Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssheit noch mehr Umsatz zu verlieren. Dadurch hätte sich auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Gläubiger in einer Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr gesehen hätten. (87) Die Slowakei legte eine hypothetische Analyse des Insolvenzverwalters vor, die nach der gleichen Methode wie die Analyse im zweiten Zeitraum erstellt wurde. Danach wäre das Ergebnis nicht anders als bei der Analyse im zweiten Zeitraum ausgefallen, wenn die Liquidation zu Beginn des ersten Zeitraums in Erwägung gezogen worden wäre. Trotz geringerer Verbindlichkeiten von insgesamt 8,5 Mio. EUR wäre der Liquidationserlös auch nicht höher gewesen als die Kosten und die laufenden Verbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat die sehr knappe hypothetische Analyse jedoch erst nachträglich (13) vorgelegt; sie wurde erst im März 2014 erstellt und übermittelt. (88) Die Slowakei hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und Diskussion aller Beteiligten zu Beginn des Insolvenzzeitraums tatsächlich beschlossen worden wäre, auch wenn es das Gesetz nicht gegeben hätte. Wenn das Gesetz nicht auf NCHZ angewandt worden wäre, hätten sich noch mehr negative Konsequenzen für das Unternehmen ergeben (beispielsweise wären Kunden zu verlässlicheren Lieferanten gewechselt). Dadurch wäre es sehr viel wahrscheinlicher gewesen, dass sich die Gläubiger für eine Einstellung des Betriebs ausgesprochen hätten. (89) Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ gewährte dem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, weil es dadurch vor dem regulären Ablauf des Insolvenzverfahrens nach dem allgemeinen Insolvenzrecht bewahrt wurde. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und das Gericht hatten keine Möglichkeit, den Betrieb von NCHZ zu stoppen oder starke Einschnitte der Belegschaft zu beschließen (siehe Erwägungsgrund 27), weder zu Beginn des Insolvenzverfahrens noch später (im Jahr 2010) angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. NCHZ und anderen Beteiligten (Kunden und Lieferanten) wurde die Weiterführung zugesichert, die nach dem regulären Insolvenzrecht niemals gewährleistet ist. (90) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass dem Unternehmen durch die Anwendung des Gesetzes ein unzulässiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. 5.2.3.   Selektivität der Maßnahme (91) Die Entscheidung, das Gesetz auf NCHZ anzuwenden und damit die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zu garantieren, ist eine Einzelmaßnahme der Regierung, die auf NCHZ abzielte und die somit per definitionem selektiv war. (92) Den slowakischen Behörden zufolge war das Gesetz eine allgemeine Maßnahme, die für alle Unternehmen gegolten habe, soweit sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllten. Abgesehen davon, dass nicht das Gesetz an sich die eigentliche Maßnahme ist, sondern seine Anwendung auf NCHZ aufgrund des Regierungsbeschlusses, stellt die Kommission fest, dass nach ständiger Rechtsprechung der EU-Gerichte auch ein allgemeingültiges Gesetz einem bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen kann. (93) Erstens: Auch wenn das Gesetz eine allgemeine Rechtsvorschrift war, legen die Umstände nahe, dass es de facto ausschließlich auf NCHZ ausgerichtet war (in der Presse wurde das Gesetz sogar teilweise als „Lex NCHZ“ bezeichnet). Das Gesetz wurde einen Monat nach dem Insolvenzantrag des Unternehmens beschlossen, und NCHZ war das einzige Unternehmen, auf das dieses Gesetz angewandt wurde. (94) Zweitens: Das Gesetz konnte nur auf ein Unternehmen angewandt werden, dem die Regierung „strategische“ Bedeutung bescheinigt hatte. Das Gesetz fand keineswegs automatisch auf jedes Unternehmen Anwendung, das die unter Paragraf 1 Absatz 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllte. Die Formulierung dieser Voraussetzungen ließ der Regierung zudem erheblichen Ermessensspielraum für ihre Entscheidung über die strategische Bedeutung eines Unternehmens. (14) (95) Die Kommission sieht daher in der Maßnahme, durch die sich die Verschuldung von NCHZ gegenüber dem Staat noch weiter erhöht hat, eine selektive Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 5.2.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (96) Durch die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ wurden auch die Kosten gesenkt, die das Unternehmen sonst gehabt hätte. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb von NCHZ waren nicht hoch genug, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer öffentlicher Forderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zu decken. Obwohl NCHZ nicht in der Lage war, für seine Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand (die während der 13 Monate, in denen das Gesetz in Kraft war, nicht erfüllt wurden), aufzukommen, war es weiterhin auf dem Markt aktiv und bot seine Produkte im Wettbewerb mit anderen europäischen Chemieunternehmen an. (97) Wie oben beschrieben, verschaffte die Anwendung des Gesetzes NCHZ wirtschaftliche Vorteile, die andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation nicht haben. So bestand insbesondere ein sehr viel geringeres Risiko, Kunden und Lieferanten während des Insolvenzverfahrens zu verlieren. Dass das Unternehmen nach dem Gesetz verpflichtet war, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, war Grund genug für die Geschäftspartner, ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen nicht aufzugeben. Die Liefersicherheit für die Kunden von NCHZ, die in der Chemieindustrie ganz besonders wichtig ist, wurde durch die im Gesetz vorgesehene Weiterführung des Betriebs gewährleistet. Wäre das Gesetz nicht angewandt worden, hätten die Kunden von NCHZ vermutlich nach alternativen Lieferanten gesucht, weil sie hätten befürchten müssen, dass die Produktion wegen der schlechter werdenden finanziellen und wirtschaftlichen Situation des insolventen Unternehmens unvermittelt eingestellt werden könnte. (98) Die Verringerung der Kosten eines einzelnen Unternehmens stellt eine Betriebsbeihilfe dar und führt zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, da die Konkurrenten die entsprechenden Kosten bzw. im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit die Konsequenzen zu tragen hätten. Eine Verfälschung des Wettbewerbs ist möglicherweise auch dadurch zustande gekommen, dass NCHZ künstlich auf dem Calciumcarbidmarkt und anderen Märkten gehalten wurde, auf denen es aktiv war. (99) Da es nur wenige Calciumcarbidhersteller in der EU gibt und die Erzeugnisse europaweit verkauft werden, beeinträchtigt die Maßnahme folglich auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 5.2.5.   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (100) Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass NCHZ ein selektiver Vorteil verschafft wurde, indem es zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes erklärt wurde, dass diese Entscheidung dem Staat zuzurechnen war und dafür staatliche Mittel eingesetzt wurden und dass der Wettbewerb in einem für die Mitgliedstaaten offenen Markt verfälscht wurde. Folglich handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (101) Die Höhe der Beihilfe entspricht den Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand, die in dem Zeitraum entstanden sind, als das Gesetz auf NCHZ angewandt wurde. Den von der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge beliefen sich die Schulden zu Beginn des Zeitraums auf 735 817,44 EUR. (15) Als das Gesetz außer Kraft trat, betrugen die Verbindlichkeiten 5 519 241,54 EUR. (16) Damit beläuft sich die Beihilfe auf 4 783 424,10 EUR. 5.3.   Weiterführung des Geschäftsbetriebs nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses (102) Nachdem das Gesetz außer Kraft war, war der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, das Unternehmen weiterzuführen. Er unterrichtete die (gesicherten und ungesicherten) Gläubiger, dass die Verluste von NCHZ seit der Insolvenzerklärung stetig weiter angewachsen waren und die Betriebskosten höher waren als die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb. Obwohl sie über den schlechten Zustand des Unternehmens im Bilde waren, einigten sich alle im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger und die gesicherten Gläubiger im Januar 2011 darauf, dass NCHZ seinen Betrieb aufrechterhalten solle. Anschließend wurde der Beschluss nach slowakischem Insolvenzrecht vom Insolvenzgericht bestätigt und damit für den Insolvenzverwalter bindend. 5.3.1.   