Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-20

Quellenkennung: 32015R2195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— POR Liguria FSE 2014IT05SFOP006 — POR Lombardia FSE 2014IT05SFOP007 — POR Valle d’Aosta FSE 2014IT05SFOP011 — POR Toscana FSE 2014IT05SFOP015 — PA Bolzano FSE 2014IT05SFOP017 — POR Sicilia FSE 2014IT05SFOP014 — POR Umbria FSE 2014IT05SFOP010 — POR Emilia Romagna FSE 2014IT05SFOP003 — PA Trento 2014IT05SFOP018 Monate der Arbeit an der Promotion Alle förderfähigen Kosten der Teilnehmer (Lohn und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge) und der Doktorandenstelle (direkte und indirekte Kosten) Monate der Promotion gemäß Standort in Italien oder im Ausland Ohne einen im Ausland verbrachten Zeitraum: 1 927,63 pro Monat Mit einem im Ausland verbrachten Zeitraum: 2 891,45 pro Monat 11.  Erwachsenenbildung unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001 Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf die Erwachsenenbildung erhalten Alle Kostenarten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Erwachsenenbildung erhalten, je nach Dauer des Moduls und zusätzlicher spezieller Unterstützung (15) 327 (30-Stunden-Modul) 357 (30-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 654 (60-Stunden-Modul) 684 (60-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 1 090 (100-Stunden-Modul) 1 120 (100-Stunden-Modul mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 12.  Maßnahmen im Zusammenhang mit Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001 Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit „Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit“ erhalten Alle Kostenarten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf Initiativen im Zusammenhang mit „Bürgerrechten und Rechtsstaatlichkeit“ erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss 191,10 (30-Stunden-Modul) 221,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 261,10 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 291,10 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 382,20 (60-Stunden-Modul) 412,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 522,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 552,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 637,00 (100-Stunden-Modul) 667,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 871,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 901,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 13.  Fortbildung in Schulungsräumen unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001 Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten Alle Kostenarten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf eine Fortbildung in Schulungsräumen erhalten, je nach Dauer des Moduls, zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss 360,60 (30-Stunden-Modul) 390,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 430,60 (30 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 460,60 (30 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 721,20 (60-Stunden-Modul) 751,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 861,20 (60 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 891,20 (60 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 1 202,00 (100-Stunden-Modul) 1 232,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung) 1 436,00 (100 Stunden mit Verpflegungszuschuss) 1 466,00 (100 Stunden mit zusätzlicher spezieller Unterstützung und Verpflegungszuschuss) 14.  Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001 Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten Anzahl der Teilnehmer, die eine Bescheinigung in Bezug auf den Fremdsprachenunterricht im Kontext der transnationalen Mobilität erhalten, je nach Dauer des Moduls, Land und Dauer des Aufenthalts sowie zurückgelegter Entfernung 774,00 (40-Stunden-Modul) 1 161,00 (60-Stunden-Modul) 1 548,00 (80-Stunden-Modul) Diesen Beträgen pro Teilnehmer können ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden: km Betrag 100-499 500-1 999 2 000 -2 999 3 000 -3 999 4 000 -7 999 8 000 -19 999 180 275 360 530 820 1 100 15.  Praktika unter dem OP Bildung 2014IT05M20P001 Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität Alle Kostenarten mit Ausnahme von Reise- und Unterbringungskosten für Personen, die die Teilnehmer begleiten Anzahl der Teilnehmer, die eine Praktikumsbescheinigung erhalten, mit oder ohne transnationale Mobilität, je nach Dauer des Moduls und — sofern eine transnationale Mobilität gegeben ist — je nach Land, Dauer des Aufenthalts und zurückgelegter Entfernung 786,60 (60-Stunden-Modul) 1 179,90 (90-Stunden-Modul) 1 573,20 (120-Stunden-Modul) 3 146,40 (240-Stunden-Modul) Für Praktika mit transnationaler Mobilität können diesen Beträgen pro Teilnehmer ein Betrag pro Tag zur Abdeckung von Kosten für die Unterkunft (je nach Land, wie unter Punkt 3.8 unten ausgeführt) sowie der folgende Betrag für Reisekosten hinzugefügt werden: km Betrag 100-499 500-1 999 2 000 -2 999 3 000 -3 999 4 000 -7 999 8 000 -19 999 180 275 360 530 820 1 100 16.  