Europäische Union

75/576/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1992-04-25

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1975D0576 — DE — 25.04.1992 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/576/EWG) (ABl. L 253, 30.9.1975, p.36) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1986 (86/268/EWG)    L 169 48 26.6.1986 ►M2 Entscheidung der Kommission vom 3. April 1992 (92/227/EWG)    L 108 55 25.4.1992 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/576/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Gründermitgliedstaaten amtlich nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen der vorgenannten Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1974 in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung grundsätzlich im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für verschiedene Sorten von Betarüben, von einigen Futterpflanzenarten, von Raps, von einigen Getreidearten und von Kartoffeln einen Antrag auf eine Ermächtigung gestellt. Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1974 ( 3 ) für diese Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1974 hinaus bis zum 30. Juni 1975 beschränkt oder unbeschränkt verlängert. Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kaweinterpoly (Zuckerrüben), Pelo (Deutsches Weidelgras), King, Timo (Wiesenlieschgras), Boreal (Luzerne) sowie die vom Antrag erfaßten Sorten von Hafer, von Hartweizen sowie von Mais, ausgenommen Pag 21 und Pioneer 137, waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Für die genannten Sorten von Zuckerrüben, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras und Luzerne ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut — bei Gräsersorten — nicht zur Nutzung als Futterpflanze (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie) oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorten für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorten können daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer, die Sorten von Hartweizen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unter scheidbar oder hinreichend homogen sind, daß sie in bezug auf den Pflanzenschutz dort eine Gefahr für den Anbau anderer Sorten oder Arten darstellen können oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene vergleichbare Sorten. Für die Sorten Cebeta (Zuckerrüben), Dactimo (Knaulgras), Garanta (Wiesenschwingel), Atempo, Massa, Terpas (Deutsches Weidelgras), Lofar (Wiesenlieschgras), Glacier, Hybride de Cresy (Luzerne), Lola, Presta (Saatwicke), Leon (mehrzeilige Gerste) und Galma (Roggen) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Polymoss (Futterrüben), Tetri (Rotklee), Trait d'Union (zweizeilige Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Intenso (Wiesenlieschgras), Arina Dasas (Wiesenrispe), Blako (Raps) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Avanti, Prevalent, Primura, Procura (Kartoffeln) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sich in bezug auf den Pflanzenschutz ihr Anbau in der Bundesrepublik Deutschland auf den Anbau anderer Kartoffelsorten schädlich auswirken könnte (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Für die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher entsprochen werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1975 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I.  Betarüben 1.  Zuckerrüben Cebeta Delitzsch Poly Kaweaa Kawecercomono Kawecercopoly Kaweinterpoly Kaweprecopoly 2.  Futterrüben Polymoss II.  Futterpflanzen 1.  Dactylis glomerata Chantemille (Marcella) Dactimo 2.  Festuca pratensis Aberystwyth S 53 Festina Garanta Wendelmoed 3.  Lolium multiflorum (non alternativum) Fat Optima Tedis Terli 4.  Lolium perenne Atempo Bocage Massa Pelo Raidor Real Terpas 5.  Phleum pratense Intenso King Lofar Timo 6.  Poa pratensis Arina Dasas 7.  Medicago sativa Boreal Glacier Hybride de Cresy 8.  Pisum arvense Perdro 9.  Trifolium pratense Isella L 148/30 Longevo Tetri Triel 10.  Trifolium repens Barbian 11.  Vicia sativa Lola Presta III.  Öl- und Faserpflanzen Brassica napus oleifera Blako IV.  Getreide 1.  Avena sativa Alba Angelica Argentina Astra Ava Avoine d'Hiver du Prieure Blancheneige Maris Quest Montagnana Ombrone Pendrwm (Pendrum) Peniarth Rogar 8 2.  Hordeum distichum Trait d'Union 3.  Hordeum polystichum Leon 4. Secale cereale Galma 5.  Triticum durum Alle derzeitig im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten ▼M2 ————— ▼B V.  Kartoffeln Avanti Humalda Prevalent ▼M1 ————— ▼B (2)  Für die Sorten King und Timo (Phleum pratense) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist. (3)  Für die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kawecercopoly, Kaweinterpoly, Kaweprecopoly (Zukkerrüben), Chantemille (Dactylis glomerata), Pelo (Lolium perenne), Boreal (Medicato sativa) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. ( 2 ) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79. ( 3 ) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1975, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.