Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/71 BESCHLUSS (EU) 2015/1826 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7359) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Per E-Mail vom 13. Oktober 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde (2) über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe der Slowakei zugunsten des Unternehmens Novácké chemické závody, a.s. v konkurze (im Folgenden „NCHZ“) ein. (2) Am 17. Oktober 2011 übermittelte die Kommission die Beschwerde samt einem Auskunftsersuchen an die Slowakei. Die slowakischen Behörden forderten die Unterlagen in slowakischer Übersetzung an, die ihnen am 16. Januar 2012 per E-Mail übermittelt wurde. (3) Die slowakischen Behörden legten die verlangten Informationen mit Schreiben vom 17. Februar 2012 vor. Weitere Auskunftsersuchen der Kommission vom 22. März 2012 und vom 21. Juni 2012 wurden von der Slowakei am 23. April 2012 und am 11. September 2012 beantwortet. (4) Am 14. Juni 2012 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen zu seiner Beschwerde. Auf sein Ersuchen fand am 24. Januar 2013 eine Zusammenkunft der Kommission mit dem Beschwerdeführer statt. Am 8. und am 22. März 2013 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail weitere Informationen. (5) Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte die Kommission der Slowakei ihre Entscheidung mit, bezüglich der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (6) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zu äußern. (7) Die Slowakei nahm am 3. September 2013 und am 2. und 30. Dezember 2013 zu dem Einleitungsbeschluss Stellung. Auf Ersuchen der slowakischen Behörden fand am 7. Oktober 2013 und am 17. Februar 2014 jeweils eine Zusammenkunft unter Beteiligung der Slowakei und der Kommission statt. (8) Am 12. November 2013 gingen zwei Stellungnahmen von Beteiligten bei der Kommission ein, die sie am 2. Dezember 2013 mit einer Reihe weiterer Fragen an die Slowakei weitergeleitet hat. Die Slowakei hatte Gelegenheit, sich dazu zu äußern; ihre Stellungnahme ging mit Schreiben vom 14. Januar 2014 ein. (9) Am 2. Mai 2014 richtete die Kommission weitere Fragen an die Slowakei, die am 14. und am 30. Mai 2014 beantwortet wurden. Per E-Mail vom 20. März 2014 bat die Kommission einen der Beteiligten um eine weitere Klärung; dieser übermittelte seine Antwort am 6. Mai 2014. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Empfänger (10) Das Chemieunternehmen NCHZ (dessen Geschäftsbetrieb inzwischen von Fortischem a.s. weitergeführt wird) war in drei Sparten tätig. Den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit bildeten die Produktion von Calciumcarbid und technischen Gasen, die Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC) und seinen Verarbeitungserzeugnissen sowie in zunehmendem Maße Grundchemikalien und in geringen Mengen hergestellte Spezialchemikalien. (11) NCHZ betrieb eine Chemiefabrik (gegründet 1940) in der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderfähigen Region Trenčin in der Westslowakei. Das Unternehmen stand in Privateigentum. (4) 2.2.   Insolvenzverfahren von NCHZ (12) Am 8. Oktober 2009 meldete NCHZ Insolvenz an. Das Unternehmen war nach eigenen Angaben nicht mehr in der Lage, seinen Betrieb fortzuführen, nachdem die Kommission wegen der Beteiligung an einem Calciumcarbid-Kartell (5) eine Geldbuße in Höhe von 19,6 Mio. EUR gegen das Unternehmen verhängt hatte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Geldbuße nicht die einzige große Verbindlichkeit des Unternehmens war und dass NCHZ bereits Insolvenz angemeldet hat, bevor die Geldbuße wegen seiner Kartellbeteiligung fällig wurde. 2.2.1.   