Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.2.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 58/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/273 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 69 Artikel 89, Artikel 145 Absatz 4, Artikel 147 Absatz 3 und Artikel 223 Absatz 2 sowie Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 5, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III und Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und seine Verwaltung, die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Ein- und Ausgangsregister sowie Mitteilungsanforderungen im Weinsektor und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 (4) und (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (5) sowie einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 (6) und (EG) Nr. 607/2009 (7) der Kommission über die Zertifizierung von Rebsortenweinen und Verwaltungsvorschriften für die Ein- und Ausgangsregister ersetzen. Im Interesse der Vereinfachung sollten in den neuen delegierten Rechtsakt auch die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (8) aufgenommen werden. (2) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (9) verwendete Begriffe definiert werden. Es ist angezeigt, die verschiedenen Arten von Rebflächen und Marktteilnehmern in Bezug auf die für sie in beiden Verordnungen vorgesehenen spezifischen Rechte und Anforderungen zu definieren. (3) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine Genehmigung für Rebpflanzungen zu erteilen, nachdem die Erzeuger einen Antrag auf Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Reben gestellt haben. Gemäß Absatz 4 desselben Artikels sind bestimmte Flächen jedoch vom Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ausgenommen. Es sollten Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden. Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, sollten nur für die vorgegebenen Zwecke genutzt werden, um eine Umgehung des neuen Systems zu verhindern. Weinbauerzeugnisse von derartigen Rebflächen sollten nur vermarktet werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Marktstörungsrisiken bestehen. Vorhandene Versuchs- und Edelreiserflächen sollten nach den für sie vor Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 geltenden Vorschriften fortbestehen dürfen. Um zu gewährleisten, dass Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, keine Marktstörungen verursachen, sollte für sie eine maximale Größe festgelegt werden und die Ausnahme an die Bedingung geknüpft sein, dass der Winzer den Wein nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt. Aus demselben Grunde sollten auch nicht kommerzielle Organisationen für diese Ausnahme infrage kommen. Im Falle von Flächen, die von einem Erzeuger angelegt werden, der aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren hat, sollte als Bedingung die höchstzulässige neue Fläche festgelegt werden, um zu verhindern, dass die allgemeinen Ziele des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen untergraben werden. (4) In Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sowie Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden können. Für einige dieser Kriterien sollten Sonderbedingungen festgelegt werden, um ihre Anwendung auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und zu verhindern, dass das Genehmigungssystem von Erzeugern, denen Genehmigungen gewährt werden, umgangen wird. Darüber hinaus sollten die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 eingeführten drei zusätzlichen Kriterien beibehalten werden: ein Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit bezüglich des Missbrauchs des Ansehens geschützter geografischer Angaben, ein Prioritätskriterium zugunsten jener Erzeuger, die die Vorschriften des Systems befolgen und in ihrem Betrieb nicht über aufgegebene Rebflächen verfügen, und ein Prioritätskriterium für gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Mit dem Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit wird der Notwendigkeit nachgekommen, das Ansehen bestimmter geografischer Angaben in gleicher Weise zu schützen wie das Ansehen bestimmter Ursprungsbezeichnungen, denn es gewährleistet, dass Erstere durch Neuanpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Das erste Prioritätskriterium begünstigt bestimmte Antragsteller aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das zeigt, dass sie die Vorschriften des Genehmigungssystems einhalten und dass sie keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen beantragen, obwohl in ihrem Betrieb Rebflächen brachliegen, die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen generieren könnten. Das zweite Prioritätskriterium soll gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung favorisieren, die infolge von terroristischen oder anderen Arten von kriminellen Handlungen beschlagnahmte Flächen erhalten haben, um die gemeinnützige Nutzung von Flächen, die ansonsten brach liegen könnten, zu fördern. (5) Unter Berücksichtigung von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und um natürlichen und sozioökonomischen Unterschiede sowie unterschiedlichen Wachstumsstrategien der Wirtschaftsakteure in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die drei zusätzlichen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien für bestimmte Gebiete, die für eine geschützte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder für eine geschützte geografische Angabe (im Folgenden „g.g.A.