Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Geschäftspartner bleibt, während sich bei anderen Unternehmen in der gleichen Situation, d. h. im Insolvenzverfahren, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden in Anbetracht der zu befürchtenden Geschäftsaufgabe aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern würden. (45) Zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses argumentiert einer der Beteiligten, das in staatlichem Eigentum stehende Mitglied des Gläubigerausschusses hätte versuchen können und sollen, die anderen Ausschussmitglieder dazu zu bewegen, anders abzustimmen, oder es hätte zumindest selbst gegen die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ stimmen können und sollen. Das Gleiche gelte für den Staat als gesicherter Gläubiger, der den Beteiligten zufolge berechtigt war, gegen den Beschluss über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu stimmen. Die Beteiligten sehen in dieser Unterlassung einen Hinweis darauf, dass der Beschluss des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger dem Staat zugerechnet werden kann. (46) Nach Einschätzung der Beteiligten war auch die Entscheidung des Gerichts von Trenčín über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ dem Staat zuzurechnen. (47) Beide Beteiligten behaupteten, die Weiterführung des Betriebs von NCHZ habe den Wettbewerb insbesondere auf dem Calciumcarbidmarkt verfälscht und NCHZ habe in diesem Zeitraum eine sehr aggressive Preispolitik betrieben. (48) Zum Verkauf von NCHZ sagte einer der Beteiligten, die in der Ausschreibung genannten Verpflichtungen hätten einen ungewissen Ausgang der Ausschreibung vermuten lassen. Deshalb habe er sich nicht an der Ausschreibung beteiligt, obwohl der Erwerb von NCHZ für ihn durchaus von Interesse gewesen sei. (49) Schließlich stellten die Beteiligten fest, dass der Geschäftsbetrieb von Fortischem und seine Marktpräsenz im Wesentlichen mit denen des ehemaligen Unternehmens NCHZ identisch seien. Die einzige erkennbare Veränderung sei der Wechsel des Namens und des Eigentümers. 4.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKEI Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für NCHZ (50) Der Slowakei zufolge war der Insolvenzverwalter von NCHZ verpflichtet, den Betrieb nach Maßgabe des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 weiterzuführen. Zum Gesetz merkte die Slowakei an, es sei eine allgemeine Regelung gewesen und habe für alle Unternehmen gegolten, soweit sie die Voraussetzungen erfüllten. (51) Zwar ist im ersten Zeitraum kein Beschluss der Gläubiger oder des Gerichts ergangen, doch nach Einschätzung der Slowakei hätten die Gläubiger wohl auf jeden Fall für die Weiterführung des Betriebs von NCHZ gestimmt, auch wenn es das Gesetz nicht gegeben hätte. Die Slowakei verwies auf die vorläufige Analyse und auf öffentliche Äußerungen des Insolvenzverwalters vom Oktober 2009 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes), wonach die Weiterführung von NCHZ favorisiert worden sei. Folglich habe das Gesetz gar keine materielle Wirkung entfaltet, denn auch ohne das Gesetz hätte NCHZ seinen Betrieb nach Maßgabe der regulären Insolvenzvorschriften weitergeführt. (52) Nachdem das Gesetz im Dezember 2010 außer Kraft getreten war, ersuchte der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss um Anweisungen hinsichtlich der Weiterführung des Unternehmens. Der Ausschuss sprach sich für die Weiterführung aus; seine Entscheidung wurde vom Gericht in Trenčín bestätigt (10). Die Slowakei hat die wirtschaftliche Analyse vorgelegt, die als Grundlage für die Entscheidung des Gläubigerausschusses erstellt worden war. Das Unternehmen wurde bis zu seinem Verkauf im Jahr 2012 weitergeführt. (53) Die Slowakei legte außerdem eine hypothetische Analyse des Insolvenzverwalters vor, die nach der gleichen Methode wie die Analyse im zweiten Zeitraum erstellt wurde (Fortführung des Betriebs auf der Grundlage der Entscheidung der Gläubiger