Gesetz über strategisch wichtige Unternehmen (13) Einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ beschloss die Slowakei das Gesetz Nr. 493 vom 5. November 2009 über Maßnahmen in Bezug auf strategisch wichtige Unternehmen (im Folgenden „Gesetz“), das dem Staat ein Vorkaufsrecht für strategische Unternehmen in Insolvenz einräumt und den Insolvenzverwalter verpflichtet, die Weiterführung des strategischen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Am 2. Dezember 2009, einen Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erklärte die Regierung NCHZ zu einem strategischen Unternehmen. Das Gesetz trat am 31. Dezember 2010 außer Kraft. NCHZ ist das einzige Unternehmen, auf das dieses Gesetz jemals angewandt worden ist. 2.2.2.   Beschluss zur Weiterführung des Geschäftsbetriebs des insolventen Unternehmens (14) Im Januar 2011 wurde der Insolvenzverwalter des Unternehmens durch einen Beschluss des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger angewiesen, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens NCHZ auch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen. Der Beschluss stützte sich auf eine wirtschaftliche Analyse der Unternehmenssituation, wonach durch die Weiterführung des Unternehmens ein besseres Ergebnis für die Gläubiger erzielt werden könnte. Im Februar 2011 wurde der Beschluss zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs vom Gericht in Trenčín bestätigt. (15) An der Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ waren zwei maßgebliche Gläubigergremien beteiligt. Einer war der Gläubigerausschuss, dem fünf Einrichtungen, (6) darunter vier in Privateigentum, angehörten. Als einzige öffentliche Stelle war der Slowakische Eigentumsfonds (Fond národného majetku Slovenskej Republiky) im Ausschuss vertreten. Außerdem hatte NCHZ sechs gesicherte Gläubiger, darunter vier öffentliche Stellen: der Nationale Eigentumsfonds, der Umweltfonds (Environmentálny fond), die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (Slovenská záručná a rozvojová banka, a. s.) und die Stadt Nováky. 2.2.3.   Verkauf des Geschäftsbetriebs von NCHZ (16) Während des Insolvenzverfahrens führte der Insolvenzverwalter zwei öffentliche Ausschreibungen zum Verkauf von NCHZ durch. Die erste Ausschreibung war erfolglos, weil am Ende nur noch ein Gebot in Höhe von 2 Mio. EUR vorlag. Der Insolvenzverwalter lehnte das Angebot ab; die Ausschreibung wurde vom Gericht in Trenčín aufgehoben. Nach einer zweiten Ausschreibung im Jahr 2011 wurde das Unternehmen verkauft. Im Zuge dieser Ausschreibung kamen zwei Bieter mit ihren Angeboten von 2 046 000 EUR bzw. 2 200 000 EUR in die engere Auswahl. Den Zuschlag erhielt der Bieter mit dem höheren Angebot, das tschechische Unternehmen Via Chem Slovakia. Am 16. Januar 2012 wurde der Kaufvertrag mit Via Chem Slovakia unterzeichnet. Am 31. Juli 2012 wurde der Verkauf abgeschlossen. NCHZ erhielt den im Verkaufserlös enthaltenen Betrag von […] (*1). Außerdem erklärte Via Chem Slovakia sich bereit, private Verbindlichkeiten von NCHZ in Höhe von [10-13] Mio. EUR zu übernehmen, die während des Insolvenzverfahrens entstanden waren. (17) In der zweiten Ausschreibung konnten potenzielle Bieter zwischen zwei Optionen wählen. Sie konnten in ihrem Angebot ihre Bereitschaft erklären, die unter Nummer 1.7 der Ausschreibungsbedingungen aufgeführten „Verpflichtungen des Erwerbers“ einzugehen, oder ein Angebot ohne diese Bereitschaftserklärung abgeben. Der Bieter konnte sich verpflichten: — die Produktion über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb von NCHZ in einer Größenordnung von mindestens 75 % der Produktion von 2010 aufrechtzuerhalten, — mindestens 11 Mio. EUR in die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmaßnahmen zu investieren, die für die Fortsetzung der Chemieproduktion erforderlich waren, und — NCHZ mindestens fünf Jahre lang nicht zu veräußern oder auf eine Weise zu übertragen, die die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit gefährden würde. (18) Für den Fall, dass ein Bieter ohne diese Bereitschaftserklärung das höchste Angebot einreichen sollte, sahen die Ausschreibungsbedingungen vor, dass der Höchstbietende, der diese Verpflichtungen eingehen würde, die Möglichkeit erhalten würde, seinen Preis an das höchste Gebot anzugleichen. Der Slowakischen Republik zufolge war kein Teilnehmer der zweiten Ausschreibung bereit, die Verpflichtungen einzugehen. Deshalb wurde NCHZ an einen Bieter verkauft, der die Verpflichtungen nicht übernahm. (19) Am 1. August 2012, einen Tag nach Abschluss des Geschäfts zwischen dem insolventen Unternehmen NCHZ und Via Chem Slovakia, wurde der Hauptgeschäftszweig von NCHZ, die Chemiesparte, von Via Chem Slovakia zu einem Preis von […] EUR an Fortischem verkauft. Fortischem übernahm alle an die Chemiesparte gebundenen Verpflichtungen und Verträge. Auch der Großteil der 1 412 Beschäftigten von NCHZ wurde auf Fortischem übertragen. Die Slowakei behauptet, dass weniger als 60 % des ursprünglichen Eigentums von NCHZ übertragen worden seien, da keine Immobilien inbegriffen gewesen seien. Laut Vertrag ist Fortischem aber zur Nutzung von Immobilien berechtigt, die ursprünglich zu dem übertragenen Geschäftsbetrieb gehörten, die aber bei Via Chem Slovakia verblieben sind. (20) Obwohl alle Vermögenswerte von NCHZ im Verlauf des Insolvenzverfahrens veräußert worden sind, ist das Verfahren noch immer nicht abgeschlossen (ein Grund dafür sind anhängige Gerichtsverfahren wegen verschiedener Forderungen). 2012 wurde ein Teil der Forderungen öffentlicher Gläubiger in Höhe von etwa 4,0 Mio. EUR aus dem für NCHZ erzielten Verkaufserlös zurückgezahlt. Es sind aber noch immer nicht alle Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva verteilt worden. 2.3.   Beschreibung der Maßnahmen (21) Zu bewerten ist die nicht erfolgte Begleichung von Forderungen verschiedener staatlicher Stellen im Zuge des Insolvenzverfahrens von NCHZ. (22) Die während des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Stellen oder staatlichen Unternehmen beliefen sich am 1. August 2012, dem Tag des Verkaufs von NCHZ, auf 13 353 877,46 EUR. Dabei handelt es sich nur um die Verbindlichkeiten, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (nicht um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand). Solche Verbindlichkeiten sind nach Paragraf 87 des slowakischen Insolvenzgesetzes (7) als „Masseansprüche“ definiert. Masseansprüche umfassen nach der Insolvenzanmeldung entstandene Forderungen hinsichtlich der Verwaltung und Liquidation der von der Insolvenz betroffenen Vermögenswerte sowie hinsichtlich der Steuern, Abgaben, Zölle, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge und Löhne und Gehälter von Beschäftigten des insolventen Unternehmens. Alle Verbindlichkeiten, die durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs während des Insolvenzverfahrens entstehen und die nicht aus den damit erzielten Einnahmen beglichen werden können, werden ebenfalls als Masseansprüche behandelt. (23) In Tabelle 1 sind die während des Insolvenzverfahrens entstandenen öffentlichen Verbindlichkeiten von NCHZ aufgeführt. Tabelle 1 Während des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber dem Staat oder staatlichen Unternehmen (Stand 1. August 2012) Behörde/Staatliches Unternehmen Höhe der Verbindlichkeit in Euro Sozialversicherungsgesellschaft (…) Všeobecná zdravotná poisťovňa (Staatliche Krankenversicherungsgesellschaft) (…) Staatliche Wasserversorgung (Slovenský vodohospodársky podnik, š.p.) (…) Stadt Nováky (Abfallgebühren, Grundsteuer) (…) Umweltfonds (…) Slowakische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (RTVS, s.r.o.) (…) Mehrere Kommunen (Abfallgebühren, Grundsteuer) (…) Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft (Spoločná zdravotná poisťovna) (…) Kraftfahrzeugsteuerbehörde (Daň z motorových vozidiel) (…) INSGESAMT 13 353 877,46 (24) Nach Paragraf 88 Absatz 5 des slowakischen Insolvenzgesetzes werden Verbindlichkeiten, die durch den Geschäftsbetrieb entstehen, vom Insolvenzverwalter aus den Betriebseinnahmen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit bedient. (25) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge haben zumindest einige staatliche Einrichtungen (z. B. die Sozialversicherungsgesellschaft) im Verlauf des Insolvenzverfahrens versucht, Außenstände einzutreiben. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb von NCHZ waren jedoch nicht hoch genug, um alle Betriebskosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und anderer Forderungen der öffentlichen Hand, die während des Insolvenzverfahrens angefallen sind, zu decken. Die Einnahmen von NCHZ wurden in erster Linie dazu verwendet, mit dem laufenden Betrieb unmittelbar zusammenhängende Kosten (Beschaffung von Rohstoffen, Energie usw.) zu decken, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dagegen sind die Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand nicht gezahlt worden und während der weiteren Betriebstätigkeit des insolventen Unternehmens NCHZ weiter angestiegen. (26) Die Weiterführung des Betriebs von NCHZ, die der Hauptgrund für diesen Anstieg der Verbindlichkeiten war, gründete sich auf zwei Maßnahmen, die im Verlauf des Insolvenzverfahrens getroffen wurden: zum einen auf das von Dezember 2009 bis Dezember 2010 geltende Gesetz und zum andern auf den Beschluss der Gläubiger vom Januar 2011. 2.3.1.   Geschäftsbetrieb nach Maßgabe des Gesetzes (27) Von dem Zeitpunkt an, als am 1. Dezember 2009 das Gesetz in Kraft trat und am 2. Dezember 2009 der Regierungsbeschluss erging, bis zum 31. Dezember 2010, als das Gesetz außer Kraft trat, hat NCHZ vom Status eines „strategischen Unternehmens“ profitiert. Nach Maßgabe des Gesetzes war der Insolvenzverwalter verpflichtet, i) die Fortführung des Geschäftsbetriebs des strategischen Unternehmens sicherzustellen, auch wenn die Einnahmen die Betriebskosten einschließlich Steuern und Sozialabgaben nicht vollständig deckten, und ii) eine ungerechtfertigte Massenentlassung zu verhindern. (28) Das Gesetz sollte auf Handelsgesellschaften mit strategischer Bedeutung Anwendung finden, die sich im Insolvenzverfahren befanden. Zweck des Gesetzes war es, den Betrieb insolventer Unternehmen aufrechtzuerhalten, denen von der slowakischen Regierung strategische Bedeutung zuerkannt worden war. Außerdem hatte die slowakische Regierung nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Vorkaufsrecht für strategische Unternehmen, die Insolvenz anmeldeten. (29) Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen war, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt waren: — Es musste sich um ein Unternehmen handeln, dessen Vermögenswerte Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren; — das Unternehmen musste für den Gesundheitsschutz, die nationale Sicherheit oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft von Bedeutung sein; — das Unternehmen musste mehr als 500 Beschäftigte haben oder in erheblichem Umfang Energie, Gas, Wärme oder Raffinerieprodukte für die Bevölkerung, für andere Unternehmen und die landesweite Verkehrsinfrastruktur liefern oder Wasserunternehmen, eine öffentliche Abwasseranlage, eine öffentliche Kläranlage oder die öffentliche Wasserversorgung betreiben; — dem Unternehmen musste von der slowakischen Regierung strategische Bedeutung attestiert worden sein. (30) NCHZ war das einzige Unternehmen, das je von dem Gesetz profitiert hat. Das Gesetz wurde am 5. November 2009 angenommen und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft. Am 2. Dezember 2009 erklärte die slowakische Regierung NCHZ per Beschluss Nr. 534/2009 