Europäische Union

2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r vor, das Zeichen büße notwendigerweise seine Kennzeichnungskraft ein, sofern Verpackungen mit ihm versehen seien, die gerade nicht von der Rücknahmepflicht befreit seien oder über ein konkurrierendes System entsorgt werden sollten. Der Verlust der Kennzeichnungskraft sei umso größer, je mehr Verpackungen das Zeichen tragen, ohne in das System einbezogen zu sein. Es könnte eine Entwicklung einsetzen, bei der die Kennzeichnungskraft des Zeichens so sehr geschwächt wird, dass es von einem großen Teil der Verbraucher nicht mehr als Hinweis auf die Befreiung von der Rücknahmepflicht und auf die Entsorgungsmöglichkeit über das DSD-System verstanden werde. Es könnte der Zusammenbruch des DSD-Systems drohen, weil die Verbraucher dem System nicht in dem erforderlichen Umfang gebrauchte Verkaufsverpackungen zuführten. (144) Dazu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz die Ausübung eines Ausschließlichkeitsrechts nach Artikel 82 EG-Vertrag verboten sein kann, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine herrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten missbräuchlichen Verhaltensweisen führt(20). Maßgeblich ist, ob das Verhalten über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der wesentlichen Funktion des ausschließlichen Rechts, wie es im Gemeinschaftsrecht anerkannt ist, unerlässlich ist(21). (145) Das Zeichen "Der Grüne Punkt" wurde nach dem vor dem 1. Januar 1995 gültigen Warenzeichengesetz als Verbandszeichen im Sinne des § 17 Warenzeichengesetz eingetragen. Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gibt das Zeichen seinem Inhalt nach keinen Hinweis auf eine Güte der Entsorgungsdienstleistung, sondern sagt "für den angesprochenen Verkehr nicht mehr aus, als dass das so gekennzeichnete Produkt über das Duale System entsorgt werden kann"(22). Der Verbraucher als der angesprochene Verkehrskreis entnimmt dem Zeichen folglich, dass er die Verpackung der Entsorgung über das DSD-System zuführen kann. Mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" verbindet sich aber nicht die Aussage, dass die Entsorgung über das DSD-System die einzige Entsorgungsmöglichkeit darstellt. In den Fallgruppen I und II wird eine Teilmenge der Verpackungen bei einem Wettbewerber von DSD vertraglich gebunden und die verbleibende Teilmenge der Verpackungen nimmt am DSD-System teil. Letztlich kann jedoch der Verbraucher bestimmen, ob er die konkrete Verpackung einer Verwertung durch den Wettbewerber oder dem DSD-System zuführt. Die Entscheidung des Verbrauchers wird von einer Vielzahl von Einflussfaktoren (wie z. B. gelernte Entsorgungstraditionen, Einstellungen, Art der Verpackung, Produktverwendung, Erreichbarkeit der Verkaufsstelle, Anreize zur Rückgabe) beeinflusst. Die wesentliche Funktion des Zeichens "Der Grüne Punkt" ist demnach dann erfuellt, wenn es dem Verbraucher signalisiert, dass er die Option hat, die Verpackung durch DSD entsorgen zu lassen. Die Funktion des Zeichens "Der Grüne Punkt" verlangt demnach nicht, dass bei nur teilweiser Teilnahme am DSD-System nur eine Teilmenge der Verpackungen das Zeichen trägt. (146) Ergänzend ist anzumerken, dass eine teilweise Kennzeichnung der Verpackungen insbesondere dann keinen Sinn hat, wenn eine anfallstellenbezogene Steuerung der Verpackungen im Distributions- und Vertriebskanal nicht möglich ist oder wenn der Verbraucher erst nach dem Kauf über die Entsorgungsform entscheidet. Eine teilweise Kennzeichnung würde weder den Schutz der Funktion der Marke verbessern noch die Kennzeichnung der Systemteilnahme verdeutlichen. Ferner wird deutlich, dass im Falle der Beteiligung am DSD-System mit einer Teilmenge von Verpackungen der Inhalt des Zeichens "Der Grüne Punkt" nur als Hinweis auf eine Entsorgungsoption verstanden werden kann. (147) DSD trägt ferner vor, dass die Gefahr eines Missbrauches der Marke bestehe. Sofern am DSD-System nur Teilmengen von Verkaufsverpackungen teilnehmen und gleichzeitig auch die verbleibenden Teilmengen mit dem Zeichen versehen sind, sei zu erwarten, dass dem DSD-System weitaus größere Mengen als die Teilmengen zugeführt würden, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an ihm beteiligt haben. Für die zusätzlichen Mengen könne DSD zwar Kostenerstattung fordern, dies reiche aber nicht aus, da die Kontrolle bei Selbstentsorgerlösungen nicht so verlässlich wie beim DSD-System sei und der Anspruch nur mit einer Verzögerung von einem Jahr erhoben werden könne. DSD müsse damit eine Vorfinanzierung leisten und trage ein erhebliches Ausfallrisiko. (148) Dem ist entgegenzuhalten, dass konkurrierende Befreiungssysteme und nach Neufassung