Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-04

Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enen; (6)  Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates ( 11 ) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den ►M2   31. Dezember 2045  ◄ hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten. E.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist: (1)  Nettogegenwartswert (Net Present Value, NPV) (2)  Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR) (3)  Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit Cost Ratio, BCR) (4)  Amortisierungsdauer (Payback Period, PP) (5)  Nettozusatznutzen (Incremental Net Benefit, INB) Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen. ▼M2 F.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine Steigerung der Kosteneffizienz, Wettbewerbsfähigkeit oder Marktpräsenz aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist: 1.  Die Produktstückkosten des Betriebs im Weinsektor sind in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre gesunken; 2.  der Betrieb hat in einem bestimmten Jahr im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre diversifizierte Vertriebskanäle und/oder eine hohe Nachfrage nach seinen Erzeugnissen. Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 und 2 genauer präzisieren. ▼B G.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden g.U. oder g.g.A. liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer g.U. oder einer g.g.A. bestimmt sind und eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: (1)  Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse; (2)  die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) angepasst als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind; (3)  die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. zu verbessern; (4)  die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur führen möglicherweise zu einer besseren Qualität der erzeugten Trauben als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der g.U. oder der g.g.A. vorwiegend verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 sinngemäß. ▼M2 H.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Fläche der Weinbauparzellen des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten entspricht, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festsetzen. Diese Schwellenwerte betragen 1.  Mindestens 0,1 ha Weinbauparzellen bei Kleinbetrieben; 2.  höchstens 50 ha Weinbauparzellen bei mittelgroßen Betrieben. Mit Reben bepflanzte Flächen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten, werden bei der Berechnung der Fläche der Weinbauparzellen nicht berücksichtigt. ▼B I.    Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung I.    „Früheres Verhalten des Erzeugers“ Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat. Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen: (1)  Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen; (2)  der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie gemäß den Abschnitten A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Abschnitts nachzukommen; (3)  der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden. II.    „Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben“ Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet der Rechtsform um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind: (1)  Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung; (2)  der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ). Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern. Der genannte Zeitraum darf nicht über den ►M2   31. Dezember 2045  ◄ hinausgehen. ANHANG III IN DIE WEINBAUKARTEI AUFZUNEHMENDE UND ZU AKTUALISIERENDE MINDESTANGABEN UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 1.   DOSSIER DES WINZERS 1.1.    Identifizierung und Standort (1)  Identifizierung des Winzers (im Einklang mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den Registern oder Informationen des Mitgliedstaats). (2)  Verzeichnis und Standort der Weinbauparzellen, die nicht nur aufgegebene Rebflächen umfassen (Identifizierung im Einklang mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). 1.2.    Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt. (1)  Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Karten, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Die verwendeten Techniken stützen sich auf computergestützte geografische Informationssysteme, einschließlich Luft- oder Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:5 000 (oder — wenn sie auf der Grundlage von langfristigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden — dem Maßstab 1:10 000 ) entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umrisses und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen gemäß den geltenden Unionsnormen. (2)  Fläche der Weinbauparzelle Bei Rebflächen in Mischkultur: a)  Gesamtfläche der betreffenden Parzelle; b)  in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mithilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten). (3)  Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach Art der Rebflächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274), die bei Anwendung als Grundlage für die Berechnung der in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten 1 % dienen): a)  für die Erzeugung von Wein mit g.U. in Betracht kommende Rebfläche(n); b)  für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), —  auch für die Erzeugung von Wein mit g.U. und Wein ohne g.U./g.g.A., —  nur für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. und Wein ohne g.U./g.g.A. c)  nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die jedoch innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen; d)  nur für die Erzeugung von Wein ohne g.U./g.g.A. in Betracht kommende Rebfläche(n), die außerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer g.U./g.g.A. liegt/liegen; e)  Rebfläche(n) mit anderem Bestimmungszweck. (4)  Angebaute Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle sowie Farbe der Weintrauben (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 )). (5)  Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011). (6)  Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). (7)  Mit Reben bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 war (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in Anhang IV Teile IV, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). Die Angaben gemäß den Nummern 6 und 7 müssen auch alle Flächen umfassen, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung oder einer grünen Weinlese gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 waren (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Anhang IV oder Anhang IVa und Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission ( 14 )). Werden alle im Dossier des Winzers aufgeführten Rebflächen aufgegeben oder einem anderen Verwendungszweck als dem Weinanbau zugeführt, sollte das Dossier aus der Weinbaukartei entfernt oder markiert werden und die jeweiligen Flächen von den Flächen gemäß Nummer 1.2 dieses Anhangs abgezogen werden. 