Europäische Union

75/576/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31975D0576. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31975D0576 75/576/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 253 vom 30/09/1975 S. 0036 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/576/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Gründermitgliedstaaten amtlich nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen der vorgenannten Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1974 in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung grundsätzlich im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für verschiedene Sorten von Betarüben, von einigen Futterpflanzenarten, von Raps, von einigen Getreidearten und von Kartoffeln einen Antrag auf eine Ermächtigung gestellt. Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1974 (3) für diese Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1974 hinaus bis zum 30. Juni 1975 beschränkt oder unbeschränkt verlängert. Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kaweinterpoly (Zuckerrüben), Pelo (Deutsches Weidelgras), King, Timo (Wiesenlieschgras), Boreal (Luzerne) sowie die vom Antrag erfassten Sorten von Hafer, von Hartweizen sowie von Mais, ausgenommen Pag 21 und Pioneer 137, waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Für die genannten Sorten von Zuckerrüben, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras und Luzerne ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut - bei Gräsersorten - nicht zur Nutzung als Futterpflanze (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie) oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 (1) ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3) ABl. Nr. L 32 vom 5.2.1975, S. 37. Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorten für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorten können daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer, die Sorten von Hartweizen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind, daß sie in bezug auf den Pflanzenschutz dort eine Gefahr für den Anbau anderer Sorten oder Arten darstellen können oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene vergleichbare Sorten. Für die Sorten Cebeta (Zuckerrüben), Dactimo (Knaulgras), Garanta (Wiesenschwingel), Atempo, Massa, Terpas (Deutsches Weidelgras), Lofar (Wiesenlieschgras), Glacier, Hybride de Cresy (Luzerne), Lola, Presta (Saatwicke), Leon (mehrzeilige Gerste) und Galma (Roggen) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Polymoß (Futterrüben), Tetri (Rotklee), Trait d'Union (zweizeilige Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Intenso (Wiesenlieschgras), Arina Dasas (Wiesenrispe), Blako (Raps) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Avanti, Prevalent, Primura, Procura (Kartoffeln) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sich in bezug auf den Pflanzenschutz ihr Anbau in der Bundesrepublik Deutschland auf den Anbau anderer Kartoffelsorten schädlich auswirken könnte (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Für die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher entsprochen werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1975 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Betarüben 1. Zuckerrüben Cebeta Delitzsch Poly Kaweaa Kawecercomono Kawecercopoly Kaweinterpoly Kaweprecopoly 2. Futterrüben Polymoß II. Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata Chantemille (Marcella) Dactimo 2. Festuca pratensis Aberystwyth S 53 Festina Garanta Wendelmöd 3. Lolium multiflorum (non alternativum) Fat Optima Tedis Terli 4. Lolium perenne Atempo Bocage Massa Pelo Raidor Real Terpas 5. Phleum pratense Intenso King Lofar Timo 6. Poa pratensis Arina Dasas 7. Medicago sativa Boreal Glacier Hybride de Cresy 8. Pisum arvense Perdro 9. Trifolium pratense Isella L 148/30 Longevo Tetri Triel 10. Trifolium repens Barbian 11. Vicia sativa Lola Presta III. Öl- und Faserpflanzen Brassica napus oleifera Blako IV. Getreide 1. Avena sativa Alba Angelica Argentina Astra Ava Avoine d'Hiver du Prieure Blancheneige Maris Quest Montagnana Ombrone Pendrwm (Pendrum) Peniarth Rogar 8 2. Hordeum distichum Trait d'Union 3. Hordeum polystichum Leon 4. Secale cereale Galma 5. Triticum durum Alle derzeitig im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten 6. Zea Maïs 951 J A 728 Adour 500 Adour 560 Anjou 450 Anjou 500 Anjou 510 Apollo 125 Apollo 133 Apollo 136 Asgrow 33 Asgrow 46 Asgrow 55 Asgrow 66 Asgrow 72 Asgrow 90 B Asgrow 153 W Asgrow 6215 A Asgrow ASC 95 Asgrow ASX 58 Asgrow ATC 79 Attila BC 490 Cargill 444 Cargill 555 A Cargill 608 Cervine W Ciclope Cise 2 × 1 Cise 2 × 3 Cise 780 Cise OP 2 Cise X 6 Dekalb 404 (Dekalb XL 306) Dekalb 666 Dekalb 805 Dekalb Brach 1 Dekalb DF 58 Dekalb DF 686 Dekalb XL 24 Dekalb XL 38 Dekalb XL 71 Dekalb XL 316 Dekalb XL 342 Dekalb XL 361 (Dekalb 12) Dekalb XL 363 Dekalb XL 707 Ercole Ercole H Felsinea 650 Funk's G 50 Funk's G 77 Funk's G 4411 Funk's G 4444 Waxy Funk's G 4652 Funk's G 18500 Funk's G 18503 Funk's G 20220 Funk's G Best Funk's G Fast Funk's G King Funk's G Lider Funk's G Lion Funk's G Lord Funk's G President Funk's G Rock W Funk's G Rock W 3 Funk's G Start Funk's G Strong (Funk's G 4384) Funk's G Top Funk's G Vitrocim Hico 3670 (Pioneer Hico 3670) Indiana 750 A Inra 580 Inra 540 Insubria 300 Insubria 305 Insubria 511 Insubria 521 Insubria 620 Insubria 640 Insubria 651 Jowa 4417 Kappa 600 LG 19 Marano ibrido Maliani Maya 399 PAG 21 PAG 45 PAG 52 S Piave W Pioneer 137 Pioneer 368 A Pioneer 370 Pioneer 3567 Pioneer 3911 Polesano 730 Pride 450 Provence 480 Saturno TV 23 Saturno TV 37 G Saturno TV 37 R Sile W Supercroß ATC 67 Supercroß ATC 75 T 477 Titano U 39 V 3 G (U 600) U 39 V 3 R U 42 U 42 A United 530 United 550 V. Kartoffeln Avanti Humalda Prevalent Primura Procura (2) Für die Sorten King und Timo (Phleum pratense) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist. (3) Für die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kawecercopoly, Kaweinterpoly, Kaweprecopoly (Zuckerrüben), Chantemille (Dactylis glomerata), Pelo (Lolium perenne), Boreal (Medicato sativa) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.