Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-20

Quellenkennung: 32015R2195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schen 2016 und 2018 Einheitskosten für Arbeit ab dem 1.1.2019 1.  Festangestellte Mitarbeiter mit festgelegtem Zeitanteil A8 5 550,33 5 309,77 Α8 Neues Personal* / 4 908,95 A10 7 246,38 6 944,83 A11 8 615,51 8 264,77 A13   10 220,30 2.  Festangestellte Mitarbeiter mit variablem Zeitanteil A8 38,72 37,04 3.  Bewerter auf Vertragsbasis   56 56 4.  Vertragsmitarbeiter für Finanzen und Technik   98 98 5.  Sekretariatsmitarbeiter   63 63 * Neues Personal = Vertragsunterzeichnung am 1.1.2019 2.    Anpassung der Beträge Die Beträge für die Einheitskosten 5 können gemäß der Inflation angepasst werden. ANHANG XVI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in HRK) 1.  Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse3 „Bildung und lebenslanges Lernen“ Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4 530,18 2.  Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung Für Teilnehmer ohne Berufserfahrung: 3 318,81 Für Teilnehmer mit Berufserfahrung: a)  für die ersten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 791,19 b)  für die letzten 12 Monate der Teilnahme an beruflicher Ausbildung 3 318,81 3.  Öffentliche Arbeitsprogramme im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“. Monate, in denen für einen Beschäftigten im Rahmen eines öffentlichen Arbeitsprogramms eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, ausgenommen Reisekosten für den Teilnehmer, die Kosten der Ausbildung und des Fachexamens (falls zutreffend) Zahl der Monate des Erhalts von Beschäftigungsbeihilfe pro Beschäftigten Variante a eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 4 269,89 Variante b eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 2 134,94 Variante c eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 2 134,94 Variante d keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 3 665,14 Variante e keine eingetragene Vorversicherung, Vollzeitbeschäftigung, 50 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 1 832,57 Variante f keine eingetragene Vorversicherung, Halbzeitbeschäftigung, 100 % Intensität der Beschäftigungsbeihilfe: 1 832,57 4.  Aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1, „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ und Prioritätsachse 2, „Soziale Inklusion“. Monate, in denen der Teilnehmer an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme teilnimmt Reisekosten Anzahl der Monate der Teilnahme an einer aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahme 452,16 5.  Aktive beschäftigungspolitische Maßnahme in Form von Lohnzuschüssen, die Arbeitgebern für die Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer gewährt werden, im Rahmen des operationellen Programms „Effiziente Humanressourcen“, Prioritätsachse 1 „Hochwertige Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte“ (2014HR05M9OP001) Monate, in denen für einen neu eingestellten benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbeihilfe gezahlt wird Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, mit Ausnahme von Reisekosten des Teilnehmers Anzahl der Monate der Gewährung der Beschäftigungsbeihilfe für einen neu eingestellten benachteiligten/behinderten Arbeitnehmer für maximal 12 Monate je Arbeitnehmer. Variante 1 benachteiligte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung a)  1 682,27 (für ISCED (1) 0,1,2) b)  2 048,92 (für ISCED 3,4) c)  2 695,94 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 2 benachteiligte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung a)  1 971,63 (für ISCED 0,1,2) b)  2 516,21 (für ISCED 3,4) c)  3 145,78 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 3 behinderte Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung a)  2 523,40 (für ISCED 0,1,2) b)  3 073,38 (für ISCED 3,4) c)  4 043,92 (für ISCED 5,6,7,8) Variante 4 behinderte Arbeitnehmer mit Berufserfahrung a)  2 957,43 (für ISCED 0,1,2) b)  3 773,32 (für ISCED 3,4) c)  4 718,68 (für ISCED 5,6,7,8) 6.  Aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen in Form von Lohnbeihilfen für die Arbeitgeber bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen von Arbeitnehmern von über 54 Jahren oder mit niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe (Textilien, Kleidung, Schuhe, Leder- und Holzindustrie), im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 1 Monatliche Beschäftigungsbeihilfe für die Erhaltung des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand im verarbeitenden Gewerbe Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der Monate der Beschäftigung eines Arbeitnehmers von über 54 Jahren oder mit einem niedrigeren Bildungsstand für höchstens 24 Monate pro Arbeitnehmer im verarbeitenden Gewerbe Variante a ohne Steuervorteile: 2 311,84 Variante b mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Mindestlöhne: 2 229,99 Variante c mit Steuervorteilen im Einklang mit dem Gesetz über Pflichtbeiträge: 1 984,41 7.  