Europäische Union

1999/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0590 1999/590/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 227 vom 28/08/1999 S. 0012 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1999 über Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität (Gesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997), die Italien durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1267) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/590/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme in Anwendung der genannten Artikel(1) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit der Note Nr. 2725 der Ständigen Vertretung Italiens vom 24. April 1997, die im Generalsekretariat unter N 403/97 registriert wurde, unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission von der Gesetzesvorlage Nr. 3270 über die Maßnahmen zur Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und die Weiterentwicklung der Intermodalität. (2) Am 23. Mai 1997 und am 16. Juni 1997 wurden den italienischen Behörden zwei Ersuchen um ergänzende Informationen übermittelt. Am 11. Juli 1997 fand in Brüssel eine bilaterale Sitzung statt, auf der die Zielsetzung des Gesetzes erhellt und die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen Probleme unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollten. Zum Abschluß dieser Sitzung wurden die italienischen Behörden aufgefordert, der Kommission unverzüglich einen geänderten Gesetzentwurf zu übermitteln, der den von seiten der Kommission vorgebrachten Bemerkungen Rechnung tragen sollte. (3) Im September und November 1997 gingen zwei revidierte Fassungen des Gesetzesentwurfs bei der Kommission ein. Sie wurden auf den bilateralen Sitzungen im Oktober und November 1997 geprüft, und mit Schreiben vom 11. November 1997 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß trotz der an dem notifizierten Text vorgenommenen Änderungen nach wie vor Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht bestanden. (4) Mit der Note Nr. 8392 der Ständigen Vertretung vom 12. Dezember 1997 antworteten die italienischen Behörden auf das Schreiben der Kommission vom 11. November 1997. Im Rahmen einer weiteren bilateralen Sitzung überreichten sie der Kommission am 17. Dezember 1997 den von der Abgeordnetenkammer angenommenen Gesetzestext. Nach seiner Annahme durch den Senat erhielt der Text Gesetzeskraft als Staatsgesetz Nr. 454 vom 23. Dezember 1997(2), das der Kommission am 30. Januar 1998 mit der Note Nr. 794 der Ständigen Vertretung übermittelt wurde. (5) Mit Schreiben vom 28. April 1998 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mit, bezüglich der vom Gesetz Nr. 454 vorgesehenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 (ex Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag einzuleiten. Die wichtigsten Probleme, die in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens genannt werden, wurden in bilateralen Sitzungen im Mai und Juni 1998 eingehender erörtert. (6) Im Anschluß an diese Diskussionen schlugen die italienischen Behörden eine maßgebliche Änderung der vorgesehenen Regelung vor, um deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. Mit der Note der Ständigen Vertretung Nr. 4757 vom 16. Juli 1998 übermittelte die italienische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zur Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens, begleitet von einem Entwurf vorgeschlagener Änderungen des Gesetzes Nr. 454/97 und der zugehörigen Ministerialerlasse (bzw. Entwürfe für Erlasse) zu dessen Umsetzung. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurde der Kommission daraufhin mit dem Schreiben Nr. 5142 vom 30. Juli 1998 durch die Ständige Vertretung übermittelt. (7) Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde am 7. Juli 1998 veröffentlicht(3). Die Kommission hat im Rahmen des Verfahrens die anderen Mitgliedstaaten und betroffene Dritte zur Stellungnahme aufgefordert. (8) Im August 1998 gingen Stellungnahmen von Dritten bei der Kommission ein. Die Kommission hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 8. September 1998 von diesen Stellungnahmen unterrichtet und ihrerseits um Stellungnahme ersucht. Die Erwiderung der italienischen Regierung ging mit dem Schreiben Nr. 6566 der Ständigen Vertretung vom 7. Oktober 1998 ein. (9) Die Ständige Vertretung Italiens setzte die Kommission mit Telefax vom 24. November 1998 davon in Kenntnis, daß der italienische Ministerrat am 19. November 1998 den Änderungen des Gesetzes Nr. 454/97 zugestimmt hat. (10) Auf bilateralen Sitzungen in Brüssel im Dezember 1998 und Januar 1999 wurden die italienischen Behörden um weitere Erläuterungen zu einigen vorgeschlagenen Maßnahmen ersucht. Mit dem Schreiben des italienischen Verkehrsministeriums Nr. 370 vom 22. Januar 1999, das am 29. Januar 1999 durch die Ständige Vertretung übermittelt wurde, erhielt die Kommission die gewünschten Erläuterungen und wurde davon unterrichtet, daß die italienischen Behörden die Notifizierung der in Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Gesetzes Nr. 454/97 vorgesehenen Maßnahmen zum Kapazitätsabbau zurückzogen. (11) Am 15. Februar 1999 erhielt die Kommission den Wortlaut des Gesetzesentwurfs Nr. 5527 vom 17. Dezember 1998(4) zur Änderung des Gesetzes Nr. 454/97. Mit den folgenden Schreiben Nr. 854 vom 15. Februar 1999 des Verkehrsministeriums und Nr. 3296 vom 18. Februar 1999 der Ständigen Vertretung erklärten die italienischen Behörden der Kommission ihre Absicht zur erneuten Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzesentwurfs Nr. 5527 sowie eines der Ministerialerlasse zu dessen Umsetzung, nämlich des Erlasses über die Gewährung von Anreizen für Investitionen in Innovation und Fortbildung, dessen geänderte Fassung als Anlage zum Schreiben Nr. 3296 übermittelt wurde. (12) Mit dem Schreiben des Verkehrsministeriums Nr. 1234 vom 8. März 1999 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission schließlich die geänderte Fassung eines Entwurfs für einen Erlaß über Anreize für Zusammenschlüsse. Ferner zogen sie mit dem Schreiben Nr. 221/GA vom 29. April 1999 die Notifizierung der im Gesetz Nr. 454/97 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen bezüglich der Anreize zum Zusammenschluß von Straßengüterverkehrsunternehmen zurück. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN A. Allgemeines (13) Die italienische Regierung zielt darauf ab, die wirtschaftlichen und strukturellen Schwierigkeiten zu mindern, denen der Straßengüterverkehr gegenübersteht, und die Intermodalität sowie den kombinierten Verkehr zu fördern. Zu diesem Zweck sind im Gesetz Nr. 454/97 Beihilfemaßnahmen vorgesehen, die die Lage der Fuhrunternehmer verbessern und die Nutzung des kombinierten Verkehrs steigern sollen. Diese Maßnahmen werden durch Ministerialerlasse umgesetzt, in denen die betreffenden Regeln und Bedingungen festgelegt sind. Dabei handelt es sich um die folgenden Gesetzestexte: 1) Erlaß des Verkehrsministeriums vom 10. Juni 1998 über Anreize zur freiwilligen Einstellung der Geschäftstätigkeit von Fuhrunternehmern mit nur einem Fahrzeug(5); 2) Erlaß des Verkehrsministeriums vom 14. Oktober 1998 zur Gewährung von Anreizen für Investitionen in Innovation und Fortbildung(6) in der durch den Entwurf des Erlasses des Verkehrsministeriums, der von den italienischen Behörden am 18. Februar 1999 übermittelt wurde, (s. o. Randnummer 11) geänderten Fassung; 3) Erlaß des Verkehrsministeriums vom 14. Oktober 1998 über die Förderung des kombinierten Verkehrs(7). Am 8. März 1999 übermittelten die italienischen Behörden ferner einen Entwurf für einen Ministerialerlaß über Anreize für Zusammenschlüsse; dieser Entwurf wird jedoch für die Zwecke dieser Entscheidung nicht berücksichtigt, da die Notifizierung der