Europäische Union

1999/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0590. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der italienischen Beihilferegelung. Die FNTR ist ein französischer Fachverband auf dem Sektor des Kraftverkehrs, die Firma Premat-STP ist ein französisches Kraftverkehrsunternehmen. In ihrem Schreiben heißt es, daß die Kommission offenbar die Maßnahmen als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar betrachte, obwohl die Beihilfen für Zusammenschlüsse von Kraftverkehrsunternehmen nicht an die Bedingung einer Kapazitätsverringerung der betreffenden Unternehmen geknüpft sind. Diese Haltung stehe im Widerspruch zur vorherigen Praxis der Kommission. In ihrer Entscheidung über die Beihilfe N 773/A/94(14) hat die Kommission bei der Genehmigung einer französischen Beihilferegelung für den Zusammenschluß von Kraftverkehrsunternehmen eine Bedingung dieser Art auferlegt. Es wird betont, daß nach den italienischen Rechtsvorschriften zum Zugang zum Kraftverkehrsmarkt die Empfänger von Beihilfen zur Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen im Übergangszeitraum bis zur endgültigen Abschaffung der Ladekapazitätsbeschränkungen für italienische Kraftverkehrsunternehmen ihre Kapazitäten weiter ausbauen könnten. Dies führe nicht nur zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung französischer Kraftverkehrsunternehmen, sondern auch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. B. Stellungnahmen von UNA, UNATRAS, ANCST (38) Mit Schreiben vom 4. August 1998 haben die italienischen Fachverbände "Unione Associativa - UNA", "Unione delle Associazioni dei Trasportatori in conto terzi - UNATRAS" und "Associazione Nazionale delle Cooperative Servizi e Turismo - ANCST" ihre Stellungnahmen zur fraglichen Entscheidung übermittelt. Die italienischen Verbände sind der Auffassung, daß sowohl das Gesetz Nr. 454/97 angesichts der im Juli 1998 vorgeschlagenen Änderungen (s. Randnummer 6) als auch die in den Ministerialerlassen zu dessen Durchführung enthaltenen Verwaltungsregelungen dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entsprechen. Die Maßnahmen im Rahmen der geplanten Beihilferegelung könnten aus verschiedenen Gründen weder Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Die Beihilfen könnten im Prinzip jedem beliebigen Fuhrunternehmen der Gemeinschaft zugute kommen, und die damit angestrebten Ziele lägen im gemeinsamen europäischen Interesse. V. BEURTEILUNG DER MASSNAHMEN A. Artikel 87 Absatz 1 (39) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (40) Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, daß die begünstigten Unternehmen Zuschüsse zu den Kosten des Güterkraftverkehrs erhalten, während andere Unternehmen mit Sitz in Italien oder anderen Mitgliedstaaten nicht in den Genuß solcher Zuschüsse kommen. Soweit die Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen führt und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, ist sie also grundsätzlich nicht mit Artikel 87 Absatz 1 vereinbar. (41) Allerdings scheinen einige der vorgesehenen Maßnahmen aufgrund ihrer besonderen Eigenheiten nicht geeignet, Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen oder den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Soweit diese den Kraftverkehr betreffen, werden sie daher im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 wie nachfolgend dargestellt bewertet. Freiwillige vorzeitige Einstellung der Geschäftstätigkeit (42) Ein staatlicher Zuschuß zugunsten einzelner Unternehmer, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, stellt keine Bevorzugung eines am Markt teilnehmenden Unternehmens dar und hat somit keine Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission ist im vorliegenden Fall der Auffassung, daß eine derartige Maßnahme grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, wenn Gewißheit darüber besteht, daß diese Mittel auf keine Weise direkt oder indirekt wieder in den Wirtschaftszweig des Straßengüterverkehrs zurückfließen können. (43) Bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 betonte die Kommission die Notwendigkeit effizienter administrativer Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Mittel nicht ihrem Verwendungszweck entfremdet werden und daß die Begünstigten weder als Einzelunternehmer noch in anderer Form weiterhin in diesem Sektor tätig sind und auch ihre Fahrzeuge nicht mehr für den Straßengüterverkehr eingesetzt werden. (44) Die Kommission nimmt diesbezüglich von der Tatsache Kenntnis, daß der Ministerialerlaß vom 10. Juni 1998 detaillierte Verwaltungsvorschriften vorsieht. Die wesentlichen Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die freiwillige