zu einem Unternehmen mit strategischer Bedeutung. (31) Zur Begründung ihrer Entscheidung, NCHZ strategische Bedeutung zuzuerkennen, wies die slowakische Regierung darauf hin, dass die Insolvenz des Unternehmens zum unmittelbaren Verlust von mehr als 1 700 Arbeitsplätzen führen und weitere 5 000 Arbeitsplätze bei Lieferanten von NCHZ in der Slowakei gefährden könne. Außerdem stellte sie fest, dass die Einstellung der Produktion bei NCHZ die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Slowakei negativ beeinflussen und somit die Wirtschaft des Landes insgesamt schwächen werde. (8) 2.3.2.   Betrieb nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses (32) Nachdem das Gesetz am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten war, entschied der Insolvenzverwalter, der an die Anweisungen des Gläubigerausschusses gebunden war, den Betrieb von NCHZ nach Maßgabe des slowakischen Insolvenzgesetzes weiterzuführen. (33) Laut slowakischem Insolvenzgesetz müssen die Gläubiger aller ungesicherten Forderungen, die für das Insolvenzverfahren angemeldet sind, einen Gläubigerausschuss wählen, um ihre Ansprüche im Verfahren geltend zu machen. Der Ausschuss kann dem Insolvenzverwalter unter den im slowakischen Insolvenzgesetz genau festgelegten Voraussetzungen Anweisungen erteilen, wenn beispielsweise die Betriebskosten des insolventen Unternehmens die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb übersteigen und der weitere Betrieb somit zu einer Zunahme von Verbindlichkeiten führt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter um Anweisungen dazu ersuchen, in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb weitergeführt werden soll (Artikel 88 des slowakischen Insolvenzgesetzes). Der Gläubigerausschuss und die gesicherten Gläubiger müssen gemeinsam über solche Anweisungen abstimmen und sie dann durch ein Insolvenzgericht billigen und für verbindlich erklären lassen. (34) Der für das Insolvenzverfahren von NCHZ gebildete Gläubigerausschuss vertrat fünf Einrichtungen, davon vier in Privateigentum (9). Das öffentlich-rechtliche Mitglied war der Nationale Eigentumsfonds (Fond národného majetku). Darüber hinaus gab es den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge sechs gesicherte Gläubiger, darunter vier staatliche/öffentliche Stellen: der Nationale Eigentumsfonds, der Umweltfonds (Environmentálny fond), die Slowakische Garantie- und Entwicklungsbank (Slovenská záručná a rozvojová banka, a. s.) und die Stadt Nováky. (35) Gemäß dem slowakischen Insolvenzgesetz teilte der Insolvenzverwalter den ungesicherten und den gesicherten Gläubigern (auf ihrer gemeinsamen Versammlung am 26. Januar 2011) mit, dass die Betriebskosten von NCHZ höher waren als die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb. Außerdem legte der Insolvenzverwalter ihnen eine wirtschaftliche Analyse vom 23. Dezember 2010 vor, in der mehrere mögliche Szenarien und eine Aufstellung der Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger beschrieben wurden. Die Analyse kam zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Gläubiger sei, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen. Ergänzt wurde die Analyse des Insolvenzverwalters durch eine Präsentation der Geschäftsleitung von NCHZ mit dem Titel „NCHZ Nováky — Machbarkeitsstudie zur Umstrukturierung“. Auch sie sah die beste Lösung für die Gläubiger darin, NVHZ als laufendes Unternehmen zu veräußern. Nach Prüfung dieser Studien einigten sich alle Gläubiger im Gläubigerausschuss und alle gesicherten Gläubiger am 26. Januar 2011 auf die Weiterführung des Unternehmens. Am 23. Februar 2011 wurde der Beschluss vom Gericht in Trenčín gebilligt und für den Insolvenzverwalter für bindend erklärt. (36) Nach der Annahme durch die Gläubiger und durch das Gericht in Trenčín wurde der Geschäftsbetrieb von NCHZ bis zum Verkauf des Unternehmens im Juli 2012 an Via Chem Slovakia weitergeführt. 