Fremdsprachenunterricht und Praktika im Kontext der transnationalen Mobilität unter OP Bildung 2014IT05M20P001 Personen, die die Teilnehmer begleiten Unterbringungs- und Reisekosten Anzahl der Personen, die die Teilnehmer begleiten Unterbringungskosten pro Teilnehmer (je nach Land, wie unten unter Punkt 3.8 ausgeführt) und der folgende Betrag für Reisekosten: km Betrag 100-499 500-1 999 2 000 -2 999 3 000 -3 999 4 000 -7 999 8 000 -19 999 180 275 360 530 820 1 100 17.  Weiterbildung an einem Istituto Tecnico Superiore im Rahmen der folgenden OP: — 2014IT05SFOP016 (POR FSE Basilicata) — 2014IT16M2OP006 (POR FSE/FESR Calabria) — 2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania) — 2014IT16M2OP002 (POR FSE/FESR Puglia) — 2014IT05SFOP014 (POR FSE Sicilia) — 2014IT05SFOP009 (POR FSE Abruzzo) — 2014IT16M2OP001 (POR FSE Molise) — 2014IT05SFOP021 (POR FSE Sardegna) — 2014IT05SFOP017 (POR FSE Bolzano) — 2014IT05SFOP003 (POR FSE Emilia-Romagna) — 2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia) — 2014IT05SFOP005 (POR FSE Lazio) — 2014IT05SFOP006 (POR FSE Liguria) — 2014IT05SFOP007 (POR FSE Lombardia) — 2014IT05SFOP008 (POR FSE Marche) — 2014IT05SFOP013 (POR FSE Piemonte) — 2014IT05SFOP015 (POR FSE Toscana) — 2014IT05SFOP010 (POR FSE Umbria) — 2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta) — 2014IT05SFOP012 (POR FSE Veneto) Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem „Istituto Tecnico Superiore“ (16) Abschluss eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore Die Einheitskosten decken alle förderfähigen Kostenkategorien ab, mit Ausnahme der Kosten für Kurse an zertifizierten Zentren, die für den Erhalt der notwendigen Bescheinigungen im Rahmen der Bestimmungen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr in den Bereichen „Mobilität von Personen und Gütern — Führen eines Seefahrzeugs“ und „Mobilität von Personen und Gütern — Verwaltung von Ausrüstung und Zusammensetzung an Bord“ verpflichtend sind Anzahl der Stunden der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs an einem Istituto Tecnico Superiore Darüber hinaus Anzahl der Teilnehmer, die ein akademisches Jahr (17) eines Weiterbildungskurses an einem Istituto Tecnico Superiore erfolgreich abgeschlossen haben Stundensatz 49,93 Für Zwei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr: 4 809,50 Für Drei-Jahres-Kurse pro abgeschlossenem Jahr: 3 206,30 18.  Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte unter dem OP 2014IT16M20P005-2014-2020 „Forschung und Innovation“, OP, Achse I „Humankapital“, Maßnahme I.2. Mobilitätsprogramme für Forschungskräfte und ähnliche Vorhaben unter: — 2014IT05SFOP011 (POR FSE Valle d’Aosta) — 2014IT05SFOP020 (POR FSE Campania) — 2014IT05SFOP004 (POR FSE Friuli-Venezia Giulia) Monatliche Kosten für eine Forschungskraft mit befristetem Vertrag (18) Alle Kostenarten Anzahl der Monate, die eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde, vor Ort oder außerhalb des Campus an einer staatlichen oder privaten Hochschule in einer der Regionen verbringt, die von der Intervention profitieren A.  Ohne Zeiträume mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität „Mobilität“ (19) 4 885,38  EUR B.  Mit Zeiträumen mit Aktivitäten außerhalb des Campus oder im Ausland für Forschungskräfte im Einklang mit der Aktivität „Mobilität“ und für Forschungskräfte im Rahmen der Aktivitätslinie „Attraktivität“ (20) 5 496,05  EUR 19.  Schulung in Gruppen im Rahmen der Maßnahmen 2.C, 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002 Stundensatz für die folgenden Schulungen: — Beschäftigung und Schulungen (21); — Sprachunterricht für Freiwilligendienst in der EU (22); — Sprachunterricht für berufliche transnationale Mobilität; — Sprachunterricht für Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität (23) Der Stundensatz ist abhängig vom Typ der Klasse (A, B oder C (24)) Stundensatz pro teilnehmendem Schüler Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen Kosten pro Unterrichtsstunde pro Schüler plus Kosten für eine Unterrichtsstunde, aufgeschlüsselt nach Klasse KLASSENTYP STUNDENSATZ PRO SCHULUNG STUNDENSATZ PRO SCHÜLER C 73,13 0,80 B 117,00   A 146,25   20.  Einzel- und individualisierte Schulungen vorgesehen im Rahmen der Maßnahmen 2.A, 2.B, 2.C, 4.A und 4.C des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002 Stundensatz für die folgenden Einzel- und individualisierten Schulungen: — Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt (25) — Reintegration junger Menschen im Alter von 15 bis 18 Jahren in das Bildungs- und Ausbildungssystem (26) — Beschäftigung und Schulungen; — Lehrausbildung zur Erlangung einer Qualifikation und eines Diploms — Ausbildung für Hochschulbildung und Forschung. Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen Anzahl der Schulungsstunden und der Teilnehmer (27) 40,00 21.  Allgemeine Schulungsaktivitäten im Rahmen der Maßnahmen 5.bis, 6.bis und 8 des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002 Allgemeine Schulungsaktivitäten zu Beginn — außerschulischer Praktika im Rahmen der transnationalen Mobilität; — eines Freiwilligendienstes in der EU; — von Projekten im Rahmen der transnationalen beruflichen Mobilität. Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte und indirekte Kosten), ausgenommen Beihilfen Anzahl der Teilnehmer an allgemeinen Schulungskursen von mindestens 30 Stunden Dauer 180,00 22.  Freiwilligendienst im Rahmen der Maßnahme 6.bis des NOP YEI 2014IT05M9OP001 und für ähnliche Vorhaben (auch mit unterschiedlichen Zielgruppen) unter dem NOP SAEP 2014IT05SFOP002 — Tagegeld für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag — Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für jeden tatsächlich im Ausland verbrachten Tag Alle förderfähigen Kosten (Personalkosten, andere direkte Kosten, indirekte Kosten, Beihilfen und Versicherungskosten), ausgenommen Reisekosten Anzahl der tatsächlich im Ausland verbrachten Tage 15,00 — Tagegeld für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts 30,00 — Beitrag zu Unterkunft und Verpflegung für den Teilnehmer für jeden Tag eines tatsächlich im Ausland verbrachten Aufenthalts (1)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.B des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (2)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 1.C des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (3)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in den Maßnahmen 2A, 2B, 4A, 4C und 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (4)    Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 3 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und Unternehmensgründung wird nur für Gruppen mit 4 oder mehr Studierenden erstattet. (5)    Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest. (6)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 3 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (7)    Die Profile der Jugendlichen werden auf der Basis der folgenden Kriterien in vier Kategorien klassifiziert (niedrig, mittel, hoch, sehr hoch): — Alter; — Geschlecht; — Bildung; — Anstellungsverhältnis vor einem Jahr; — Region oder Provinz, in der die für den Jugendlichen zuständige Behörde ansässig ist; — Sprachkenntnis (nur für Jugendliche, die keine Italiener sind und keinen Bildungsabschluss in Italien erworben haben). Für die Beurteilung wird die bereits entwickelte Methodik zur Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung verwendet. Basierend auf den für die Jugendlichen ermittelten Kriterien wird ein „Benachteiligungskoeffizient“ errechnet, dessen Wert zwischen 0 und 1 liegt. (8)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (9)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 5 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (10)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie im NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (11)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 7.1 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (12)    Der Betrag der Einheitskosten aus Punkt 8 bezüglich der Schulungen im Bereich Selbstständigkeit und selbstständige Unternehmen wird nur bei individuellen oder individualisierten Schulungen erstattet (wobei „individualisiert“ maximal drei Teilnehmer bedeutet). (13)    Unter „Ähnliche Vorhaben“ fallen auch Vorhaben mit ähnlichen Aktivitäten wie in Maßnahme 8 des NOP YEI vorgesehen, die sich aber auf andere Zielgruppen beziehen. (14)    Die Beträge in Tabelle 3.4 sind die maximal zahlbaren Vergütungen. Wenn der Arbeitgeber Vergütungen zur Deckung der Reisekosten, für die Unterkunft oder die Verpflegung zahlt, vermindern sich die in Punkt 3.4 genannten Vergütungen um: — den in Punkt 3.1 genannten Betrag für Reisekosten (je nach Standort) — den in Punkt 3.2 genannten Betrag für die Unterkunft (je nach Standort) — den in Punkt 3.3 genannten Betrag für die Verpflegung (je nach Standort). Die in den Tabellen 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Beträge sind auch dann zu zahlen, wenn der Begünstigte nur die dort genannten Zuschusskategorien zahlt. (15)    Zusätzliche spezielle Unterstützung ist auf eine Einheit pro Teilnehmer und Modul beschränkt. (16)    Technische Oberschule. (17)    Erfolgreicher Abschluss eines akademischen Jahres entspricht der Zulassung zum nächsten Jahr oder zur Abschlussprüfung. (18)    Eine Forschungskraft, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 für einen Zeitraum von 36 Monaten mit einem befristeten Vollzeitvertrag angestellt und über einen öffentlichen Wettbewerb ausgewählt wurde. (19)    Aktivitätslinie Mobilität. Hierbei wird das NOP die internationale Mobilität der Forschungskräfte kofinanzieren, die ihren