Einstellung der Geschäftstätigkeit sind die unwiderrufliche Verpflichtung zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit als Fuhrunternehmer und die Streichung aus dem Register der selbständigen Fuhrunternehmer (mit Widerruf der entsprechenden Genehmigung). Den Begünstigten ist es ferner für die Dauer von zehn Jahren untersagt, die Geschäftstätigkeit des gewerblichen Güterverkehrs direkt oder indirekt auszuüben und als Gesellschafter in Fuhrunternehmen zu fungieren. Nach Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes sind die Begünstigten im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Ausübung einer Unternehmertätigkeit im Güterkraftverkehr zur Erstattung der erhaltenen Beihilfe zuzüglich Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz verpflichtet. (45) Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Bestimmungen eine hinreichende Gewähr dafür darstellen, daß ein Mißbrauch der geplanten Beihilfen oder deren - auch mittelbare - Rückführung in den Güterverkehrssektor verhindert werden. Sie kommt deshalb zu dem Schluß, daß die Zuwendungen im Rahmen dieser Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Terminals (46) Eine staatliche Beihilfe für Kraftverkehrsunternehmen zum Erwerb von Immobilien und erschlossenem Gelände sowie Anlagen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Fahrzeugparks und zur Abfallbehandlung und -entsorgung fällt grundsätzlich in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn damit in einem bestimmten Sektor tätige Unternehmen begünstigt werden sollen. (47) Die in der italienischen Regelung vorgesehenen Beihilfen zum Erwerb erschlossenen Geländes scheinen jedoch aus verschiedenen Gründen den innergemeinschaftlichen Handel nicht zu beeinträchtigen. Die Maßnahmen Italiens zielen darauf ab, die Entwicklung eines Infrastruktursystems für den Straßenverkehr zu fördern, um unabhängig von der Nationalität von Fuhrunternehmern die Effizienz und die Sicherheit des Kraftverkehrs sowie den Umweltschutz zu verbessern. Die Terminals werden als Anlagen betrachtet, die als Teile eines landesweiten Netzes derartiger Infrastrukturen allen Fuhrunternehmen zu Marktbedingungen Dienstleistungen erbringen. Tatsächlich wird in Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung festgelegt, daß die beihilfefähigen Terminals entsprechend den nationalen und regionalen Verkehrsplänen zu errichten sind und daß die Wahl ihres Standorts den bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Erfordernissen Rechnung tragen muß. Ferner gewährleistet Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a), daß Beihilfen nur für Anlagen geleistet werden, die allen potentiellen Nutzern offenstehen, und zwar zu fairen Bedingungen und transparenten Gebühren, die die vorgenommenen Investitionen amortisieren. (48) Ferner ist eine Schutzbestimmung vorgesehen, mit der negative Auswirkungen auf den Wettbewerb verhindert werden sollen: Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz und Buchstabe b) des Erlasses ist die Gewährung von Beihilfen für neue Terminals, die Wettbewerbsverzerrungen in einem bestimmten Gebiet oder Marktsegment hervorrufen oder hervorrufen können, nicht möglich. (49) Nach dem Erlaß werden die Beihilfen nur gewährt, wenn der Antragsteller dem Ausschuß nach Artikel 8 des Gesetzes Nr. 454/97 nachgewiesen hat, daß die genannten Bedingungen gegeben sind. Diesbezüglich stellt die Kommission auch fest, daß die italienische Regelung nicht zu Diskriminierungen von ausländischen Fuhrunternehmen führt, da nach Artikel 1 Absatz 1 und den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Erlasses jeder Güterkraftverkehrsunternehmer der Gemeinschaft mit einer Gemeinschaftslizenz die vorgesehenen Beihilfen beantragen kann. (50) Außerdem können die fraglichen Beihilfen weder zusätzlich zu anderen, aus den gleichen Gründen gewährten Zuschüssen der öffentlichen Hand noch zusammen mit Beihilfen aufgrund anderer Erlasse zur Durchführung des Gesetzes Nr. 454/97 gewährt werden (Artikel 2 Absatz 3 letzter Satz des Erlasses). (51) Zudem wird in Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 7 Absatz 1 des Erlasses festgelegt, daß bei einer nicht sachgemäßen Verwendung der erhaltenen Finanzmittel die Begünstigten zur Erstattung der erhaltenen Beihilfe zuzüglich Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz verpflichtet sind und aus dem Register der selbständigen Fuhrunternehmer gestrichen werden. (52) Die Kommission hält die obigen Bedingungen und Beschränkungen sowie die im Gesetz und dem Durchführungserlaß bei Zuwiderhandlung vorgesehenen Sanktionen für hinreichend, um zu gewährleisten, daß die fragliche Regelung