines KfW-Mittelstands-Arbeitsplatzförderungsprogramms der EU. Nach den von Deutschland übermittelten Auskünften wurden beide Kredite zu Marktbedingungen vergeben mit einem über dem Referenzzinssatz liegenden Zinssatz. Da das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen nicht in Schwierigkeiten war, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine staatlichen Beihilfen vorliegen. (60) Der dritte Kredit in Höhe von 2000000 DEM wurde im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, einer von der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Beihilferegelung(9), bereitgestellt. Dieser Kredit erfuellt die K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.