“) in Betracht kommen, oder für Gebiete ohne geografische Angabe auf regional unterschiedliche Weise anzuwenden. Diese unterschiedliche Anwendung der Kriterien in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets sollte stets auf den Unterschieden zwischen diesen Gebieten beruhen. (6) Um in nicht in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Systemumgehung reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, durch die die Umgehung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit oder der Prioritätskriterien durch Antragsteller verhindert werden kann, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Verhinderung der Umgehung der spezifischen Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und der Prioritätskriterien fallen. (7) Gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können auf Flächen Reben, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, mit neu angepflanzten Reben koexistieren. Um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln sicherstellen können, dass der Rodungsverpflichtung nachgekommen wird, auch mit der Auflage, dass bei Genehmigung einer vorgezogenen Wiederbepflanzung eine Sicherheit zu leisten ist. Ferner muss präzisiert werden, dass die auf der Verpflichtungsfläche angepflanzten Reben als nicht genehmigt angesehen werden, wenn die Rodung nicht innerhalb des in dem genannten Artikel vorgesehenen Vierjahreszeitraums durchgeführt wird. (8) Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten und repräsentativen berufsständischen Organisation beschränken. Es empfiehlt sich, die Gründe für derartige Beschränkungsentscheidungen festzulegen, um die Grenzen ihres Geltungsbereichs aufzuzeigen und gleichzeitig die Kohärenz des Systems zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Es sollte sichergestellt werden, dass der Automatismus der Erteilung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Flächen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 der genannten Verordnung einzuschränken. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass bestimmte Fälle nicht als Systemumgehung angesehen werden dürfen. (9) Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen bestimmte Mitgliedstaaten eine Weinbaukartei führen, die die aktuellsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welche Angaben in die Weinbaukartei aufzunehmen sind. (10) Gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Weinbauerzeugnisse innerhalb der Union nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden. Die Verwendung der Begleitdokumente sollte geregelt werden. (11) Die Erfahrung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass sich die Ausnahmen von der Verpflichtung, die Weinbauerzeugnisse mit einem Begleitdokument zu befördern, auf größere Entfernungen und ein breiteres Spektrum von Vorgängen erstrecken können, was die Verbringung von Wein erleichtert, ohne ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse zu verhindern. Ebenfalls ausgenommen werden sollte insbesondere die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 2009 61 und 2009 69 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, da diese Marktteilnehmer nicht der Kontrolle durch die zuständigen Behörden des Weinsektors unterliegen und die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse durch ein Handelsdokument gewährleistet werden kann. (12) Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (10) enthält harmonisierte Bestimmungen für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren, darunter auch bestimmte alkoholische Getränke, und sieht ein elektronisches Verwaltungsdokument und andere Dokumente vor, die Sendungen dieser Waren begleiten müssen. Im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die gesamte Union und zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sollte vorgesehen werden, dass die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen für die Zwecke der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften auch als anerkannte Begleitdokumente im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten. (13) Unter Berücksichtigung von Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG und zur Beschleunigung der Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer sowie im Hinblick auf eine größere Garantie für die Zuverlässigkeit der Zertifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Weinbauerzeugnisse sollte für Lieferungen von Weinbauerzeugnissen durch kleine Weinerzeuger und Lieferungen von nicht verbrauchsteuerpflichtigen Weinbauerzeugnissen die Anwendung eines von den Mitgliedstaaten eingerichteten vereinfachten Informationssystems für die Ausstellung