Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb, der in einer gemäß Artikel 29 aufgestellten Liste geschlossener Betriebe aufgeführt ist, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union gestattet ist; b) sie wurden auf direktem Weg von dem geschlossenen Herkunftsbetrieb zu einem geschlossenen Betrieb in der Union versandt. (2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder der in Absatz 1 genannten Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, wenn ein positives Ergebnis der Bewertung der potenziellen Risiken, die mit dem Eingang von solchen Sendungen für die Union verbunden sind, vorliegt. (3)   Der Eingang in die Union und die Verbringung jeder Sendung von Huftieren gemäß Absatz 1 durch andere Mitgliedstaaten als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten zulässig. Die Genehmigung wird nur auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses der Risikobewertung erteilt, die von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedsstaats anhand der Angaben durchgeführt wird, die ihr vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts in der Union übermittelt wurden. (4)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendungen nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen. Artikel 29 Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten (1)   Die Mitgliedstaaten können eine Liste geschlossener Betriebe in Drittländern und Drittlandsgebieten aufstellen, aus denen Huftiere in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. In dieser Liste sind die Huftierarten angegeben, die von dem jeweiligen geschlossenen Betrieb in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats verbracht werden dürfen. (2)   Die Mitgliedstaaten können geschlossene Betriebe, die bereits in den Listen geschlossener Betriebe anderer Mitgliedstaaten erfasst sind, in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen. Mit Ausnahme der Vorschrift nach Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen, nachdem eine vollständige Bewertung folgender Punkte ein positives Ergebnis erbracht hat: a) Der betreffende Betrieb ist, wie in Artikel 30 vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen; b) die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat hinreichende Informationen vorgelegt, nach denen garantiert ist, dass der betreffende Betrieb die Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung geschlossener Betriebe gemäß Artikel 30 erfüllt. (3)   Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 genannten Listen geschlossener Betriebe auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen dabei insbesondere etwaige Aussetzungen oder Aberkennungen der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Artikel 30 oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen. (4)   Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Artikel 30 Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29 Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert; b) der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere; c) die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass i) eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können; ii) Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können; d) in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen: i) der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen zu aktualisieren ist; ii) in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden; iii) in dem Betrieb einstehende Huftiere, die für übertragbare Seuchen empfänglich sind, müssen gegebenenfalls geimpft und behandelt werden; e) über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren müssen aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden: i) Zahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Huftiere, aufgeschlüsselt nach Arten; ii) Anzahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Huftiere, mit Angaben zum Herkunfts- oder zum Bestimmungsbetrieb der Tiere, zu den Transportmitteln und zum Gesundheitsstatus dieser Tiere; iii) Einzelheiten zur Durchführung sowie die Ergebnisse des unter Buchstabe d Ziffer i vorgesehenen Seuchenüberwachungs- und Seuchenbekämpfungsprogramms; iv) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii; v) Einzelheiten zur Impfung und Behandlung nach Buchstabe d Ziffer iii; vi) gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in Bezug auf Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne; f) der Betrieb stellt die Beseitigung der Körper von Huftieren sicher, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten; g) der Betrieb sichert sich per Vertrag oder in anderer rechtlicher Form die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist: i) die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen für die Zulassung; ii) die mindestens jährlich stattfindende Überprüfung des Seuchenüberwachungsprogramms nach Buchstabe d Ziffer i; h) der Betrieb hat abweichend von Artikel 9 Buchstabe c entweder i) eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für Nekropsieuntersuchungen zugelassenen Labor; oder ii) eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen unter Verantwortung eines Betriebstierarztes vorgenommen werden können. Artikel 31 Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere (1)   Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern: a) außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieser Anforderungen unmöglich machen; b) die Sendungen den Bedingungen nach Artikel 32 entsprechen. (2)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendung nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen. Artikel 32 Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigt Ausnahmen gemäß Artikel 31 für Sendungen von Huftieren, die die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: a) Der Eigentümer oder eine natürliche Person, die den Eigentümer vertritt, hat bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Vorfeld einen Antrag auf eine spezifische Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 31 gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Genehmigung im Anschluss an eine Risikobewertung erteilt, die ergeben hat, dass die Verbringung solcher Sendungen von Huftieren kein Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt; b) die Huftiere wurden in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter Aufsicht der zuständigen Behörde für den Zeitraum, der für die Einhaltung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 33 und 34 erforderlich ist, unter Quarantäne gestellt, und zwar i) in einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Huftiere zugelassen ist; ii) im Einklang mit den in der Genehmigung gemäß Buchstabe a festgelegten Modalitäten, die zumindest dieselben Garantien bieten müssen wie die in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 und 34 vorgesehenen; c) die