Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d dem Weiterverkauf an Fortischem, getrennt zu analysieren. Via Chem Slovakia hat das Unternehmen im Rahmen der zweiten Transaktion am 1. August 2012, also einen Tag nach Abschluss der ersten Transaktion, an Fortischem verkauft. Demnach hat Via Chem Slovakia das Unternehmen NCHZ niemals selbst geleitet und betrieben. (135) Die Kommission räumt ein, dass die beiden Transaktionen nicht den gleichen Umfang haben, da einige Immobilien (Gebäude und Grundstücke) nach wie vor Eigentum von Via Chem Slovakia sind. Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch eindeutig hervor, dass alle wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ, die Via Chem Slovakia erworben hat, unmittelbar darauf an Fortischem übertragen wurden. Mit Ausnahme der Immobilien hat Fortischem von Via Chem Slovakia alle Vermögenswerte und Rechte im Zusammenhang mit der Chemieproduktion (Produktionsanlagen und Ausrüstung, Verträge usw.) sowie die Verpflichtungen in Verbindung mit der Chemieproduktion (einschließlich aller Arbeitsverträge) übernommen. Immobilien, die nicht an Fortischem verkauft worden sind, die aber für die Fortführung der wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ erforderlich waren, wurden an Fortischem vermietet. Deshalb wird die Kommission prüfen, ob zwischen NCHZ und dem von Fortischem erworbenen Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Die Besonderheiten der beiden Transaktionen werden berücksichtigt, soweit sie für diese Bewertung relevant sind. 5.7.1.   Verkaufspreis (136) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der von dem erfolgreichen Bieter Via Chem Slovakia für die Vermögenswerte des Unternehmens gezahlte Preis von 2,2 Mio. EUR marktüblich war. (137) Durch die Ausschreibungsbedingungen hat sich der Wert der Aktiva möglicherweise verringert. Die Ausschreibung sah vor, dass potenzielle Bieter selbst entscheiden konnten, ob ihr Angebot auch die „Verpflichtungen des Erwerbers“ beinhalten sollte (siehe dazu Erwägungsgründe (17) und (18)). (138) Für den Fall, dass ein Bieter ohne diese Bereitschaftserklärung das höchste Angebot einreichen sollte, sahen die Ausschreibungsbedingungen vor, dass der Höchstbietende, der sich zur Übernahme dieser Verpflichtungen bereit erklärte, die Möglichkeit haben würde, seinen Preis an das höchste Gebot anzugleichen. Diese Möglichkeit für einen Bieter, sein Angebot zu erhöhen, nachdem bereits alle Gebote eingegangen sind, kann nach Einschätzung der Kommission potenzielle Teilnehmer abschrecken und/oder sich negativ auf die eingereichten Angebote auswirken. (139) Um den Höchstpreis in einer Ausschreibung zu erzielen, kommt es u. a. darauf an, dass niemand die von den anderen Bietern angebotenen Preise kennt. Wenn sich ein Bieter zur Übernahme von Verpflichtungen bereit erklärt und von vornherein weiß, dass sein Angebot nur das höchste unter den Angeboten mit Verpflichtungen sein muss und er seinen Preis nachträglich an den des Höchstbietenden ohne Bereitschaftserklärung angleichen kann, kann er zunächst einen niedrigeren Preis anbieten als wenn die Möglichkeit einer Preisangleichung nicht vorgesehen wäre. (140) Möglicherweise werden dadurch auch Interessenten abgeschreckt, die die Verpflichtungen nicht eingehen wollen, weil sie wissen, dass sie selbst als Höchstbietende abgelehnt werden können, wenn ein Interessent, der zur Übernahme der Verpflichtungen bereit ist, sein Angebot nachträglich erhöhen kann. Der Bieter, der die Verpflichtungen nicht eingehen will, hätte in diesem Fall keine Möglichkeit, ein neues Angebot mit einem höheren Kaufpreis abzugeben. (141) Die vorstehenden Erwägungen lassen den Schluss zu, dass Bieter, die sich zur Übernahme der Verpflichtungen bereit erklären, in der Ausschreibung bevorzugt werden, da bei zwei gleich hohen Angeboten das Gebot mit der Bereitschaftserklärung den Zuschlag erhalten wird. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass ohne die Verpflichtungen möglicherweise ein höherer Preis zu erzielen wäre als der Preis, den der erfolgreiche Bieter geboten hat. Man kann davon ausgehen, dass die Übernahme der Verpflichtungen finanzielle Konsequenzen für den Käufer hat, die er in seinem Angebot berücksichtigen muss. Ohne die Verpflichtungen würde dieser Käufer vermutlich einen höheren Preis bieten. (142) Die Slowakei argumentiert, dass auch ein zur Übernahme der Verpflichtungen bereiter Bieter nicht sicher sein konnte, dass nicht ein anderer Bieter mit entsprechender Bereitschaft ein höheres Angebot vorlegen würde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Angebote ohne diese Verpflichtungen generell schlechter behandelt wurden als Angebote mit der Bereitschaftserklärung und dass potenzielle Bieter, die die Verpflichtungen nicht übernehmen wollten, möglicherweise gar nicht erst teilgenommen haben. (143) Die Slowakei hat außerdem angeführt, dass es in Anbetracht des Gesamtvolumens der Verpflichtungen von mehr als 11 Mio. EUR höchst unwahrscheinlich war, dass ein Bieter sich dazu bereit erklären würde. Nach ihrem Dafürhalten hätte insbesondere angesichts des Preises von nur 2 Mio. EUR, der in der ersten Ausschreibung geboten wurde, kein vernünftiger Ausschreibungsteilnehmer Verpflichtungen mit einer derart hohen finanziellen Belastung übernommen. Mit den Verpflichtungen waren Investitionen von mindestens 11 Mio. EUR zur Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmaßnahmen verbunden, um die Chemieproduktion fortsetzen zu können. Jeder Bieter, der die Chemieproduktion weiterführen wollte, musste diese Investition tätigen. Dieser Betrag musste also auch von den Bietern eingerechnet werden, die zur Übernahme der Verpflichtungen nicht bereit waren. Die anderen beiden Verpflichtungen (siehe Erwägungsgrund (17)) hatten zwar eine potenzielle Auswirkung auf die Preisgestaltung; ein Kaufinteressent, der den Betrieb von NCHZ weiterführen oder noch ausweiten wollte, sah darin jedoch sicherlich keine übermäßige Belastung in Anbetracht des Vorteils, der in der Ausschreibung für Angebote mit Übernahme der Verpflichtungen zugesichert wurde. Deshalb kann die Möglichkeit, ein Angebot mit den Verpflichtungen einzureichen, nicht als „extrem unwahrscheinlich“ abgetan werden. Vielmehr ist festzustellen, dass diese Möglichkeit geeignet war, den Angebotspreis zu beeinflussen. (144) Auch wenn letztlich keine Angebote mit Übernahme der Verpflichtungen eingegangen sind, konnte aufgrund der Ausschreibungsbedingungen nicht die höchstmögliche Anzahl konkurrierender Bieter mit ihren jeweils besten Angeboten erreicht werden. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung gewesen, um den höchstmöglichen Marktpreis für den Verkauf zu erzielen. (145) Hinzu kommt, dass das gesamte laufende Unternehmen mit sämtlichen Aktiva verkauft werden sollte, so dass kein Bieter einzelne Vermögenswerte erwerben konnte. Dadurch war die Möglichkeit ausgeschlossen, den Endpreis durch Gebote auf Teilbereiche von NCHZ zu erhöhen (und damit potenzielle Schwierigkeiten durch die mögliche Einstellung des Betriebs zu vermeiden oder zu begrenzen). Die Kommission stellt anhand der von den slowakischen Behörden vorgelegten Unterlagen fest, dass einige potenzielle Bieter am Kauf einzelner Teile von NCHZ interessiert waren (bluO Epsilon Limited war beispielsweise nur am Erwerb der Carbidproduktionsanlagen interessiert). Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass der Verkauf von Teilbereichen von NCHZ einen höheren Gesamtverkaufspreis erzielt hätte. (146) Der Verkauf des Unternehmens von Via Chem Slovakia an Fortischem wurde ohne Ausschreibung zwischen zwei privaten Partnern abgewickelt. Der Preis wurde zwischen den beiden privaten Vertragspartnern ausgehandelt, so dass keine andere Partei einen höheren Preis bieten konnte. Daher gelten die Zweifel an der Marktüblichkeit des von Via Chem Slovakia gezahlten Preises auch für den von Fortischem gezahlten Preis. (147) Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass durch die Art des Verkaufs der Vermögenswerte von NCHZ der höchstmögliche Verkaufserlös erzielt werden konnte. (148) Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Via Chem Slovakia für NCHZ gezahlte Preis vermutlich kein wirklicher Marktpreis war, da sich die Ausschreibungsbedingungen und die Tatsache, dass nur Angebote für den Gesamtbestand an Aktiva eingereicht werden konnten, auf den Preis ausgewirkt haben dürften. 5.7.2.   Umfang der Transaktion (149) Um wirtschaftliche Kontinuität zu vermeiden, dürfen die Vermögenswerte und anderen Elemente des übertragenen Unternehmens nur einen Teil des vorherigen Unternehmens oder seiner Aktivitäten ausmachen. Je größer der Teil des vorherigen Unternehmens ist, der an ein neues Unternehmens übertragen wird, umso wahrscheinlicher wird es, dass die mit diesen Vermögenswerten zusammenhängende wirtschaftliche Tätigkeit weiter von der rechtswidrigen Beihilfe profitiert. (150) Die Slowakei behauptet zwar, der Verkauf sei ein „Asset-Deal“ gewesen, doch die Verkaufsbedingungen deuten darauf hin, dass NCHZ als laufendes Unternehmen verkauft wurde. Wie in Erwägungsgrund (19) ausgeführt wurde, wurden alle Vermögenswerte und zumindest ein Teil der übertragbaren Verpflichtungen an den neuen Eigentümer verkauft. (151) Der Verkauf von NCHZ an Via Chem Slovakia wurde am 19. Juli 2012 von der slowakischen Wettbewerbsbehörde genehmigt. Aus ihrer Entscheidung geht hervor, dass der gesamte Geschäftsbetrieb von NCHZ als laufendes Unternehmen Gegenstand der angemeldeten Fusion und somit des Verkaufs war. (27) (152) Der Tätigkeitsbereich des von Fortischem erworbenen Unternehmens ist der gleiche wie der frühere Tätigkeitsbereich von NCHZ. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des Produktionsprogramms von NCHZ zu Beginn des Insolvenzverfahrens (28) mit dem aktuellen Produktionsprogramm, das sich auf der Website von Fortischem (29) findet. Sowohl bei NCHZ als auch bei Fortischem bilden anorganische (elektrolytische) Chemikalien einschließlich Calciumcarbid, organische Chemikalien, Polymere und PVC-Verarbeitungsprodukte den Schwerpunkt. Alle 14 Schlüsselerzeugnisse aus diesen Sparten, mit denen NCHZ im Jahr 2008 insgesamt 99 % seines Umsatzes erzielt hat, (30) werden auch von Fortischem produziert. 2013 erwirtschaftete Fortischem mit den genannten Produkten einen Umsatz von insgesamt 161,3 Mio. EUR. (31) Dies entspricht etwa dem von NCHZ während des Insolvenzverfahrens erzielten Umsatz von ca. 150-160 Mio. EUR. (32) Demnach sind sowohl das Produktionsprogramm als auch der Umsatz der übernommenen Geschäftstätigkeit mit dem Programm und dem Umsatz bei NCHZ identisch. Fortischem hat mehr als 95 % der 1 412 Beschäftigten von NCHZ übernommen. Die Beschäftigten wurden nicht entlassen und danach von Fortischem neu eingestellt; ihre Arbeitsverträge wurden einfach auf Fortischem übertragen. (153) Die Slowakei argumentiert, dass weniger als 60 % des Unternehmens übertragen worden seien, da insbesondere keine Immobilien eingeschlossen gewesen seien. Wie oben erläutert wurde (siehe Erwägungsgrund (134)), mietet Fortischem die für die Chemieproduktion benötigten Immobilien (Flächen und Gebäude) von Via Chem Slovakia. Abgesehen von den Immobilien wurden alle anderen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem übertragenen Geschäftsbetrieb von Fortischem übernommen. Fortischem führt den Geschäftsbetrieb von NCHZ weiter und bietet