Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-20

Quellenkennung: 32015R2195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Bereitstellung von Tandem-Unterricht für Schulungszyklen von 9 Stunden Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der Tandem-Unterrichtszyklen von 9 Stunden, bereitgestellt durch Beschäftigte oder Freiwillige 1)  2 499  CZK (der Experte ist angestellt) 2)  1 184  CZK (der Experte ist freiwillig tätig) 37.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal durch strukturierte Schulungen in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Bereitstellung von Schulungen in akkreditierten strukturierten Kursen 1)  Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten 2)  Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung und der Verpflegungskosten + Reisekosten (1)  Anzahl der Schulungsstunden pro Teilnehmer (2)  Anzahl der Schulungsstunden pro reisekostenberechtigtem Teilnehmer (einfache Fahrt mindestens 10 km). (1)  200,50 CZK (2)  200,50 CZK + 2,50 EUR 38.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Zyklus von 22 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Lehrkräfte Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Lehrkräften abgeschlossenen Zyklen von 22 Stunden 1)  6 227  CZK (der Experte ist angestellt) 2)  2 719  CZK (der Experte ist freiwillig tätig) 39.  Berufliche Weiterentwicklung von Lehrpersonal in Einrichtungen für informelle Bildung im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Projekttag (mindestens vier Stunden) mit kooperativem Unterricht der Lehrkraft und eines externen Experten Alle förderfähigen Kosten, einschließlich Reisekosten, Personalkosten und indirekte Kosten Anzahl der für mindestens 10 Schüler mindestens 10 km vom Hauptsitz der Organisation entfernt vollendeten Projekttage 246 EUR 40.  Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten durch die Einrichtung für informelle Bildung für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten von insgesamt 24 Stunden Dauer Alle förderfähigen Kosten, ausschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der durchgeführten 24-Stunden-Blöcke außerschulischer Aktivitäten 6 315  CZK 41.  Entwicklung von Kompetenzen mittels Stipendien für Doktoranden im Rahmen des operationellen Programms „Forschung, Entwicklung und Bildung“ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2 Monatliche Kosten eines Stipendiums für studentische Forscher (entsprechend 0,1 VZÄ) Alle förderfähigen Kosten des Stipendiums, einschließlich monatliche Vergütung der Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking (in EUR) Anzahl der Monate für ein Stipendium für einen studentischen Forscher 5 927  CZK + 80 EUR (1)    Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können. (2)    d. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (3)    Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein. (4)    d. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (5)    Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (6)    Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (7)    Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (8)    Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (9)    Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt. (10)    Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen. (11)    Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab. (12)    Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden. (13)    Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden. (14)    Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm. (15)    Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm. 2.    Anpassungen der Beträge Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten. Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten. Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten. Die Beträge der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden. Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten. Der Satz der Einheitskosten 32 kann angepasst werden, indem der Betrag für Reisekosten in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Reisekosten, die direkten Personalkosten und die indirekten Kosten. Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen: —  beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll.; —  bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit und —  bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung. —  Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz). —  Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/ —  Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms „Erasmus+“ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/). —  Zu den Reisekosten laut Einheitskosten unter 32: Änderungen der Sätze für Reisen zwischen 10 und 99 km gemäß dem „Entfernungsrechner“ des Programms Erasmus+ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de). Der Satz für Einheitskosten 41 kann durch folgende Änderungen angepasst werden: —  Satz für die direkten Personalkosten basierend auf Anpassungen an die zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten aus dem Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz) und andere relevante Arbeitsrechtsvorschriften —  Berechnung der Vergütung für Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking (Horizont 2020 — Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen — Innovationsfonds) —  Der Betrag der anderen direkten Kosten wird in EUR berechnet; die Umrechnung in CZK erfolgt stets basierend auf dem tatsächlichen Wechselkurs für jede Aufforderung (http://www.cnb.cz/cs/index.html) 3.    Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern und die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen 3.A    Für die Zusammenarbeit von Forschungsorganisationen Wert des Korrekturkoeffizienten bei Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (1) Korrekturkoeffizient (2) Betrag — ein Personentag 0,48–0,799 0,75 164,25 EUR 0,8–0,999 0,875 191,63 EUR 1,00–1,52 1 219 EUR (1)    Korrekturkoeffizient Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen 2018-2020 (2)    Korrekturkoeffizient für Mobilitätsprogramme basierend auf Erasmus-Systemen 3.B    Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern (Korrekturkoeffizient für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen) Land Wert des Korrekturkoeffizienten Albanien 0,799 Algerien 0,905 Angola 1,567 Argentinien 0,802 Armenien 0,922 Australien 1,277 Österreich 1,305 Aserbaidschan 1,080 Bangladesch 0,747 Barbados 1,376 Belarus 0,728 Belgien 1,223 Belize 0,942 Benin 1,186 Bermuda 1,853 Bolivien 0,826 Bosnien und Herzegowina 0,844 Botsuana 0,632 Brasilien 1,197 Bulgarien 0,758 Burkina Faso 1,181 Burundi 0,907 Kambodscha 0,911 Kamerun 1,174 Kanada 1,074 Cabo Verde 0,877 Zentralafrikanische Republik 1,328 Kolumbien 0,953 Komoren 0,845 Costa Rica 1,004 Kroatien 1,026 Kuba 0,961 Zypern 1,010 Tschechien 1,000 Demokratische Republik Kongo 1,680 Dänemark 1,651 Dschibuti 1,058 Dominikanische Republik 0,769 Timor-Leste 1,093 Ecuador 0,923 Ägypten 0,708 Eritrea 1,210 Estland 0,971 Äthiopien 1,040 Färöer 1,651 Fidschi 0,838 Finnland 1,477 Frankreich 1,415 Gabun 1,318 Gambia 0,844 Georgien 0,921 Deutschland 1,186 Ghana 0,784 Vereinigtes Königreich 1,710 Griechenland 1,085 Guatemala 1,010 Guinea 0,901 Guinea-Bissau 1,181 Guyana 0,761 Haiti 1,157 Honduras 0,898 Hongkong 1,228 Ungarn 0,947 Tschad 1,441 Chile 0,720 China 1,121 Island 1,410 Indien 0,775 Indonesien 0,854 Irland 1,414 Israel 1,298 Italien 1,277 Côte d’Ivoire 1,202 Jamaika 1,125 Japan 1,290 Jordanien 1,058 Kasachstan 1,002 Kenia 0,997 Kirgisistan 0,982 Laos 1,091 Lettland 0,950 Libanon 1,055 Lesotho 0,591 Liberia 1,359 Libyen 0,704 Liechtenstein 1,482 Litauen 0,887 Luxemburg 1,223 Nordmazedonien 0,734 Madagaskar 1,052 Malawi 0,831 Malaysia 0,841 Mali 1,155 Malta 1,032 Mauretanien 0,764 Mauritius 0,910 Mexiko 0,821 Montenegro 0,793 Marokko 0,922 Mosambik 0,874 Myanmar 0,801 Namibia 0,751 Nepal 0,942 Niederlande 1,320 Neukaledonien 1,433 Neuseeland 1,220 Nicaragua 0,691 Niger 1,037 Nigeria 1,132 Norwegen 1,597 Pakistan 0,635 Palästinensische Autonomiegebiete 1,355 Panama 0,773 Papua-Neuguinea 1,241 Paraguay 0,844 Peru 0,981 Philippinen 0,898 Polen 0,923 Portugal 1,030 Republik Moldau 0,758 Republik Serbien 0,823 Republik Kongo 1,475 Rumänien 0,841 Russland 1,290 Ruanda 1,009 El Salvador 0,851 Samoa 1,015 Saudi-Arabien 0,988 Senegal 1,158 Sierra Leone 1,306 Singapur 1,382 Slowakei 0,983 Slowenien 1,053 Salomonen 1,314 Republik Südafrika 0,621 Südkorea 1,194 Spanien 1,167 Sri Lanka 0,855 Sudan 1,219 Suriname 0,685 Eswatini 0,654 Schweden 1,490 Schweiz 1,482 Syrien 0,994 Taiwan 1,011 Tadschikistan 0,761 Tansania 0,800 Thailand 0,876 Togo 1,032 Tonga 1,040 Trinidad und Tobago 0,991 Tunesien 0,826 Türkei 1,004 Turkmenistan 0,775 Uganda 0,862 Ukraine 0,866 Vereinigte Arabische Emirate 1,119 Uruguay 1,031 USA 1,212 Usbekistan 0,813 Vanuatu 1,321 Venezuela 1,103 Vietnam 0,652 Jemen 0,992 Sambia 0,947 Simbabwe 1,123 ▼M1 ANHANG IV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Belgien 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (EUR) 1.  Förderung der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (IBO) im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms (2014BE05SFOP002) Zahl der Teilnehmer/innen, die erfolgreich eine Maßnahme der individuellen Aus- und Weiterbildung abschließen Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der IBO anfallen Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (die unter einer einmaligen Vertragsnummer bei der IBO-Online-Anwendung registriert sind), d. h. — die gleichzeitig eine IBO-Beratung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto) in Anspruch genommen haben — und deren (in der IBO-Online-Anwendung registrierte) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde — und die zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig waren. 1 439,55  (1) 2.  Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms (2014BE05SFOP002) Zahl der Teilnehmer/innen, die die berufliche Aus- und Weiterbildung erfolgreich abschließen Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB anfallen Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der beruflichen Aus- und Weiterbildung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto), — deren (im MLP-Kundenkonto registrierte) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde — und die den Dimona- bzw. den RSVZ-Daten zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung (2) erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig sind. 8 465,80  (1) (1)    Gegebenenfalls wird dieser Betrag um die Finanzbeiträge aus anderen ESI-Fonds und anderen EU-Instrumenten verringert. (2)    Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unter den Rubriken „zielgruppenspezifische Entwicklungspfade“ und „Sprachförderung“ gelten nicht als relevant. 2.    Anpassung von Beträgen Entfällt. ▼M9 ANHANG V Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Malta 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF — „Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft“ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1 Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1) bei Aufforderung 1 (2), Aufforderung 2 (3) oder Aufforderung 3 und später des operationellen Programms. Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem, der für einen festgelegten Mindestzeitraum — je nach Laufzeit der Finanzhilfe — beschäftigt bleibt, in Wochen. Für die Beschäftigungsbeihilfen, die für 26, 52, 104 bzw. 156 Wochen gewährt werden, muss die Beschäftigung für einen Zeitraum von 2, 3, 8 bzw. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.