Huftiere müssen in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Datum des Eingangs in die Union unter Quarantäne gestellt werden; während dieser Zeit kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und k ergreifen. Artikel 33 Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der geschlossene Herkunftsbetrieb den folgenden Anforderungen hinsichtlich gelisteter Seuchen gerecht wird: a) Für den geschlossenen Herkunftsbetrieb der Huftiere wurde keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind; b) für den Bereich in und um den geschlossenen Herkunftsbetrieb wurden keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil B aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind. Artikel 34 Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung die folgenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen: a) Ihr Haltungszeitraum im geschlossenen Herkunftsbetrieb beträgt sechs Monate ohne Unterbrechung oder entspricht, wenn sie weniger als sechs Monate alt sind, dem Zeitraum seit der Geburt; b) sie dürfen nicht in Berührung mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein, und zwar i) während 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt; ii) während ihres Transports von dem zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union; c) in Bezug auf die in der Tabelle in Anhang XII Teil C aufgeführten Seuchen: i) stammen die Tiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die während der in dieser Tabelle festgelegten Zeiträume seuchenfrei waren; oder ii) sie erfüllen die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang XII Teil D; d) sie dürfen nicht geimpft worden sein, wie in der Tabelle in Anhang XII Teil E vorgesehen; e) falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht; f) sie wurden mindestens zweimal innerhalb von 40 Tagen vor dem Tag des Versands in die Union gegen innere und äußere Parasiten behandelt. Sofern die spezifischen Garantien nach Buchstabe c Ziffer ii eine Quarantänezeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb vorsehen, haben diese Räumlichkeiten den Anforderungen von Anhang XII Teil F zu entsprechen. Artikel 35 Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben die in Artikel 27 genannten Huftiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, vor ihrer Verbringung in einen anderen geschlossenen Betrieb in der Union während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb, es sei denn sie werden aus der Union ausgeführt oder zur Schlachtung verbracht. TITEL 3 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel ABSCHNITT 1 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE ARTEN UND KATEGORIEN VON GEFLÜGEL Artikel 36 Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war (1)   Die folgenden Sendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien gemäß Absatz 2 gegeben hat: a) Geflügel, das aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurde; b) Eintagsküken von Elterntieren, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden. (2)   Die in Absatz 1 genannten Tiersendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets des Geflügels Garantien dafür gegeben hat, dass a) das Geflügel bzw. die Elterntiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurde bzw. wurden, das bzw. die zum Eingang solcher Sendungen in die Union gelistet ist; b) die Einfuhr des in Geflügels und der Elterntiere nach Absatz 1 in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie jene, die für Sendungen dieser Tiere gelten, die auf direktem Weg in die Union verbracht werden. Artikel 37 Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt: a) Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht: i) Anhang II der vorliegenden Verordnung; oder ii) den Anforderungen des entsprechenden Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE); b) es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza; c) sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass i) das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht; ii) das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht; iii) sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen; d) das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben i) gilt in Bezug auf anderes Geflügel als Laufvögel gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) gilt in Bezug auf Laufvögel: — gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; oder — zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang XIV an die Isolierung, Überwachung und Untersuchung bei einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gegeben; e) sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass i) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder ii) die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; f) es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln: i) Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; ii) regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage; g) das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln. Artikel 38 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza (1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von hochpathogener Aviärer Influenza, wenn der Kommission gegenüber die folgenden Garantien gegeben wurden: a) Über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt wurde ein Überwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a durchgeführt; b) über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt ist es ist zu keinem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben gekommen. (2)   Tritt in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor als frei von dieser Seuche galt, die hochpathogene Aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza wurde eine Bestandskeulung durchgeführt; b) in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c) während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat. Artikel 39 Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, wenn über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei Geflügel in diesem Drittland, Drittlandsgebiet oder dieser Zone derselben aufgetreten ist. (2)   Bricht in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor frei von dieser Seuche war, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aus, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Zur Bekämpfung der Seuche wurde eine Bestandskeulung durchgeführt; b) in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt; c) während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachgewiesen, dass diese Seuche in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben nicht mehr aufgetreten ist. Artikel 40 Herkunftsbetrieb des Geflügels (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt: a) Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen; b) im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.