weiterhin das gleiche Produktportfolio an. (154) Auch die Geschäftsleitung von NCHZ wurde von Fortischem übernommen. So wurde beispielsweise der ehemalige CEO von NCHZ Vorstandsvorsitzender bei Fortischem. (155) Beim Erwerb von NCHZ hat Fortischem in der Presse öffentlich angekündigt, dass keine größeren Änderungen hinsichtlich des Personals oder der Produktion geplant seien und dass die Geschäftsleitung übernommen werde. (33) (156) Hinsichtlich des Umfangs der Transaktion ist somit festzustellen, dass Fortischem alle wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ mit sämtlichen damit verbundenen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten übernommen hat. Die Tatsache, dass ein Teil der Wirtschaftsgüter nicht im Eigentum von Fortischem steht, sondern gemietet wird, ändert nichts daran, dass Fortischem schlicht und einfach die wirtschaftlichen Aktivitäten von NCHZ im gleichen Umfang wie vor der Transaktion fortsetzt. (157) Die beiden Parteien, die eine Stellungnahme abgegeben haben, behaupten zudem, dass Fortischem sich in gleicher Weise wie NCHZ verhalte und die gleiche Produktpalette auf den gleichen geografischen Märkten anbiete und sich erkennbar nur der Name geändert habe. (158) Demzufolge setzt Fortischem den Geschäftsbetrieb von NCHZ ohne wesentliche Änderungen in geschäftlicher und personeller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Produktion fort. 5.7.3.   Identität der Eigentümer (159) Wenn die Eigentümer des erwerbenden Unternehmens die gleichen sind wie die des verkauften Unternehmens, wäre das ein deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Kontinuität. (160) In diesem Fall konnte die Kommission keine Bestätigung für die Behauptung des Beschwerdeführers finden, es bestünden Verbindungen zwischen den früheren und den jetzigen Eigentümern von NCHZ. Die unmittelbaren Eigentümer sind nicht die gleichen. Aus unabhängigen und zuverlässigen Quellen lässt sich jedoch nicht feststellen, wer die eigentlichen Eigentümer hinter einigen der in Zypern ansässigen direkten oder indirekten Muttergesellschaften sind. (161) Die slowakischen Behörden haben eidesstattliche Erklärungen von Energochemica, der derzeitigen Muttergesellschaft von Fortischem vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass zwischen den Eigentümern von Fortischem und den früheren Eigentümern von NCHZ keinerlei Zusammenhang besteht. (162) Solange nicht das Gegenteil bewiesen ist, geht die Kommission davon aus, dass zwischen den ursprünglichen und den neuen Eigentümern des an Fortischem übertragenen Unternehmens NCHZ keine Verbindungen bestehen. 5.7.4.   Zeitpunkt des Verkaufs (163) Der Verkauf hat stattgefunden, nachdem die Kommission die vorläufige Prüfung der Beschwerde eingeleitet und die Beschwerde zur Stellungnahme an die Slowakei weitergeleitet hatte. Somit war der slowakische Staat zumindest darüber informiert, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen möglicherweise um illegale und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handeln könnte, die zurückgefordert werden müssten. 5.7.5.   Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (164) Anhand des Kriteriums der ökonomischen Folgerichtigkeit soll festgestellt werden, ob der Käufer die erworbenen Vermögensgüter in der gleichen Weise nutzt wie zuvor der Verkäufer oder ob er sie in seine eigene Geschäftsstrategie integriert und damit Synergien realisiert, die sein Interesse am Erwerb dieser Aktiva erkennen lassen. (165) Fortischem hat die gesamte Chemiesparte von NCHZ, d. h. den wichtigsten Teil von NCHZ als laufendes Unternehmen, zusammen mit mehr als 95 % der Beschäftigten und den dazugehörigen Rechten und Pflichten erworben. Wie oben ausgeführt wurde, sind das Produktportfolio und der Tätigkeitsbereich von Fortischem und NCHZ identisch. (166) Fortischem hat zudem in der Presse öffentlich verkündet, dass keine großen Veränderungen in der Geschäftsleitung von NCHZ und im Umfang seiner Aktivitäten geplant seien. (34) Obwohl Fortischem Teil einer größeren Unternehmensgruppe, des Energochemica-Konzerns ist, ergeben sich offenbar keine größeren Synergieeffekte mit anderen Konzernmitgliedern. Einige von ihnen sind ebenfalls in der Chemieindustrie, jedoch in anderen Sparten aktiv (Lichtschutzmittel, Phenolharze, Detergenzien usw.). Somit scheint keine enge Verbindung zu den Aktivitäten von Fortischem zu bestehen. (167) Es gab keinen Wechsel in der Geschäftsstrategie. Fortischem nutzt die erworbenen Aktiva in gleicher Weise wie zuvor der Verkäufer. 5.7.6.   Schlussfolgerung hinsichtlich der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen NCHZ und dem von Fortischem erworbenen und geführten Geschäftsbetrieb (168) Die einzigen Veränderungen betreffen offensichtlich den Namen der Gesellschaft und die juristische Person, zu der sie gehört. Unter Nummer 1.2 der Ausschreibungsbedingungen heißt es, dass NCHZ als Ganzes mit allen Mobilien und Immobilien sowie der Belegschaft veräußert werden soll. Unter Nummer 3.1 des Kaufvertrags zwischen Via Chem Slovakia und NCHZ vom 16. Januar 2012 heißt es, dass „das laufende Unternehmen, das nach diesem Vertrag übertragen wird, alle Immobilien, Mobilien, anderen Rechte und Eigentumswerte umfasst, die i) für den Betrieb des laufenden Unternehmens wichtig sind oder aufgrund ihrer Art diesem Zweck dienen und ii) sich an dem betreffenden Tag im Eigentum des Verkäufers befinden“. Außerdem führt der Käufer das Produktportfolio und die Geschäftspolitik von NCHZ weiter. Und schließlich ist der Preis, der für NCHZ gezahlt wurde, vermutlich kein Marktpreis. (169) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass zwischen NCHZ und Fortischem eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. (170) Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Vorteil, den die Slowakei NCHZ gewährt hat, eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt und dass die Rückforderung dieser unvereinbaren staatlichen Beihilfe für NCHZ auf den neuen Eigentümer des Unternehmens ausgeweitet werden muss. Mit seiner fortgesetzten operativen Präsenz auf dem Markt profitiert Fortischem nach wie vor von der staatlichen Beihilfe, die NCHZ für seine wirtschaftlichen Aktivitäten erhalten hat, und beeinträchtigt weiter das Marktgeschehen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (171) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung der slowakischen Regierung, NCHZ im Sinne des Gesetzes zu einem strategischen Unternehmen zu erklären und es damit vor der regulären Anwendung des Insolvenzrechts zu bewahren, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. (172) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass diese Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, da sie weder angemeldet war noch ein Beschluss der Kommission abgewartet wurde, wie es Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorsieht. (173) Schließlich kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, da die maßgeblichen Bedingungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 nicht eingehalten wurden und keine anderen Gründe für die Vereinbarkeit festgestellt werden konnten. (174) Die Beihilfe ist von NCHZ zurückzufordern, und diese Rückforderung muss sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Fortischem und NCHZ auch auf Fortischem erstrecken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4 783 424,10 EUR, die die Slowakei unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig zugunsten von NCHZ gewährt hat, indem sie dem Unternehmen nach Maßgabe des Gesetzes über strategisch wichtige Unternehmen strategische Bedeutung zuerkannt und es damit vor der regulären Anwendung des Insolvenzrechts bewahrt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes aufgrund der Entscheidung des Gläubigerausschusses stellte keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 1.   