Europäische Union

90/181/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31990D0181. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31990D0181 90/181/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1990 S. 0032 - 0032 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Italien ermächtigt wird, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der italienische Text ist verbindlich) (90/181/Euratom, EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (2) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3), nachstehend »Sechste Richtlinie" genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG (4), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen. Eine genaue Berechnung der Grundlage brächte für Italien einen Verwaltungsaufwand mit sich, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage, für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaates nicht gerechtfertigt wäre. Italien ist in der Lage, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei zwei in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu berechnen. Italien ist daher zu ermächtigen, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage für folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: 1. In Artikel 13 Teil B Buchstabe g) der Sechsten Richtlinie bezeichnete Umsätze aus dem Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände, sofern diese Umsätze von Steuerpflichtigen getätigt wurden, die für die betreffenden Gebäude Anspruch auf Vorsteuerabzug haben (Anhang E, ex Nummer 11); 2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen (Anhang F, ex Nummer 6). Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. März 1990 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8. (3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.