Europäische Union

1999/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0590. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Umschlageinrichtungen finanziert werden, die keine dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Verzerrungen des Wettbewerbs mit anderen Terminals verursachen. Was ferner Investitionen in Umschlageinrichtungen für neugebaute Terminals betrifft, so gilt Artikel 2 Absatz 3 des Erlasses, so daß gewährleistet ist, daß die staatliche Beihilfe nicht für Investitionen gewährt wird, die Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Die Kommission stellt ferner fest, daß der maximale Umfang der Beihilfe dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2196/98 über die Gewährung von Gemeinschaftsfinanzhilfen für innovatorische Aktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs genannten Hoechstbetrag entspricht. Dort wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft, insbesondere zu den Kosten von Investitionen in Umschlageinrichtungen für den kombinierten Verkehr, auf höchstens 30 % begrenzt. Aus diesen Gründen trägt die Maßnahme nach dem Dafürhalten der Kommission zur Entwicklung des kombinierten Verkehrs bei und wirkt sich angesichts der enthaltenen Schutzbestimmungen nicht in einer dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Weise auf die Handelsbedingungen aus. Die Regelung fällt also in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag(23). (70) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Erlasses ist außerdem die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Schaffung von Terminals für den kombinierten Verkehr vorgesehen. Solche Finanzierungshilfen sind nach Ansicht der Kommission keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Erlasses legt in erster Linie fest, daß alle Vorhaben zum Bau eines Terminals, die mit Finanzierungshilfen gefördert werden, allen Betreibern offenstehen müssen, und zwar zu fairen Bedingungen und transparenten Gebühren, die die vorgenommene Investition amortisieren. Die Terminals stehen also allen potentiellen Nutzern zu gleichen Bedingungen offen, und unter diesen Bedingungen werfen sie in bezug auf die Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen keine Probleme auf. Zweitens ist nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Erlasses die Gewährung von Finanzierungshilfen untersagt, wenn der Terminal sich negativ auf den Wettbewerb mit anderen Terminals auswirkt. Diese Bedingung gewährleistet, daß die Finanzierungshilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, wie dies in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehen ist. (71) Schließlich sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Erlasses die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Konzeption und Anschaffung von Elektronik- und Telematikanlagen zur Nutzung in der kombinierten Verkehrskette, zur Überwachung, Kontrolle und Vermarktung vor. Derartige Hilfen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1. Informatiksysteme für die Überwachung der kombinierten Verkehrskette sind für den Aufbau und die effiziente Nutzung derselben von wesentlicher Bedeutung. Ein Fuhrunternehmen kann über die Mobiltelefone der Fahrer eine Langstreckenbeförderung in ganz Europa problemlos mitverfolgen. Bei einer entsprechenden Beförderung im kombinierten Verkehr müßte es möglich sein, den betreffenden Container und gegebenenfalls den Eisenbahnwaggon zu ermitteln. Solche Erhebungen müssen unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit und teilweisen Inkompatibilität der von den verschiedenen Betreibern in den Mitgliedstaaten genutzten Telematiksysteme erfolgen. Solche elektronischen Systeme für den kombinierten Verkehr erfordern sehr viel höhere Anfangsinvestitionen als entsprechende Systeme für Beförderungen im Straßenverkehr. Daher ist die Kommission geneigt, die staatlichen Beihilfen für die betreffenden Systeme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu betrachten. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die Beihilfe nur für Telematiksysteme für die kombinierte Verkehrskette und nicht für Informatikanwendungen im Rahmen allgemeiner Tätigkeiten oder anderer Beförderungen genutzt wird. In dem Erlaß ist festgelegt, daß die elektronischen Anlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) für die Beförderungskette des kombinierten Verkehrs bestimmt sein müssen, und der Begriff "kombinierter Verkehr" wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses ausdrücklich und zutreffend definiert. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Maßnahme zur Entwicklung des kombinierten Verkehrs beiträgt und angesichts der genannten Bedingungen und der geringen Höhe der Beihilfe sich nicht in einer dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Weise auf die Handelsbedingungen auswirkt. Die Regelung fällt also in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Erwerb und Umrüstung von Fahrzeugen (72) Die Kommission ist der Auffassung, daß in Sektoren mit Überkapazität, wie dem Güterkraftverkehr, die Gewährung von Beihilfen zur Anschaffung von Fahrzeugen grundsätzlich unbegründet ist. Die negativen Auswirkungen solcher Beihilfen auf den Wettbewerb wären in keiner Weise einem wie auch immer gearteten Nutzen angemessen. (73) Allerdings bestehen Möglichkeiten zum Erreichen allgemeiner Umweltschutz- und Sicherheitsziele. Beihilfen in Verbindung mit der Anschaffung neuer Fahrzeuge können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Ausgleich der Kosten für die Anpassung an höhere technische Emissions- und Sicherheitsnormen bestehen. Diese Normen müssen deutlich strenger sein als die von einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Standards, denen die Fahrzeuge ohnehin entsprechen müssen. Dieser allgemeine Grundsatz zu Umweltschutznormen ist im "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen"(24) festgelegt und kann für Sicherheitsstandards auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) analog dazu abgeleitet werden. (74) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 betonte die Kommission daher, daß die Maßnahmen Italiens zur Gewährung von Beihilfen für die Anschaffung oder Umrüstung von Fahrzeugen auf der Grundlage eines einfachen Prozentsatzes der allgemeinen Investitionskosten nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. (75) Gleichwohl nimmt die Kommission die in den Schreiben der italienischen Behörden vom 15. und 18. Februar 1999 angekündigten Änderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 454/97 (durch Neufassung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzesentwurfs Nr. 5527) sowie von Artikel 3 Absatz 1 des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung zur Kenntnis. Mit der Änderung dieser Bestimmungen soll ausdrücklich vorgeschrieben werden, daß mit der Beihilfe zur Anschaffung neuer Fahrzeuge und zur Modernisierung des bestehenden Fahrzeugparks höhere als die aufgrund des einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechts bestehenden Umweltschutznormen erreicht werden sollen(25). Sofern die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes Nr. 454/97 und des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung tatsächlich verabschiedet werden, entspricht die Maßnahme Italiens den in Randnummer 73 genannten Grundsätzen des Gemeinschaftsrahmens. Im Gemeinschaftsrahmen wird diesbezüglich festgelegt, daß in Regionen, die nicht gefördert werden, Beihilfen bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % (für KMU 40 %) der beihilfefähigen Kosten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. (76) Aufgrund der fraglichen Maßnahme werden Finanzierungshilfen zur Anschaffung neuer Fahrzeuge zu einem Zinssatz gewährt, der ein Drittel des von der italienischen Regierung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes) festgelegten Referenzzinsatzes beträgt, also ca. 1,66 bis 1,76 %(26). Im Schreiben vom 29. Januar 1999 haben die italienischen Behörden dargelegt, daß die Höhe der Beihilfe auf zwei Drittel des genannten Referenzzinssatzes zu beziffern ist, wenn die Beihilfe in Form eines Zinszuschusses erfolgt. Um den konkreten Vorteil des Begünstigten, der ein Darlehen beantragt, zu ermitteln, muß jedoch der Zinssatz zugrunde gelegt werden, den der Begünstigte unter normalen Marktbedingungen gezahlt hätte. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 9. September 1997(27) die Methode zur Berechnung eines Referenzzinssatzes auf der Grundlage des mittleren Zinssatzes für mittel- und langfristige Darlehen (fünf bis zehn Jahre) in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgelegt. Im vorliegenden Fall kann der Vorteil für die Begünstigten aufgrund eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Zinssatzes und des nach den obigen Kriterien ermittelten aktuellen Referenzzinssatzes für Italien(28) also auf ca. 4,4 bis 4,5 Prozentpunkte geschätzt werden. Dieser Vorteil ist auf Finanzierungen von bis zu 70 % der Gesamtinvestitionskosten (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 454/97 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Satz 1 des Erlasses) zu beziehen. Diesbezüglich wird im letzten Satz von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Erlasses ausdrücklich auf den in Randnummer 73 erwähnten Gemeinschaftsrahmen verwiesen, wonach Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge den dort vorgesehenen Hoechstbetrag nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Bestimmungen die Beihilfe zur Anschaffung von Neufahrzeugen auf die den Begünstigten entstehenden Zusatzkosten für das Erreichen von Umweltzielen(29) in den Hoechstgrenzen des Gemeinschaftsrahmens beschränkt, kann die Kommission die obengenannten Beihilfebeträge als akzeptabel betrachten. (77) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes legt in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) des Erlasses fest, daß die Höhe der Beihilfe maximal 25 % der Kosten für die durch entsprechende Unterlagen belegte Anpassung betragen darf. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes scheint jedoch auch ein höherer Umfang der Beihilfe möglich zu sein. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, daß die italienischen Behörden sich mit Schreiben vom 15. Februar 1999 verpflichtet haben, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 454/97 so zu ändern, daß die Hoechstgrenze von 25 % eingehalten wird. Sofern die entsprechende Änderung des Gesetzes Nr. 454/97 verabschiedet wird, kann die Kommission davon ausgehen, daß auch die Beihilfen zur Anpassung des Fuhrparks der im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Obergrenze entsprechen. (78) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Ministerialerlaß beim Kauf von Neufahrzeugen Schutzbestimmungen vorsieht, um auszuschließen, daß die abgebaute Transportkapazität erneut auf den Markt gelangt. Artikel 3 Absatz 2 des Erlasses enthält die Verpflichtung, die ersetzten Fahrzeuge zu verschrotten oder aus dem Gebiet der EKVM zu entfernen(30). Die Begünstigten müssen vor Erhalt des zinsvergünstigten Darlehens die Verschrottung oder Entfernung der Altfahrzeuge nachweisen. (79) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, daß die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Erlasses sowohl italienischen als auch ausländischen Fuhrunternehmern die Möglichkeit bieten, die betreffende Maßnahme in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, daß die fragliche Maßnahme nicht mit potentiellen Diskriminierungen der Fuhrunternehmer aus anderen Staaten verbunden ist. (80) Durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Erlasses wird ferner ausgeschlossen, daß die fraglichen Vergünstigungen zusätzlich zu anderen, aus den gleichen Gründen gewährten Zuschüssen der öffentlichen Hand oder zusammen mit Beihilfen aufgrund anderer Erlasse zur Durchführung des Gesetzes Nr. 454/97 gewährt werden. Zudem wird in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 7 Absatz 1 des Erlasses festgelegt, daß bei einer nicht sachgemäßen Verwendung der erhaltenen Finanzmittel die Begünstigten zur Erstattung der erhaltenen Beihilfen zuzüglich Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz verpflichtet sind und aus dem Register der selbständigen Fuhrunternehmer gestrichen werden. (81) Aus den oben angeführten Gründen kann die Kommission akzeptieren, daß die fragliche Beihilfemaßnahme in ihrer jüngsten Form im Hinblick auf die Verwirklichung von Umweltzielen geeignet ist, die Entwicklung von Verkehrsdienstleistungen auf eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Weise zu fördern. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Maßnahme für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme in Frage kommt. Fortbildung (82) Beihilfen zu den Kosten der Fortbildung, die Unternehmen bei der Anpassung an ein neues ökonomisches Umfeld entstehen, können als eines von mehreren Instrumenten zur Verbesserung der Beschäftigungslage betrachtet werden, und die Kommission hält sie daher auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (83) Bei der Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission allerdings fest, daß in dem italienischen Gesetz neben Angaben zur Höhe der Beihilfe auch andere nähere Einzelheiten zu der fraglichen Maßnahme fehlten, so daß mangels genauer Bestimmungen eine Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht möglich war. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, daß die italienische Regierung eine Reihe von detaillierten Regeln und Bedingungen in den Durchführungserlassen vorgesehen hat. (84) Die in Artikel 5 Absatz 1 des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung aufgeführten beihilfefähigen Fortbildungsmaßnahmen scheinen nicht nur an eine organisatorische Umstrukturierung des betreffenden Unternehmens und dessen Anpassung an neue Technologien gebunden zu sein, sondern auch auf den Erwerb allgemeiner Kompetenzen und Qualifikationen für das Transportgewerbe gerichtet zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist es zulässig, daß die Maßnahme allgemeine Fortbildungsvorhaben zur Förderung der Entwicklung des Verkehrssektors im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorsieht. (85) Die fraglichen Beihilfen decken bis zu 50 % der Fortbildungskosten. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, daß eine Beihilfe in dieser Höhe für alle Unternehmen zu hoch schien, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein. Allerdings wurde im zwischenzeitlich in Kraft getretenen "Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen"(31) die außerhalb von Fördergebieten zulässige Hoechstintensität der Beihilfen zu Ausgaben für die allgemeine Fortbildung für Großunternehmen auf 50 % und für KMU auf 70 % der beihilfefähigen Kosten festgelegt. Tatsächlich weisen die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 1998 übermittelten Informationen sowie die offiziellen Verkehrsstatistiken darauf hin, daß zumindest unter den italienischen Fuhrunternehmern die potentiellen Begünstigten größtenteils kleine oder sogar sehr kleine Unternehmen sind(32). Eine Hoechstgrenze für die Intensität der Beihilfe von 50 % der beihilfefähigen Kosten scheint der Kommission daher angesichts der obengenannten Umstände angemessen. (86) Deshalb hält die Kommission die betreffende Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. EDV-Projekte und Anschaffung von Computern (87) Die Kommission ist im Hinblick auf diese Maßnahme der Auffassung, daß eine Investitionsbeihilfe für Unternehmen, die Fortbildungsvorhaben durchführen, grundsätzlich als der Entwicklung eines bestimmten Sektors förderlich und damit als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann. (88) Der Wortlaut einschlägiger Gesetze, insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung, war jedoch zu allgemein, um der Kommission den Schluß zu erlauben, daß die entsprechenden Beihilfebestimmungen auf spezifische Fortbildungsmaßnahmen ausgerichtet waren. (89) In ihrem Schreiben vom 29. Januar 1999 haben die italienischen Behörden betont, daß die fragliche Beihilfe ausschließlich den Zweck verfolgt, Fuhrunternehmen, deren Personal an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt, Anreize zur Anschaffung von Lehr- und Ausbildungsmaterial zu den neuen Technologien auf dem Sektor zu geben. Ferner haben die italienischen Behörden erklärt, daß sie für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Sorge tragen würden, um die Tragweite und den Anwendungsbereich der fraglichen Bestimmung zu klären. Die Kommission nimmt diesbezüglich von dem mit der Note vom 18. Februar 1999 von der Ständigen Vertretung Italiens übermittelten Entwurf eines Ministerialerlasses Kenntnis, durch den der Erlaß über Investitionen in Innovation und Fortbildung geändert wird. Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen können die von der italienischen Maßnahme vorgesehenen Beihilfen zur Anschaffung von Computeranlagen direkt in Verbindung mit den oben untersuchten Bestimmungen zu Ausbildungsbeihilfen betrachtet werden. Tatsächlich erlaubt die neue Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung ausschließlich Beihilfen zu "Projekten und elektronischen Anlagen (Hardware) zur Nutzung bei Fortbildungsvorhaben nach Artikel 5 [des Erlasses] zur Modernisierung der Unternehmensführung sowie zu Telematiksystemen für den Datenaustausch", während Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) außer Kraft gesetzt wird. (90) Soweit die obengenannten Änderungen verabschiedet werden, hält es die Kommission für plausibel, daß die fragliche Beihilfemaßnahme Italiens, mit der die Anschaffung von Anlagen für Ausbildungsvorhaben gefördert werden soll, eine Anpassung der betreffenden Unternehmen an innovative Technologien bewirken und die Bewältigung der erforderlichen Neuorganisation erleichtern kann. Die Maßnahme umfaßt eine wesentliche Fortbildungskomponente und ist daher im Lichte der im derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen festgelegten Kriterien zu beurteilen(33). (91) Nach dem Gemeinschaftsrahmen sind Beihilfen zu allgemeinen Ausbildungsvorhaben in Höhe von bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten zulässig; dieser Prozentsatz wird für KMU um weitere 20 Prozentpunkte erhöht. Computeranlagen können als beihilfefähig im Sinne dieses Gemeinschaftsrahmens betrachtet werden, soweit sie zur Nutzung in Fortbildungsvorhaben bestimmt sind. (92) Die Kommission stellt im Hinblick auf die Intensität der Beihilfe fest, daß die Maßnahme Italiens Darlehen zu einem ermäßigten Zinssatz vorsieht, der ein Drittel des von der italienischen Regierung festgelegten Referenzzinssatzes beträgt, also ca. 1,66 bis 1,76 %(34) (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses). Nach den in der Mitteilung über die Referenzzinssätze aus dem Jahr 1997 festgelegten Kriterien(35) kann der konkrete Vorteil für den Darlehensnehmer gegenüber den Zinssätzen unter normalen Marktbedingungen auf ca. 4,4 bis 4,5 Prozentpunkte beziffert werden. Die Kommission