Doktortitel spätestens vier Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben. Das NOP wird die Anstellung im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) für Forschungskräfte in Vollzeit mit befristetem Vertrag vor allem unterstützen, um sie an internationale Mobilitätsprogramme zu verweisen. (20)    Aktivitätslinie Attraktivität. Diese Aktivitätslinie wird die Rückkehr in weniger entwickelte und Übergangsregionen von Forschungskräften kofinanzieren, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 240/2010 (Artikel 24.3 Buchstabe a) angestellt wurden, ihren Doktortitel spätestens acht Jahr vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung erhalten haben, an bzw. in Hochschulen/Forschungseinrichtungen/Unternehmen/sonstigen Einrichtungen in den Zielgebieten des NOP oder auch im Ausland arbeiten und über mindestens zwei Jahre Erfahrung in solchen Strukturen verfügen. (21)    Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 4,000 EUR vorgesehen. (22)    Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1,200 EUR vorgesehen. (23)    Für jeden Endempfänger ist ein Höchstsatz von 1,200 EUR vorgesehen. (24)    Die Klassen sind gemäß den Bestimmungen des ministeriellen Rundschreibens Nr. 2 vom 2. Februar 2009 definiert. Das Rundschreiben legt die Klassen auf der Grundlage der Klassifizierung der Pädagogen fest. (25)    Für Maßnahme 2.A ist festgelegt, dass bei Schulungen zur Integration in den Arbeitsmarkt die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar sind: 70 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt; die verbleibenden 30 % werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass der Teilnehmer (binnen 120 Tagen nach Ende des Kurses) eine Stelle findet. (26)    Für Maßnahmen 2.B, 2.C, 4.A und 4.C sind die standardisierten Einheitskosten gemäß folgender Regelung zahlbar: 100 % der Finanzhilfe werden auf Grundlage der geleisteten Schulungsstunden anerkannt. (27)    Höchstanzahl der Schüler pro Schulung: 3 Personen 2.    Anpassung der Beträge a) Für die standardisierten Einheitskosten 1-9 und 19-20 kann der Betrag angepasst werden, wenn sich der Verbraucherpreisindex VPI (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) durch eine monetäre Neubewertung um mindestens 5 % erhöht. Insbesondere erfolgt in einem gegebenen Jahr y eine Anpassung für den Zeitraum y+t, wenn die Differenz des Benchmarking-Koeffizienten des VPI-Index für dieses Jahr mindestens 5 % beträgt. Das angewandte Basisjahr, auf dessen Grundlage die Beträge angepasst wurden, ist das Jahr 2014. Wenn diese Quote mindestens 5 % beträgt, können die Einheitskosten jeweils angepasst werden. b) Bei den standardisierten Einheitskosten 10 kann der Satz angepasst werden, indem das monatliche Stipendium und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt das monatliche Stipendium, die Sozialversicherungsbeträge und einen Betrag für alle weiteren Kosten. Zu den aktualisierten Daten siehe Änderungen der Verordnung des Ministers vom 18.6.2008 (der den gesamten Bruttobetrag des Promotionsstipendiums festlegt) und die zweijährliche Anpassungsrate der Sozialversicherungsbeiträge (Rundbrief Nr. 13 vom 29.1.2016 des Generaldirektors des INPS (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale — Staatliche Sozialversicherungsanstalt)). c) Für die standardisierten Einheitskosten 11-15, die auf der historischen Durchschnittszahl der pro Modul erteilten Bescheinigungen (Output) basieren, kann der Betrag am Ende eines jeden Haushaltsjahrs (31.12.) auf der Grundlage einer Bewertung der Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den einzelnen Einheitskosten seitens der Verwaltungsbehörde angepasst werden. Ergibt diese Bewertung eine Divergenz zwischen der Durchschnittszahl der Bescheinigungen, die pro Modul für jede Schulungsart erteilt werden, und der Durchschnittszahl solcher, die zur Berechnung der bestehenden Einheitskosten herangezogen wurden, werden neue Einheitskosten ausgehend von der nachstehenden Formel berechnet: EKneu = EKalt + Abweichung Dabei ist: Abweichung = EKalt — (EKalt * Outputneu/Outputalt) d) Für die standardisierten Einheitskosten 17 werden die Sätze alle vier Jahre überprüft. Sollte bezogen auf 2017 der Anstieg mehr als 5 % betragen, so wird das ISTAT basierend auf dem FOI-Verbraucherpreisindex (Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenhaushalte, ausgenommen Tabakprodukte) eine Anpassung vornehmen. e) Für die standardisierten Einheitskosten 18 können die Sätze infolge von Änderungen der Rechtsvorschriften (einschließlich Gesetz Nr. 240/2010, Präsidialdekret Nr. 232/2011, Gesetz Nr. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017), Gesetz Nr. 448/1998 „Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo“, Gesetz Nr. 335/1995, Gesetzesdekret Nr. 446/1997 und Präsidialdekret Nr. 1032/1973) und der Sozialversicherungssätz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.