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15.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 269/71 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1826 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2014
zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Per E-Mail vom 13. Oktober 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde (2) über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe der Slowakei zugunsten des Unternehmens Novácké chemické závody, a.s. v konkurze (im Folgenden „NCHZ“) ein. |
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(2) |
Am 17. Oktober 2011 übermittelte die Kommission die Beschwerde samt einem Auskunftsersuchen an die Slowakei. Die slowakischen Behörden forderten die Unterlagen in slowakischer Übersetzung an, die ihnen am 16. Januar 2012 per E-Mail übermittelt wurde. |
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(3) |
Die slowakischen Behörden legten die verlangten Informationen mit Schreiben vom 17. Februar 2012 vor. Weitere Auskunftsersuchen der Kommission vom 22. März 2012 und vom 21. Juni 2012 wurden von der Slowakei am 23. April 2012 und am 11. September 2012 beantwortet. |
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(4) |
Am 14. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen zu seiner Beschwerde. Auf sein Ersuchen fand am 24. Januar 2013 eine Zusammenkunft der Kommission mit dem Beschwerdeführer statt. Am 8. und am 22. März 2013 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail weitere Informationen. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte die Kommission der Slowakei ihre Entscheidung mit, bezüglich der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. |
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(6) |
Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zu äußern. |
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(7) |
Die Slowakei nahm am 3. September 2013 und am 2. und 30. Dezember 2013 zu dem Einleitungsbeschluss Stellung. Auf Ersuchen der slowakischen Behörden fand am 7. Oktober 2013 und am 17. Februar 2014 jeweils eine Zusammenkunft unter Beteiligung der Slowakei und der Kommission statt. |
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(8) |
Am 12. November 2013 gingen zwei Stellungnahmen von Beteiligten bei der Kommission ein, die sie am 2. Dezember 2013 mit einer Reihe weiterer Fragen an die Slowakei weitergeleitet hat. Die Slowakei hatte Gelegenheit, sich dazu zu äußern; ihre Stellungnahme ging mit Schreiben vom 14. Januar 2014 ein. |
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(9) |
Am 2. Mai 2014 richtete die Kommission weitere Fragen an die Slowakei, die am 14. und am 30. Mai 2014 beantwortet wurden. Per E-Mail vom 20. März 2014 bat die Kommission einen der Beteiligten um eine weitere Klärung; dieser übermittelte seine Antwort am 6. Mai 2014. |
2. HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
2.1. Empfänger
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(10) |
Das Chemieunternehmen NCHZ (dessen Geschäftsbetrieb inzwischen von Fortischem a.s. weitergeführt wird) war in drei Sparten tätig. Den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit bildeten die Produktion von Calciumcarbid und technischen Gasen, die Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC) und seinen Verarbeitungserzeugnissen sowie in zunehmendem Maße Grundchemikalien und in geringen Mengen hergestellte Spezialchemikalien. |
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(11) |
NCHZ betrieb eine Chemiefabrik (gegründet 1940) in der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähigen Region Trenčin in der Westslowakei. Das Unternehmen stand in Privateigentum. (4) |
2.2. Insolvenzverfahren von NCHZ
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(12) |
Am 8. Oktober 2009 meldete NCHZ Insolvenz an. Das Unternehmen war nach eigenen Angaben nicht mehr in der Lage, seinen Betrieb fortzuführen, nachdem die Kommission wegen der Beteiligung an einem Calciumcarbid-Kartell (5) eine Geldbuße in Höhe von 19,6 Mio. EUR gegen das Unternehmen verhängt hatte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Geldbuße nicht die einzige große Verbindlichkeit des Unternehmens war und dass NCHZ bereits Insolvenz angemeldet hat, bevor die Geldbuße wegen seiner Kartellbeteiligung fällig wurde. |
2.2.1. Gesetz über strategisch wichtige Unternehmen
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(13) |
Einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ beschloss die Slowakei das Gesetz Nr. 493 vom 5. November 2009 über Maßnahmen in Bezug auf strategisch wichtige Unternehmen (im Folgenden „Gesetz“), das dem Staat ein Vorkaufsrecht für strategische Unternehmen in Insolvenz einräumt und den Insolvenzverwalter verpflichtet, die Weiterführung des strategischen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Am 2. Dezember 2009, einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erklärte die Regierung NCHZ zu einem strategischen Unternehmen. Das Gesetz trat am 31. Dezember 2010 außer Kraft. NCHZ ist das einzige Unternehmen, auf das dieses Gesetz jemals angewandt worden ist. |
2.2.2. Beschluss zur Weiterführung des Geschäftsbetriebs des insolventen Unternehmens
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(14) |
Im Januar 2011 wurde der Insolvenzverwalter des Unternehmens durch einen Beschluss des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger angewiesen, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens NCHZ auch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen. Der Beschluss stützte sich auf eine wirtschaftliche Analyse der Unternehmenssituation, wonach durch die Weiterführung des Unternehmens ein besseres Ergebnis für die Gläubiger erzielt werden könnte. Im Februar 2011 wurde der Beschluss zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs vom Gericht in Trenčín bestätigt. |
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(15) |
An der Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ waren zwei maßgebliche Gläubigergremien beteiligt. Einer war der Gläubigerausschuss, dem fünf Einrichtungen, (6) darunter vier in Privateigentum, angehörten. Als einzige öffentliche Stelle war der Slowakische Eigentumsfonds (Fond národného majetku Slovenskej Republiky) im Ausschuss vertreten. Außerdem hatte NCHZ sechs gesicherte Gläubiger, darunter vier öffentliche Stellen: der Nationale Eigentumsfonds, der Umweltfonds (Environmentálny fond), die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (Slovenská záručná a rozvojová banka, a. s.) und die Stadt Nováky. |
2.2.3. Verkauf des Geschäftsbetriebs von NCHZ
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(16) |
Während des Insolvenzverfahrens führte der Insolvenzverwalter zwei öffentliche Ausschreibungen zum Verkauf von NCHZ durch. Die erste Ausschreibung war erfolglos, weil am Ende nur noch ein Gebot in Höhe von 2 Mio. EUR vorlag. Der Insolvenzverwalter lehnte das Angebot ab; die Ausschreibung wurde vom Gericht in Trenčín aufgehoben. Nach einer zweiten Ausschreibung im Jahr 2011 wurde das Unternehmen verkauft. Im Zuge dieser Ausschreibung kamen zwei Bieter mit ihren Angeboten von 2 046 000 EUR bzw. 2 200 000 EUR in die engere Auswahl. Den Zuschlag erhielt der Bieter mit dem höheren Angebot, das tschechische Unternehmen Via Chem Slovakia. Am 16. Januar 2012 wurde der Kaufvertrag mit Via Chem Slovakia unterzeichnet. Am 31. Juli 2012 wurde der Verkauf abgeschlossen. NCHZ erhielt den im Verkaufserlös enthaltenen Betrag von […] (*1). Außerdem erklärte Via Chem Slovakia sich bereit, private Verbindlichkeiten von NCHZ in Höhe von [10-13] Mio. EUR zu übernehmen, die während des Insolvenzverfahrens entstanden waren. |
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(17) |
In der zweiten Ausschreibung konnten potenzielle Bieter zwischen zwei Optionen wählen. Sie konnten in ihrem Angebot ihre Bereitschaft erklären, die unter Nummer 1.7 der Ausschreibungsbedingungen aufgeführten „Verpflichtungen des Erwerbers“ einzugehen, oder ein Angebot ohne diese Bereitschaftserklärung abgeben. Der Bieter konnte sich verpflichten:
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(18) |
Für den Fall, dass ein Bieter ohne diese Bereitschaftserklärung das höchste Angebot einreichen sollte, sahen die Ausschreibungsbedingungen vor, dass der Höchstbietende, der diese Verpflichtungen eingehen würde, die Möglichkeit erhalten würde, seinen Preis an das höchste Gebot anzugleichen. Der Slowakischen Republik zufolge war kein Teilnehmer der zweiten Ausschreibung bereit, die Verpflichtungen einzugehen. Deshalb wurde NCHZ an einen Bieter verkauft, der die Verpflichtungen nicht übernahm. |
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(19) |
Am 1. August 2012, einen Tag nach Abschluss des Geschäfts zwischen dem insolventen Unternehmen NCHZ und Via Chem Slovakia, wurde der Hauptgeschäftszweig von NCHZ, die Chemiesparte, von Via Chem Slovakia zu einem Preis von […] EUR an Fortischem verkauft. Fortischem übernahm alle an die Chemiesparte gebundenen Verpflichtungen und Verträge. Auch der Großteil der 1 412 Beschäftigten von NCHZ wurde auf Fortischem übertragen. Die Slowakei behauptet, dass weniger als 60 % des ursprünglichen Eigentums von NCHZ übertragen worden seien, da keine Immobilien inbegriffen gewesen seien. Laut Vertrag ist Fortischem aber zur Nutzung von Immobilien berechtigt, die ursprünglich zu dem übertragenen Geschäftsbetrieb gehörten, die aber bei Via Chem Slovakia verblieben sind. |
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(20) |
Obwohl alle Vermögenswerte von NCHZ im Verlauf des Insolvenzverfahrens veräußert worden sind, ist das Verfahren noch immer nicht abgeschlossen (ein Grund dafür sind anhängige Gerichtsverfahren wegen verschiedener Forderungen). 2012 wurde ein Teil der Forderungen öffentlicher Gläubiger in Höhe von etwa 4,0 Mio. EUR aus dem für NCHZ erzielten Verkaufserlös zurückgezahlt. Es sind aber noch immer nicht alle Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva verteilt worden. |
2.3. Beschreibung der Maßnahmen
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(21) |
Zu bewerten ist die nicht erfolgte Begleichung von Forderungen verschiedener staatlicher Stellen im Zuge des Insolvenzverfahrens von NCHZ. |
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(22) |
Die während des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Stellen oder staatlichen Unternehmen beliefen sich am 1. August 2012, dem Tag des Verkaufs von NCHZ, auf 13 353 877,46 EUR. Dabei handelt es sich nur um die Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (nicht um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand). Solche Verbindlichkeiten sind nach Paragraf 87 des slowakischen Insolvenzgesetzes (7) als „Masseansprüche“ definiert. Masseansprüche umfassen nach der Insolvenzanmeldung entstandene Forderungen hinsichtlich der Verwaltung und Liquidation der von der Insolvenz betroffenen Vermögenswerte sowie hinsichtlich der Steuern, Abgaben, Zölle, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge und Löhne und Gehälter von Beschäftigten des insolventen Unternehmens. Alle Verbindlichkeiten, die durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs während des Insolvenzverfahrens entstehen und die nicht aus den damit erzielten Einnahmen beglichen werden können, werden ebenfalls als Masseansprüche behandelt. |
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(23) |
In Tabelle 1 sind die während des Insolvenzverfahrens entstandenen öffentlichen Verbindlichkeiten von NCHZ aufgeführt. Tabelle 1 Während des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber dem Staat oder staatlichen Unternehmen (Stand 1. August 2012)
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(24) |
Nach Paragraf 88 Absatz 5 des slowakischen Insolvenzgesetzes werden Verbindlichkeiten, die durch den Geschäftsbetrieb entstehen, vom Insolvenzverwalter aus den Betriebseinnahmen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit bedient. |
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(25) |
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben zumindest einige staatliche Einrichtungen (z. B. die Sozialversicherungsgesellschaft) im Verlauf des Insolvenzverfahrens versucht, Außenstände einzutreiben. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb von NCHZ waren jedoch nicht hoch genug, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Forderungen der öffentlichen Hand, die während des Insolvenzverfahrens angefallen sind, zu decken. Die Einnahmen von NCHZ wurden in erster Linie dazu verwendet, mit dem laufenden Betrieb unmittelbar zusammenhängende Kosten (Beschaffung von Rohstoffen, Energie usw.) zu decken, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dagegen sind die Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand nicht gezahlt worden und während der weiteren Betriebstätigkeit des insolventen Unternehmens NCHZ weiter angestiegen. |