2.3.3.   Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Verfahrens (37) Im Einleitungsbeschluss vom 2. Juli 2013 wurde festgestellt, dass NCHZ während des Insolvenzverfahrens nicht alle Sozialversicherungsbeiträge für seine Beschäftigten entrichtet und auch andere Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen nicht erfüllt hatte. Die öffentlichen Verbindlichkeiten für den Zeitraum 2009 bis 2011 beliefen sich auf insgesamt 12,1 Mio. EUR. In Anbetracht der finanziellen Probleme von NCHZ schon im Vorfeld des Insolvenzverfahrens war damit zu rechnen, dass sich bei einer Weiterführung des Geschäftsbetriebs die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber der öffentlichen Hand weiter erhöhen würden und nicht mehr beglichen werden könnten. Diese Verschuldung hätte vermieden oder zumindest erheblich verringert werden können, wenn der Geschäftsbetrieb während des Insolvenzverfahrens eingestellt worden wäre. (38) Zudem gab es deutliche Anzeichen dafür, dass die Entscheidung der Gläubiger, den Geschäftsbetrieb von NCHZ nach Außerkrafttreten des Gesetzes weiterzuführen, dem Staat zuzurechnen war und dem Unternehmen dadurch ein unzulässiger selektiver wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. (39) Die Kommission kam daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass NCHZ ein Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft worden ist, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, indem ihm über einen beträchtlichen Zeitraum die Weiterführung seines Geschäftsbetriebs und seiner Marktaktivitäten gestattet wurde, ohne Sozialversicherungsbeiträge abführen und andere öffentliche Forderungen erfüllen zu müssen. (40) Die Kommission hatte zudem Zweifel, ob die Ausschreibung für den Verkauf von NCHZ bedingungsfrei war, da einige Bieter die Möglichkeit hatten, ihr Angebot nachträglich zu erhöhen, nachdem bereits alle Angebote eingereicht worden waren. Deshalb hatte die Kommission Zweifel, ob der Preis, den der erfolgreiche Bieter für die Vermögenswerte des Unternehmens gezahlt hatte, einen Marktpreis darstellte und ob damit der höchstmögliche Verkaufserlös erzielt wurde, um die Forderungen der Gläubiger einschließlich des Staates befriedigen zu können. Darüber hinaus gab es deutliche Anzeichen, dass die wirtschaftliche Kontinuität zwischen NCHZ und dem neuen Unternehmen nicht unterbrochen wurde. Das würde bedeuten, dass rechtswidrig gezahlte staatliche Beihilfen für NCHZ vom neuen Eigentümer des Unternehmens zurückgefordert werden können. (41) Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (42) Zu dem Einleitungsbeschluss haben sich zwei Beteiligte geäußert, der Beschwerdeführer und ein weiterer Beteiligter, der anonym bleiben möchte. Beide bestätigten die von der Kommission im Einleitungsbeschluss angeführten Fakten und Schlussfolgerungen. (43) Die Beteiligten wiesen auf den offensichtlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Schwierigkeiten von NCHZ und der Einführung des Gesetzes über strategische Unternehmen hin, das in einem beschleunigten Legislativverfahren angenommen worden ist. Nur einen Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes hat die slowakische Regierung beschlossen, NCHZ zu einem strategischen Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu erklären. Beide Beteiligten behaupteten, dass der Staat das absehbare Risiko eines weiteren Anstiegs der öffentlichen Verbindlichkeiten hätte abwenden können, wenn er NCHZ nicht den Status eines strategischen Unternehmens gewährt hätte. (44) Zudem habe NCHZ vermutlich von dem Vorteil profitiert, den ein Unternehmen hat, das sich kraft Gesetzes nicht aus dem Markt zurückziehen kann und dadurch ein zuverlässige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.