Zurechenbarkeit und wirtschaftlicher Vorteil (103) Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach Außerkrafttreten des Gesetzes stützte sich auf einen Beschluss des Gläubigerausschusses (Vertretungsorgan der ungesicherten Gläubiger), dem vor allem private Unternehmen angehörten. Das förmliche Prüfverfahren hat ergeben, dass kein Mitglied des Gläubigerausschusses und keiner der gesicherten Gläubiger nach dem slowakischen Insolvenzgesetz ein Vetorecht hatte. Tatsächlich wurde in diesen Gremien mehrheitlich abgestimmt. Folglich hätte keine staatliche Einrichtung ihr Interesse an einer Beendigung des weiteren Schuldenanstiegs durchsetzen können. (104) Damit steht fest, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ sich auf einen Beschluss stützte, der von den privaten Gläubigern getragen wurde, da die öffentlichen Gläubiger keine Möglichkeit hatten, ein Veto einzulegen. Folglich kann die Entscheidung zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ, nachdem das Gesetz außer Kraft getreten war, nicht dem Staat zugerechnet werden. (105) Daran wird auch deutlich, dass die Entscheidung der verschiedenen öffentlichen Gläubiger, die Fortführung des Betriebs von NCHZ im zweiten Zeitraum zu unterstützen, zum gleichen Zeitpunkt und unter den gleichen Voraussetzungen (gleichrangig) getroffen wurde wie die Entscheidung der entsprechenden privaten Gläubiger. Demnach haben sich die öffentlichen Gläubiger wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber verhalten. (106) Der Vollständigkeit halber hat die Kommission auch die wirtschaftliche Analyse des Insolvenzverwalters geprüft, die den Gläubigern und dem Gericht zu dem betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stand. In der Analyse werden mehrere mögliche Szenarien aufgezeigt und die Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger von NCHZ miteinander verglichen. Aus der Analyse geht insbesondere hervor, dass die Einstellung des Betriebs von NCHZ erhebliche Kosten von mehr als 48 Mio. EUR mit sich bringen würde. Der Großteil der Kosten würde durch die Schließung und die umweltgerechte Sanierung der chemischen Produktionsanlagen (ca. 37,3 Mio. EUR) und durch Personalkosten (10,5 Mio. EUR bei Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen) zustande kommen. Demgegenüber wäre mit Einnahmen aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einer Größenordnung von etwa 47 bis 52 Mio. EUR zu rechnen (zusätzliche Kosten durch Rückbau und Abriss der Anlagen nicht eingerechnet). (107) Da die durch den Betrieb während des Insolvenzverfahrens entstandenen (öffentlichen und privaten) Verbindlichkeiten (zum damaligen Zeitpunkt 16 Mio. EUR) bevorzugt erfüllt werden mussten, würde keine der im Vorfeld des Verfahrens entstandenen Forderungen beglichen werden können. Die Analyse ging davon aus, dass der Verkauf des Unternehmens in Verbindung mit der Weiterführung des Betriebs wahrscheinlich einen höheren Erlös erzielen würde, denn durch die Einstellung des Betriebs würde ein Teil der technischen Anlagen unrettbar beschädigt werden. In der Analyse wird auch festgestellt, dass es trotz der erfolglosen ersten Ausschreibung mehrere Interessenten für das Unternehmen gab. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass es im Interesse der Gläubiger wäre, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. (108) Die wirtschaftliche Analyse des Insolvenzverwalters wurde durch eine Analyse der Geschäftsleitung von NCHZ ergänzt, wonach der erwartete Realwert der Unternehmensaktiva bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs lediglich 15,5 Mio. EUR betragen würde, da ein nicht mehr laufendes Unternehmen für die Gläubiger von geringerem Interesse wäre. Außerdem wurde argumentiert, dass das Unternehmen nach einigen Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgreich verkauft werden könnte. Da ein Personalabbau durch das Gesetz erschwert wurde, sind NCHZ-Mitarbeiter erst entlassen worden, als das Gesetz zu Beginn des zweiten Zeitraums nicht mehr in Kraft war. Insgesamt kam die Studie zu dem Schluss, dass es für die Gläubiger günstiger wäre, NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. (109) Der Vorschlag zur Weiterführung des Unternehmens, der sich auf diese Analysen stützte, wurde anschließend sowohl von den öffentlichen als auch von den privaten Gläubigern befürwortet. Die Kommission stellt fest, dass auch die Schulden bei zumindest einigen der privaten Gläubiger während des Insolvenzzeitraums angestiegen waren und sich schließlich auf 11,5 Mio. EUR beliefen. (110) Außerdem hat die eingehende Prüfung gezeigt, dass nur zwei der vier in den Gläubigergremien vertretenen öffentlichen Gläubiger (Nationaler Eigentumsfonds, Umweltfonds, Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank und die Stadt Nováky) von dem drohenden Anstieg der Verschuldung durch den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ unmittelbar betroffen waren, und zwar der Umweltfonds mit zusätzlichen Forderungen von [100 000-500 000] EUR und die Stadt Nováky mit weiteren Forderungen von [300 000-800 000] EUR im zweiten Zeitraum. Die größten öffentlichen Gläubiger, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens weiter angestiegen sind, insbesondere die Kranken- und Sozialversicherungsgesellschaften, waren in keinem der Gläubigergremien vertreten, in denen über die Weiterführung von NCHZ entschieden wurde. Sie hatten daher keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen und die Weiterführung des Unternehmens zu verhindern. Diese öffentlichen Gläubiger haben alles darangesetzt, die ihnen geschuldeten Beträge zu erhalten. Dazu haben sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet und alle ihnen nach dem Insolvenzgesetz zustehenden Durchsetzungsmechanismen genutzt. (111) Nach den vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass sich die staatlichen Einrichtungen dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers entsprechend verhalten haben. (112) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass NCHZ im zweiten Zeitraum, als das Gesetz nicht mehr in Kraft war und der Betrieb auf der Grundlage der Entscheidung des Gläubigerausschusses weitergeführt wurde, keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern hatte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht auch erhalten hätte. 5.3.2.   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (113) Da mindestens zwei der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (Zurechenbarkeit zum Staat und wirtschaftlicher Vorteil) nicht gegeben sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV war. 5.4.   Rechtswidrige Beihilfe (114) Die Kommission stellt fest, dass mit der Anwendung des Gesetzes auf NCHZ, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe handelte, gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde, da keine Anmeldung vorgenommen und kein Beschluss der Kommission abgewartet wurde. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der NCHZ gewährten Beihilfe um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelte. 5.5.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt (115) Da die oben beschriebene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV war, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen zu bewerten. (116) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Mitgliedstaat verpflichtet, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit anzuführen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben waren. (17) Die slowakischen Behörden sehen in der Maßnahme keine staatliche Beihilfe, und sie haben keine Gründe angeführt, anhand derer die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bewertet werden könnte. (117) Die Kommission hat dennoch geprüft, ob einer der im AEUV genannten Gründe prima facie auf die zu prüfenden Maßnahmen zutreffen könnte. (118) Da NCHZ sich zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen gewährt wurden, im Insolvenzverfahren befand, war es eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „RuU-Leitlinien“) (18). (119) Deshalb muss jede Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt grundsätzlich anhand der in diesen Leitlinien genannten Kriterien erfolgen. (120) Die Kommission stellt fest, dass die Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen nach Abschnitt 3.1 der RuU-Leitlinien offensichtlich nicht gegeben waren. Insbesondere wurden keine Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt, die Slowakei hat sich nicht verpflichtet, der Kommission einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquiditätsplan vorzulegen, usw. (121) Hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Abschnitt 3.2 der RuU-Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Slowakei keine der oben als Umstrukturierungsbeihilfen bezeichneten Maßnahmen angemeldet hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass die für eine Umstrukturierungsbeihilfe erforderlichen Elemente (Umstrukturierungsplan, Eigenbeitrag, Ausgleichsmaßnahmen usw.) vorhanden waren. (122) Nach Randnummer 34 der RuU-Leitlinien kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Die fragliche Beihilfe wurde ohne einen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan gewährt, der die in den RuU-Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt hätte. Dies allein würde schon ausreichen, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zu verneinen. (123) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Slowakei in keiner Weise belegt hat, dass die notwendigen Voraussetzungen gegeben waren, um die Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen zu können: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von NCHZ, Eigenleistung in ausreichender Höhe, angemessene Ausgleichsmaßnahmen usw. (124) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die oben genannte Maßnahme die Voraussetzungen der RuU-Leitlinien nicht erfüllt und somit eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 5.6.   