01990D0181 — DE — 02.12.2017 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 32) |
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L 318 |
29 |
2.12.2017 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. März 1990
mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(90/181/Euratom, EWG)
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage für folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:
▼M1 —————
2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.