und des Gerichts). Danach wäre das Ergebnis nicht anders als bei der Analyse im zweiten Zeitraum ausgefallen, wenn die Liquidation zu Beginn des ersten Zeitraums in Erwägung gezogen worden wäre (Fortführung des Betriebs nach Maßgabe des Gesetzes). Trotz geringerer Verbindlichkeiten von insgesamt 8,5 Mio. EUR wäre der Erlös aus der Liquidation auch nicht höher gewesen als die Kosten und die laufenden Verbindlichkeiten. (54) Aufgrund dessen behauptete die Slowakei, der Staat habe sich während des Insolvenzverfahrens an das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehalten. Folglich habe der Staat NCHZ keinen wirtschaftlichen Vorteil und keine staatliche Beihilfe gewährt. Rückforderung des Staates gegenüber dem insolventen Unternehmen NCHZ (55) Der Slowakei zufolge hat sich die Sozialversicherungsgesellschaft (Sociálna poisťovňa) bei ihrer Verwaltung der Forderungen gegenüber NCHZ und der Rückforderung an das Sozialversicherungsgesetz Nr. 461/2003 (geänderte Fassung) und das slowakische Insolvenzgesetz gehalten. Die Sociálna poisťovňa habe alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie habe die unterlassene Zahlung von Prämien nicht akzeptiert und ihre Forderungen ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet. (56) Die Sozialversicherungsgesellschaft hatte keine Forderungen gegenüber NCHZ, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind und nach Paragraf 28 des slowakischen Insolvenzgesetzes in das Insolvenzverfahren hätten einbezogen werden müssen. (11) Folglich gehörte sie auch nicht dem Gläubigerausschuss an, der über die Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu entscheiden hatte. (57) Die einzige Möglichkeit, ihre Forderungen durchzusetzen, bestand darin, sie im laufenden Insolvenzverfahren als Masseanspruch anzumelden, was sie (über ihre Geschäftsstelle in Prievidza) gemäß Paragraf 87 und 88 des slowakischen Insolvenzgesetzes auch getan hat (siehe dazu Tabelle 2). (58) Nach Paragraf 87 Absatz 3 des slowakischen Insolvenzgesetzes sind Masseansprüche vom Insolvenzverwalter aus dem Erlös der Liquidation des Vermögens durch termingerechte Zahlung zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter haftet gegenüber den Gläubigern mit Masseansprüchen für Verluste, die ihnen entstehen, wenn ihre Forderung gemäß dieser gesetzlichen Regelung nicht ordnungsgemäß und unverzüglich erfüllt wird, solange er nicht nachweisen kann, dass er mit gebotener Sorgfalt gehandelt hat. Am 24. August 2011 fand eine Sitzung der Vertreter der Sozialversicherungsgesellschaft und von NCHZ in der Geschäftsstelle in Prievidza statt. Auf dieser Sitzung informierte der Insolvenzverwalter die Vertreter der Sozialversicherungsgesellschaft darüber, dass er die Masseansprüche nicht befriedigen könne, da die Weiterführung des Geschäftsbetriebs Vorrang habe, um das Unternehmen zum bestmöglichen Preis verkaufen zu können. (59) Nach Paragraf 47 Absatz 1 des slowakischen Insolvenzgesetzes setzt eine Insolvenzerklärung alle rechtlichen und sonstigen Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Insolvenzverfahren unterliegen und Eigentum der insolventen Partei sind. Die Aussetzung hemmt die im Insolvenzverfahren gesetzten Fristen. (60) Nach Paragraf 47 des slowakischen Insolvenzgesetzes hatte die Sozialversicherungsgesellschaft keine Möglichkeit, Masseansprüche durch einen Beschluss nach Maßgabe des Sozialversicherungsgesetzes oder Rückforderungen durch ein Vollstreckungsverfahren durchzusetzen (siehe Paragraf 48 des slowakischen Insolvenzgesetzes). In Tabelle 2 sind die von der Sozialversicherungsgesellschaft zwischen September 2009 und Januar 2012 angemeldeten Forderungen aufgeführt. (61) Am 15. November 2011 reichte die Sozialversicherungsgesellschaft (Geschäftsstelle Prievidza) bei der Bezirksstaatsanwalt in Prievidza Klage gegen Personen ein, die zum Handeln im Namen von NCHZ berechtigt waren. Ihr Vorwurf lautete, sie hätten von Juni 2011 bis September 2011 Versicherungsbeiträge