Vorhaben in Zusammenhang mit Aktivierungsmaßnahmen für benachteiligte Frauen durch formale Ausbildung und Einbindung in das Beschäftigungsprogramm für die Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen, im Rahmen des operationellen ESF-Programms „Effiziente Humanressourcen“ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 2 Ein Monat häusliche Betreuung einer älteren und/oder kranken Person durch eine benachteiligte Frau Die Einheitskosten decken folgende Kostenarten ab 1.  Gehalt der Teilnehmerinnen 2.  Beförderungskosten in Zusammenhang mit der Bereitstellung der häuslichen Pflegedienstleistungen 3.  Kosten für Haushalts- und grundlegende Hygieneartikel (nur Variante a) 4.  Verwaltungskosten (Mitarbeiterkosten) 5.  indirekte Kosten Anzahl der Monate häuslicher Betreuung von mindestens sechs älteren und/oder kranken Personen durch eine benachteiligte Frau Variante a häusliche Pflegedienstleistungen mit mindestens sechs Paketen an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln: 6 665,99 Variante b häusliche Pflegedienstleistungen ohne Haushalts- und grundlegende Hygieneartikeln: 6 003,56 (1)    Internationale Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_%28ISCED%29 2.    Anpassung der Beträge Der Betrag der Einheitskosten 2 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag für die finanzielle Unterstützung und der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: —  im Fall der finanziellen Unterstützung auf Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung erlassenen Mindestlohngesetz, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) —  im Fall der Beiträge zur Pflichtversicherung auf Änderungen der monatlichen Mindestgrundlagen gemäß der Verordnung des Finanzministers über die Berechnungsgrundlage für Beiträge zur Pflichtversicherung, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr). Darüber hinaus können Änderungen der Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes, die die Mechanismen für die Festsetzung von finanzieller Unterstützung und Pflichtversicherungszahlungen für berufliche Ausbildung regeln und/oder Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Der Betrag der Einheitskosten 3 und 6 wird jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des gesetzlichen Mindestlohns und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: —  Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18) für die Einheitskosten 3 und 6 —  Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Die Beträge der Einheitskosten 5 werden jedes Kalenderjahr angepasst, indem der Betrag des Lohnzuschusses für jede Arbeitnehmergruppe und der jährliche Krankenstand in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Anpassungen stützen sich auf Folgendes: —  Im Fall der Lohnzuschüsse auf die Beträge, die das kroatische Arbeitsamt alljährlich in seinen allgemeinen Bedingungen für jede Arbeitnehmergruppe festlegt, —  Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/). Außerdem können Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich bringen. Außerdem: —  Jedwede Änderungen der AEPM-Bedingungen in Bezug auf die Förderfähigkeit der Zielgruppen, sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen bedingen automatisch eine Änderung der im delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen und Anforderungen. Die Beträge für die Einheitskosten 7 können jedes Kalenderjahr wie folgt angepasst werden: Pflichtbestandteile 1.   Gehalt der Teilnehmerinnen (direkte Kosten) Formel zur Berechnung der monatlichen Kosten des Lohns der Teilnehmerinnen besteht aus: a)  Bruttomindestlohn für das Jahr N b)  jährlicher Krankenstand (mit folgender Unterscheidung: Kostenträger Arbeitgeber oder Kostenträger Krankenkasse) für das Jahr N-1 Zur Berechnung der Beträge für ein bestimmtes Kalenderjahr wird der für das vorangegangene Kalenderjahr berechnete Krankenstand herangezogen. Der festgelegte Mindestlohnsatz wird automatisch angepasst, in dem jedes Kalenderjahr in der Berechnungsmethode die folgenden Werte ausgetauscht werden: —  Änderungen des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem von der Regierung für ein Kalenderjahr verabschiedeten Mindestlohnerlass, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Kroatien (https://www.nn.hr) gemäß Artikel 6 des Mindestlohngesetzes (NN 118/18) —  Änderungen des offiziellen jährlichen Krankenstands in Kroatien, veröffentlicht auf der Website der Kroatischen Krankenkasse (http://www.hzzo.hr/o-zavodu/izvjesca/) Außerdem bringen Änderungen der Bestimmungen des Gesetzes über die Beiträge (NN 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18), die die Berechnungen der Pflichtbeiträge regeln, Änderungen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode mit sich. 2.   