Europäische Union

90/181/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-12-02

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01990D0181 — DE — 02.12.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (90/181/Euratom, EWG) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 32) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2220 DER KOMMISSION Nur der italienische Text ist verbindlich vom 30. November 2017   L 318 29 2.12.2017 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (90/181/Euratom, EWG) Artikel 1 Italien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage für folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: ▼M1 ————— ▼B 2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6). Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.