elektronischer Begleitdokumente anerkannt werden, das die Verwendung eines Handelsdokuments mit mindestens allen zur Identifizierung des Erzeugnisses und zur Verfolgung des Beförderungsweges notwendigen Angaben vorsieht. Damit jedoch die Mitgliedstaaten, die noch kein solches Informationssystem anwenden, dieses einrichten können, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem sowohl gedruckte als auch elektronische Begleitdokumente verwendet werden können. (14) Unter Berücksichtigung von Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, auf vereinfachte Verfahren und Dokumente zurückzugreifen, mit denen sie Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, überwachen können. (15) Die Begleitdokumente können auch dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Weinbauerzeugnissen im Allgemeinen und den Jahrgang oder die Keltertraubensorten und die g.U. oder g.g.A. im Besonderen zu bescheinigen. Um die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Begleitdokumente für eine solche Zertifizierung herangezogen werden können. Um die Verwaltungsformalitäten für die Marktteilnehmer zu vereinfachen und die zuständigen Behörden von Routineaufgaben zu entlasten, empfiehlt es sich, Vorschriften zu erlassen, wonach die zuständigen Behörden den Versendern erlauben können, die Angaben zu Ursprung oder Herkunft sowie zu den Eigenschaften der Erzeugnisse, zum Erntejahr oder zu den Keltertraubensorte(n), aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden, sowie die g.U. oder g.g.A. des Weins selbst in die Begleitdokumente einzutragen und zu bescheinigen. (16) Wenn die Marktteilnehmer auf Verlangen von Drittländern spezifische Bescheinigungen über die Eigenschaften der Weinbauerzeugnisse vorlegen müssen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit bieten, eine Zertifizierung für ausgeführte Weinbauerzeugnisse zu verwenden, und die Bedingungen für ihre Authentizität und Verwendung festlegen. (17) Aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften werden als Nachweis für die Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zusätzlich zu den Begleitdokumenten weitere Dokumente wie die Ausfuhrmeldung verlangt. Daher sollten ergänzende Verfahren für die Ausstellung und Validierung dieser Dokumente im Einklang mit den Bestimmungen festgelegt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegt sind oder sich daraus ergeben. (18) Als Fassware beförderte Weinbauerzeugnisse sind betrügerischen Handlungen stärker ausgesetzt als Erzeugnisse, die in etikettierte Flaschen mit Einwegverschluss abgefüllt sind. Daher sollte für diese Sendungen vorgeschrieben werden, dass die zuständige Behörde am Versandort im Voraus über die Angaben im Begleitdokument unterrichtet wird, es sei denn, für diese Warensendungen wird ein Informationssystem verwendet, das es ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes über diese Angaben zu unterrichten. (19) Zur Erleichterung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sollte bei Beförderungen von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern oder Erzeugnissen aus der Union, die nach ihrer Ausfuhr wieder in die Union eingeführt werden, vorgeschrieben sein, dass in den Begleitdokumenten von Sendungen dieser Erzeugnisse nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Dokumente oder, im Falle von Waren mit Ursprung in der Union, auf das für den Erstversand ausgestellte Begleitdokument oder ein sonstiges Dokument, das als Nachweis für den Ursprung der Erzeugnisse anerkannt ist, verwiesen werden muss. (20) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Vorschriften festgelegt werden, um die Maßnahmen zu harmonisieren, die der Empfänger bei Verweigerung der Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses zu treffen hat, und um zu präzisieren, mit welchem Begleitdokument das Erzeugnis weiter befördert werden darf. (21) Mit Blick auf die Fälle, in denen die zuständige Behörde feststellt oder den begründeten Verdacht hat, dass ein Versender einen schweren Verstoß gegen die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor bezüglich der Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Begleitdokumenten oder hinsichtlich der Erzeugungsbedingungen oder der Zusammensetzung dieser Erzeugnisse begangen hat, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die anschließende Verbringung zu überwachen oder über die künftige Verwendung des betreffenden Erzeugnisses zu entscheiden, sollten ausführliche Bestimmungen für das Verfahren, das eine zuständige Behörde in Bezug auf die Begleitdokumente vorschreiben kann, sowie für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden in solchen Fällen festgelegt werden. (22) Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten oder im Falle nicht schwerwiegender Verstöße im Zusammenhang mit den Begleitdokumenten für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse die Rechtmäßigkeit wiederherzustellen, sollten Vorschriften festgelegt werden, durch die die zuständige Behörde, die die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt hat, geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, oder in einem angemessenen Verhältnis zu den Unregelmäßigkeiten stehende Maßnahmen zu treffen, einschließlich eines Verkaufsverbots des betreffenden Erzeugnisses, und die zuständige Behörde am Versandort zu unterrichten. (23) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte geregelt werden, wie der Beförderer in Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung vorzugehen hat, um eine ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu gewährleisten. (24) Gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen eingeführte Weinbauerzeugnisse, die unter den genannten Artikel fallen, von einer Bescheinigung, die von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes des Erzeugnisses auszustellen ist, sowie von einem Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle begleitet sein. Um die Zahl der für Einfuhren in die Union erforderlichen Unterlagen zu verringern und die Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die Bescheinigung und das Analysebulletin in einem einzigen Dokument, dem Dokument V I 1, zusammengefasst werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass ein solches Dokument als Bescheinigung für die Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) sowie einer g.U. oder g.g.A. gilt. (25) Aus Gründen der Harmonisierung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die Mitgliedstaaten sollte die Befreiung von der Vorlage eines Dokuments V I 1 bei der Einfuhr von Weinbauerzeugnissen in die Union mit den Freistellungsregeln, die für Begleitdokumente bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gelten, mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (12) festgelegten EU-System der Zollbefreiungen und mit den Freistellungsregeln aufgrund von besonderen mit Drittländern geschlossenen Übereinkommen über diplomatische Beziehungen in Einklang gebracht werden. (26) Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einheitliche Verfahren anwenden und die gleiche Art von Dokumenten unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat der eingeführten Erzeugnisse verwenden können, sollten Muster des Dokuments V I 1 und dessen Auszugs, des Teildokuments V I 2, vorgesehen sowie die Einzelheiten des Verfahrens für ihre Ausstellung festgelegt werden. (27) Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten bei der Überführung einer Sendung in den freien Verkehr das gleiche Verfahren anwenden, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2 festgelegt werden. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden bei Aufteilung einer Weinpartie zu ermächtigen sind, unter ihrer Kontrolle einen Auszug des Dokuments V I 1 erstellen zu lassen, der jede neue, durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss. (28) Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der indirekten Einfuhren sollte geregelt werden, in welchen Fällen bei Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses keine weiteren Analysen erforderlich sind. (29) Um den Besonderheiten bestimmter Weine wie Likörwein und Brennwein sowie von Weinen mit geografischer Angabe Rechnung zu tragen, sollten Vorschriften für die Verwendung des Dokuments V I 1 für Sendungen solcher Weine festgelegt werden. Um die Ausführer und die Behörden zu entlasten, sollte unter bestimmten Bedingungen die Vorlage des Dokuments V I 1 als Bescheinigung für die geografische Angabe oder dafür, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, ausreichen. (30) Im Hinblick auf die Erleichterung des Handels mit Drittländern, die mit der Union Vereinbarungen getroffen haben, welche Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und die mit der Union gute Handelsbeziehungen unterhalten, ist es angebracht, Erzeugern in diesen Ländern zu gestatten, die Dokumente V I 1 selbst auszustellen, und diese Dokumente als Dokumente anzusehen, die von den zuständigen Stellen der Drittländer gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder von letzteren benannten Stellen oder Einrichtungen ausgestellt worden sind, wie dies bereits für Weine mit Ursprung in der Union gestattet ist. (31) Aufgrund der Entwicklung von EDV-gestützten Systemen im Weinsektor und um die Überwachung der Verbringungen und die Kontrollen von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte auch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und elektronischen Dokumenten gestattet werden, die von den zuständigen Stellen von Drittländern oder direkt durch die Marktteilnehmer in Drittländern unter Aufsicht der dortigen zuständigen Behörden auszustellen sind. Allerdings sollte die Verwendung EDV-gestützter Systeme davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sind und dass die Union anerkannt hat, dass das in einem Drittland errichtete Kontrollsystem ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der aus diesem Drittland in die Union eingeführten Weinbauerzeugnisse bietet. Es ist daher notwendig, diese Mindestbedingungen festzulegen. Um die Verfahren für die Ausstellung v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.