Beförderungskosten im Rahmen der Bereitstellung von häuslichen Pflegedienstleistungen (direkte Kosten) — Vorgabewert Der Betrag für die Beförderungskosten kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html 3.   Nicht versteuerbare jährliche Vorteile (direkte Kosten) — Vorgabewert Der Betrag kann angepasst werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie zur Einkommenssteuer (NN 1/2020) geändert werden, welche den regeln, bis zu welchem Betrag den Arbeitnehmern ein nicht versteuerbarer Bonus gezahlt werden darf. 4.   Verwaltungskosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Kosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68a der Dachverordnung (bis zu 20 % der unmittelbaren Personalkosten) 5.   Indirekte Kosten — berechnet zusätzlich zu den direkten Personalkosten, indem der angebotene Pauschalbetrag aus Artikel 68 Buchstabe b der Dachverordnung (bis zu 15 % der indirekten Personalkosten) Optionaler Bestandteil (Variante b) 6.   Direkte Kosten für monatliche Pakete an Haushalts- und grundlegenden Hygieneartikeln, die älteren/kranken Personen gebracht werden Der Betrag kann angepasst werden, in dem ab 2021 für das Jahr N die jährliche Inflationsrate auf den errechneten Betrag angewandt; dabei wird die Inflationsrate für das Jahr N-1 berücksichtigt. Die Raten werden vom kroatischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht unter: https://www.dzs.hr/app/rss/stopa-inflacije.html ▼M8 ANHANG XVII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an Irland 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung (1) Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1 Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Überbrückung“ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der positiven Ergebnisse pro Teilnehmer 1 316 2.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachse 1 Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Weiterbildung zur Vermittlung spezifischer Fertigkeiten“ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der positiven Ergebnisse 1 631 3.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Praktikum“ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der positiven Ergebnisse 1 513 4.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Weiterbildungszentrum der Gemeinde“ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der positiven Ergebnisse 4 718 5.  Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes positives Ergebnis im Programm „Lokale Weiterbildungsmaßnahmen“ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der positiven Ergebnisse 1 658 6.  Unterstützung der sozialen Inklusion durch SICAP (2)-Mitarbeiter für Personen, die stärker von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, Prioritätsachse 2.1 —„Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung im Arbeitsmarkt“ des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M9OP001). Jahressatz pro SICAP-Mitarbeiter als Vollzeitäquivalent (VZÄ) Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der SICAP-Mitarbeiter (VZÄ) pro Jahr 70 262 (1)    Bei jeder der nachstehenden Indikatorbezeichnungen bezieht sich ein positives Ergebnis auf einen Teilnehmer, der die erforderlichen, von den zuständigen Stellen für die allgemeine und berufliche Bildung (Education and Training Boards) festgelegten Bewertungskriterien erfüllt, wobei das Ergebnis durch den Ergebnisprüfausschuss (Results Approval Panel) bestätigt und sowohl auf dem Genehmigungsformular „F12-Course-Summary-Assessment-Sheet-and-Results-Approval-Form“ als auch in elektronischer Form über das Results Capture and Certification Request System (RCCRS) erfasst wird. (2)    SICAP — Social Inclusion and Community Activation Programme (https://www.pobal.ie/programmes/social-inclusion-and-community-activation-programme-sicap-2018-2022/). 2.    Anpassung der Beträge Die Beträge für die Vorhabenart 6 können im Einklang mit der Fluktuation im irischen Verbraucherpreisindex jährlich angehoben werden. 3.    