ist der Ansicht, daß ein solcher Vorteil in bezug auf Darlehen, die bis zu 75 % der Gesamtinvestitionskosten abdecken (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 454/97 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Teil 2 des Erlasses), niemals an die vom Gemeinschaftsrahmen diesbezüglich gesetzte Obergrenze heranreichen kann. (93) Der erhebliche finanzielle Beitrag des Antragstellers auf ein Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz nach Artikel 2 Absatz 3 des Erlasses wird in der Regel bereits durch die geringe Intensität der Beihilfe gewährleistet. Durch Artikel 2 Absatz 3 des Erlasses wird unterbunden, daß die fragliche Vergünstigung zusätzlich zu anderen, aus den gleichen Gründen gewährten Zuschüssen der öffentlichen Hand oder zusammen mit Beihilfen aufgrund anderer Erlasse zur Durchführung des Gesetzes Nr. 454/97 gewährt wird. Zudem wird in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 7 Absatz 1 des Erlasses festgelegt, daß bei einer nicht sachgemäßen Verwendung der erhaltenen Finanzmittel die Begünstigten zur Erstattung der erhaltenen Beihilfe zuzüglich Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz verpflichtet sind und aus dem Register der selbständigen Fuhrunternehmer gestrichen werden. (94) Aufgrund der obigen Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß die in den italienischen Bestimmungen zur Gewährung dieser Beihilfe enthaltenen Bestimmungen ausreichen, um eine sachgemäße Nutzung der Mittel zu gewährleisten und jegliche Wettbewerbsverzerrung auf einem unbedenklichen Niveau zu halten. (95) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, daß die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses sowohl italienischen als auch ausländischen Fuhrunternehmern die Möglichkeit bietet, die betreffende Maßnahme in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, daß die fragliche Maßnahme nicht mit potentiellen Diskriminierungen der Fuhrunternehmer aus anderen Staaten verbunden ist. (96) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Maßnahme für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme in Frage kommt. Kapazitätsabbau (97) Die Kommission nimmt im Hinblick auf den Kapazitätsabbau zur Kenntnis, daß die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Januar 1998 die Notifizierung von Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Gesetzes Nr. 454/97, die Anreize für einen Kapazitätsabbau im Güterkraftverkehr enthielten, zurückgezogen haben. Die Kommission stellt daher fest, daß diesbezüglich keine Entscheidung ansteht. Fusionen und Zusammenschlüsse (98) Die Kommission nimmt im Hinblick auf Fusionen und Zusammenschlüsse zur Kenntnis, daß die italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. April 1999 die Notifizierung der Maßnahme des Gesetzes Nr. 454/97, die Anreize für Fusionen und Zusammenschlüsse für im Güterkraftverkehr tätige Unternehmen vorsah, zurückgezogen haben. Die Kommission stellt daher fest, daß diesbezüglich keine Entscheidung ansteht. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (99) Aufgrund der obigen Überlegungen sind die von der untersuchten italienischen Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen teils offenbar keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und teils nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Zuwendungen nach der geänderten Fassung von Artikel 3 Absätze 1 bis 5 des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 und nach dem italienischen Erlaß vom 10. Juni 1998 über die vorzeitige Einstellung der Geschäftstätigkeit von Fuhrunternehmen mit nur einem Fahrzeug stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (2) Die Beihilfen zum Bau von Straßenverkehrsterminals nach der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 und der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) Unterabsätze 2 und 3 sowie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des italienischen Erlasses vom 14. Oktober 1998 zur Gewährung von Anreizen für Investitionen in Innovation und Fortbildung stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Artikel 2 (1) Die Beihilfen für Fuhrunternehmer zum Erwerb von Ladeeinheiten und Anlagen des kombinierten Verkehrs sowie elektronischen Anlagen zur Nutzung in der kombinierten Verkehrskette, zur Überwachung, Kontrolle und Vermarktung nach der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 sowie der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des italienischen Erlasses vom 14. Oktober 1998 sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Die Finanzierungshilfen für die Schaffung von Terminals für den kombinierten Verkehr nach der geänderten Fassung von Artikel 5 des italienischen Gese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.