Europäische Union

1999/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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tzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 sowie der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des italienischen Erlasses vom 14. Oktober 1998 über die Förderung des kombinierten Verkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Artikel 3 (1) Die Beihilfen zu Erwerb und Umrüstung von Fahrzeugen nach der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Satz 1 und Buchstabe d) des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 sowie der geänderten Fassung von Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des italienischen Erlasses vom 14. Oktober 1998 über Anreize für Investitionen in Innovation und Fortbildung sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Ausbildungsbeihilfen nach der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 sowie Artikel 5 des italienischen Erlasses vom 14. Oktober 1998 über Anreize für Investitionen in Innovation und Fortbildung sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (3) Beihilfen zur Finanzierung von EDV-Projekten und zur Anschaffung von Computeranlagen nach der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des italienischen Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 und der geänderten Fassung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses vom 14. Oktober 1998 über Investitionen in Innovation und Fortbildung sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 (1) Italien teilt der Kommission die Verabschiedung der im Gesetzentwurf Nr. 5527 vom 17. Dezember 1998 vorgesehenen und im Schreiben der italienischen Behörden vom 15. Februar 1999 angekündigten Änderungen des Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 sowie der in dem am 18. Februar 1999 übermittelten Entwurf für einen Ministerialerlaß vorgesehenen Änderungen des Erlasses vom 14. Oktober 1998 mit. (2) Italien erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Durchführung der in der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 454 vom 23. Dezember 1997 vorgesehenen Maßnahmen sowie der entsprechenden Ministerialerlasse in den geänderten Fassungen. Der erste Bericht betrifft den Stand am 31. Dezember 1999 und muß bis zum 31. Januar 2000 eingegangen sein. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 1999 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. C 211 vom 7.7.1998, S. 5. (2) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 303 vom 31. Dezember 1997, S. 4. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Veröffentlicht in den Atti Parlamentari, XIII. Legislatur, als Disegno di Legge Nr. 5527, Atti della Camera dei Deputati. (5) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 137 vom 15. Juni 1998, S. 47. (6) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 263 vom 10. November 1998, S. 25. (7) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 263 vom 10. November 1998, S. 29. (8) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 304 vom 30. Dezember 1994, S. 29. (9) Der im Ministerialerlaß von 1994 genannte Referenzzinssatz beträgt derzeit im Industriesektor 5 % und im Handwerk 5,3 % jährlich. Kleinere Unternehmen fallen in die Kategorie Handwerk. (10) ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38. (11) ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. (12) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 83 vom 9. April 1998, S. 42. (13) Amtsblatt der Italienischen Republik, allgemeine Reihe, Nr. 156 vom 7. Juli 1998, S. 11. (14) Entscheidung der Kommission über die Beihilfe N 773/A/94 vom 18. Oktober 1995 - Frankreich (ABl. C 335 vom 13.12.1995, S. 10). (15) ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. (16) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6. (17) Siehe hierzu Entscheidung der Kommisison vom 27. März 1996 (NN 97/95) (ABl. C 123 vom 26.4.1996, S. 9) und Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1997 (N 79/97) (ABl. C 377 vom 12.12.1997, S. 3). (18) ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 3. Diese Verordnung wurde vom Europäischen Gerichtshof aus formalen Gründen annulliert, blieb jedoch bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1) gültig. (19) ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 1. (20) KOM(95) 691 vom 20. Dezember 1995; KOM(98) 466 vom 22. Juli 1998. (21) Siehe hierzu die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1998 (ABl. C 211 vom 7.7.1998 - s. o., Fußnote 1) und die Entscheidung der Kommission über die Beihilfe C 2/97 vom 21. Januar 1997 - Niederlande (ABl. C 93 vom 22.3.1997, S. 11). (22) Entscheidung der Kommission über die Beihilfe N 79/97 vom 22. Oktober 1997 - Niederlande (ABl. C 377 vom 12.12.1997, S. 3). (23) Siehe auch Entscheidung der Kommission über die Beihilfe N 598/98 vom 22. Dezember 1998 - Niederlande (ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13). (24) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (25) In Artikel 3 Absatz 1 des italienischen Erlasses ist die Rede von Normen, mit denen ein höheres Umweltschutzniveau erreicht wird als durch die "zum Zeitpunkt des Erlasses" geltenden einzelstaatlichen und europäischen Normen. Deshalb muß verwiesen werden auf die Grenzwerte der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64), und die Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/542/EWG (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die von der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) eingeführten strengeren Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Januar 2001 schrittweise bei der Zulassung, beim Verkauf oder bei der Inbetriebnahme von Neufahrzeugen eingehalten werden müssen. (26) In Abhängigkeit vom angewandten Referenzzinssatz. Im Industriesektor, wo der Referenzzinssatz derzeit 5 % beträgt, liegt der ermäßigte Satz bei ca. 1,66 %. Im Handwerk beträgt der Referenzzinssatz derzeit 5,3 % und der ermäßigte Satz ca. 1,76 %. Siehe auch oben, Randnummer 14 und Fußnote 9. (27) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3). (28) Der in der Mitteilung von 1997 definierte Referenzzinssatz wird regelmäßig nach den in dieser Mitteilung festgelegten Methoden revidiert. Der derzeit in Italien anwendbare Referenzzinssatz für Darlehen mit fünfjähriger Laufzeit (der im vorliegenden Fall von Bedeutung ist) beträgt ab dem 1. Januar 1999 nach der letzten Aktualisierung am 3. März 1999 6,18 %. (29) Im Gemeinschaftsrahmen werden diese Kosten als "die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten" definiert; dort heißt es in bezug auf beihilfefähige Mehrkosten zum Erreichen von Umweltzielen weiter: "Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen" (siehe Nummer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens). (30) Die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (EKVM) ist eine internationale Organisation, die durch ein am 17. Oktober 1953 in Brüssel unterzeichnetes Protokoll geschaffen wurde. Derzeit sind alle 15 EU-Mitgliedstaaten sowie zahlreiche andere mittel- und osteuropäische Staaten Mitglied der EKVM. (31) ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10. (32) Den italienischen Behörden zufolge verfügen ca. 60 % der italienischen Fuhrunternehmen über höchstens zwei Fahrzeuge, und ca. 20 % verfügen über drei bis fünf Fahrzeuge. (33) Siehe oben, Randnummer 85 und Fußnote 31. (34) Siehe oben, Fußnote 26. (35) Siehe oben, Randnummer 76 und Fußnote 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.