Rückforderung der Beihilfe (125) Nach Maßgabe des AEUV und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aufheben muss, wenn sie die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. (19) Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass durch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden soll. (20) (126) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beträge zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (21) (127) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“ (22) (128) Da keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist (was gegen Artikel 108 AEUV verstößt) und da die Maßnahmen als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, sind die gewährten Beträge zurückzufordern, um die Marktsituation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfe bestanden hat. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum von der Gewährung des Vorteils für den Empfänger, als ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückforderung. Zurückgefordert wird der gewährte Betrag zuzüglich der bis zur tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen. Bei der Rückforderung wird der Anteil der staatlichen Beihilfe berücksichtigt, der nachweislich bereits aus dem Verkaufserlös für die Vermögenswerte von NCHZ zurückgezahlt worden ist. (129) Hinsichtlich des Verkaufs von NCHZ an Via Chem Slovakia und Fortischem wird die Kommission prüfen, ob möglicherweise eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen Unternehmen besteht, was bedeuten würde, dass die Rückforderung der Beihilfe auf diese Unternehmen ausgeweitet werden müsste. 5.7.   Wirtschaftliche Kontinuität von NCHZ durch den Verkauf des Unternehmens (130) Wenn die Kommission in ihrem Beschluss die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe für ein Unternehmen nach Artikel 107 und Artikel 108 AEUV vorsieht, muss der betreffende Mitgliedstaat die rechtswidrige Beihilfe zurückfordern. Die Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe kann sich auch auf eine neue Gesellschaft erstrecken, an die das betreffende Unternehmen Teile seiner Vermögenswerte übertragen oder verkauft hat, wenn die Übertragung oder der Verkauf den Schluss nahelegt, dass zwischen den beiden Unternehmen eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (23) (131) Nach den Erkenntnissen der Kommission lässt sich zwar nicht direkt nachweisen, dass der Zweck der Transaktion darin bestand, die Auswirkungen eines möglichen Rückforderungsbeschlusses zu umgehen, doch den slowakischen Behörden war zumindest bekannt, dass die Kommission seit dem 17. Oktober 2011 eine Voruntersuchung wegen einer Beschwerde gegen NCHZ durchführte (siehe Erwägungsgrund (2)) und dass mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 eine Geldbuße wegen der Beteiligung an einem Kartell in Höhe von 19,6 Mio. EUR gegen NCHZ verhängt worden war (siehe Erwägungsgrund (12)). (132) Laut einem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Italien und SIM 2/Kommission, (24) das die Grundlage für die Beschlüsse der Kommission zu den Unternehmen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM (25) bildete, stützt sich die Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Unternehmen, auf das seine Vermögenswerte übertragen wurde, auf mehrere Elemente. Die Bewertung kann anhand der folgenden Merkmale vorgenommen werden: marktüblicher Verkaufspreis, Umfang der verkauften Vermögenswerte (Aktiva und Passiva, Weiterbeschäftigung der Belegschaft, Vermögen insgesamt), Identität des Käufers/der Käufer, Zeitpunkt des Verkaufs (nach Einleitung der vorläufigen Bewertung, des förmlichen Prüfverfahrens oder des abschließenden Beschlusses) und ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Diese Elemente hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 in der Sache Ryanair/Kommission erneut angeführt, mit der die Alitalia-Entscheidung bestätigt wurde. (26) (133) Hinsichtlich des Verkaufs von NCHZ an Via Chem Slovakia und des Weiterverkaufs an Fortischem wird die Kommission anhand der genannten Kriterien prüfen, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ und dem Unternehmen besteht, das von Fortischem übernommen wurde und jetzt von ihm weiterbetrieben wird. (134) Die Kommission hält es nicht für sinnvoll, die wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Transaktionen, die zum Erwerb von NCHZ durch Fortischem geführt haben, d. h. dem Verkauf an Via Chem Slovakia un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.