Die Slowakei fordert die in Artikel 1 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von NCHZ zurück. 2.   In Anbetracht der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen NCHZ und Fortischem erstreckt sich die Rückzahlungsverpflichtung auch auf Fortischem. 3.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem NCHZ die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 4.   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (35) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (36) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 1.   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. 2.   Die Slowakei stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Die Slowakei übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. 2.   Die Slowakei unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Slowakei unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Slowakei ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Slowakei gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2014. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss der Kommission C(2013) 3555 final vom 2. Juli 2013 (ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85). (2)  Auf Antrag des Beschwerdeführers wird dessen Identität nicht offengelegt. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Eigentümerin war die Disor Holdings Limited, eine Gesellschaft ohne ausgewiesene Geschäftstätigkeit mit Sitz in Zypern, deren eigentliche Eigentümer öffentlich nicht bekannt sind. (5)  Verhängt wurde die Geldbuße durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie (ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 18). (6)  Nach geltendem Recht sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses ungesicherte Gläubiger. Sie werden in der Hauptversammlung aller Gläubiger gewählt, in der sich die Stimmenzahl jedes Gläubigers nach seinen Forderungen bemisst. (*1)  Vertrauliche Information. (7)  Zákon č. 7/2005 Z.z. z 9. decembra 2004 o konkurze a reštrukturalizácii a o zmene a doplnení niektorých zákonov [Gesetz Nr. 7/2005 vom 9. Dezember 2004 über Insolvenz und Umstrukturierung sowie zur Änderung verschiedener Gesetze]. (8)  Erläuterung zum Regierungsbeschluss Nr. 534/2009 vom 2. Dezember 2009, durch den NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen erklärt wurde. (9)  Im Gläubigerausschuss vertretene private Unternehmen: INVEST — KREDIT, s.r.o. (im Eigentum der DISOR HOLDINGS LIMITED, alleiniger Anteilseignerin von NCHZ); Novácká Energetika, a.s. (ursprünglich eine Tochter von NCHZ, Mehrheitseignerin ist seit Januar 2011 die STUPEFY HOLDINGS LIMITED); M-ENERGO, s.r.o. (Mehrheitseignerin STUPEFY HOLDINGS LIMITED) und DAK KIABA, s.r.o. (10)  Obchodný vestník [Handelsblatt] Nr. 37B vom 23.2.2011. (11)  Die Sozialversicherungsgesellschaft war keine gesicherte Gläubigerin, da die Verbindlichkeiten ihr gegenüber erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind. (12)  Alle Zahlen gerundet. (13)  Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10, EU:C:2012:318, Rn. 83-85 und 105; Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71 und 72; Urteil vom 30. April 1998, City Flyer Express Ltd/Kommission, T-16/96, EU:T:1998:78, Rn. 76. (14)  Siehe hierzu insbesondere, Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA)/Kommission, T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 157. (15)  Dieser Betrag entspricht der Verschuldung bei öffentlichen Gläubigern am 31. Dezember 2009. Den slowakischen Behörden z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.