keine Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs nach sich zieht. Die Kommission wird außerdem die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über die Durchführung der gesamten Beihilferegelung, die von den italienischen Behörden zu übermitteln sind, kontrollieren können. Die Kommision ist daher der Auffassung, daß die Zuwendungen im Rahmen dieser Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. B. Artikel 73 (ex Artikel 77) EG-Vertrag (53) Gemäß Artikel 73 sind unter anderem "Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen" mit dem Vertrag vereinbar. Die zweite in Artikel 73 genannte Ausnahme betrifft die "Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen" und kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. (54) Artikel 71 (ex Artikel 75) EG-Vertrag bildet zwar die Rechtsgrundlage für die Liberalisierung der Verkehrsmärkte, diese basiert jedoch - anders als in anderen Sektoren - auf Rechtsakten des Rates. Der Vertrag trägt den Besonderheiten des Verkehrssektors als eines reglementierten, großenteils in nationale Märkte unterteilten Wirtschaftszweigs Rechnung. (55) Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97(16), beschränkt die Ermessensbefugnis der Kommission und gibt den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten, wettbewerbsbeschränkende staatliche Beihilfen zu gewähren, als dies nach den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 87 der Fall ist. Diese Verordnung legt Artikel 73 aus. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) wird der Begriff der Beihilfe für die Koordinierung des Verkehrs im Sinne von Artikel 77 EG-Vertrag definiert. (56) Bis zum 31. Dezember 1997 sah Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 in der Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 einen spezifischen Rahmen für die Beihilfen zum kombinierten Verkehr vor. Nach diesem Artikel waren Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen und in feste und bewegliche Umschlagausrüstungen sowie für Lade- und Handhabungsvorrichtungen zulässig. Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr. Der Markt für Dienstleistungen des kombinierten Verkehrs wurde gemäß den Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 92/106/EWG ab dem 1. Juli 1993 vollständig liberalisiert. Jeder juristischen und natürlichen Person der Gemeinschaft steht es frei, innerhalb der allgemeinen Regeln des Vertrags über Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Leistungen des kombinierten Verkehrs überall in der Gemeinschaft anzubieten. Dementsprechend wird jede ab dem 1. Januar 1998 gewährte Beihilfe für den kombinierten Verkehr anhand der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags geprüft(17). (57) In der Vergangenheit sah Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 eine Ausnahme für einige Maßnahmen zur Umstrukturierung der Verkehrsmärkte unter Einhaltung bestimmter Bedingungen vor. Dabei war jedoch die Geltung dieser Bestimmung zeitlich begrenzt bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen für den Zugang zum Verkehrsmarkt. Die entsprechenden Rechtsvorschriften, die die nationalen Straßengüterverkehrsmärkte geöffnet haben, traten am 1. Juli 1990 mit der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind(18), in Kraft. (58) Der Begriff der "den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechenden Behilfe" umfaßt Interventionen des Staates im Verkehrssektor. Je stärker ein Sektor liberalisiert ist, desto weniger ist eine Koordinierung der Tätigkeit durch die Mitgliedstaaten erforderlich. In einem liberalisierten Verkehrsmarkt kann sich die Koordinierung innerhalb der Grenzen des rechtlichen Rahmens, den die Mitgliedstaaten gemäß den aus Artikel 71 resultierenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festlegen, aus dem Spiel der Marktkräfte ergeben. Diese Auslegung wird von der Formulierung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 gestützt, die die Anwendung der Ausnahme vom Inkrafttreten der Maßnahmen zur Liberalisierung des Marktes abhängig macht. (59) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 im vorliegenden Fall keine Ausnahmeregelung für die vorgeschlagenen Maßnahmen vorsieht. (60) Wie bereits ausgeführt wurde, ist die direkte Anwendbarkeit von Artikel 73 EG-Vertrag in engem Zusammenhang mit dem Liberalisierungsgrad des Sektors zu betrachten. Je höher der bereits erreichte Liberalisierungsgrad ist, desto weniger ist ein Eingriff des Staates erforderlich, um den Verkehr zu "koordinieren", und desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß Artikel 73 Anwendung findet. Da die Liberaliserung des kombinierten Verkehrs und des Straßengüterverkehrs bereits in