betreffenden Maßnahmen am 29. April 1999 zurückgezogen wurde (s. Randnummer 12). Allerdings wurde die Umsetzung der Regelung in Erwartung der nach Artikel 88 EG-Vertrag von der Kommission zu treffenden endgültigen Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vertagt. Abhängig von dieser Entscheidung soll die Regelung bis zum Jahr 2000 angewandt werden. (14) Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 454/97 können die Beihilfen unterschiedliche Formen annehmen. Die verschiedenen Maßnahmen sehen die Gewährung von Finanzbeiträgen oder Zinszuschüssen bei mittelfristigen Darlehen vor. Die Zinszuschüsse basieren gegebenenfalls auf einem "Referenzzinssatz", dessen Berechnung im Erlaß des italienischen Finanzministeriums vom 21. Dezember 1994(8) erläutert wird. Wie die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 22. Januar 1999 bestätigten, schwankt der Referenzzinssatz für die Zwecke des Gesetzes Nr. 454/97 in Abhängigigkeit von der Größe der betreffenden Unternehmen zwischen 5 % und 5,3 %(9). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes wird auf vergünstigte Darlehen ein Zinssatz in Höhe eines Drittels des Referenzzinssatzes angewandt. (15) Die Finanzbeiträge werden von den italienischen Behörden über Banken geleistet, die eigens zu diesem Zweck eine Übereinkunft mit dem Verkehrsministerium getroffen haben. Im obengenannten Schreiben vom 22. Januar 1999 haben die italienischen Behörden erklärt, daß bisher die Kreditinstitute "Mediocredito Centrale SpA" und "Artigiancassa SpA" die Übereinkunft unterzeichnet haben. Gemäß der Übereinkunft wenden die Banken auf die gewährten Darlehen den ermäßigten Zinssatz an, und die italienische Regierung erstattet ihnen die Differenz bis zur Höhe des Referenzzinssatzes. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 454/97 sind die Kreditinstitute Mediocredito Centrale SpA und Artigiancassa SpA ferner mit der Vorprüfung aller Anträge auf Gewährung der vom Gesetz vorgesehenen Finanzbeiträge beauftragt. Die Finanzierungshilfen werden sodann von dem in Artikel 8 des Gesetzes genannten Ausschuß für Straßengüterverkehr und Intermodalität gewährt. (16) Die vom Gesetz Nr. 454/97 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen werden nachfolgend analytisch dargestellt; dabei unterbleibt die Beschreibung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Gesetzes über Anreize zum Kapazitätsabbau sowie nach Artikel 4 des Gesetzes über Anreize zum Zusammenschluß, da die Notifizierung dieser Maßnahmen von der italienischen Regierung zurückgezogen wurde (s. Randnummern 10 und 12). B. Beihilfen für den kombinierten Verkehr (17) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) und Absatz 3 Buchstabe d), Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) sowie Artikel 5 des Gesetzes Nr. 454/97 in der Fassung des Gesetzesentwurfes Nr. 5527 betreffen spezifische Beihilfemaßnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs. Diese Maßnahmen werden von der geänderten Fassung des Erlasses vom 14. Oktober 1998 über Anreize zur Förderung des kombinierten Verkehrs (nachfolgend als "Erlaß über den kombinierten Verkehr" bezeichnet) umgesetzt. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 454/97 in der geänderten Fassung betrifft Aspekte der Ausbildungsbeihilfen auch für die Ausübung des kombinierten Verkehrs. Diese Aspekte werden in den Randnummern 26-27 und 82-86 dieser Entscheidung analysiert, wo Ausbildungsbeihilfen erörtert werden. (18) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f) des Gesetzes wird der Begriff "kombinierter Verkehr" in enger Anlehnung an die EG-Definition in Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten(10) definiert. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) sollte die Beihilfe nach dem Gesetz Nr. 454/97 zur Finanzierung von Fahrzeugen und Anlagen für den kombinierten Verkehr bis zu einer Höhe von 17 % der Gesamtmittel gewährt werden. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) ermächtigt die Regierung, Beihilfen für den "Erwerb von Ladeeinheiten des intermodalen Verkehrs" zu gewähren, "insbesondere solcher, die speziell für den kombinierten Verkehr gemäß den ADR/RID-Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter bzw. den ATP-Vorschriften für die Beförderung verderblicher Güter bestimmt sind". (19) Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes sieht die Möglichkeit vor, Darlehen mit fünfjähriger Laufzeit bis zu einer Höhe von 60 % der Gesamtinvestition für die Anlagen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) und mit einer Hoechstgrenze von 1,5 Mrd. ITL zu gewähren. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Ziele der Zuschüsse nach Artikel 5 Absatz 1 genauer definiert: a) Bau von Terminals für den kombinierten Verkehr, einschließlich Lager und Hilfseinrichtungen für die Bewegung der Ladeeinheiten; b) Anschaffung von Anlagen für die Überwachung der kombinierten Verkehrskette; c) Anschaffung von Ladeeinheiten für den kombinierten Verkehr. Artikel 5 Absatz 3 schreibt ferner vor, daß die nach Artikel 5 Absatz 2 finanzierten Maßnahmen mit den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Wettbewerb konform und mit einer zweckmäßigen Entwicklung des kombinierten Verkehrs vereinbar sein müssen. (20) Mit dem Erlaß über den kombinierten Verkehr werden diese Bestimmungen folgendermaßen umgesetzt: Zunächst wird der kombinierte Verkehr nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Richtlinie 92/106/EWG definiert. In Artikel 2 des Erlasses werden die Arten der zulässigen Investitionen nach Artikel 5 Absatz 1 genauer definiert und besondere Bedingungen festgelegt. In Artikel 3 des Erlasses werden dann die Bedingungen und das Verfahren für die Bereitstellung der Finanzmittel festgelegt. In Artikel 3 Absatz 6 wird versichert, daß keine der vorgesehenen Beihilfen gewährt wird, ehe die Kommission nicht deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags erklärt hat. C. Beihilfen zum Bau von Terminals für den Straßengüterverkehr (21) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 454/97 in der durch den Gesetzentwurf Nr. 5527 geänderten Fassung sehen Beihilfen für Fuhrunternehmen zum Bau von Terminals vor, die auch Anlagen zur Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge, zur Abfallbehandlung und zur Güterlagerung umfassen. Die Maßnahme wird umgesetzt durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie Absätze 2 und 3 wie auch Artikel 4 Buchstabe a) des Erlasses über Anreize für Investitionen in Innovation und Fortbildung vom 14. Oktober 1998 (nachfolgend als "Erlaß über Investitionen in Innovation und Fortbildung" bezeichnet) in der durch den am 18. Februar 1999 von den italienischen Behörden übermittelten Entwurf für einen Ministerialerlaß geänderten Fassung. (22) Die der nationalen und regionalen Verkehrsplanung entsprechenden Terminals können durch Finanzierungshilfen in Form von Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz bis zu einer Höhe von 60 % der Investitionskosten und mit einer Hoechstgrenze von 1 Mrd. ITL (ca. 516457 EUR) gefördert werden. Die Finanzhilfe ist an die Bedingung geknüpft, daß der Empfänger sich maßgeblich an der vorgeschlagenen Investition beteiligt. Begünstigte dieser Maßnahme sind auch Fuhrunternehmer, die nicht in Italien niedergelassen und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten(11) sind. D. Beihilfen zu Erwerb und Umstellung von Fahrzeugen (23) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Satz 1 und Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 454/97 in der durch den Gesetzentwurf Nr. 5527 geänderten Fassung sehen die Möglichkeit von Beihilfen zur Anschaffung, Umstellung und Umrüstung des Fuhrparks mit dem allgemeinen Ziel der Modernisierung und Verbesserung und damit einer Verringerung des Schadstoffausstoßes und einer Steigerung der Sicherheit vor. Die Maßnahme wird durch die Artikel 3 und 4 Buchstabe b) des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung in der geänderten Fassung (s. Randnummer 12) umgesetzt. (24) Daher kann die Beihilfe (italienischen oder nicht in Italien niedergelassenen, aber über eine Gemeinschaftslizenz verfügenden) Fuhrunternehmern für das Ersetzen von mindestens seit fünf Jahren zugelassenen Fahrzeugen gewährt werden. Die Anschaffung wird durch Darlehen mit ermäßigtem Zinssatz bis zu einer Höhe von 70 % der Gesamtinvestitionskosten und mit einer Hoechstgrenze von 1 Mrd. ITL (ca. 516457 EUR) finanziert. (25) Die Umstellung des Fuhrparks zur Verringerung der Schadstoff- und Lärmemissionen kann mit Zuschüssen von bis zu 25 % zu den Kosten dieser Umstellung, die angemessen zu belegen sind, gefördert werden. E. Ausbildungsbeihilfen (26) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 454/97 in der durch den Gesetzentwurf Nr. 5527 geänderten Fassung, der durch Artikel 5 des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung umgesetzt wird, sieht Beihilfen zur Fortbildung von Fuhrunternehmern und ihren Angestellten vor, um diesen die Anpassung an neue Unternehmensformen und neue Technologien zu ermöglichen. An diesen Maßnahmen können sich sowohl italienische als auch nicht in Italien niedergelassene, aber über eine Gemeinschaftslizenz verfügende Fuhrunternehmer beteiligten. (27) Die Beihilfe besteht in einem Zuschuß in einer Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Kosten, die vom Ministerialerlaß im wesentlichen als die Kosten der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und der Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen, an denen sowohl Fuhrunternehmen als auch Hochschulinstitute beteiligt sind, definiert werden. Der eventuelle Einsatz von im Rahmen einer Kofinanzierung der Europäischen Union bereitgestellten Finanzmitteln ist vorgesehen. F. Beihilfen zu EDV-Projekten und zur Anschaffung von Computern (28) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes in der geänderten Fassung sieht Beihilfen zur Finanzierung von EDV-Projekten und zur Anschaffung von Computeranlagen vor und wird durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Erlasses über Investitionen in Innovation und Fortbildung in der geänderten Fassung umgesetzt. Mit den Beihilfen soll die Anschaffung von Plänen und Computeranlagen für die Fortbildung nach Artikel 5 des Erlasses gefördert werden, um den Unternehmensbetrieb und die Telematiksysteme für den Datenaustausch zu modernisieren. (29) Zu diesem Zweck können Darlehen zu ermäßigtem Zinssatz in einer Höhe von bis zu 75 % der Investitionskosten und mit einer Hoechstgrenze von 550 Mio. ITL (ca. 284051 EUR) an italienische oder auch nicht in Italien niedergelassene, aber über eine Gemeinschaftslizenz verfügende Fuhrunternehmer vergeben werden. Die Begünstigten sind gehalten, einen maßgeblichen finanziellen Beitrag zu den geplanten Investitionen zu leisten. G. Beihilfen zur freiwilligen Einstellung der Geschäftstätigkeit (30) Diese Maßnahme ist in Artikel 3 Absätze 1 bis 5 des Gesetzes Nr. 454/97 vorgesehen und wird durch den Erlaß vom 10. Juni 1998 über die freiwillige Einstellung der Geschäftstätigkeit von Fuhrunternehmen mit nur einem Fahrzeug umgesetzt. Vorgesehen ist ein Zuschuß für den Fall, daß Güterkraftverkehrsunternehmer mit nur einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 11,5 t, die bei Inkrafttreten des Gesetzes seit mindestens zehn Jahren Inhaber einer Zulassung als Güterkraftverkehrsunternehmer sind, die Geschäftstätigkeit einstellen. Die antragstellenden Fuhrunternehmer müssen in die Streichung aus dem Register der selbständigen Fuhrunternehmer einwilligen und ihre Geschäftstätigkeit mindestens zehn Jahre lang einstellen. Diese Möglichkeit verfällt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzesentwurfs Nr. 5527 kann dieser Termin jedoch bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden. (31) Die Beihilfe beträgt 60 Mio. ITL (ca. 30987 EUR) für Unternehmer, deren Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 26 Tonnen aufweist, und 110 Mio. ITL (ca. 56810 EUR) für diejenigen, die einen Lastzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 44 Tonnen besitzen. III. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN REGIERUNG (32) Nach der Einleitung des Verfahrens hat die italienische Regierung mit Schreiben der Ständigen Vertretung vom 16. Juli 1998 der Kommission ihre Stellungnahme und Bemerkungen zur Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übermittelt. (33) In dem Schreiben der italienischen Behörden wird hervorgehoben, daß die geplante Regelung das allgemeine Ziel verfolgt, den Güterkraftverkehrssektor durch spezifische Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und der Weiterentwicklung der Intermodalität zur rationalisieren. Tatsächlich sollen mit den fraglichen Maßnahmen Anreize zur Modernisierung von Anlagen und Organisationssystemen geschaffen werden, um die Umstrukturierung des Angebots an Güterverkehrsdiensten zu fördern und die Effizienz des Sektors zu steigern. Ferner umfaßt die Regelung Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des kombinierten Verkehrs und der Intermodalität durch Unterstützung der neben dem Straßenverkehr bestehenden Verkehrsarten. Weitere allgemeine Ziele der Regelung sind Umweltschutz und Sicherheit im Straßenverkehr. Den italienischen Behörden zufolge verbessern die vorgesehenen Maßnahmen den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit sowohl direkt durch die Förderung der Anschaffung umweltfreundlicherer Fahrzeuge und der Umstellung des Fahrzeugparks auf höhere Umweltschutzniveaus als auch indirekt durch die Verringerung der Leerfahrten infolge der rationalisierten Logistik und der perfektionierten Beförderungstechniken im kombinierten Verkehr. (34) Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens schafft das Gesetz ferner Grundlagen einer neuen Regelung für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und für die Liberalisierung des Güterkraftverkehrs. In dieser Hinsicht hat die italienische Regierung unter anderem die Rechtsverordnung Nr. 85 vom 14. März 1998(12) und den Erlaß des Verkehrsministeriums Nr. 212 vom 22. Mai 1998(13) verabschiedet, worin die schrittweise Abschaffung des bestehenden Genehmigungssystems auf der Grundlage der Ladekapazität vorgesehen ist. Aufgrund dieser Bestimmungen benötigt ein Fuhrunternehmer ab dem 1. Januar 2001 für den gewerblichen Güterkraftverkehr lediglich eine einzige Genehmigung, die keine Ladebeschränkung vorsieht. Für den Übergangszeitraum sind besondere Vorschriften vorgesehen. (35) Die italienischen Behörden haben ferner eine erhebliche Änderung der Rechtsgrundlagen für die vorgesehenen Maßnahmen vorgeschlagen, um deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen zu gewährleisten. Der italienischen Regierung zufolge trägt die entsprechende Änderung den von der Kommission im Rahmen der Prüfung der Beihilferegelung vorgebrachten Bemerkungen in vollem Umfang Rechnung. Die Rechtsakte in der geänderten Fassung umfassen nun den geänderten Wortlaut des Gesetzes Nr. 454/97 sowie die durch die genannten Ministerialerlasse verabschiedeten Durchführungsbestimmungen. IV. STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN BETROFFENEN (36) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gingen bei der Kommission folgende Stellungnahmen von dritten Betroffenen ein: A. Stellungnahmen von FNTR und Premat-STP (37) In zwei jeweils am 31. Juli 1998 datierten Schreiben übermittelten die Organisation "Fédération Nationale des Transports Routiers" (nachfolgend als "FNTR" bezeichnet) und die Firma "Premat-STP" ihre Stellungnahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.