01990D0181 — DE — 02.12.2017 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(90/181/Euratom, EWG)

(ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 32)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2220 DER KOMMISSION Nur der italienische Text ist verbindlich vom 30. November 2017

  L 318

29

2.12.2017




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. März 1990

mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(90/181/Euratom, EWG)



Artikel 1

Italien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage für folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

▼M1 —————

▼B

2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.