1.3.    Meldungen Erntemeldung (Angabe im Einklang mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 33). 2.   PRODUKTIONSDOSSIER 2.1.    Identifizierung Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen müssen. 2.2.    Meldungen a)  Erzeugungsmeldung (Angabe im Einklang mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31). b)  Bestandsmeldung (Angabe im Einklang mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 32). ANHANG IV ZUSÄTZLICHE MINDESTANGABEN IN DER WEINBAUKARTEI UND SPEZIFIZIERUNGEN ZU DIESEN ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 1.   DOSSIER DES WINZERS 1.1.    Identifizierung und Standort (1)  Beantragte, erteilte, aber noch nicht genutzte Genehmigungen und die jeweiligen spezifischen Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und den Tabellen in Anhang IV Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274). (2)  Pflanzungsrechte (pro Art) bis zum Ablauf der von den Mitgliedstaaten beschlossenen Frist für die Umwandlung in Genehmigungen (Angabe im Einklang mit der bis zum 1. März 2016 vorzulegenden Mitteilung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission ( 15 ) und der Tabelle A in Anhang VII der genannten Verordnung). 1.2.    Merkmale der Rebflächen auf den Weinbauparzellen Diese Informationen sind im Dossier des Winzers für jede Weinbauparzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben jedoch auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt. (1)  Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommene Flächen: a)  Flächen, die zu Versuchszwecken angepflanzt oder wiederbepflanzt werden (einschließlich derjenigen, die mit nicht gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 klassifizierten Keltertraubensorten bepflanzt sind); b)  Flächen, die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern angepflanzt oder wiederbepflanzt werden; ▼M2 c)  Flächen, die für die Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen angepflanzt oder wiederbepflanzt werden. ▼B (2)  Fläche(n), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurde(n), und gerodete nicht genehmigte Flächen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und Anhang IV Teil III der genannten Verordnung). (3)  Fläche(n), die vor dem 1. Januar 2016 ohne ein Pflanzungsrecht mit Reben bepflanzt wurden, und gerodete widerrechtliche Anpflanzungen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der genannten Verordnung. ANHANG V BEGLEITDOKUMENTE A.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG EINES BEGLEITDOKUMENTS Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt. Für die Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle). Für die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle). Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs festgelegt. 1 2 3 Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten Begleitdokuments. Nr. 1d Nr. 2 Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (System of Exchange of Excise Data (SEED)) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders Nr. 2 Nr. 1 Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden Nr. 3 Nr. 1 Empfänger: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (SEED) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers Nr. 5 Nr. 4 Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werden Nr. 7 Nr. 7 Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlich Nr. 10 Feld A Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch) Nr. 15 Nr. 5 Andere Angaben zur Beförderung: a) Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug, Schiff) b) die Fahrzeugnummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ). Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments — das Datum, an dem die Beförderung beginnt, — die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen, — seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl. Bei Wechsel des Lieferorts: tatsächlicher Ort der Lieferung. Nr. 16 Nr. 5 KN-Code Nr. 17c Nr. 9 Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Nr. 17p Nr. 8 Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Dokumenten als denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden. Nr. 17.1 Nr. 8 Im Falle von Fassware sind anzugeben — bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt, — bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse, — bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt, — bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt. Nr. 17g und 17o Nr. 8 Fakultative Angaben für die Beförderung von Fassware: Bei Beförderung der Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Fassware muss die Warenbeschreibung die in Artikel 120 der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. Nr. 17p Nr. 8 Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse. Nr. 17d/f und 17.l Nr. 8 Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 11 und 12 Nr. 17l Nr. 14 Kategorie der Weinbauerzeugnisse Nr. 17.2a Nr. 8 Code der Weinbauzone Nr. 17.2b Nr. 8 Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Code Nr. 17.2.1a Nr. 8 Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlich Nr. 18 A Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit. Nr. 18 Nr. 15 Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Dokumente (falls vorgeschrieben) Nr. 18 Nr. 15 B.   ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DER BEGLEITDOKUMENTE 1.    Allgemeine Regeln 1.1. Tragen die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugeteilt wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugeteilt wurde, so müssen die Angaben gemäß Abschnitt A im verwendeten System enthalten sein. 1.2. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union“, den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich können die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Angaben tragen. 1.3. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein. Das Begleitd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.