der Verpackungsverordnung auch Selbstentsorgerlösungen identische Verwertungsquoten nachweisen müssen. Nach der Verpackungsverordnung ist die Kontrolle der Quotenerreichung bei Selbstentsorgerlösungen mindestens ebenso streng wie bei Befreiungssystemen (Randnummer 19). Daneben zwingt § 6 Absatz 1 Satz 9 Verpackungsverordnung Selbstentsorger, die die Quoten nicht erreichen, zu einer ergänzenden Teilnahme an einem Befreiungssystem. Die zeitliche Verzögerung im Falle einer Entschädigung ist zumutbar. Die Zuordnung der Verpackungsmengen kann erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass Wettbewerber von DSD ebenso wie DSD selbst ihre Dienstleistungen mit der Absicht anbieten, die vorgeschriebenen Quoten zu erfuellen. Die verpflichteten Unternehmen nehmen nur mit einer Teilmenge am DSD-System teil und müssen daher auch nur für diese Teilmenge ein Entgelt entrichten. Bei einer anderen Lösung müssten die Hersteller und Vertreiber immer dann vorleisten, wenn die Wettbewerber von DSD wie beabsichtigt ihre Quoten tatsächlich erfuellen. (149) DSD trägt ferner vor, es sei auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die für Hersteller und Vertreiber bei einer Beschränkung der Zeichennutzung auf Teilmengen von Verkaufsverpackungen bestehen mögen, nicht gerechtfertigt, von DSD die Einräumung isolierter Zeichennutzungsrechte und damit die Erbringung bislang von DSD nicht angebotener Leistungen zu verlangen, zumal diese Schwierigkeiten nicht von DSD verursacht seien, sondern ihren Grund in der Organisation und der Tätigkeit der Hersteller und Vertreiber hätten. Die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erläuterten Schwierigkeiten, die Zeichennutzung auf die in das System der DSD einbezogenen Teilmengen von Verkaufsverpackungen zu begrenzen, seien daher für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der DSD nicht ausschlaggebend. (150) Es ergibt sich aus der Herleitung des Missbrauches, dass die Entgeltregelung des ZNV die Ursache der Schwierigkeiten ist. Es wäre für Hersteller und Vertreiber nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, den Abpackungs- und Distributionsprozess so zu ändern, dass die Schwierigkeiten wegfallen. (151) DSD trägt schließlich vor, das "Gleichgewichtsverhältnis zwischen Lizenzeinkünften und Kosten für die Befriedigung der Ansprüche der Entsorger" werde gestört. (152) Es ist wiederum darauf hinzuweisen, dass in den genannten Fallgruppen eine Befreiungsdienstleistung von DSD nicht oder nur für Teilmengen erbracht wird. Demnach reduziert sich auch bei den Partnern der Leistungsverträge der für DSD zu erbringende Leistungsumfang. Für diesen Fall hat DSD in den mit den Entsorgungsunternehmen abgeschlossenen Leistungsverträgen durch Abzug der "Selbstentsorgermenge" (definiert als "Pro-Kopf-Verbrauch an Mengen, die gemäß § 6 Absatz 1 und 3 VerpackV außerhalb des Dualen Systems erfasst und verwertet werden müssen") eine Reduzierung des von DSD an die Entsorger zu zahlenden Entgeltes vereinbart. Der Umfang der Tätigkeit der Entsorger richtet sich nicht danach, ob eine Verpackung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet ist oder nicht. (153) Die von DSD angeführten Argumente sind folglich nicht geeignet, für die Lizenzentgeltregelung eine objektive Rechtfertigung zu liefern und damit den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auszuschließen. Ergebnis (154) DSD missbraucht folglich ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag sowohl gegenüber ihren Abnehmern als auch gegenüber ihren Wettbewerbern. 3. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (155) Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die Lizenzentgeltregelung des ZNV ist geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (156) Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, dass sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen behindert. (157) Zunächst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl der gegenwärtigen Zeichennehmer von DSD aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommt. Eine Einschränkung bzw. Verhinderung der Angebotsalternativen für die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen für diese Vertreiber in Deutschland führt damit im Kontext der gegebenen Marktbedingungen zu einer spürbaren Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels. (158) Es ist ferner denkbar, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten Selbstentsorgerlösungen oder Befreiungssysteme in Deutschland anbieten. Es könnte insbesondere versucht werden, Befreiungssysteme in dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Bundesland zu etablieren oder Selbstentsorgerlösungen in grenznahen Gebieten