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(26) |
Die Weiterführung des Betriebs von NCHZ, die der Hauptgrund für diesen Anstieg der Verbindlichkeiten war, gründete sich auf zwei Maßnahmen, die im Verlauf des Insolvenzverfahrens getroffen wurden: zum einen auf das von Dezember 2009 bis Dezember 2010 geltende Gesetz und zum andern auf den Beschluss der Gläubiger vom Januar 2011. |
2.3.1. Geschäftsbetrieb nach Maßgabe des Gesetzes
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(27) |
Von dem Zeitpunkt an, als am 1. Dezember 2009 das Gesetz in Kraft trat und am 2. Dezember 2009 der Regierungsbeschluss erging, bis zum 31. Dezember 2010, als das Gesetz außer Kraft trat, hat NCHZ vom Status eines „strategischen Unternehmens“ profitiert. Nach Maßgabe des Gesetzes war der Insolvenzverwalter verpflichtet, i) die Fortführung des Geschäftsbetriebs des strategischen Unternehmens sicherzustellen, auch wenn die Einnahmen die Betriebskosten einschließlich Steuern und Sozialabgaben nicht vollständig deckten, und ii) eine ungerechtfertigte Massenentlassung zu verhindern. |
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(28) |
Das Gesetz sollte auf Handelsgesellschaften mit strategischer Bedeutung Anwendung finden, die sich im Insolvenzverfahren befanden. Zweck des Gesetzes war es, den Betrieb insolventer Unternehmen aufrechtzuerhalten, denen von der slowakischen Regierung strategische Bedeutung zuerkannt worden war. Außerdem hatte die slowakische Regierung nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Vorkaufsrecht für strategische Unternehmen, die Insolvenz anmeldeten. |
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(29) |
Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen war, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt waren:
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(30) |
NCHZ war das einzige Unternehmen, das je von dem Gesetz profitiert hat. Das Gesetz wurde am 5. November 2009 angenommen und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Am 2. Dezember 2009 erklärte die slowakische Regierung NCHZ per Beschluss Nr. 534/2009 zu einem Unternehmen mit strategischer Bedeutung. |
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(31) |
Zur Begründung ihrer Entscheidung, NCHZ strategische Bedeutung zuzuerkennen, wies die slowakische Regierung darauf hin, dass die Insolvenz des Unternehmens zum unmittelbaren Verlust von mehr als 1 700 Arbeitsplätzen führen und weitere 5 000 Arbeitsplätze bei Lieferanten von NCHZ in der Slowakei gefährden könne. Außerdem stellte sie fest, dass die Einstellung der Produktion bei NCHZ die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Slowakei negativ beeinflussen und somit die Wirtschaft des Landes insgesamt schwächen werde. (8) |
2.3.2. Betrieb nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses
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(32) |
Nachdem das Gesetz am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten war, entschied der Insolvenzverwalter, der an die Anweisungen des Gläubigerausschusses gebunden war, den Betrieb von NCHZ nach Maßgabe des slowakischen Insolvenzgesetzes weiterzuführen. |
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(33) |
Laut slowakischem Insolvenzgesetz müssen die Gläubiger aller ungesicherten Forderungen, die für das Insolvenzverfahren angemeldet sind, einen Gläubigerausschuss wählen, um ihre Ansprüche im Verfahren geltend zu machen. Der Ausschuss kann dem Insolvenzverwalter unter den im slowakischen Insolvenzgesetz genau festgelegten Voraussetzungen Anweisungen erteilen, wenn beispielsweise die Betriebskosten des insolventen Unternehmens die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb übersteigen und der weitere Betrieb somit zu einer Zunahme von Verbindlichkeiten führt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter um Anweisungen dazu ersuchen, in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb weitergeführt werden soll (Artikel 88 des slowakischen Insolvenzgesetzes). Der Gläubigerausschuss und die gesicherten Gläubiger müssen gemeinsam über solche Anweisungen abstimmen und sie dann durch ein Insolvenzgericht billigen und für verbindlich erklären lassen. |
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(34) |
Der für das Insolvenzverfahren von NCHZ gebildete Gläubigerausschuss vertrat fünf Einrichtungen, davon vier in Privateigentum (9). Das öffentlich-rechtliche Mitglied war der Nationale Eigentumsfonds (Fond národného majetku). Darüber hinaus gab es den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sechs gesicherte Gläubiger, darunter vier staatliche/öffentliche Stellen: der Nationale Eigentumsfonds, der Umweltfonds (Environmentálny fond), die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (Slovenská záručná a rozvojová banka, a. s.) und die Stadt Nováky. |
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(35) |
Gemäß dem slowakischen Insolvenzgesetz teilte der Insolvenzverwalter den ungesicherten und den gesicherten Gläubigern (auf ihrer gemeinsamen Versammlung am 26. Januar 2011) mit, dass die Betriebskosten von NCHZ höher waren als die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb. Außerdem legte der Insolvenzverwalter ihnen eine wirtschaftliche Analyse vom 23. Dezember 2010 vor, in der mehrere mögliche Szenarien und eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger beschrieben wurden. Die Analyse kam zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Gläubiger sei, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. Ergänzt wurde die Analyse des Insolvenzverwalters durch eine Präsentation der Geschäftsleitung von NCHZ mit dem Titel „NCHZ Nováky — Machbarkeitsstudie zur Umstrukturierung“. Auch sie sah die beste Lösung für die Gläubiger darin, NVHZ als laufendes Unternehmen zu veräußern. Nach Prüfung dieser Studien einigten sich alle Gläubiger im Gläubigerausschuss und alle gesicherten Gläubiger am 26. Januar 2011 auf die Weiterführung des Unternehmens. Am 23. Februar 2011 wurde der Beschluss vom Gericht in Trenčín gebilligt und für den Insolvenzverwalter für bindend erklärt. |
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(36) |
Nach der Annahme durch die Gläubiger und durch das Gericht in Trenčín wurde der Geschäftsbetrieb von NCHZ bis zum Verkauf des Unternehmens im Juli 2012 an Via Chem Slovakia weitergeführt. |
2.3.3. Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Verfahrens
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(37) |
Im Einleitungsbeschluss vom 2. Juli 2013 wurde festgestellt, dass NCHZ während des Insolvenzverfahrens nicht alle Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten entrichtet und auch andere Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen nicht erfüllt hatte. Die öffentlichen Verbindlichkeiten für den Zeitraum 2009 bis 2011 beliefen sich auf insgesamt 12,1 Mio. EUR. In Anbetracht der finanziellen Probleme von NCHZ schon im Vorfeld des Insolvenzverfahrens war damit zu rechnen, dass sich bei einer Weiterführung des Geschäftsbetriebs die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der öffentlichen Hand weiter erhöhen würden und nicht mehr beglichen werden könnten. Diese Verschuldung hätte vermieden oder zumindest erheblich verringert werden können, wenn der Geschäftsbetrieb während des Insolvenzverfahrens eingestellt worden wäre. |
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(38) |
Zudem gab es deutliche Anzeichen dafür, dass die Entscheidung der Gläubiger, den Geschäftsbetrieb von NCHZ nach Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen, dem Staat zuzurechnen war und dem Unternehmen dadurch ein unzulässiger selektiver wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. |
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(39) |
Die Kommission kam daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass NCHZ ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft worden ist, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, indem ihm über einen beträchtlichen Zeitraum die Weiterführung seines Geschäftsbetriebs und seiner Marktaktivitäten gestattet wurde, ohne Sozialversicherungsbeiträge abführen und andere öffentliche Forderungen erfüllen zu müssen. |
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(40) |
Die Kommission hatte zudem Zweifel, ob die Ausschreibung für den Verkauf von NCHZ bedingungsfrei war, da einige Bieter die Möglichkeit hatten, ihr Angebot nachträglich zu erhöhen, nachdem bereits alle Angebote eingereicht worden waren. Deshalb hatte die Kommission Zweifel, ob der Preis, den der erfolgreiche Bieter für die Vermögenswerte des Unternehmens gezahlt hatte, einen Marktpreis darstellte und ob damit der höchstmögliche Verkaufserlös erzielt wurde, um die Forderungen der Gläubiger einschließlich des Staates befriedigen zu können. Darüber hinaus gab es deutliche Anzeichen, dass die wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ und dem neuen Unternehmen nicht unterbrochen wurde. Das würde bedeuten, dass rechtswidrig gezahlte staatliche Beihilfen für NCHZ vom neuen Eigentümer des Unternehmens zurückgefordert werden können. |
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(41) |
Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. |
3. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(42) |
Zu dem Einleitungsbeschluss haben sich zwei Beteiligte geäußert, der Beschwerdeführer und ein weiterer Beteiligter, der anonym bleiben möchte. Beide bestätigten die von der Kommission im Einleitungsbeschluss angeführten Fakten und Schlussfolgerungen. |
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(43) |
Die Beteiligten wiesen auf den offensichtlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Schwierigkeiten von NCHZ und der Einführung des Gesetzes über strategische Unternehmen hin, das in einem beschleunigten Legislativverfahren angenommen worden ist. Nur einen Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die slowakische Regierung beschlossen, NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu erklären. Beide Beteiligten behaupteten, dass der Staat das absehbare Risiko eines weiteren Anstiegs der öffentlichen Verbindlichkeiten hätte abwenden können, wenn er NCHZ nicht den Status eines strategischen Unternehmens gewährt hätte. |
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(44) |
Zudem habe NCHZ vermutlich von dem Vorteil profitiert, den ein Unternehmen hat, das sich kraft Gesetzes nicht aus dem Markt zurückziehen kann und dadurch ein zuverlässiger Geschäftspartner bleibt, während sich bei anderen Unternehmen in der gleichen Situation, d. h. im Insolvenzverfahren, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden in Anbetracht der zu befürchtenden Geschäftsaufgabe aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern würden. |
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(45) |
Zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses argumentiert einer der Beteiligten, das in staatlichem Eigentum stehende Mitglied des Gläubigerausschusses hätte versuchen können und sollen, die anderen Ausschussmitglieder dazu zu bewegen, anders abzustimmen, oder es hätte zumindest selbst gegen die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ stimmen können und sollen. Das Gleiche gelte für den Staat als gesicherter Gläubiger, der den Beteiligten zufolge berechtigt war, gegen den Beschluss über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu stimmen. Die Beteiligten sehen in dieser Unterlassung einen Hinweis darauf, dass der Beschluss des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger dem Staat zugerechnet werden kann. |
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(46) |
Nach Einschätzung der Beteiligten war auch die Entscheidung des Gerichts von Trenčín über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ dem Staat zuzurechnen. |
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(47) |
Beide Beteiligten behaupteten, die Weiterführung des Betriebs von NCHZ habe den Wettbewerb insbesondere auf dem Calciumcarbidmarkt verfälscht und NCHZ habe in diesem Zeitraum eine sehr aggressive Preispolitik betrieben. |
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(48) |
Zum Verkauf von NCHZ sagte einer der Beteiligten, die in der Ausschreibung genannten Verpflichtungen hätten einen ungewissen Ausgang der Ausschreibung vermuten lassen. Deshalb habe er sich nicht an der Ausschreibung beteiligt, obwohl der Erwerb von NCHZ für ihn durchaus von Interesse gewesen sei. |
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(49) |
Schließlich stellten die Beteiligten fest, dass der Geschäftsbetrieb von Fortischem und seine Marktpräsenz im Wesentlichen mit denen des ehemaligen Unternehmens NCHZ identisch seien. Die einzige erkennbare Veränderung sei der Wechsel des Namens und des Eigentümers. |
4. STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKEI
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(50) |
Der Slowakei zufolge war der Insolvenzverwalter von NCHZ verpflichtet, den Betrieb nach Maßgabe des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 weiterzuführen. Zum Gesetz merkte die Slowakei an, es sei eine allgemeine Regelung gewesen und habe für alle Unternehmen gegolten, soweit sie die Voraussetzungen erfüllten. |
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(51) |
Zwar ist im ersten Zeitraum kein Beschluss der Gläubiger oder des Gerichts ergangen, doch nach Einschätzung der Slowakei hätten die Gläubiger wohl auf jeden Fall für die Weiterführung des Betriebs von NCHZ gestimmt, auch wenn es das Gesetz nicht gegeben hätte. Die Slowakei verwies auf die vorläufige Analyse und auf öffentliche Äußerungen des Insolvenzverwalters vom Oktober 2009 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes), wonach die Weiterführung von NCHZ favorisiert worden sei. Folglich habe das Gesetz gar keine materielle Wirkung entfaltet, denn auch ohne das Gesetz hätte NCHZ seinen Betrieb nach Maßgabe der regulären Insolvenzvorschriften weitergeführt. |
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(52) |
Nachdem das Gesetz im Dezember 2010 außer Kraft getreten war, ersuchte der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss um Anweisungen hinsichtlich der Weiterführung des Unternehmens. Der Ausschuss sprach sich für die Weiterführung aus; seine Entscheidung wurde vom Gericht in Trenčín bestätigt (10). Die Slowakei hat die wirtschaftliche Analyse vorgelegt, die als Grundlage für die Entscheidung des Gläubigerausschusses erstellt worden war. Das Unternehmen wurde bis zu seinem Verkauf im Jahr 2012 weitergeführt. |
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(53) |
Die Slowakei legte außerdem eine hypothetische Analyse des Insolvenzverwalters vor, die nach der gleichen Methode wie die Analyse im zweiten Zeitraum erstellt wurde (Fortführung des Betriebs auf der Grundlage der Entscheidung der Gläubiger und des Gerichts). Danach wäre das Ergebnis nicht anders als bei der Analyse im zweiten Zeitraum ausgefallen, wenn die Liquidation zu Beginn des ersten Zeitraums in Erwägung gezogen worden wäre (Fortführung des Betriebs nach Maßgabe des Gesetzes). Trotz geringerer Verbindlichkeiten von insgesamt 8,5 Mio. EUR wäre der Erlös aus der Liquidation auch nicht höher gewesen als die Kosten und die laufenden Verbindlichkeiten. |
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(54) |
Aufgrund dessen behauptete die Slowakei, der Staat habe sich während des Insolvenzverfahrens an das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehalten. Folglich habe der Staat NCHZ keinen wirtschaftlichen Vorteil und keine staatliche Beihilfe gewährt. |
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(55) |
Der Slowakei zufolge hat sich die Sozialversicherungsgesellschaft (Sociálna poisťovňa) bei ihrer Verwaltung der Forderungen gegenüber NCHZ und der Rückforderung an das Sozialversicherungsgesetz Nr. 461/2003 (geänderte Fassung) und das slowakische Insolvenzgesetz gehalten. Die Sociálna poisťovňa habe alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie habe die unterlassene Zahlung von Prämien nicht akzeptiert und ihre Forderungen ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet. |
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(56) |
Die Sozialversicherungsgesellschaft hatte keine Forderungen gegenüber NCHZ, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind und nach Paragraf 28 des slowakischen Insolvenzgesetzes in das Insolvenzverfahren hätten einbezogen werden müssen. (11) Folglich gehörte sie auch nicht dem Gläubigerausschuss an, der über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu entscheiden hatte. |
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(57) |
Die einzige Möglichkeit, ihre Forderungen durchzusetzen, bestand darin, sie im laufenden Insolvenzverfahren als Masseanspruch anzumelden, was sie (über ihre Geschäftsstelle in Prievidza) gemäß Paragraf 87 und 88 des slowakischen Insolvenzgesetzes auch getan hat (siehe dazu Tabelle 2). |
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(58) |
Nach Paragraf 87 Absatz 3 des slowakischen Insolvenzgesetzes sind Masseansprüche vom Insolvenzverwalter aus dem Erlös der Liquidation des Vermögens durch termingerechte Zahlung zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern mit Masseansprüchen für Verluste, die ihnen entstehen, wenn ihre Forderung gemäß dieser gesetzlichen Regelung nicht ordnungsgemäß und unverzüglich erfüllt wird, solange er nicht nachweisen kann, dass er mit gebotener Sorgfalt gehandelt hat. Am 24. August 2011 fand eine Sitzung der Vertreter der Sozialversicherungsgesellschaft und von NCHZ in der Geschäftsstelle in Prievidza statt. Auf dieser Sitzung informierte der Insolvenzverwalter die Vertreter der Sozialversicherungsgesellschaft darüber, dass er die Masseansprüche nicht befriedigen könne, da die Weiterführung des Geschäftsbetriebs Vorrang habe, um das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen zu können. |
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(59) |
Nach Paragraf 47 Absatz 1 des slowakischen Insolvenzgesetzes setzt eine Insolvenzerklärung alle rechtlichen und sonstigen Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Insolvenzverfahren unterliegen und Eigentum der insolventen Partei sind. Die Aussetzung hemmt die im Insolvenzverfahren gesetzten Fristen. |
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(60) |
Nach Paragraf 47 des slowakischen Insolvenzgesetzes hatte die Sozialversicherungsgesellschaft keine Möglichkeit, Masseansprüche durch einen Beschluss nach Maßgabe des Sozialversicherungsgesetzes oder Rückforderungen durch ein Vollstreckungsverfahren durchzusetzen (siehe Paragraf 48 des slowakischen Insolvenzgesetzes). In Tabelle 2 sind die von der Sozialversicherungsgesellschaft zwischen September 2009 und Januar 2012 angemeldeten Forderungen aufgeführt. |
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(61) |
Am 15. November 2011 reichte die Sozialversicherungsgesellschaft (Geschäftsstelle Prievidza) bei der Bezirksstaatsanwalt in Prievidza Klage gegen Personen ein, die zum Handeln im Namen von NCHZ berechtigt waren. Ihr Vorwurf lautete, sie hätten von Juni 2011 bis September 2011 Versicherungsbeiträge weder erhoben noch abgeführt und sich somit nach Paragraf 277 und 278 des Gesetzes Nr. 300/2005 (Strafgesetzbuch, geänderte Fassung) gesetzeswidrig verhalten. Am 7. Februar 2012 setzte der Ermittler in der Bezirkspolizeidirektion von Prievidza das Strafverfahren aus, da keine Erkenntnisse vorlagen, die eine strafrechtliche Verfolgung der beschuldigten Personen begründet hätten. Tabelle 2 Von der Sozialversicherungsgesellschaft zwischen September 2009 und Januar 2012 im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen (in 1 000 EUR) (12)
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(62) |
Der Slowakei zufolge wurde der Verkauf von NCHZ offen, transparent und bedingungsfrei durchgeführt und der Höchstbietende im Rahmen der Ausschreibung ordnungsgemäß ausgewählt. Der Verkauf sei als eine besondere Form eines Asset-Deals zu betrachten, bei der sämtliche Vermögenswerte mit den daran gebundenen Rechten und Verbindlichkeiten übertragen wurden. |
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(63) |
Nach Einschätzung der Slowakei dürften es in diesem speziellen Fall die in der zweiten Ausschreibung genannten Bedingungen wohl kaum erschwert haben, den höchstmöglichen Preis zu erzielen, denn schließlich sei keiner der beiden an der zweiten Ausschreibung teilnehmenden Bieter bereit gewesen, die Verpflichtungen einzugehen. Zudem habe der am Ende erzielte Preis (2,2 Mio. EUR) nahe an dem in der ersten Ausschreibung gebotenen Preis (2 Mio. EUR) gelegen, und diese erste Ausschreibung, die aufgehoben wurde, sei bedingungsfrei gewesen. |
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(64) |
Da NCHZ der Slowakei zufolge durch eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung verkauft wurde, sei für die Vermögenswerte des Unternehmens ein Marktpreis erzielt worden. Die Slowakei sieht keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ, Via Chem Slovakia und dem Nachfolger Fortischem. Bei dem Geschäft zwischen Via Chem Slovakia und Fortischem seien weniger als 60 % des Unternehmens übertragen worden, da insbesondere keine Immobilien beteiligt waren. Schließlich behauptet die Slowakei, die Kommission habe nicht nachweisen können, dass NCHZ als laufendes Unternehmen verkauft worden ist, um die Rückforderung staatlicher Beihilfen zu umgehen. |
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(65) |
Die Slowakei hat bestätigt, dass auch alle nichtmonetären Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen an den Käufer Via Chem Slovakia übertragen worden sind. Sie hat auch bestätigt, dass kein Wertgutachten über das Gesamtvermögen oder NCHZ als laufendes Unternehmen erstellt worden ist. Und sie hat bestätigt, dass alle während des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bei NCHZ verblieben sind und durch den Verkaufserlös erfüllt werden sollten. |
5. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(66) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(67) |
Um festzustellen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist daher zu prüfen, ob die kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels) in dem betreffenden Fall vorliegen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die während der Weiterführung des insolventen Unternehmens NCHZ unterbliebene Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand zu bewerten: i) durch Anwendung des Gesetzes nach dem Beschluss der Regierung, NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu erklären (siehe Abschnitt 5.2), und ii) durch die Weiterführung des Geschäftsbetriebs gemäß Beschluss des Gläubigerausschusses mit Zustimmung der öffentlichen Gläubiger (siehe Abschnitt 5.3). |
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(68) |
Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Regierung, indem sie NCHZ zu einem strategischen Unternehmen erklärte, in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten von NCHZ schon im Vorfeld des Insolvenzantrags das Risiko eingegangen ist, dass die öffentlichen Verbindlichkeiten von NCHZ weiter steigen und am Ende nicht mehr bedient werden könnten. Das Risiko war groß, dass durch die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ während des Insolvenzverfahrens keine ausreichenden Einnahmen erzielt würden, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Forderungen des Staates zu decken und dass die wachsenden Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand nicht fristgerecht bedient werden könnten. Nachdem genau dies im Verlauf des Jahres 2010 eingetreten ist, war das Risiko weiter steigender Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat Anfang 2011 noch klarer erkennbar, als der Gläubigerausschuss nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes beschloss, den Geschäftsbetrieb von NCHZ weiterzuführen. Die Gläubiger des Unternehmens wurden sogar ausdrücklich vom Insolvenzverwalter auf diese Problematik hingewiesen. |
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(69) |
Durch die Weiterführung des insolventen Unternehmens wuchsen die Schulden bei der öffentlichen Hand weiter an. Während des Insolvenzverfahrens (2009-2012) erhöhte sich die Verschuldung auf insgesamt mehr als 13,3 Mio. EUR. |
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(70) |
Festzustellen ist, dass die aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus dem Verkaufserlös für NCHZ (Verkaufspreis 2,2 Mio. EUR und […] Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Bisher wurden erst etwa 4,0 Mio. EUR der Forderungen der öffentlichen Hand aus dem Verkaufserlös beglichen. |
5.2. Anwendung des Gesetzes auf NCHZ
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(71) |
Über einen Zeitraum von 13 Monaten (Gültigkeitsdauer des Gesetzes 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010) bildete die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ die Grundlage für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs ungeachtet der Tatsache, dass die Kosten für den laufenden Betrieb durchgehend höher waren als die Einnahmen, so dass die Verschuldung weiter angestiegen ist. |
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(72) |
Nach Paragraf 5 Buchstabe a des Gesetzes war der Insolvenzverwalter verpflichtet, das von der Regierung für strategisch wichtig erklärte Unternehmen weiterzuführen. Auf Nachfrage gab der Insolvenzverwalter an, dass er aufgrund des Gesetzes zur Weiterführung des insolventen Unternehmens gezwungen gewesen sei. So konnte NCHZ seinen Betrieb weiterführen und seine Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten, obwohl der Insolvenzverwalter nach Lage der Dinge eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Abwicklung des Unternehmens in Erwägung zu ziehen (da es nicht in der Lage war, alle Schulden zu begleichen). |
5.2.1. Übertragung staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit
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(73) |
Wie oben ausgeführt wurde, hat die Slowakei das Gesetz angenommen und NCHZ auf der Grundlage dieses Gesetzes strategische Bedeutung zuerkannt. Deshalb war der Insolvenzverwalter nach dem Gesetz verpflichtet, den Betrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens aufrechtzuerhalten. |
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(74) |
Nachdem NCHZ strategische Bedeutung zuerkannt worden war, wurde der Betrieb weitergeführt, obwohl ganz eindeutig das Risiko bestand (und dann auch tatsächlich eintrat), dass die Einnahmen nicht ausreichen würden, um die Betriebskosten während des Insolvenzverfahrens einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand zu decken. |
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(75) |
Somit hätte dieser absehbare Anstieg von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand verhindert werden können, wenn der Staat seinen gesetzlichen Ermessensspielraum genutzt und NCHZ nicht den Status eines strategisch wichtigen Unternehmens zuerkannt hätte, so dass der Insolvenzverwalter gezwungen war, den Geschäftsbetrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. |
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(76) |
Darüber hinaus wurde es durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit und den weiteren Anstieg der Verbindlichkeiten infolge der Anwendung des Gesetzes für die öffentlichen Gläubiger noch schwieriger, ihre Forderungen geltend zu machen. |
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(77) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass durch die Erklärung von NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV stattgefunden hat. Diese Mittelübertragung bestand in entgangenen Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen und anderen öffentlichen Forderungen, die während der Anwendung des Gesetzes von NCHZ nicht gezahlt worden sind. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Entscheidung, NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen zu erklären, von der Regierung getroffen wurde und somit eindeutig dem slowakischen Staat zuzurechnen ist. |
5.2.2. Wirtschaftlicher Vorteil
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(78) |
Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ gewährte dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, weil es dadurch vor dem regulären Ablauf eines Insolvenzverfahrens nach dem allgemeinen Insolvenzrecht bewahrt wurde. Fast 13 Monate lang konnte NCHZ seine Tätigkeit ausschließlich aufgrund der Anwendung des Gesetzes weiterführen. Der Insolvenzverwalter musste die Weiterführung des Betriebs sicherstellen, obwohl die Einnahmen die Betriebskosten einschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht vollständig deckten. Durch die Anwendung des Gesetzes hatten der Insolvenzverwalter und die Gläubiger keine Möglichkeit zu entscheiden, ob die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich von Vorteil war. |
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(79) |
Wegen seiner verlustreichen Geschäftstätigkeit konnte NCHZ während des Insolvenzverfahrens seine Verbindlichkeiten einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten und andere Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen nicht vollständig erfüllen. |
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(80) |
Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ zwang den Insolvenzverwalter, i) die Weiterführung des Betriebs von NCHZ sicherzustellen und ii) eine ungerechtfertigte Massenentlassung zu verhindern. Der Insolvenzverwalter gab selbst an, dass er infolge der Anwendung des Gesetzes gezwungen war, den Geschäftsbetrieb von NCHZ vollumfänglich aufrechtzuerhalten, und dass er keine Möglichkeit hatte, Alternativen zu prüfen und die für die Gläubiger des insolventen Unternehmens vorteilhafteste Lösung anzustreben. |
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(81) |
Solange das Gesetz in Kraft war, konnte die Gläubigerversammlung nicht über die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens entscheiden. Es wurde auch keine Analyse durchgeführt, um festzustellen, ob die Weiterführung des Betriebs von NCHZ in diesem Stadium im Interesse der Gläubiger war. Erst kurz bevor das Gesetz außer Kraft trat, gab der Insolvenzverwalter eine umfassende wirtschaftliche Analyse in Auftrag und berief eine Versammlung der Gläubiger ein, um über die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu entscheiden. |
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(82) |
Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ war nicht durch Argumente, die auch die Gläubiger vertreten hätten, sondern durch andere öffentliche Erwägungen begründet. In der Erläuterung zum Beschluss der Regierung vom 2. Dezember 2009, mit dem NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes erklärt wurde, wird auf den drohenden Verlust von 1 700 Arbeitsplätzen bei NCHZ und weiteren 5 000 Arbeitsplätzen bei Lieferanten verwiesen, sollte das Unternehmen geschlossen werden. Ferner heißt es darin, dass ein Produktionsstopp bei NCHZ die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der gesamten chemischen Industrie der Slowakei negativ beeinflussen und somit die Wirtschaft des Landes insgesamt schwächen würde. Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ durch die Regierung war somit ganz eindeutig nicht durch das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers bestimmt. Obwohl im ersten Zeitraum kein Beschluss von den Gläubigern oder vom Gericht gefasst wurde, ist der Slowakei zufolge davon auszugehen, dass die Gläubiger auf jeden Fall für die Weiterführung des Betriebs von NCHZ gestimmt hätten, auch wenn das Gesetz nicht angewandt worden wäre. Die Slowakei verweist auf eine vorläufige Analyse vom 26. Oktober 2009 und auf öffentliche Äußerungen des Insolvenzverwalters vom Oktober 2009 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes), wonach dieser die Weiterführung des Betriebs von NCHZ favorisiert hätte. |
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(83) |
Die vorläufige Analyse des Insolvenzverwalters ist aber sehr knapp gehalten, und es werden keine Alternativen geprüft (Verkauf von Vermögenswerten oder Liquidation). Sie kann daher nicht als solide Grundlage gelten, auf die sich die Gläubiger gestützt hätten, um über die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu entscheiden. Außerdem hat das Gericht im Dezember 2009 einen neuen Insolvenzverwalter für NCHZ eingesetzt, der auf der Grundlage einer eingehenderen Bewertung möglicherweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt wäre. Jede weitere Bewertung wurde jedoch durch das Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt, und weder die Gläubiger noch das Gericht hatten die Möglichkeit, sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen mit der Sache zu befassen und darüber zu entscheiden. |
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(84) |
Die Entscheidung der Gläubiger und des Gerichts, den Betrieb von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen, wurde unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen getroffen. Sie basierte auf einer wesentlich komplexeren und solideren wirtschaftlichen Bewertung, die im Dezember 2010 im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Gesetzes erstellt worden ist. In dieser Analyse war in erster Linie zu berücksichtigen, dass NCHZ nach dem ersten Zeitraum noch Verbindlichkeiten (gegenüber privaten und öffentlichen Gläubigern) aus der vorangegangenen Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit in Höhe von 16 Mio. EUR hatte, die Vorrang vor den im Vorfeld des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten hatten. Folglich hatten es die Gläubiger mit einer anderen Situation als zu Beginn des Insolvenzverfahrens zu tun, als ein Großteil der Verbindlichkeiten noch gar nicht bestand. |
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(85) |
Nach den regulären Insolvenzvorschriften ist der Entscheidungsprozess durch Ungewissheit geprägt, die durch die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ ausgeräumt wurde, weil damit sichergestellt war, dass das Unternehmen seinen Betrieb zumindest bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes Ende 2010 weiterführen würde. Damit wurde ein starkes Signal an die Lieferanten und Kunden gesetzt, die jetzt sicher sein konnten, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu NCHZ bestehen bleiben würden, denn NCHZ würde als strategisch wichtiges Unternehmen im Sinne des Gesetzes seinen Betrieb aufrechterhalten. Da die Liefersicherheit für Kunden im Chemiesektor ein ganz wichtiger Faktor ist, war NCHZ durch die Anwendung des Gesetzes sehr viel besser gestellt als beim regulären Insolvenzverfahren. Die Kunden von NCHZ hatten größere Sicherheit, dass NCHZ auch bei möglichen weiteren Verlusten und ungeachtet der Einschätzungen und Interessen der Gläubiger mindestens so lange weiter produzieren würde, bis das Gesetz außer Kraft trat. Auf diese Weise wurde NCHZ eine Sonderbehandlung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern in ähnlicher Situation zuteil. |
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(86) |
Dass Kunden im Falle einer Insolvenz zu anderen Lieferanten wechseln, ist kein rein hypothetisches Risiko. Obwohl das Unternehmen durch die Anwendung des Gesetzes abgesichert war, verlor es in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Kunden, wie aus der nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes erstellten Wirtschaftsanalyse des Insolvenzverwalters hervorgeht. Ohne die Anwendung des Gesetzes hätte ein sehr viel höheres Risiko bestanden, infolge der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Ungewissheit noch mehr Umsatz zu verlieren. Dadurch hätte sich auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Gläubiger in einer Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr gesehen hätten. |
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(87) |
Die Slowakei legte eine hypothetische Analyse des Insolvenzverwalters vor, die nach der gleichen Methode wie die Analyse im zweiten Zeitraum erstellt wurde. Danach wäre das Ergebnis nicht anders als bei der Analyse im zweiten Zeitraum ausgefallen, wenn die Liquidation zu Beginn des ersten Zeitraums in Erwägung gezogen worden wäre. Trotz geringerer Verbindlichkeiten von insgesamt 8,5 Mio. EUR wäre der Liquidationserlös auch nicht höher gewesen als die Kosten und die laufenden Verbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter hat die sehr knappe hypothetische Analyse jedoch erst nachträglich (13) vorgelegt; sie wurde erst im März 2014 erstellt und übermittelt. |
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(88) |
Die Slowakei hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und Diskussion aller Beteiligten zu Beginn des Insolvenzzeitraums tatsächlich beschlossen worden wäre, auch wenn es das Gesetz nicht gegeben hätte. Wenn das Gesetz nicht auf NCHZ angewandt worden wäre, hätten sich noch mehr negative Konsequenzen für das Unternehmen ergeben (beispielsweise wären Kunden zu verlässlicheren Lieferanten gewechselt). Dadurch wäre es sehr viel wahrscheinlicher gewesen, dass sich die Gläubiger für eine Einstellung des Betriebs ausgesprochen hätten. |
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(89) |
Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ gewährte dem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, weil es dadurch vor dem regulären Ablauf des Insolvenzverfahrens nach dem allgemeinen Insolvenzrecht bewahrt wurde. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und das Gericht hatten keine Möglichkeit, den Betrieb von NCHZ zu stoppen oder starke Einschnitte der Belegschaft zu beschließen (siehe Erwägungsgrund 27), weder zu Beginn des Insolvenzverfahrens noch später (im Jahr 2010) angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. NCHZ und anderen Beteiligten (Kunden und Lieferanten) wurde die Weiterführung zugesichert, die nach dem regulären Insolvenzrecht niemals gewährleistet ist. |
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(90) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass dem Unternehmen durch die Anwendung des Gesetzes ein unzulässiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. |
5.2.3. Selektivität der Maßnahme
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(91) |
Die Entscheidung, das Gesetz auf NCHZ anzuwenden und damit die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zu garantieren, ist eine Einzelmaßnahme der Regierung, die auf NCHZ abzielte und die somit per definitionem selektiv war. |
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(92) |
Den slowakischen Behörden zufolge war das Gesetz eine allgemeine Maßnahme, die für alle Unternehmen gegolten habe, soweit sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllten. Abgesehen davon, dass nicht das Gesetz an sich die eigentliche Maßnahme ist, sondern seine Anwendung auf NCHZ aufgrund des Regierungsbeschlusses, stellt die Kommission fest, dass nach ständiger Rechtsprechung der EU-Gerichte auch ein allgemeingültiges Gesetz einem bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen kann. |
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(93) |
Erstens: Auch wenn das Gesetz eine allgemeine Rechtsvorschrift war, legen die Umstände nahe, dass es de facto ausschließlich auf NCHZ ausgerichtet war (in der Presse wurde das Gesetz sogar teilweise als „Lex NCHZ“ bezeichnet). Das Gesetz wurde einen Monat nach dem Insolvenzantrag des Unternehmens beschlossen, und NCHZ war das einzige Unternehmen, auf das dieses Gesetz angewandt wurde. |
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(94) |
Zweitens: Das Gesetz konnte nur auf ein Unternehmen angewandt werden, dem die Regierung „strategische“ Bedeutung bescheinigt hatte. Das Gesetz fand keineswegs automatisch auf jedes Unternehmen Anwendung, das die unter Paragraf 1 Absatz 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllte. Die Formulierung dieser Voraussetzungen ließ der Regierung zudem erheblichen Ermessensspielraum für ihre Entscheidung über die strategische Bedeutung eines Unternehmens. (14) |
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(95) |
Die Kommission sieht daher in der Maßnahme, durch die sich die Verschuldung von NCHZ gegenüber dem Staat noch weiter erhöht hat, eine selektive Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
5.2.4. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
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(96) |
Durch die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ wurden auch die Kosten gesenkt, die das Unternehmen sonst gehabt hätte. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb von NCHZ waren nicht hoch genug, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer öffentlicher Forderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zu decken. Obwohl NCHZ nicht in der Lage war, für seine Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand (die während der 13 Monate, in denen das Gesetz in Kraft war, nicht erfüllt wurden), aufzukommen, war es weiterhin auf dem Markt aktiv und bot seine Produkte im Wettbewerb mit anderen europäischen Chemieunternehmen an. |
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(97) |
Wie oben beschrieben, verschaffte die Anwendung des Gesetzes NCHZ wirtschaftliche Vorteile, die andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation nicht haben. So bestand insbesondere ein sehr viel geringeres Risiko, Kunden und Lieferanten während des Insolvenzverfahrens zu verlieren. Dass das Unternehmen nach dem Gesetz verpflichtet war, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, war Grund genug für die Geschäftspartner, ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen nicht aufzugeben. Die Liefersicherheit für die Kunden von NCHZ, die in der Chemieindustrie ganz besonders wichtig ist, wurde durch die im Gesetz vorgesehene Weiterführung des Betriebs gewährleistet. Wäre das Gesetz nicht angewandt worden, hätten die Kunden von NCHZ vermutlich nach alternativen Lieferanten gesucht, weil sie hätten befürchten müssen, dass die Produktion wegen der schlechter werdenden finanziellen und wirtschaftlichen Situation des insolventen Unternehmens unvermittelt eingestellt werden könnte. |
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(98) |
Die Verringerung der Kosten eines einzelnen Unternehmens stellt eine Betriebsbeihilfe dar und führt zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, da die Konkurrenten die entsprechenden Kosten bzw. im Fall ihrer Zahlungsunfähigkeit die Konsequenzen zu tragen hätten. Eine Verfälschung des Wettbewerbs ist möglicherweise auch dadurch zustande gekommen, dass NCHZ künstlich auf dem Calciumcarbidmarkt und anderen Märkten gehalten wurde, auf denen es aktiv war. |
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(99) |
Da es nur wenige Calciumcarbidhersteller in der EU gibt und die Erzeugnisse europaweit verkauft werden, beeinträchtigt die Maßnahme folglich auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
5.2.5. Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe
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(100) |
Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass NCHZ ein selektiver Vorteil verschafft wurde, indem es zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes erklärt wurde, dass diese Entscheidung dem Staat zuzurechnen war und dafür staatliche Mittel eingesetzt wurden und dass der Wettbewerb in einem für die Mitgliedstaaten offenen Markt verfälscht wurde. Folglich handelt es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. |
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(101) |
Die Höhe der Beihilfe entspricht den Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand, die in dem Zeitraum entstanden sind, als das Gesetz auf NCHZ angewandt wurde. Den von der Slowakei vorgelegten Informationen zufolge beliefen sich die Schulden zu Beginn des Zeitraums auf 735 817,44 EUR. (15) Als das Gesetz außer Kraft trat, betrugen die Verbindlichkeiten 5 519 241,54 EUR. (16) Damit beläuft sich die Beihilfe auf 4 783 424,10 EUR. |
5.3. Weiterführung des Geschäftsbetriebs nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses
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(102) |
Nachdem das Gesetz außer Kraft war, war der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, das Unternehmen weiterzuführen. Er unterrichtete die (gesicherten und ungesicherten) Gläubiger, dass die Verluste von NCHZ seit der Insolvenzerklärung stetig weiter angewachsen waren und die Betriebskosten höher waren als die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb. Obwohl sie über den schlechten Zustand des Unternehmens im Bilde waren, einigten sich alle im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger und die gesicherten Gläubiger im Januar 2011 darauf, dass NCHZ seinen Betrieb aufrechterhalten solle. Anschließend wurde der Beschluss nach slowakischem Insolvenzrecht vom Insolvenzgericht bestätigt und damit für den Insolvenzverwalter bindend. |
5.3.1. Zurechenbarkeit und wirtschaftlicher Vorteil
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(103) |
Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach Außerkrafttreten des Gesetzes stützte sich auf einen Beschluss des Gläubigerausschusses (Vertretungsorgan der ungesicherten Gläubiger), dem vor allem private Unternehmen angehörten. Das förmliche Prüfverfahren hat ergeben, dass kein Mitglied des Gläubigerausschusses und keiner der gesicherten Gläubiger nach dem slowakischen Insolvenzgesetz ein Vetorecht hatte. Tatsächlich wurde in diesen Gremien mehrheitlich abgestimmt. Folglich hätte keine staatliche Einrichtung ihr Interesse an einer Beendigung des weiteren Schuldenanstiegs durchsetzen können. |
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(104) |
Damit steht fest, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ sich auf einen Beschluss stützte, der von den privaten Gläubigern getragen wurde, da die öffentlichen Gläubiger keine Möglichkeit hatten, ein Veto einzulegen. Folglich kann die Entscheidung zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ, nachdem das Gesetz außer Kraft getreten war, nicht dem Staat zugerechnet werden. |
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(105) |
Daran wird auch deutlich, dass die Entscheidung der verschiedenen öffentlichen Gläubiger, die Fortführung des Betriebs von NCHZ im zweiten Zeitraum zu unterstützen, zum gleichen Zeitpunkt und unter den gleichen Voraussetzungen (gleichrangig) getroffen wurde wie die Entscheidung der entsprechenden privaten Gläubiger. Demnach haben sich die öffentlichen Gläubiger wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber verhalten. |
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(106) |
Der Vollständigkeit halber hat die Kommission auch die wirtschaftliche Analyse des Insolvenzverwalters geprüft, die den Gläubigern und dem Gericht zu dem betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stand. In der Analyse werden mehrere mögliche Szenarien aufgezeigt und die Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger von NCHZ miteinander verglichen. Aus der Analyse geht insbesondere hervor, dass die Einstellung des Betriebs von NCHZ erhebliche Kosten von mehr als 48 Mio. EUR mit sich bringen würde. Der Großteil der Kosten würde durch die Schließung und die umweltgerechte Sanierung der chemischen Produktionsanlagen (ca. 37,3 Mio. EUR) und durch Personalkosten (10,5 Mio. EUR bei Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen) zustande kommen. Demgegenüber wäre mit Einnahmen aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einer Größenordnung von etwa 47 bis 52 Mio. EUR zu rechnen (zusätzliche Kosten durch Rückbau und Abriss der Anlagen nicht eingerechnet). |
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(107) |
Da die durch den Betrieb während des Insolvenzverfahrens entstandenen (öffentlichen und privaten) Verbindlichkeiten (zum damaligen Zeitpunkt 16 Mio. EUR) bevorzugt erfüllt werden mussten, würde keine der im Vorfeld des Verfahrens entstandenen Forderungen beglichen werden können. Die Analyse ging davon aus, dass der Verkauf des Unternehmens in Verbindung mit der Weiterführung des Betriebs wahrscheinlich einen höheren Erlös erzielen würde, denn durch die Einstellung des Betriebs würde ein Teil der technischen Anlagen unrettbar beschädigt werden. In der Analyse wird auch festgestellt, dass es trotz der erfolglosen ersten Ausschreibung mehrere Interessenten für das Unternehmen gab. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass es im Interesse der Gläubiger wäre, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. |
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(108) |
Die wirtschaftliche Analyse des Insolvenzverwalters wurde durch eine Analyse der Geschäftsleitung von NCHZ ergänzt, wonach der erwartete Realwert der Unternehmensaktiva bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs lediglich 15,5 Mio. EUR betragen würde, da ein nicht mehr laufendes Unternehmen für die Gläubiger von geringerem Interesse wäre. Außerdem wurde argumentiert, dass das Unternehmen nach einigen Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgreich verkauft werden könnte. Da ein Personalabbau durch das Gesetz erschwert wurde, sind NCHZ-Mitarbeiter erst entlassen worden, als das Gesetz zu Beginn des zweiten Zeitraums nicht mehr in Kraft war. Insgesamt kam die Studie zu dem Schluss, dass es für die Gläubiger günstiger wäre, NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. |
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(109) |
Der Vorschlag zur Weiterführung des Unternehmens, der sich auf diese Analysen stützte, wurde anschließend sowohl von den öffentlichen als auch von den privaten Gläubigern befürwortet. Die Kommission stellt fest, dass auch die Schulden bei zumindest einigen der privaten Gläubiger während des Insolvenzzeitraums angestiegen waren und sich schließlich auf 11,5 Mio. EUR beliefen. |
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(110) |
Außerdem hat die eingehende Prüfung gezeigt, dass nur zwei der vier in den Gläubigergremien vertretenen öffentlichen Gläubiger (Nationaler Eigentumsfonds, Umweltfonds, Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank und die Stadt Nováky) von dem drohenden Anstieg der Verschuldung durch den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ unmittelbar betroffen waren, und zwar der Umweltfonds mit zusätzlichen Forderungen von [100 000-500 000] EUR und die Stadt Nováky mit weiteren Forderungen von [300 000-800 000] EUR im zweiten Zeitraum. Die größten öffentlichen Gläubiger, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens weiter angestiegen sind, insbesondere die Kranken- und Sozialversicherungsgesellschaften, waren in keinem der Gläubigergremien vertreten, in denen über die Weiterführung von NCHZ entschieden wurde. Sie hatten daher keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen und die Weiterführung des Unternehmens zu verhindern. Diese öffentlichen Gläubiger haben alles darangesetzt, die ihnen geschuldeten Beträge zu erhalten. Dazu haben sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet und alle ihnen nach dem Insolvenzgesetz zustehenden Durchsetzungsmechanismen genutzt. |
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(111) |
Nach den vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass sich die staatlichen Einrichtungen dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers entsprechend verhalten haben. |
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(112) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass NCHZ im zweiten Zeitraum, als das Gesetz nicht mehr in Kraft war und der Betrieb auf der Grundlage der Entscheidung des Gläubigerausschusses weitergeführt wurde, keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern hatte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht auch erhalten hätte. |
5.3.2. Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe
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(113) |
Da mindestens zwei der kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (Zurechenbarkeit zum Staat und wirtschaftlicher Vorteil) nicht gegeben sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Weiterführung des Betriebs von NCHZ aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV war. |
5.4. Rechtswidrige Beihilfe
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(114) |
Die Kommission stellt fest, dass mit der Anwendung des Gesetzes auf NCHZ, bei der es sich um eine staatliche Beihilfe handelte, gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen wurde, da keine Anmeldung vorgenommen und kein Beschluss der Kommission abgewartet wurde. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der NCHZ gewährten Beihilfe um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelte. |
5.5. Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt
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(115) |
Da die oben beschriebene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV war, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen zu bewerten. |
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(116) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Mitgliedstaat verpflichtet, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit anzuführen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gegeben waren. (17) Die slowakischen Behörden sehen in der Maßnahme keine staatliche Beihilfe, und sie haben keine Gründe angeführt, anhand derer die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bewertet werden könnte. |
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(117) |
Die Kommission hat dennoch geprüft, ob einer der im AEUV genannten Gründe prima facie auf die zu prüfenden Maßnahmen zutreffen könnte. |
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(118) |
Da NCHZ sich zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen gewährt wurden, im Insolvenzverfahren befand, war es eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „RuU-Leitlinien“) (18). |
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(119) |
Deshalb muss jede Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt grundsätzlich anhand der in diesen Leitlinien genannten Kriterien erfolgen. |
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(120) |
Die Kommission stellt fest, dass die Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen nach Abschnitt 3.1 der RuU-Leitlinien offensichtlich nicht gegeben waren. Insbesondere wurden keine Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt, die Slowakei hat sich nicht verpflichtet, der Kommission einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquiditätsplan vorzulegen, usw. |
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(121) |
Hinsichtlich der Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Abschnitt 3.2 der RuU-Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Slowakei keine der oben als Umstrukturierungsbeihilfen bezeichneten Maßnahmen angemeldet hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass die für eine Umstrukturierungsbeihilfe erforderlichen Elemente (Umstrukturierungsplan, Eigenbeitrag, Ausgleichsmaßnahmen usw.) vorhanden waren. |
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(122) |
Nach Randnummer 34 der RuU-Leitlinien kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. Die fragliche Beihilfe wurde ohne einen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan gewährt, der die in den RuU-Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt hätte. Dies allein würde schon ausreichen, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zu verneinen. |
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(123) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Slowakei in keiner Weise belegt hat, dass die notwendigen Voraussetzungen gegeben waren, um die Umstrukturierungsbeihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen zu können: Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von NCHZ, Eigenleistung in ausreichender Höhe, angemessene Ausgleichsmaßnahmen usw. |
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(124) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die oben genannte Maßnahme die Voraussetzungen der RuU-Leitlinien nicht erfüllt und somit eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. |
5.6. Rückforderung der Beihilfe
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(125) |
Nach Maßgabe des AEUV und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aufheben muss, wenn sie die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. (19) Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass durch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden soll. (20) |
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(126) |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beträge zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (21) |
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(127) |
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“ (22) |
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(128) |
Da keine der fraglichen Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden ist (was gegen Artikel 108 AEUV verstößt) und da die Maßnahmen als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, sind die gewährten Beträge zurückzufordern, um die Marktsituation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfe bestanden hat. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum von der Gewährung des Vorteils für den Empfänger, als ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückforderung. Zurückgefordert wird der gewährte Betrag zuzüglich der bis zur tatsächlichen Rückzahlung anfallenden Zinsen. Bei der Rückforderung wird der Anteil der staatlichen Beihilfe berücksichtigt, der nachweislich bereits aus dem Verkaufserlös für die Vermögenswerte von NCHZ zurückgezahlt worden ist. |
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(129) |
Hinsichtlich des Verkaufs von NCHZ an Via Chem Slovakia und Fortischem wird die Kommission prüfen, ob möglicherweise eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen Unternehmen besteht, was bedeuten würde, dass die Rückforderung der Beihilfe auf diese Unternehmen ausgeweitet werden müsste. |
5.7. Wirtschaftliche Kontinuität von NCHZ durch den Verkauf des Unternehmens
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(130) |
Wenn die Kommission in ihrem Beschluss die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe für ein Unternehmen nach Artikel 107 und Artikel 108 AEUV vorsieht, muss der betreffende Mitgliedstaat die rechtswidrige Beihilfe zurückfordern. Die Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe kann sich auch auf eine neue Gesellschaft erstrecken, an die das betreffende Unternehmen Teile seiner Vermögenswerte übertragen oder verkauft hat, wenn die Übertragung oder der Verkauf den Schluss nahelegt, dass zwischen den beiden Unternehmen eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (23) |
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(131) |
Nach den Erkenntnissen der Kommission lässt sich zwar nicht direkt nachweisen, dass der Zweck der Transaktion darin bestand, die Auswirkungen eines möglichen Rückforderungsbeschlusses zu umgehen, doch den slowakischen Behörden war zumindest bekannt, dass die Kommission seit dem 17. Oktober 2011 eine Voruntersuchung wegen einer Beschwerde gegen NCHZ durchführte (siehe Erwägungsgrund (2)) und dass mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 eine Geldbuße wegen der Beteiligung an einem Kartell in Höhe von 19,6 Mio. EUR gegen NCHZ verhängt worden war (siehe Erwägungsgrund (12)). |
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(132) |
Laut einem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Italien und SIM 2/Kommission, (24) das die Grundlage für die Beschlüsse der Kommission zu den Unternehmen Olympic Airlines, Alitalia und SERNAM (25) bildete, stützt sich die Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Unternehmen, auf das seine Vermögenswerte übertragen wurde, auf mehrere Elemente. Die Bewertung kann anhand der folgenden Merkmale vorgenommen werden: marktüblicher Verkaufspreis, Umfang der verkauften Vermögenswerte (Aktiva und Passiva, Weiterbeschäftigung der Belegschaft, Vermögen insgesamt), Identität des Käufers/der Käufer, Zeitpunkt des Verkaufs (nach Einleitung der vorläufigen Bewertung, des förmlichen Prüfverfahrens oder des abschließenden Beschlusses) und ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Diese Elemente hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2012 in der Sache Ryanair/Kommission erneut angeführt, mit der die Alitalia-Entscheidung bestätigt wurde. (26) |
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(133) |
Hinsichtlich des Verkaufs von NCHZ an Via Chem Slovakia und des Weiterverkaufs an Fortischem wird die Kommission anhand der genannten Kriterien prüfen, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ und dem Unternehmen besteht, das von Fortischem übernommen wurde und jetzt von ihm weiterbetrieben wird. |
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(134) |
Die Kommission hält es nicht für sinnvoll, die wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Transaktionen, die zum Erwerb von NCHZ durch Fortischem geführt haben, d. h. dem Verkauf an Via Chem Slovakia und dem Weiterverkauf an Fortischem, getrennt zu analysieren. Via Chem Slovakia hat das Unternehmen im Rahmen der zweiten Transaktion am 1. August 2012, also einen Tag nach Abschluss der ersten Transaktion, an Fortischem verkauft. Demnach hat Via Chem Slovakia das Unternehmen NCHZ niemals selbst geleitet und betrieben. |
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(135) |
Die Kommission räumt ein, dass die beiden Transaktionen nicht den gleichen Umfang haben, da einige Immobilien (Gebäude und Grundstücke) nach wie vor Eigentum von Via Chem Slovakia sind. Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch eindeutig hervor, dass alle wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ, die Via Chem Slovakia erworben hat, unmittelbar darauf an Fortischem übertragen wurden. Mit Ausnahme der Immobilien hat Fortischem von Via Chem Slovakia alle Vermögenswerte und Rechte im Zusammenhang mit der Chemieproduktion (Produktionsanlagen und Ausrüstung, Verträge usw.) sowie die Verpflichtungen in Verbindung mit der Chemieproduktion (einschließlich aller Arbeitsverträge) übernommen. Immobilien, die nicht an Fortischem verkauft worden sind, die aber für die Fortführung der wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ erforderlich waren, wurden an Fortischem vermietet. Deshalb wird die Kommission prüfen, ob zwischen NCHZ und dem von Fortischem erworbenen Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Die Besonderheiten der beiden Transaktionen werden berücksichtigt, soweit sie für diese Bewertung relevant sind. |
5.7.1. Verkaufspreis
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(136) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der von dem erfolgreichen Bieter Via Chem Slovakia für die Vermögenswerte des Unternehmens gezahlte Preis von 2,2 Mio. EUR marktüblich war. |
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(137) |
Durch die Ausschreibungsbedingungen hat sich der Wert der Aktiva möglicherweise verringert. Die Ausschreibung sah vor, dass potenzielle Bieter selbst entscheiden konnten, ob ihr Angebot auch die „Verpflichtungen des Erwerbers“ beinhalten sollte (siehe dazu Erwägungsgründe (17) und (18)). |