weder erhoben noch abgeführt und sich somit nach Paragraf 277 und 278 des Gesetzes Nr. 300/2005 (Strafgesetzbuch, geänderte Fassung) gesetzeswidrig verhalten. Am 7. Februar 2012 setzte der Ermittler in der Bezirkspolizeidirektion von Prievidza das Strafverfahren aus, da keine Erkenntnisse vorlagen, die eine strafrechtliche Verfolgung der beschuldigten Personen begründet hätten. Tabelle 2 Von der Sozialversicherungsgesellschaft zwischen September 2009 und Januar 2012 im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen (in 1 000 EUR)  (12) Forderung Datum der Anmeldung beim Insolvenzverwalter Betrag in 1 000 EUR Sozial- und Rentenversicherung 11.10.2010 (…) Sozial- und Rentenversicherung 24.6.2011 (…) Sozial- und Rentenversicherung Dezember 2011 (…) Bürgschaftsversicherung 11.10.2010 (…) Bürgschaftsversicherung 24.6.2011 (…) Bürgschaftsversicherung 18.1.2012 (…) Gesamtbetrag der bis zum 31. Januar 2012 angemeldeten Forderungen   (…) Verkauf von NCHZ (62) Der Slowakei zufolge wurde der Verkauf von NCHZ offen, transparent und bedingungsfrei durchgeführt und der Höchstbietende im Rahmen der Ausschreibung ordnungsgemäß ausgewählt. Der Verkauf sei als eine besondere Form eines Asset-Deals zu betrachten, bei der sämtliche Vermögenswerte mit den daran gebundenen Rechten und Verbindlichkeiten übertragen wurden. (63) Nach Einschätzung der Slowakei dürften es in diesem speziellen Fall die in der zweiten Ausschreibung genannten Bedingungen wohl kaum erschwert haben, den höchstmöglichen Preis zu erzielen, denn schließlich sei keiner der beiden an der zweiten Ausschreibung teilnehmenden Bieter bereit gewesen, die Verpflichtungen einzugehen. Zudem habe der am Ende erzielte Preis (2,2 Mio. EUR) nahe an dem in der ersten Ausschreibung gebotenen Preis (2 Mio. EUR) gelegen, und diese erste Ausschreibung, die aufgehoben wurde, sei bedingungsfrei gewesen. (64) Da NCHZ der Slowakei zufolge durch eine offene, transparente und bedingungsfreie Ausschreibung verkauft wurde, sei für die Vermögenswerte des Unternehmens ein Marktpreis erzielt worden. Die Slowakei sieht keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ, Via Chem Slovakia und dem Nachfolger Fortischem. Bei dem Geschäft zwischen Via Chem Slovakia und Fortischem seien weniger als 60 % des Unternehmens übertragen worden, da insbesondere keine Immobilien beteiligt waren. Schließlich behauptet die Slowakei, die Kommission habe nicht nachweisen können, dass NCHZ als laufendes Unternehmen verkauft worden ist, um die Rückforderung staatlicher Beihilfen zu umgehen. (65) Die Slowakei hat bestätigt, dass auch alle nichtmonetären Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen an den Käufer Via Chem Slovakia übertragen worden sind. Sie hat auch bestätigt, dass kein Wertgutachten über das Gesamtvermögen oder NCHZ als laufendes Unternehmen erstellt worden ist. Und sie hat bestätigt, dass alle während des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bei NCHZ verblieben sind und durch den Verkaufserlös erfüllt werden sollten. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (66) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (67) Um festzustellen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist daher zu prüfen, ob die kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Übertragung staatlicher Mittel, Zurechenbarkeit zum Staat, selektiver Vorteil, potenzielle Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels) in dem betreffenden Fall vorliegen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die während der Weiterführung des insolventen Unternehmens NCHZ unterbliebene Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand zu bewerten: i) durch Anwendung des Gesetzes nach dem Beschluss der Regierung, NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu erklären (siehe Abschnitt 5.2), und ii) durch die Weiterführung des Geschäftsbetriebs gemäß Beschluss des Gläubigerausschusses mit Zustimmung der öffentlichen Gläubiger (siehe Abschnitt 