zu praktizieren. Durch die missbräuchliche Handhabung der Entgeltregelung des ZNV wird der Marktzugang auch für diese Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten erheblich erschwert. (159) Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltregelung des ZNV auf den Hersteller, der sein Produkt auch in andere Mitgliedstaaten exportiert, einen nicht unerheblichen Druck ausübt, sowohl in Deutschland als auch in diesen Mitgliedstaaten an dem System teilzunehmen, das das Zeichen "Der Grüne Punkt" benutzt. Sie führt letztlich dazu, dass der Hersteller sein Ziel eines europaweit in einer einheitlichen Verpackung vertriebenen Produkts nur bei europaweiter Teilnahme an den Befreiungssystemen, die das Zeichen "Der Grüne Punkt" benutzen, erreichen kann. (160) Sofern der Hersteller in den einzelnen Mitgliedstaaten an verschiedenen Systemen teilnimmt und die Notwendigkeit unterschiedlich gestalteter Verpackungen in Kauf nimmt, wird der entsprechende Produktmarkt willkürlich segmentiert. Der Hersteller hat darauf zu achten, dass die vorgesehenen Vertriebswege eingehalten werden. Dies führt dazu, dass der grenzüberschreitende Handel mit dem Produkt erschwert wird. Insbesondere Parallelimporte sind nur unter Änderung der Verpackung möglich. Es handelt sich um eine künstliche Veränderung der Marktverhältnisse. Sie behindert die vom EG-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Mitgliedstaaten. Die Funktionsweise und Effizienz des gemeinsamen Markts wird spürbar beeinträchtigt. II. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 (161) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. (162) Es ist daher gerechtfertigt, DSD zu verpflichten, die derzeitigen Zuwiderhandlungen abzustellen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fortsetzung oder Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen zu verhindern. (163) Die Zuwiderhandlung liegt darin, dass DSD nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 ZNV die Zahlung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen auch dann verlangt, wenn die Befreiungsdienstleistung nach § 2 ZNV nur für Teilmengen oder überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Zwar sieht § 4 Absatz 1 Satz 2 ZNV die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vor, DSD hat sich aber geweigert, für die Fallgruppen I und II Zusagen abzugeben, die den Missbrauchstatbestand beseitigt hätten und als Ausnahmeregelungen vertraglich umgesetzt worden wären. (164) In Fallgruppe III hat DSD gegenüber der Kommission eine Zusage und eine erläuternde Erklärung abgegeben. Sofern DSD die Zusage unter Beachtung der Erklärung entsprechend den Ausführungen in Randnummern 133 und 134 umsetzt, ist eine Zuwiderhandlung nicht mehr ersichtlich. (165) Um einer Fortsetzung oder Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen vorzubeugen, ist es notwendig, dass DSD sich gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages verpflichtet, für solche mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Deutschland in den Verkehr gebrachten Teilmengen von Verkaufsverpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nach § 2 ZNV nicht in Anspruch genommen wird, kein Lizenzentgelt zu erheben. Diese Verpflichtung ersetzt eine Ausnahmeregelung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ZNV. (166) Ferner ist es notwendig, dass die von DSD für Fallgruppe III abgegebene Zusage bindend wird. Nach dieser Zusage kann DSD verlangen, dass auf der Verpackung in räumlicher Nähe zum Zeichen "Der Grüne Punkt" in sprachlicher oder in einer anderen geeigneten Form für den Endverbraucher erkennbar darauf hingewiesen wird, dass die Verpackung nicht an dem von DSD nach § 6 Absatz 3 eingerichteten System teilnimmt. Da die Feststellung insbesondere der Eignung und Erkennbarkeit an eine Wertung geknüpft ist, ist es nicht auszuschließen, dass es zwischen DSD und verpflichteten Unternehmen zu Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung des Hinweises kommen kann. Um die Umsetzung der Zusage sicherzustellen, ist es notwendig, ein Verfahren vorzusehen, nach dem solche Meinungsverschiedenheiten schnell und für beide Seiten akzeptabel gelöst werden. Die Entscheidung durch einen von der Kommission bestimmten Sachverständigen wird diesen Anforderungen gerecht. (167) DSD kann sowohl in den Fallgruppen I und II als auch nach der für die Fallgruppe III abgegebenen Zusage von seinen Vertragspartnern den Nachweis verlangen, dass für die mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Deutschland in den Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufsverpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nach § 2 ZNV nicht in Anspruch genommen