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(138) |
Für den Fall, dass ein Bieter ohne diese Bereitschaftserklärung das höchste Angebot einreichen sollte, sahen die Ausschreibungsbedingungen vor, dass der Höchstbietende, der sich zur Übernahme dieser Verpflichtungen bereit erklärte, die Möglichkeit haben würde, seinen Preis an das höchste Gebot anzugleichen. Diese Möglichkeit für einen Bieter, sein Angebot zu erhöhen, nachdem bereits alle Gebote eingegangen sind, kann nach Einschätzung der Kommission potenzielle Teilnehmer abschrecken und/oder sich negativ auf die eingereichten Angebote auswirken. |
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(139) |
Um den Höchstpreis in einer Ausschreibung zu erzielen, kommt es u. a. darauf an, dass niemand die von den anderen Bietern angebotenen Preise kennt. Wenn sich ein Bieter zur Übernahme von Verpflichtungen bereit erklärt und von vornherein weiß, dass sein Angebot nur das höchste unter den Angeboten mit Verpflichtungen sein muss und er seinen Preis nachträglich an den des Höchstbietenden ohne Bereitschaftserklärung angleichen kann, kann er zunächst einen niedrigeren Preis anbieten als wenn die Möglichkeit einer Preisangleichung nicht vorgesehen wäre. |
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(140) |
Möglicherweise werden dadurch auch Interessenten abgeschreckt, die die Verpflichtungen nicht eingehen wollen, weil sie wissen, dass sie selbst als Höchstbietende abgelehnt werden können, wenn ein Interessent, der zur Übernahme der Verpflichtungen bereit ist, sein Angebot nachträglich erhöhen kann. Der Bieter, der die Verpflichtungen nicht eingehen will, hätte in diesem Fall keine Möglichkeit, ein neues Angebot mit einem höheren Kaufpreis abzugeben. |
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(141) |
Die vorstehenden Erwägungen lassen den Schluss zu, dass Bieter, die sich zur Übernahme der Verpflichtungen bereit erklären, in der Ausschreibung bevorzugt werden, da bei zwei gleich hohen Angeboten das Gebot mit der Bereitschaftserklärung den Zuschlag erhalten wird. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass ohne die Verpflichtungen möglicherweise ein höherer Preis zu erzielen wäre als der Preis, den der erfolgreiche Bieter geboten hat. Man kann davon ausgehen, dass die Übernahme der Verpflichtungen finanzielle Konsequenzen für den Käufer hat, die er in seinem Angebot berücksichtigen muss. Ohne die Verpflichtungen würde dieser Käufer vermutlich einen höheren Preis bieten. |
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(142) |
Die Slowakei argumentiert, dass auch ein zur Übernahme der Verpflichtungen bereiter Bieter nicht sicher sein konnte, dass nicht ein anderer Bieter mit entsprechender Bereitschaft ein höheres Angebot vorlegen würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Angebote ohne diese Verpflichtungen generell schlechter behandelt wurden als Angebote mit der Bereitschaftserklärung und dass potenzielle Bieter, die die Verpflichtungen nicht übernehmen wollten, möglicherweise gar nicht erst teilgenommen haben. |
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(143) |
Die Slowakei hat außerdem angeführt, dass es in Anbetracht des Gesamtvolumens der Verpflichtungen von mehr als 11 Mio. EUR höchst unwahrscheinlich war, dass ein Bieter sich dazu bereit erklären würde. Nach ihrem Dafürhalten hätte insbesondere angesichts des Preises von nur 2 Mio. EUR, der in der ersten Ausschreibung geboten wurde, kein vernünftiger Ausschreibungsteilnehmer Verpflichtungen mit einer derart hohen finanziellen Belastung übernommen. Mit den Verpflichtungen waren Investitionen von mindestens 11 Mio. EUR zur Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmaßnahmen verbunden, um die Chemieproduktion fortsetzen zu können. Jeder Bieter, der die Chemieproduktion weiterführen wollte, musste diese Investition tätigen. Dieser Betrag musste also auch von den Bietern eingerechnet werden, die zur Übernahme der Verpflichtungen nicht bereit waren. Die anderen beiden Verpflichtungen (siehe Erwägungsgrund (17)) hatten zwar eine potenzielle Auswirkung auf die Preisgestaltung; ein Kaufinteressent, der den Betrieb von NCHZ weiterführen oder noch ausweiten wollte, sah darin jedoch sicherlich keine übermäßige Belastung in Anbetracht des Vorteils, der in der Ausschreibung für Angebote mit Übernahme der Verpflichtungen zugesichert wurde. Deshalb kann die Möglichkeit, ein Angebot mit den Verpflichtungen einzureichen, nicht als „extrem unwahrscheinlich“ abgetan werden. Vielmehr ist festzustellen, dass diese Möglichkeit geeignet war, den Angebotspreis zu beeinflussen. |
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(144) |
Auch wenn letztlich keine Angebote mit Übernahme der Verpflichtungen eingegangen sind, konnte aufgrund der Ausschreibungsbedingungen nicht die höchstmögliche Anzahl konkurrierender Bieter mit ihren jeweils besten Angeboten erreicht werden. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung gewesen, um den höchstmöglichen Marktpreis für den Verkauf zu erzielen. |
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(145) |
Hinzu kommt, dass das gesamte laufende Unternehmen mit sämtlichen Aktiva verkauft werden sollte, so dass kein Bieter einzelne Vermögenswerte erwerben konnte. Dadurch war die Möglichkeit ausgeschlossen, den Endpreis durch Gebote auf Teilbereiche von NCHZ zu erhöhen (und damit potenzielle Schwierigkeiten durch die mögliche Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder zu begrenzen). Die Kommission stellt anhand der von den slowakischen Behörden vorgelegten Unterlagen fest, dass einige potenzielle Bieter am Kauf einzelner Teile von NCHZ interessiert waren (bluO Epsilon Limited war beispielsweise nur am Erwerb der Carbidproduktionsanlagen interessiert). Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der Verkauf von Teilbereichen von NCHZ einen höheren Gesamtverkaufspreis erzielt hätte. |
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(146) |
Der Verkauf des Unternehmens von Via Chem Slovakia an Fortischem wurde ohne Ausschreibung zwischen zwei privaten Partnern abgewickelt. Der Preis wurde zwischen den beiden privaten Vertragspartnern ausgehandelt, so dass keine andere Partei einen höheren Preis bieten konnte. Daher gelten die Zweifel an der Marktüblichkeit des von Via Chem Slovakia gezahlten Preises auch für den von Fortischem gezahlten Preis. |
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(147) |
Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass durch die Art des Verkaufs der Vermögenswerte von NCHZ der höchstmögliche Verkaufserlös erzielt werden konnte. |
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(148) |
Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Via Chem Slovakia für NCHZ gezahlte Preis vermutlich kein wirklicher Marktpreis war, da sich die Ausschreibungsbedingungen und die Tatsache, dass nur Angebote für den Gesamtbestand an Aktiva eingereicht werden konnten, auf den Preis ausgewirkt haben dürften. |
5.7.2. Umfang der Transaktion
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(149) |
Um wirtschaftliche Kontinuität zu vermeiden, dürfen die Vermögenswerte und anderen Elemente des übertragenen Unternehmens nur einen Teil des vorherigen Unternehmens oder seiner Aktivitäten ausmachen. Je größer der Teil des vorherigen Unternehmens ist, der an ein neues Unternehmens übertragen wird, umso wahrscheinlicher wird es, dass die mit diesen Vermögenswerten zusammenhängende wirtschaftliche Tätigkeit weiter von der rechtswidrigen Beihilfe profitiert. |
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(150) |
Die Slowakei behauptet zwar, der Verkauf sei ein „Asset-Deal“ gewesen, doch die Verkaufsbedingungen deuten darauf hin, dass NCHZ als laufendes Unternehmen verkauft wurde. Wie in Erwägungsgrund (19) ausgeführt wurde, wurden alle Vermögenswerte und zumindest ein Teil der übertragbaren Verpflichtungen an den neuen Eigentümer verkauft. |
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(151) |
Der Verkauf von NCHZ an Via Chem Slovakia wurde am 19. Juli 2012 von der slowakischen Wettbewerbsbehörde genehmigt. Aus ihrer Entscheidung geht hervor, dass der gesamte Geschäftsbetrieb von NCHZ als laufendes Unternehmen Gegenstand der angemeldeten Fusion und somit des Verkaufs war. (27) |
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(152) |
Der Tätigkeitsbereich des von Fortischem erworbenen Unternehmens ist der gleiche wie der frühere Tätigkeitsbereich von NCHZ. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Produktionsprogramms von NCHZ zu Beginn des Insolvenzverfahrens (28) mit dem aktuellen Produktionsprogramm, das sich auf der Website von Fortischem (29) findet. Sowohl bei NCHZ als auch bei Fortischem bilden anorganische (elektrolytische) Chemikalien einschließlich Calciumcarbid, organische Chemikalien, Polymere und PVC-Verarbeitungsprodukte den Schwerpunkt. Alle 14 Schlüsselerzeugnisse aus diesen Sparten, mit denen NCHZ im Jahr 2008 insgesamt 99 % seines Umsatzes erzielt hat, (30) werden auch von Fortischem produziert. 2013 erwirtschaftete Fortischem mit den genannten Produkten einen Umsatz von insgesamt 161,3 Mio. EUR. (31) Dies entspricht etwa dem von NCHZ während des Insolvenzverfahrens erzielten Umsatz von ca. 150-160 Mio. EUR. (32) Demnach sind sowohl das Produktionsprogramm als auch der Umsatz der übernommenen Geschäftstätigkeit mit dem Programm und dem Umsatz bei NCHZ identisch. Fortischem hat mehr als 95 % der 1 412 Beschäftigten von NCHZ übernommen. Die Beschäftigten wurden nicht entlassen und danach von Fortischem neu eingestellt; ihre Arbeitsverträge wurden einfach auf Fortischem übertragen. |
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(153) |
Die Slowakei argumentiert, dass weniger als 60 % des Unternehmens übertragen worden seien, da insbesondere keine Immobilien eingeschlossen gewesen seien. Wie oben erläutert wurde (siehe Erwägungsgrund (134)), mietet Fortischem die für die Chemieproduktion benötigten Immobilien (Flächen und Gebäude) von Via Chem Slovakia. Abgesehen von den Immobilien wurden alle anderen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem übertragenen Geschäftsbetrieb von Fortischem übernommen. Fortischem führt den Geschäftsbetrieb von NCHZ weiter und bietet weiterhin das gleiche Produktportfolio an. |
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(154) |
Auch die Geschäftsleitung von NCHZ wurde von Fortischem übernommen. So wurde beispielsweise der ehemalige CEO von NCHZ Vorstandsvorsitzender bei Fortischem. |
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(155) |
Beim Erwerb von NCHZ hat Fortischem in der Presse öffentlich angekündigt, dass keine größeren Änderungen hinsichtlich des Personals oder der Produktion geplant seien und dass die Geschäftsleitung übernommen werde. (33) |
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(156) |
Hinsichtlich des Umfangs der Transaktion ist somit festzustellen, dass Fortischem alle wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ mit sämtlichen damit verbundenen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten übernommen hat. Die Tatsache, dass ein Teil der Wirtschaftsgüter nicht im Eigentum von Fortischem steht, sondern gemietet wird, ändert nichts daran, dass Fortischem schlicht und einfach die wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ im gleichen Umfang wie vor der Transaktion fortsetzt. |
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(157) |
Die beiden Parteien, die eine Stellungnahme abgegeben haben, behaupten zudem, dass Fortischem sich in gleicher Weise wie NCHZ verhalte und die gleiche Produktpalette auf den gleichen geografischen Märkten anbiete und sich erkennbar nur der Name geändert habe. |
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(158) |
Demzufolge setzt Fortischem den Geschäftsbetrieb von NCHZ ohne wesentliche Änderungen in geschäftlicher und personeller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Produktion fort. |
5.7.3. Identität der Eigentümer
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(159) |
Wenn die Eigentümer des erwerbenden Unternehmens die gleichen sind wie die des verkauften Unternehmens, wäre das ein deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Kontinuität. |
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(160) |
In diesem Fall konnte die Kommission keine Bestätigung für die Behauptung des Beschwerdeführers finden, es bestünden Verbindungen zwischen den früheren und den jetzigen Eigentümern von NCHZ. Die unmittelbaren Eigentümer sind nicht die gleichen. Aus unabhängigen und zuverlässigen Quellen lässt sich jedoch nicht feststellen, wer die eigentlichen Eigentümer hinter einigen der in Zypern ansässigen direkten oder indirekten Muttergesellschaften sind. |