5.3). (68) Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Regierung, indem sie NCHZ zu einem strategischen Unternehmen erklärte, in Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten von NCHZ schon im Vorfeld des Insolvenzantrags das Risiko eingegangen ist, dass die öffentlichen Verbindlichkeiten von NCHZ weiter steigen und am Ende nicht mehr bedient werden könnten. Das Risiko war groß, dass durch die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ während des Insolvenzverfahrens keine ausreichenden Einnahmen erzielt würden, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Forderungen des Staates zu decken und dass die wachsenden Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand nicht fristgerecht bedient werden könnten. Nachdem genau dies im Verlauf des Jahres 2010 eingetreten ist, war das Risiko weiter steigender Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat Anfang 2011 noch klarer erkennbar, als der Gläubigerausschuss nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes beschloss, den Geschäftsbetrieb von NCHZ weiterzuführen. Die Gläubiger des Unternehmens wurden sogar ausdrücklich vom Insolvenzverwalter auf diese Problematik hingewiesen. (69) Durch die Weiterführung des insolventen Unternehmens wuchsen die Schulden bei der öffentlichen Hand weiter an. Während des Insolvenzverfahrens (2009-2012) erhöhte sich die Verschuldung auf insgesamt mehr als 13,3 Mio. EUR. (70) Festzustellen ist, dass die aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus dem Verkaufserlös für NCHZ (Verkaufspreis 2,2 Mio. EUR und […] Einnahmen) nicht gedeckt werden können. Bisher wurden erst etwa 4,0 Mio. EUR der Forderungen der öffentlichen Hand aus dem Verkaufserlös beglichen. 5.2.   Anwendung des Gesetzes auf NCHZ (71) Über einen Zeitraum von 13 Monaten (Gültigkeitsdauer des Gesetzes 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010) bildete die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ die Grundlage für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs ungeachtet der Tatsache, dass die Kosten für den laufenden Betrieb durchgehend höher waren als die Einnahmen, so dass die Verschuldung weiter angestiegen ist. (72) Nach Paragraf 5 Buchstabe a des Gesetzes war der Insolvenzverwalter verpflichtet, das von der Regierung für strategisch wichtig erklärte Unternehmen weiterzuführen. Auf Nachfrage gab der Insolvenzverwalter an, dass er aufgrund des Gesetzes zur Weiterführung des insolventen Unternehmens gezwungen gewesen sei. So konnte NCHZ seinen Betrieb weiterführen und seine Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten, obwohl der Insolvenzverwalter nach Lage der Dinge eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Abwicklung des Unternehmens in Erwägung zu ziehen (da es nicht in der Lage war, alle Schulden zu begleichen). 5.2.1.   Übertragung staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit (73) Wie oben ausgeführt wurde, hat die Slowakei das Gesetz angenommen und NCHZ auf der Grundlage dieses Gesetzes strategische Bedeutung zuerkannt. Deshalb war der Insolvenzverwalter nach dem Gesetz verpflichtet, den Betrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens aufrechtzuerhalten. (74) Nachdem NCHZ strategische Bedeutung zuerkannt worden war, wurde der Betrieb weitergeführt, obwohl ganz eindeutig das Risiko bestand (und dann auch tatsächlich eintrat), dass die Einnahmen nicht ausreichen würden, um die Betriebskosten während des Insolvenzverfahrens einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand zu decken. (75) Somit hätte dieser absehbare Anstieg von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand verhindert werden können, wenn der Staat seinen gesetzlichen Ermessensspielraum genutzt und NCHZ nicht den Status eines strategisch wichtigen Unternehmens zuerkannt hätte, so dass der Insolvenzverwalter gezwungen war, den Geschäftsbetrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. (76) Darüber hinaus wurde es durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit und den weiteren Anstieg der Verbindlichkeiten infolge der Anwendung des Gesetzes für die öffentlichen Gläubiger noch schwieriger, ihre Forderungen geltend zu machen. (77) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass durch die Erklärung von NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV stattgefunden hat. Diese Mittelübertragung bestand in entgangenen Einnahmen aus Sozialversicherungsbeiträgen und anderen öffentlichen Forderungen, die während der Anwendung des Gesetzes von NCHZ nicht gezahlt worden sind. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Entscheidung, NCHZ zu einem strategisch wichtigen Unternehmen zu erklären, von der Regierung getroffen wurde und somit eindeutig dem slowakischen Staat zuzurechnen ist. 5.2.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (78) Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ gewährte dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil, weil es dadurch vor dem regulären Ablauf eines Insolvenzverfahrens nach dem allgemeinen Insolvenzrecht bewahrt wurde. Fast 13 Monate lang konnte NCHZ seine Tätigkeit ausschließlich aufgrund der Anwendung des Gesetzes weiterführen. Der Insolvenzverwalter musste die Weiterführung des Betriebs sicherstellen, obwohl die Einnahmen die Betriebskosten einschließlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht vollständig deckten. Durch die Anwendung des Gesetzes hatten der Insolvenzverwalter und die Gläubiger keine Möglichkeit zu entscheiden, ob die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wirtschaftlich von Vorteil war. (79) Wegen seiner verlustreichen Geschäftstätigkeit konnte NCHZ während des Insolvenzverfahrens seine Verbindlichkeiten einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten und andere Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen nicht vollständig erfüllen. (80) Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ zwang den Insolvenzverwalter, i) die Weiterführung des Betriebs von NCHZ sicherzustellen und ii) eine ungerechtfertigte Massenentlassung zu verhindern. Der Insolvenzverwalter gab selbst an, dass er infolge der Anwendung des Gesetzes gezwungen war, den Geschäftsbetrieb von NCHZ vollumfänglich aufrechtzuerhalten, und dass er keine Möglichkeit hatte, Alternativen zu prüfen und die für die Gläubiger des insolventen Unternehmens vorteilhafteste Lösung anzustreben. (81) Solange das Gesetz in Kraft war, konnte die Gläubigerversammlung nicht über die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens entscheiden. Es wurde auch keine Analyse durchgeführt, um festzustellen, ob die Weiterführung des Betriebs von NCHZ in diesem Stadium im Interesse der Gläubiger war. Erst kurz bevor das Gesetz außer Kraft trat, gab der Insolvenzverwalter eine umfassende wirtschaftliche Analyse in Auftrag und berief eine Versammlung der Gläubiger ein, um über die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu entscheiden. (82) Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ war nicht durch Argumente, die auch die Gläubiger vertreten hätten, sondern durch andere öffentliche Erwägungen begründet. In der Erläuterung zum Beschluss der Regierung vom 2. Dezember 2009, mit dem NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes erklärt wurde, wird auf den drohenden Verlust von 1 700 Arbeitsplätzen bei NCHZ und weiteren 5 000 Arbeitsplätzen bei Lieferanten verwiesen, sollte das Unternehmen geschlossen werden. Ferner heißt es darin, dass ein Produktionsstopp bei NCHZ die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der gesamten chemischen Industrie der Slowakei negativ beeinflussen und somit die Wirtschaft des Landes insgesamt schwächen würde. Die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ durch die Regierung war somit ganz eindeutig nicht durch das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers bestimmt. Obwohl im ersten Zeitraum kein Beschluss von den Gläubigern oder vom Gericht gefasst wurde, ist