Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0692. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estimmten Tiere als auch auf den Herkunftsbestand erstrecken. (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden. (3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden. Artikel 14 Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union (1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die a) derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind; b) einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind; c) einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden. (3)   In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält: a) Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben; b) Ankunftshafen in der Union; c) Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Tiere oder der Zone derselben; d) Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union: i) die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten; ii) die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen. Artikel 15 Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse (1)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern a) der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde; b) die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem Drittland oder Drittlandsgebiet beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen: i) es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt; ii) es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden; iii) es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht; iv) die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; c) die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden. (2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln. Artikel 16 Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg; b) die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen; c) während der Umladung i) wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen; ii) die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen; d) ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt. Artikel 17 Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere (1)   Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel: a) so gebaut sind, dass i) die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind; iii) das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird; iv) im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird; b) unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden. (2)   Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind. Artikel 18 Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden, a) den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen; b) ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen; c) entweder i) als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden; oder ii) vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden. Artikel 19 Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union (1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder: a) in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder b) sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen. (2)   Für Sendungen von Landtieren aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (19) überwacht. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. TITEL 2 TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE KAPITEL 1 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere Artikel 20 Versand von Huftieren in die Union (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde: a) Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an: i) Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa; oder ii) zur Schlachtung bestimmte Equidae; b) der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, i) der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (20), von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist; ii) der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; iii) in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden: — Herkunft der Tiere; — Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle; — Identifizierungscode der Tiere; — Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere; — Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel; iv) der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt; c) der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist; d) die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen. Artikel 21 Identifizierung von Huftieren (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält: a) den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird; b) den zweibuchstabigen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166. (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden: a) einen injizierbaren Transponder oder eine Ohrmarke, der bzw. die sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält: i) den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird; ii) den zweibuchstabigen alphanumerischen oder den dreistelligen numerischen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß ISO 3166; b) bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem i) die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen; ii) Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht. (3)   Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird. (4)   Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht. Artikel 22 Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist. (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, a) das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist; b) in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden. (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden. (4)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in: a) Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden); b) Anhang IV Nummer 2 (für Equiden). (5)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a) aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist; oder b) die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen. (6)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a) aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist; oder b) die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen. (7)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder a) aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder b) eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen. (8)   In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder a) aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist; oder b) die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen. (9)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung a) aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist; oder b) die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen. Artikel 23 Herkunftsbetrieb der Huftiere (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung: a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind: i) Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii) Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden); b) während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind. (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht. (3)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht. Artikel 24 Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie wurden nicht gegen die in den folgenden Tabellen aufgeführten Seuchen der Kategorie A geimpft: i) Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii) Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 2 (für Equiden). b) In der Zeitspanne zwischen ihrem Versand von ihrem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft in der Union dürfen sie nicht an einem Ort umgeladen worden sein, der nicht den in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen entspricht: i) Tabelle in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden); oder ii) Tabelle in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden). (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) und die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Huftierarten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden. (3)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Arten von Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen diese Seuche geimpft wurden. (4)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen davon mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden. (5)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Sendungen von nicht kastrierten männlichen Rindern und Huftieren der Familie Tayassuidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang X festgelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Infektion mit Brucella genügen. (6)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten besonderen Anforderungen genügen, die sich nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe richten, welcher das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde. Artikel 25 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union Abweichend von den Anforderungen in Artikel 22 Absätze 5 und 6 dürfen Sendungen von Huftieren der in diesen Absätzen genannten Arten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung lediglich zur Schlachtung bestimmt sind. Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb. KAPITEL 2 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union Artikel 27 Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten Die Artikel 11, 22, 23, 24 und 26 gelten nicht für Sendungen von Huftieren, außer Equiden, die unter den Bedingungen der Artikel 28 bis 34 in die Union eingehen. Artikel 28 Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren (1)   Sendungen von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.