wird, die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung anderweitig erfuellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass es zwischen DSD und verpflichteten Unternehmen zu Meinungsverschiedenheiten über die inhaltlichen Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis kommen kann. Zur Klarstellung ist es daher erforderlich, dass in dieser Entscheidung die maßgeblichen Anforderungen an den Nachweis definiert werden. Die Kommission lässt sich dabei von dem Zweck der Nachweispflicht leiten. DSD soll sich darüber vergewissern können, dass sie nur für die Verpackungsmengen auf Entgelt verzichtet, mit denen die verpflichteten Unternehmen an einem konkurrierenden Befreiungssystem teilnehmen oder die Sammel- und Verwertungsanforderungen über eine Selbstentsorgerlösung erfuellen, denn in diesen Fällen besteht die Gefahr einer Doppelzahlungspflicht (Randnummer 115). Im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einem konkurrierenden Befreiungssystem reicht als Nachweis die Bestätigung des Systembetreibers aus, dass die entsprechende Verpackungsmenge an dem konkurrierenden System teilnimmt. Allein durch die Beteiligung an einem Befreiungssystem sind die verpflichteten Unternehmen für die teilnehmende Verpackungsmenge von ihren Verpflichtungen befreit. Im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einer Selbstentsorgerlösung reicht die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen aus - die entweder individuell auf den einzelnen Hersteller bzw. Vertreiber oder auf eine Selbstentsorgergemeinschaft ausgestellt werden kann -, wonach für die entsprechende Verpackungsmenge die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfuellt wurden. DSD kann nicht verlangen, dass die Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wird, als nach der Verpackungsverordnung vorgesehen. Unabhängig von der jeweiligen Fassung der Verpackungsverordnung reicht für den gegenüber DSD zu erbringenden Nachweis jedenfalls aus, dass die Bescheinigung dem Vertragspartner die Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen, bezogen auf eine bestimmte Verpackungsmasse, bestätigt. Sofern die Bescheinigung sonstige Angaben enthalten sollte (wie insbesondere den Namen des als beauftragten Dritten tätigen Unternehmens, Anfallstellen oder exakte Quoten), dürfen diese unkenntlich gemacht werden, um zu verhindern, dass DSD wettbewerbssensitive Informationen über Konkurrenten erhält. Sowohl die Bestätigung des Systembetreibers als auch die Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen können durch ein Wirtschaftsprüfertestat ersetzt werden, welches die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, bezogen auf eine bestimmte Verpackungsmasse, nachträglich bestätigt. Das Wirtschaftsprüfertestat erlaubt den Nachweis der Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, ohne kenntlich zu machen, ob dies über ein konkurrierendes Befreiungssystem oder eine Selbstentsorgerlösung geschehen ist. Zur Verhinderung von Abweichungen zu Lasten der verpflichteten Unternehmen von den oben definierten Anforderungen an den Nachweis ist sicherzustellen, dass sonstige Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrages nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer Verschärfung des gegenüber DSD zu erbringenden Nachweises führen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verhalten der Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG, Köln (nachfolgend "DSD"), nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 des Zeichennutzungsvertrages die Zahlung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu verlangen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn die nach der Verpackungsverordnung verpflichteten Unternehmen: a) die Befreiungsdienstleistung von DSD nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nur für eine Teilmenge in Anspruch nehmen oder nicht in Anspruch nehmen, jedoch eine einheitlich gestaltete Verpackung in Deutschland in Verkehr bringen, die auch in einem anderen Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr ist und an einem das Zeichen "Der Grüne Punkt" nutzenden Rücknahmesystem teilnimmt, und b) nachweisen, dass sie für die Menge oder Teilmenge, für welche sie die Befreiungsdienstleistung nicht in Anspruch nehmen, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfuellen. Artikel 2 DSD hat die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen. DSD unterlässt es, das in Artikel 1 bezeichnete Verhalten fortzusetzen oder zu wiederholen oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen. DSD erfuellt darüber hinaus die Bestimmungen der Artikel 3 bis 7. Artikel 3 DSD muss sich gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages verpflichten, für mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" in Deutschland in den Verkehr gebrachte Teilmengen von Verkaufsverpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nicht in Anspruch genommen wird und für die die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich anderweitig erfuellt werden, kein Lizenzentgelt zu erheben. Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 ersetzt eine Ausnahmeregelung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Zeichennutzungsvertrages. Artikel 4 (1) DSD darf für Verpackungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung an einem System zur Sammlung und Verwertung unter Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" erfolgt und die unter Verwendung des Zeichens in dem Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in den Verkehr gebracht werden, dann kein Lizenzentgelt erheben, wenn die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich in anderer Weise als durch die Beteiligung an dem durch DSD eingerichteten System nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung erfolgt. (2) DSD kann als Voraussetzung für die Nichterhebung des Lizenzentgelts verlangen, dass auf einer Verpackung gemäß Absatz 1 in räumlicher Nähe zum Zeichen "Der Grüne Punkt" in sprachlicher oder in einer anderen geeigneten Form für den Endverbraucher erkennbar darauf hingewiesen wird, dass die Verpackung nicht an dem von DSD nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung eingerichteten System teilnimmt. (3) Im Falle von Unstimmigkeiten über die Erkennbarkeit des Hinweises bitten die Parteien innerhalb einer Woche nach ein- oder beidseitiger Feststellung der Unstimmigkeiten die Kommission, einen Sachverständigen zu benennen. Der Sachverständige hat den Auftrag, innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob die von den Parteien diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten des Hinweises unter Beachtung der grundsätzlichen Verpackungsfunktionen den in Absatz 2 genannten Anforderungen genügen. Die Kosten des Sachverständigen sind von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Artikel 5 (1) Als Nachweis für die anderweitige Erfuellung der Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung gemäß den Artikeln 3 und 4 reicht im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einem konkurrierenden Befreiungssystem die Bestätigung des Systembetreibers aus, dass die entsprechende Verpackungsmenge an dem konkurrierenden System teilnimmt. (2) Im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einer Selbstentsorgerlösung reicht die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen aus, wonach für die entsprechende Verpackungsmenge die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfuellt wurden. Diese Bescheinigung kann auf den einzelnen Hersteller bzw. Vertreiber oder auf eine Selbstentsorgergemeinschaft ausgestellt werden. (3) DSD kann keinesfalls verlangen, dass die Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wird, als nach der Verpackungsverordnung vorgesehen. (4) Unabhängig von der jeweiligen Fassung der Verpackungsverordnung reicht für den gegenüber DSD zu erbringenden Nachweis jedenfalls aus, dass die Bescheinigung dem Vertragspartner die Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen, bezogen auf eine bestimmte Verpackungsmasse, bestätigt. (5) Sofern die Bescheinigung sonstige Angaben enthalten sollte, dürfen diese unkenntlich gemacht werden. (6) Sowohl die Bestätigung des Systembetreibers als auch die Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen können durch ein Wirtschaftsprüfertestat ersetzt werden, welches die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, bezogen auf eine bestimmte Verpackungsmasse, nachträglich bestätigt. (7) Sonstige Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrages dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie zu einer Verschärfung des gegenüber DSD zu erbringenden Nachweises führen. Artikel 6 (1) DSD muss die Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages mit Wirkung ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung einhalten und dies allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. (2) Die Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrages dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie die sofortige Erfuellung der Pflicht gemäß Absatz 1 verzögern. Artikel 7 DSD informiert die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Erfuellung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 6. Artikel 8 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG Frankfurter Straße 720-726 D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.