der Slowakei zufolge davon auszugehen, dass die Gläubiger auf jeden Fall für die Weiterführung des Betriebs von NCHZ gestimmt hätten, auch wenn das Gesetz nicht angewandt worden wäre. Die Slowakei verweist auf eine vorläufige Analyse vom 26. Oktober 2009 und auf öffentliche Äußerungen des Insolvenzverwalters vom Oktober 2009 (also vor Inkrafttreten des Gesetzes), wonach dieser die Weiterführung des Betriebs von NCHZ favorisiert hätte. (83) Die vorläufige Analyse des Insolvenzverwalters ist aber sehr knapp gehalten, und es werden keine Alternativen geprüft (Verkauf von Vermögenswerten oder Liquidation). Sie kann daher nicht als solide Grundlage gelten, auf die sich die Gläubiger gestützt hätten, um über die Weiterführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu entscheiden. Außerdem hat das Gericht im Dezember 2009 einen neuen Insolvenzverwalter für NCHZ eingesetzt, der auf der Grundlage einer eingehenderen Bewertung möglicherweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt wäre. Jede weitere Bewertung wurde jedoch durch das Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt, und weder die Gläubiger noch das Gericht hatten die Möglichkeit, sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen mit der Sache zu befassen und darüber zu entscheiden. (84) Die Entscheidung der Gläubiger und des Gerichts, den Betrieb von NCHZ nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen, wurde unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen getroffen. Sie basierte auf einer wesentlich komplexeren und solideren wirtschaftlichen Bewertung, die im Dezember 2010 im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Gesetzes erstellt worden ist. In dieser Analyse war in erster Linie zu berücksichtigen, dass NCHZ nach dem ersten Zeitraum noch Verbindlichkeiten (gegenüber privaten und öffentlichen Gläubigern) aus der vorangegangenen Weiterführung seiner Geschäftstätigkeit in Höhe von 16 Mio. EUR hatte, die Vorrang vor den im Vorfeld des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten hatten. Folglich hatten es die Gläubiger mit einer anderen Situation als zu Beginn des Insolvenzverfahrens zu tun, als ein Großteil der Verbindlichkeiten noch gar nicht bestand. (85) Nach den regulären Insolvenzvorschriften ist der Entscheidungsprozess durch Ungewissheit geprägt, die durch die Anwendung des Gesetzes auf NCHZ ausgeräumt wurde, weil damit sichergestellt war, dass das Unternehmen seinen Betrieb zumindest bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes Ende 2010 weiterführen würde. Damit wurde ein starkes Signal an die Lieferanten und Kunden gesetzt, die jetzt sicher sein konnten, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu NCHZ bestehen bleiben würden, denn NCHZ würde als strategisch wichtiges Unternehmen im Sinne des Gesetzes seinen Betrieb aufrechterhalten. Da die Liefersicherheit für Kunden im Chemiesektor ein ganz wichtiger Faktor ist, war NCHZ durch die Anwendung des Gesetzes sehr viel besser gestellt als beim regulären Insolvenzverfahren. Die Kunden von NCHZ hatten größere Sicherheit, dass NCHZ auch bei möglichen weiteren Verlusten und ungeachtet der Einschätzungen und Interessen der Gläubiger mindestens so lange weiter produzieren würde, bis das Gesetz außer Kraft trat. Auf diese Weise wurde NCHZ eine Sonderbehandlung im Vergleich zu seinen Wettbewerbern in ähnlicher Situation zuteil. (86) Dass Kunden im Falle einer Insolvenz zu anderen Lieferanten wechseln, ist kein rein hypothetisches Risiko. Obwohl das Unternehmen durch die Anwendung des Gesetzes abgesichert war, verlor es in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Kunden, wie aus der nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes erstellten Wirtschaftsanalyse des Insolvenzverwalters hervorgeht. Ohne die Anwendung des Gesetzes hätte ein sehr viel höheres Risiko bestanden, infolge der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Ungewi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.