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(161) |
Die slowakischen Behörden haben eidesstattliche Erklärungen von Energochemica, der derzeitigen Muttergesellschaft von Fortischem vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass zwischen den Eigentümern von Fortischem und den früheren Eigentümern von NCHZ keinerlei Zusammenhang besteht. |
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(162) |
Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, geht die Kommission davon aus, dass zwischen den ursprünglichen und den neuen Eigentümern des an Fortischem übertragenen Unternehmens NCHZ keine Verbindungen bestehen. |
5.7.4. Zeitpunkt des Verkaufs
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(163) |
Der Verkauf hat stattgefunden, nachdem die Kommission die vorläufige Prüfung der Beschwerde eingeleitet und die Beschwerde zur Stellungnahme an die Slowakei weitergeleitet hatte. Somit war der slowakische Staat zumindest darüber informiert, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen möglicherweise um illegale und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handeln könnte, die zurückgefordert werden müssten. |
5.7.5. Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion
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(164) |
Anhand des Kriteriums der ökonomischen Folgerichtigkeit soll festgestellt werden, ob der Käufer die erworbenen Vermögensgüter in der gleichen Weise nutzt wie zuvor der Verkäufer oder ob er sie in seine eigene Geschäftsstrategie integriert und damit Synergien realisiert, die sein Interesse am Erwerb dieser Aktiva erkennen lassen. |
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(165) |
Fortischem hat die gesamte Chemiesparte von NCHZ, d. h. den wichtigsten Teil von NCHZ als laufendes Unternehmen, zusammen mit mehr als 95 % der Beschäftigten und den dazugehörigen Rechten und Pflichten erworben. Wie oben ausgeführt wurde, sind das Produktportfolio und der Tätigkeitsbereich von Fortischem und NCHZ identisch. |
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(166) |
Fortischem hat zudem in der Presse öffentlich verkündet, dass keine großen Veränderungen in der Geschäftsleitung von NCHZ und im Umfang seiner Aktivitäten geplant seien. (34) Obwohl Fortischem Teil einer größeren Unternehmensgruppe, des Energochemica-Konzerns ist, ergeben sich offenbar keine größeren Synergieeffekte mit anderen Konzernmitgliedern. Einige von ihnen sind ebenfalls in der Chemieindustrie, jedoch in anderen Sparten aktiv (Lichtschutzmittel, Phenolharze, Detergenzien usw.). Somit scheint keine enge Verbindung zu den Aktivitäten von Fortischem zu bestehen. |
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(167) |
Es gab keinen Wechsel in der Geschäftsstrategie. Fortischem nutzt die erworbenen Aktiva in gleicher Weise wie zuvor der Verkäufer. |
5.7.6. Schlussfolgerung hinsichtlich der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen NCHZ und dem von Fortischem erworbenen und geführten Geschäftsbetrieb
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(168) |
Die einzigen Veränderungen betreffen offensichtlich den Namen der Gesellschaft und die juristische Person, zu der sie gehört. Unter Nummer 1.2 der Ausschreibungsbedingungen heißt es, dass NCHZ als Ganzes mit allen Mobilien und Immobilien sowie der Belegschaft veräußert werden soll. Unter Nummer 3.1 des Kaufvertrags zwischen Via Chem Slovakia und NCHZ vom 16. Januar 2012 heißt es, dass „das laufende Unternehmen, das nach diesem Vertrag übertragen wird, alle Immobilien, Mobilien, anderen Rechte und Eigentumswerte umfasst, die i) für den Betrieb des laufenden Unternehmens wichtig sind oder aufgrund ihrer Art diesem Zweck dienen und ii) sich an dem betreffenden Tag im Eigentum des Verkäufers befinden“. Außerdem führt der Käufer das Produktportfolio und die Geschäftspolitik von NCHZ weiter. Und schließlich ist der Preis, der für NCHZ gezahlt wurde, vermutlich kein Marktpreis. |
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(169) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass zwischen NCHZ und Fortischem eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. |
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(170) |
Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Vorteil, den die Slowakei NCHZ gewährt hat, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt und dass die Rückforderung dieser unvereinbaren staatlichen Beihilfe für NCHZ auf den neuen Eigentümer des Unternehmens ausgeweitet werden muss. Mit seiner fortgesetzten operativen Präsenz auf dem Markt profitiert Fortischem nach wie vor von der staatlichen Beihilfe, die NCHZ für seine wirtschaftlichen Aktivitäten erhalten hat, und beeinträchtigt weiter das Marktgeschehen. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(171) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung der slowakischen Regierung, NCHZ im Sinne des Gesetzes zu einem strategischen Unternehmen zu erklären und es damit vor der regulären Anwendung des Insolvenzrechts zu bewahren, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. |
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(172) |
Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass diese Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, da sie weder angemeldet war noch ein Beschluss der Kommission abgewartet wurde, wie es Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorsieht. |
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(173) |
Schließlich kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, da die maßgeblichen Bedingungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 nicht eingehalten wurden und keine anderen Gründe für die Vereinbarkeit festgestellt werden konnten. |
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(174) |
Die Beihilfe ist von NCHZ zurückzufordern, und diese Rückforderung muss sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Fortischem und NCHZ auch auf Fortischem erstrecken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4 783 424,10 EUR, die die Slowakei unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig zugunsten von NCHZ gewährt hat, indem sie dem Unternehmen nach Maßgabe des Gesetzes über strategisch wichtige Unternehmen strategische Bedeutung zuerkannt und es damit vor der regulären Anwendung des Insolvenzrechts bewahrt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses stellte keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 3
1. Die Slowakei fordert die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von NCHZ zurück.
2. In Anbetracht der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen NCHZ und Fortischem erstreckt sich die Rückzahlungsverpflichtung auch auf Fortischem.
3. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem NCHZ die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Artikel 4
1. Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
2. Die Slowakei stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
1. Die Slowakei übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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a) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. |
2. Die Slowakei unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Slowakei unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Slowakei ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Slowakei gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2014.
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Beschluss der Kommission C(2013) 3555 final vom 2. Juli 2013 (ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85).
(2) Auf Antrag des Beschwerdeführers wird dessen Identität nicht offengelegt.
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Eigentümerin war die Disor Holdings Limited, eine Gesellschaft ohne ausgewiesene Geschäftstätigkeit mit Sitz in Zypern, deren eigentliche Eigentümer öffentlich nicht bekannt sind.
(5) Verhängt wurde die Geldbuße durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie (ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 18).
(6) Nach geltendem Recht sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses ungesicherte Gläubiger. Sie werden in der Hauptversammlung aller Gläubiger gewählt, in der sich die Stimmenzahl jedes Gläubigers nach seinen Forderungen bemisst.
(*1) Vertrauliche Information.
(7) Zákon č. 7/2005 Z.z. z 9. decembra 2004 o konkurze a reštrukturalizácii a o zmene a doplnení niektorých zákonov [Gesetz Nr. 7/2005 vom 9. Dezember 2004 über Insolvenz und Umstrukturierung sowie zur Änderung verschiedener Gesetze].
(8) Erläuterung zum Regierungsbeschluss Nr. 534/2009 vom 2. Dezember 2009, durch den NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen erklärt wurde.
(9) Im Gläubigerausschuss vertretene private Unternehmen: INVEST — KREDIT, s.r.o. (im Eigentum der DISOR HOLDINGS LIMITED, alleiniger Anteilseignerin von NCHZ); Novácká Energetika, a.s. (ursprünglich eine Tochter von NCHZ, Mehrheitseignerin ist seit Januar 2011 die STUPEFY HOLDINGS LIMITED); M-ENERGO, s.r.o. (Mehrheitseignerin STUPEFY HOLDINGS LIMITED) und DAK KIABA, s.r.o.
(10) Obchodný vestník [Handelsblatt] Nr. 37B vom 23.2.2011.
(11) Die Sozialversicherungsgesellschaft war keine gesicherte Gläubigerin, da die Verbindlichkeiten ihr gegenüber erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
(12) Alle Zahlen gerundet.
(13) Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10, EU:C:2012:318, Rn. 83-85 und 105; Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71 und 72; Urteil vom 30. April 1998, City Flyer Express Ltd/Kommission, T-16/96, EU:T:1998:78, Rn. 76.
(14) Siehe hierzu insbesondere, Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA)/Kommission, T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 157.
(15) Dieser Betrag entspricht der Verschuldung bei öffentlichen Gläubigern am 31. Dezember 2009. Den slowakischen Behörden zufolge liegen keine genauen Angaben zum Schuldenstand zu dem Zeitpunkt vor, als NCHZ zu einem strategischen Unternehmen erklärt wurde. Daher ist der genannte Betrag die genaueste verfügbare (und eher konservative) Schätzung der Höhe der Verbindlichkeiten zu Beginn der Anwendung des Gesetzes.
(16) Dieser Betrag entspricht der Verschuldung bei öffentlichen Gläubigern am 31. Dezember 2010. Den slowakischen Behörden zufolge liegen keine genauen Angaben zum Schuldenstand zu dem Zeitpunkt vor, als die strategische Bedeutung von NCHZ endete. Daher ist der genannte Betrag die genaueste verfügbare (und eher konservative) Schätzung der Höhe der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Anwendung des Gesetzes.
(17) Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, EU:C:1993:157, Rn. 20.
(18) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(19) Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(20) Siehe verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.
(21) Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(22) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(23) Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, T-123/09, Rn. 155.
(24) Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00.
(25) Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfe N 321/08, N 322/08 und N 323/08 — Griechenland — Verkauf bestimmter Aktiva von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Verkauf der Aktiva von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Reprise des actifs du groupe SERNAM dans le cadre de son redressement judiciaire.
(26) Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Kommission, T-123/09.
(27) Siehe insbesondere Erwägungsgründe 25 bis 29 des Beschlusses über die Genehmigung der Fusion (Beschluss Nr. 2012/FH/3/1/032) unter http://www.antimon.gov.sk/2012fh31032/.
(28) Siehe Präsentation des Insolvenzverwalters vom 26. Oktober 2009, „Novácké chemické závody, a.s. — Prezentácia správcu“', Folie 4 und 5.
(29) Siehe www.fortischem.sk.
(30) Siehe Folie 5 der Präsentation des Insolvenzverwalters vom 26. Oktober 2009, „Novácké chemické závody, a.s. — Prezentácia správcu“.
(31) Siehe Jahresbericht 2013 der Energochemica Group, deren größtes Mitglied Fortischem ist: http://www.energochemica.eu/data/files/Vyrocka_ECH_2013.pdf.
(32) Siehe beispielsweise die vom Insolvenzverwalter erstellte wirtschaftliche Analyse vom Dezember 2010, Seite 3 (siehe Erwägungsgrund 106).
(33) Siehe z. B. den Artikel „Novácku chemičku bude prevádzkovať spoločnosť Fortischem“ [NCHZ wird von Fortischem übernommen] vom 2. August 2012, veröffentlicht unter http://www.webnoviny.sk/ekonomika/novacku-chemicku-bude-prevadzkovat-s/526742-clanok.html.
(34) Siehe Fußnote 31.
(35) Verordnung (EG) Nr 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(36) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).