beachtlichem Umfang beschlossen und durchgeführt wurde, findet Artikel 73 in diesen Sektoren nur äußerst beschränkte Anwendung. Mit den im Gesetz Nr. 454/97 vorgeschlagenen Maßnahmen wird - wie bereits der Titel besagt - klar der Zweck verfolgt, die Weiterentwicklung eines Sektors aus wirtschaftlichen Beweggründen zu fördern, die in den Anwendungsbereich einer anderen Bestimmung des Vertrags fallen. Die Maßnahmen verfolgen nicht das Ziel einer Koordinierung des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Bei einer so weit fortgeschrittenen Liberalisierung können staatliche Beihilfen vor allem dann noch gewährt werden, wenn sie zur Weiterentwicklung eines Sektors beitragen. Beim vorliegenden Sachverhalt sind die vorgeschlagenen Maßnahmen daher anhand der einschlägigen Artikel des Vertrags zu prüfen, was nachfolgend geschehen soll. C. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (61) In dem betrachteten Fall kommen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 nicht in Betracht, da mit dem fraglichen Beihilfesystem nicht die dort genannten Zwecke verfolgt werden. Entsprechend diesem Absatz sind Beihilfen dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie sozialer Art sind und einzelnen Verbrauchern gewährt werden oder wenn sie der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, oder wenn sie wirtschaftliche Nachteile ausgleichen sollen, die durch die Teilung Deutschlands verursacht wurden. (62) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag können bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Angesichts der im Vertrag festgelegten Grundsätze für den Wettbewerb und um ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, sind die in diesem Absatz genannten Freistellungen bei der Bewertung von Beihilfen restriktiv auszulegen. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) sieht eine Freistellung vor für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten und besonderem Unterstützungsbedarf. Diese Freistellung kann nicht für ein Beihilfesystem in Betracht kommen, das keine regionale Komponente aufweist - Geltungsbereich des in Rede stehenden Gesetzes ist das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats - und das offenkundig ein sektorales Ziel verfolgt. Zu den Freistellungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die fragliche Beihilfe nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens dient; ebensowenig weist sie die Merkmale eines derartigen Vorhabens auf. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht Freistellungen vor für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (63) Abschließend gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die staatlichen Beihilfen im vorliegenden Fall, soweit dies noch nicht geschehen ist, anhand von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zu bewerten sind. Kombinierter Verkehr (64) Durch das Gesetz und den Ministerialerlaß über Anreize für den kombinierten Verkehr werden verschiedene Maßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs eingeführt, die nachfolgend untersucht werden. (65) Das Gesetz und der Erlaß enthalten derzeit eine Definition des Begriffs "kombinierter Verkehr", die jener in Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG entspricht. Weder im Gesetz noch im Erlaß ist noch allgemein von "Intermodalität" oder "multimodalem Verkehr" die Rede. Die Kommission kann also untersuchen, ob die betreffenden Maßnahmen den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Bereich des kombinierten Verkehrs entsprechen. (66) Eine Zeitlang verfolgte die Kommission eine Politik, die auf die Schaffung eines ausgewogenen Systems für den intermodalen Verkehr ausgerichtet war. Ein Aspekt dieser Politik ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten Verkehrs gegenüber dem Güterkraftverkehr. Zentrales Ziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich des kombinierten Verkehrs ist die Förderung von Verkehrsarten, die Alternativen zum Straßenverkehr darstellen. Die Gemeinschaftsinstrumente wie die Richtlinie 92/106/EWG sind darauf ausgerichtet, die Entwicklung des kombinierten Verkehrs zu fördern. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2196/98 des Rates vom 1. Oktober 1998 über die Gewährung von Gemeinschaftsfinanzbeihilfen für innovatorische Aktionen zur Förderung des kombinierten Verkehrs(19) zielt darauf ab, Initiativen zu fördern, die dazu beitragen, die Nutzung des kombinierten Verkehrs interessant zu machen. Im Grünbuch "Faire und effiziente Preise im Verkehr" und im Weißbuch "Faire Preise für die Infrastrukturbenutzung" der Kommission wird ebenfalls eine ausgewogene Nutzung der verschiedenen Verkehrsarten empfohlen(20). Die Entwicklung des kombinierten Verkehrs ist also im gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)(21). (67) Die vom Erlaß vorgesehenen Beihilfen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller, wie von dem Ausschuß gemäß Artikel 8 des Gesetzes gefordert, nachgewiesen hat, daß die Investition einen Beitrag zur Effizienz und Wirtschaftlichkeit der kombinierten Verkehrsbewegungen leistet. Ferner ist der Antragsteller gehalten, in erheblichem Umfang finanziell zu der betreffenden Investition beizutragen (Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 des Erlasses). Der maßgebliche Finanzbeitrag desjenigen, der Finanzbeihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses beantragt, ist regelmäßig durch den geringen Umfang der Beihilfe gewährleistet: Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Finanzbeihilfen, die bis zu 60 % der Gesamtinvestitionskosten abdecken, insgesamt 1,5 Mrd. ITL (ca. 774700 EUR) nicht überschreiten. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Erlasses kann die Beihilfe ferner nicht zusätzlich zu ähnlichen, von anderen Durchführungsbestimmungen für das betreffende Gesetz vorgesehenen Unterstützungen gewährt werden. (68) Die Beihilfe zum Erwerb von Ladeeinheiten des intermodalen Verkehrs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses ist als eine Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. Für Seeschiffscontainer gemäß den Normen der ISO-Serie 1 dürfen nach dem Erlaß keine Beihilfen gewährt werden. Nach Artikel 3 Absatz 3 des Erlasses darf die Beihilfe nicht den Preisunterschied zwischen Ladeeinheiten für den kombinierten Verkehr und den entsprechenden Ladeeinheiten für den Straßentransport übersteigen und insgesamt höchstens 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen. Eine solche Beihilfe entspricht nach Ansicht der Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags. Wie die Kommission bereits bei anderer Gelegenheit angemerkt hat(22), können Investitionsbeihilfen für Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden, welche im Hinblick auf die Vorschriften des Erlasses gegeben sind. Die Beihilfe ist nur für Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs vorgesehen, während Seeverkehrs-Normcontainer, die in der Regel für Beförderungen genutzt werden, die nicht als kombinierter Verkehr bezeichnet werden können, nicht für Beihilfen in Frage kommen. Eine übermäßige Gewährung von Finanzmitteln oder deren unsachgemäße Nutzung werden dadurch ausgeschlossen, daß auch mit einer Beihilfe eine Ladeeinheit für den kombinierten Verkehr nicht günstiger ist als eine entsprechende Ladeeinheit für den Straßenverkehr. Die Kommission stellt ferner fest, daß nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2196/98 Gemeinschaftsfinanzhilfe in Höhe von bis zu 30 % der beihilfefähigen Kosten für Miete, Leasing oder Amortisation der Beförderungseinheiten für den kombinierten Verkehr zulässig ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die betreffende Beihilferegelung zur Entwicklung des kombinierten Verkehrs beiträgt und angesichts der enthaltenen Schutzbestimmungen sich nicht in einer dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Weise auf die Handelsbedingungen auswirkt. Die Regelung fällt also in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. (69) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Erlasses sieht Investitionsbeihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 für Anlagen zur Bewegung intermodaler Transporteinheiten vor. Durch Artikel 3 Absatz 4 des Erlasses wird die Höhe der Beihilfe auf 30 % der anrechenbaren Gesamtinvestitionskosten begrenzt. Umschlageinrichtungen sind für das reibungslose Funktionieren der kombinierten Transportkette von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen entfallen 30 % der Kosten im kombinierten Verkehr auf den Umschlag. Staatliche Beihilfen für entsprechende Anlagen tragen zur Verringerung der Systemkosten des kombinierten Verkehrs bei und verbessern dadurch dessen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Straßengüterverkehr. Die allgemeinen Auswahlkriterien nach Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 des Erlasses gewährleisten, daß nur für Umschlageinrichtungen, die zum effizienten Betrieb der Terminals beitragen, Beihilfen geleistet werden können. Ferner ist in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes festgelegt, daß die aufgrund des Gesetzes finanzierten Investitionen den auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene geltenden Wettbewerbsbestimmungen entsprechen müssen. Dies gewährleistet, daß nu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.