31975D0576

75/576/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 30/09/1975 S. 0036 - 0040


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/576/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Gründermitgliedstaaten amtlich nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen der vorgenannten Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1974 in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung grundsätzlich im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie bestimmt jedoch, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für verschiedene Sorten von Betarüben, von einigen Futterpflanzenarten, von Raps, von einigen Getreidearten und von Kartoffeln einen Antrag auf eine Ermächtigung gestellt.

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1974 (3) für diese Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1974 hinaus bis zum 30. Juni 1975 beschränkt oder unbeschränkt verlängert.

Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

Die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kaweinterpoly (Zuckerrüben), Pelo (Deutsches Weidelgras), King, Timo (Wiesenlieschgras), Boreal (Luzerne) sowie die vom Antrag erfassten Sorten von Hafer, von Hartweizen sowie von Mais, ausgenommen Pag 21 und Pioneer 137, waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.

Für die genannten Sorten von Zuckerrüben, Deutsches Weidelgras, Wiesenlieschgras und Luzerne ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut - bei Gräsersorten - nicht zur Nutzung als Futterpflanze (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie) oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 (1) ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3) ABl. Nr. L 32 vom 5.2.1975, S. 37. Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorten für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorten können daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer, die Sorten von Hartweizen sowie Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind, daß sie in bezug auf den Pflanzenschutz dort eine Gefahr für den Anbau anderer Sorten oder Arten darstellen können oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene vergleichbare Sorten.

Für die Sorten Cebeta (Zuckerrüben), Dactimo (Knaulgras), Garanta (Wiesenschwingel), Atempo, Massa, Terpas (Deutsches Weidelgras), Lofar (Wiesenlieschgras), Glacier, Hybride de Cresy (Luzerne), Lola, Presta (Saatwicke), Leon (mehrzeilige Gerste) und Galma (Roggen) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Ergebnisse angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Polymoß (Futterrüben), Tetri (Rotklee), Trait d'Union (zweizeilige Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Intenso (Wiesenlieschgras), Arina Dasas (Wiesenrispe), Blako (Raps) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Avanti, Prevalent, Primura, Procura (Kartoffeln) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sich in bezug auf den Pflanzenschutz ihr Anbau in der Bundesrepublik Deutschland auf den Anbau anderer Kartoffelsorten schädlich auswirken könnte (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie).

Für die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher entsprochen werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen oder nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist.

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1975 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Betarüben 1. Zuckerrüben

Cebeta

Delitzsch Poly

Kaweaa

Kawecercomono

Kawecercopoly

Kaweinterpoly

Kaweprecopoly

2. Futterrüben

Polymoß

II. Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata

Chantemille (Marcella)

Dactimo

2. Festuca pratensis

Aberystwyth S 53

Festina

Garanta

Wendelmöd

3. Lolium multiflorum (non alternativum)

Fat

Optima

Tedis

Terli

4. Lolium perenne

Atempo

Bocage

Massa

Pelo

Raidor

Real

Terpas

5. Phleum pratense

Intenso

King

Lofar

Timo

6. Poa pratensis

Arina Dasas

7. Medicago sativa

Boreal

Glacier

Hybride de Cresy

8. Pisum arvense

Perdro

9. Trifolium pratense

Isella

L 148/30 Longevo

Tetri

Triel

10. Trifolium repens

Barbian

11. Vicia sativa

Lola

Presta

III. Öl- und Faserpflanzen

Brassica napus oleifera Blako

IV. Getreide 1. Avena sativa

Alba

Angelica

Argentina Astra Ava Avoine d'Hiver du Prieure Blancheneige

Maris Quest

Montagnana

Ombrone

Pendrwm (Pendrum)

Peniarth

Rogar 8

2. Hordeum distichum

Trait d'Union

3. Hordeum polystichum

Leon

4. Secale cereale

Galma

5. Triticum durum

Alle derzeitig im gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten

6. Zea Maïs

951 J

A 728

Adour 500

Adour 560

Anjou 450

Anjou 500

Anjou 510

Apollo 125

Apollo 133

Apollo 136

Asgrow 33

Asgrow 46

Asgrow 55

Asgrow 66

Asgrow 72

Asgrow 90 B

Asgrow 153 W

Asgrow 6215 A

Asgrow ASC 95

Asgrow ASX 58

Asgrow ATC 79

Attila

BC 490

Cargill 444

Cargill 555 A

Cargill 608

Cervine W

Ciclope

Cise 2 × 1

Cise 2 × 3

Cise 780

Cise OP 2

Cise X 6

Dekalb 404 (Dekalb XL 306)

Dekalb 666

Dekalb 805

Dekalb Brach 1

Dekalb DF 58

Dekalb DF 686

Dekalb XL 24

Dekalb XL 38

Dekalb XL 71

Dekalb XL 316

Dekalb XL 342

Dekalb XL 361 (Dekalb 12)

Dekalb XL 363

Dekalb XL 707

Ercole

Ercole H

Felsinea 650

Funk's G 50

Funk's G 77

Funk's G 4411

Funk's G 4444 Waxy

Funk's G 4652

Funk's G 18500

Funk's G 18503

Funk's G 20220

Funk's G Best

Funk's G Fast

Funk's G King

Funk's G Lider

Funk's G Lion

Funk's G Lord

Funk's G President

Funk's G Rock W

Funk's G Rock W 3

Funk's G Start

Funk's G Strong (Funk's G 4384)

Funk's G Top

Funk's G Vitrocim

Hico 3670 (Pioneer Hico 3670)

Indiana 750 A

Inra 580

Inra 540

Insubria 300

Insubria 305

Insubria 511

Insubria 521

Insubria 620

Insubria 640

Insubria 651

Jowa 4417

Kappa 600

LG 19

Marano ibrido Maliani

Maya 399

PAG 21

PAG 45

PAG 52 S

Piave W

Pioneer 137

Pioneer 368 A

Pioneer 370

Pioneer 3567

Pioneer 3911

Polesano 730

Pride 450

Provence 480

Saturno TV 23

Saturno TV 37 G

Saturno TV 37 R

Sile W

Supercroß ATC 67

Supercroß ATC 75

T 477

Titano

U 39 V 3 G (U 600)

U 39 V 3 R

U 42

U 42 A

United 530

United 550

V. Kartoffeln

Avanti

Humalda

Prevalent

Primura

Procura

(2) Für die Sorten King und Timo (Phleum pratense) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist.

(3) Für die Sorten Delitzsch Poly, Kaweaa, Kawecercomono, Kawecercopoly, Kaweinterpoly, Kaweprecopoly (Zuckerrüben), Chantemille (Dactylis glomerata), Pelo (Lolium perenne), Boreal (Medicato sativa) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission