Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-04

Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rgenommenen Behandlungen verpflichtet sind und die das betreffende Register nicht führen, die betreffenden Meldungen bis zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Terminen nicht vorgelegt haben oder die betreffende Mitteilung nicht bis zu dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt haben, werden Verwaltungssanktionen verhängt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestehen in der Zahlung eines Betrags, den die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Wertes der Erzeugnisse, der geschätzten finanziellen Vorteile oder des durch den Betrug verursachten wirtschaftlichen Schadens festlegen und anwenden. (3)   Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Meldungen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen sind die betreffenden Marktteilnehmer unter folgenden Bedingungen in dem betreffenden Haushaltsjahr oder im darauf folgenden Haushaltsjahr von den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen: a)  Beträgt die Überschreitung der Termine gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 höchstens 15 Arbeitstage, so werden nur die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewendet; b)  wurden die in den Meldungen gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von wesentlicher Bedeutung, so wird die zu zahlende Unterstützung anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird. Artikel 49 Außergewöhnliche Umstände und offensichtliche Fehler (1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen werden nicht verhängt in Fällen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. (2)   Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden. KAPITEL VIII MITTEILUNGEN Artikel 50 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a)  die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erlassen haben; b)  Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die amtlichen Analysen, die amtliche Zertifizierung und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Registern und Begleitdokumenten; c)  Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, für die Führung und Aktualisierung der Weinbaukartei und für die Vorlage einer aktualisierten Aufstellung über das Produktionspotenzial; d)  die Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H Absatz 1 Nummern 1 und 2; e)  die Maßnahmen, die sie zur Durchführung von Kapitel VII getroffen haben, sofern die Mitteilung dieser Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse ist, sowie Name und Anschrift der von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstelle; f)  die Bedingungen, die sie für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b anwenden; g)  die Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, falls sich die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und der Kontaktstellen ändern. (3)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt im Einklang mit Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274. Artikel 51 Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen (1)   Auf der Grundlage der Mitteilungen der zuständigen Behörden der Drittländer erstellt und aktualisiert die Kommission Listen mit folgenden Angaben: a)  Name und Anschrift der für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes des Erzeugnisses; b)  Name und Anschrift der vom Ursprungsland benannten Einrichtungen oder Dienststellen oder, falls im Ursprungsland nicht vorhanden, eines Laboratoriums, das bereits außerhalb des Ursprungslandes des Erzeugnisses für das Ausfüllen des Teils „Analysebulletin“ von Dokumenten V I 1 zugelassen ist; c)  Name, Anschrift und amtliche Registriernummer der im Ursprungsland des Erzeugnisses zur Ausstellung von Dokumenten V I 1 zugelassenen Weinerzeuger und Verarbeiter; d)  Name und Anschrift der einzigen Kontaktstelle, die in jedem Drittland zur Entgegennahme und Weiterleitung von Amtshilfeersuchen benannt wird und die dieses Land gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten vertritt. (2)   Die Kommission veröffentlicht Namen und Anschrift der zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und c, die Informationen über das Produktionspotenzial gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c, Namen und Anschrift der Kontaktstelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e, die Keltertraubensorten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und die Listen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. KAPITEL IX ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 52 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert: 1.  Die Artikel 1, 21, 22 und 23, 38 bis 54, 74, 83 bis 95a und 98 bis 102 werden gestrichen. 2.  Die Anhänge IX bis XIII und XVI bis XXI werden gestrichen. Artikel 53 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert: 1.  Die Artikel 12 und 13 werden gestrichen. 2.  Folgende Artikel 14 a und 14b werden eingefügt: „Artikel 14a Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse (1)   Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren. (2)   Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht. (3)   Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a)  8,0 % für die Zone A, b)  8,5 % für die Zone B, c)  9,0 % für die Zone C I, d)  9,5 % für die Zone C II, e)  10,0 % für die Zone C III. Artikel 14b Beseitigung von Nebenerzeugnissen (1)   Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission ( *1 ) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 ( *2 ) beseitigen. (2)   Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt. (3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen. (4)   Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden. (5)   Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern. Artikel 54 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wird der Artikel 63 gestrichen. Artikel 55 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 werden aufgehoben. Artikel 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I VORSCHRIFTEN BETREFFEND DAS KRITERIUM FÜR DIE GENEHMIGUNGSFÄHIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DAS ZUSÄTZLICHE KRITERIUM GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG A.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: (1)  Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. des betreffenden Gebiets bestimmt oder (2)  soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.U. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller, a)  die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.U. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen; b)  keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.U. in Betracht kommt. Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den ►M2   31. Dezember 2045  ◄ hinausgehen darf. B.    Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: (1)  Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. des betreffenden Gebiets bestimmt oder (2)  soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen g.g.A. bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller, a)  die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit g.g.A. zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen; b)  keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen g.g.A. in Betracht kommt. Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den ►M2   31. Dezember 2045  ◄ hinausgehen darf. ANHANG II VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE PRIORITÄTSKRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 64 ABSATZ 2 BUCHSTABEN a BIS h DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 UND DIE ZUSÄTZLICHEN KRITERIEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG A.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (1) Für juristische Personen gilt unabhängig von ihrer Rechtsform, dass sie dieses Kriterium erfüllen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: a)  Eine natürliche Person, die erstmals Reben anpflanzt und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet („Neueinsteiger“), kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch eine oder mehrere Personen, die keine Neueinsteiger sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Neueinsteiger in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben, oder b)  wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Buchstabe a für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig von der Rechtsform, die dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist („Jungerzeuger“). Für juristische Personen gemäß Nummer 1 gilt, dass sie die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllen, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten sinngemäß für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2. (3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem vorschreiben, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2. B.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: (1)  Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 6 ) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission ( 7 ) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den ►M2  31. Dezember 2045 ◄ hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben. (2)  Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den ►M2  31. Dezember 2045 ◄ hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder eines der folgenden Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen: a)  für den Weinbau geeignete kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), soweit derartige Leitlinien existieren; b)  für den Weinbau geeignete nationale Zertifizierungssysteme für integrierte Produktion; c)  für den Weinbau relevante nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme in den Bereichen Boden- und/oder Gewässerqualität, Biodiversität, Landschaftspflege, Klimaschutz- und/oder Klimaanpassung. Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ erfüllen. Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang wirksam auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben. (3)  Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ zu erfüllen. (4)  Die in dem Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) liegt/liegen an terrassierten Hanglagen. Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen. Der genannte Zeitraum darf nicht über den ►M2   31. Dezember 2045  ◄ hinausgehen. ▼M2 (5)  Der Antragsteller verpflichtet sich, mindestens sieben bis zehn Jahre lang die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) mit mindestens einer der Rebsorten zu bepflanzen, die in dem von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erstellten nationalen Verzeichnis der für die Erhaltung der genetischen Ressourcen infrage kommenden Rebsorten aufgeführt sind. Dieser Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2045 hinausgehen. ▼B C.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn alle folgenden Bedingungen gegeben sind: (1)  Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere mit Reben bepflanzte Landparzelle(n) in den Besitz des Antragstellers; (2)  die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt; (3)  die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der mit Reben bepflanzten Fläche auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) und der im Antrag angegebenen Fläche. D.    Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen: (1)  durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5; (2)  Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm; (3)  Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013; (4)  Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %); (5)  Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hocheb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.