Pauschalfinanzierungen Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für den Indikator Beträge (in EUR) Technische Hilfe Prioritätsachse 5 Operationelles Programm für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen 2014-2020 PEIL, CCI-Nr. 2014IE05M9OP001 Neue Gesamtausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind (also alle förderfähigen Ausgaben, die Teil eines Zahlungsantrags sind und noch nicht für die Berechnung einer Rate von 100 000 EUR berücksichtigt wurden) Alle förderfähigen Kosten aten von 100 000 EUR neuer Gesamtausgaben, die Teil eines der Europäischen Kommission vorgelegten Zahlungsantrags sind, bis der maximale Betrag der Prioritätsachse technische Hilfe erreicht ist 2 323,03 ▼M5 ANHANG XVIII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Spanien 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1.  Berufliche Ausbildung laut Katalog der Ausbildungsfächer der staatlichen Arbeitsverwaltung (SEPE) (1) — Alle operationellen Programme werden vom ESF gefördert Teilnahme an einer Stunde des Ausbildungskurses Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Stunden pro Teilnehmer unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer: 1.  nach positiver Beurteilung eine berufliche Qualifikation oder Akkreditierung oder ein Abschlusszeugnis erhalten hat, eine Teilnahmebescheinigung für eine absolvierte Ausbildungsmaßnahme oder — je nach nationaler Regelung — eine gleichwertige Bestätigung erhalten hat oder 2.  die Ausbildung aufgrund einer erfolgreichen Stellenvermittlung abgebrochen hat. In Fall 1: Zahl der von einem Teilnehmer besuchten Stunden; entspricht der Gesamtzahl der Kursstunden (laut Katalog der Ausbildungsfächer). In Fall 2: Es darf nur die Zahl der tatsächlich besuchten Stunden angerechnet werden. Sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online-Kursen ist eine Erstattung für maximal 20 Teilnehmer pro Gruppe möglich. 8,58 pro Stunde Präsenzunterricht (2) 4,5 pro Stunde Online-Kurs (1)    Abrufbar unter: https://www.sepe.es/contenidos/personas/formacion/especialidades_formativas/buscador_especialidades_formativas.html (2)    Präsenzunterricht bedeutet, dass sich die Teilnehmer und die Lehrkraft des betreffenden Ausbildungskurses am selben physischen Ort befinden; die spanische Bezeichnung lautet „formación presencial“. 2.    Anpassung der Beträge Entfällt ▼M7 ANHANG XIX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an das Vereinigte Königreich 1.    Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge in GBP 1.  Lehrausbildung im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachse 3 Teilnehmer in Beschäftigung in einem Alter von mindestens 16 Jahren, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben Die Beträge werden nach folgenden Kriterien berechnet: Alter (1) und Status der Erwerbsminderung des Teilnehmers, erreichte Meilensteine und Qualifikationsstufe, Förderkategorie und Stufe der Lehrausbildung gemäß nachstehendem Punkt 3 2.  Weiterbildung und Unterstützung von Teilnehmern im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachsen 1 und 2 Vom Personal zur Unterstützung oder Ausbildung der Teilnehmer in den vier Kategorien gearbeitete Monate oder Stunden: 1.  Zugang zu Beschäftigung (arbeitslos und erwerbslos) 2.  Junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET), in der Altersklasse 16-24 3.  Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung 4.  Kommunales Familienunterstützungsprogramm Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der von einem Mitarbeiter gearbeiteten Stunden oder Monaten, aufgeschlüsselt nach Kategorie: — Vollzeitbeschäftigte, die alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben: jährliche Quote geteilt durch 12 zur Errechnung der Monatsquote — Teilzeitbeschäftigte, die für eine festgelegte Anzahl an Stunden für das Vorhaben gearbeitet haben: die Monatsquote errechnet sich anhand folgender Gleichung: [anwendbarer Stundensatz x vertraglich vereinbarte Wochenstunden x 45,15 Wochen pro Jahr]/12 Monate — Für Teilzeitbeschäftigte, die nicht alle vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden für das Vorhaben gearbeitet haben, wird der anwendbare Stundensatz auf die für das Vorhaben gearbeiteten Stunden angewendet 1.  Jahresquote für Personal in Vollzeit: Personal zur Unterstützung 27 000 Personal für die direkte Umsetzung 39 500 Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung 61 000 2.  Stundensatz für Personal in Teilzeit: Personal zur Unterstützung 15,60 Personal für die direkte Umsetzung 22,90 Fach-/Verwaltungspersonal für die direkte Umsetzung 35,40 (1)    Als junger Mensch gilt eine Person zwischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.