Europäische Union

2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Teilmenge bei DSD mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Dies ist bereits aus dem Zeichennutzungsvertrag abzuleiten, wonach die Lizenzentgelte ausschließlich der Abdeckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwandes dienen (Randnummer 42). Die für DSD aus der Zeichennutzung folgenden Kosten können demnach - wenn überhaupt - nur Teil des Verwaltungsaufwandes sein. Die Bezeichnung als "Lizenzentgelt" ist damit missverständlich, da das Entgelt selbst nach der von DSD gewählten Vertragsformulierung in erster Linie die Kosten der Befreiungsdienstleistung reflektieren soll. Obwohl DSD vertragstechnisch das Lizenzentgelt von der Zeichennutzung abhängig macht, richten sich die für DSD entstehenden Kosten nach dem Umfang der vom Vertragspartner tatsächlich in Anspruch genommenen Befreiungsdienstleistung. Daraus folgt, dass DSD immer dann unangemessene Preise erzwingt, wenn die Menge der das Zeichen "Der Grüne Punkt" tragenden Verpackungen größer ist als die Menge der die Befreiungsdienstleistung in Anspruch nehmenden Verpackungen. (112) Unangemessene Geschäftsbedingungen liegen vor, wenn das beherrschende Unternehmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet(15). Indem DSD den Zeichennehmer vor die Wahl stellt, entweder getrennte Verpackungs- und Distributionslinien einzuführen oder ein nicht leistungsgerechtes Lizenzentgelt zu zahlen, erzwingt es unangemessene Geschäftsbedingungen. Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung ist kein anerkennenswertes Interesse von DSD zu erkennen, das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt nicht an die tatsächlich in Anspruch genommene Befreiungsdienstleistung, sondern an den Umfang der Zeichennutzung zu binden (Randnummern 136ff.). DSD sieht zwar die Möglichkeit der Vereinbarung von Ausnahmen vor (Randnummer 40), hat den ZNV aber so gestaltet, dass es ohne Bindung an zuvor festgelegte Kriterien entscheiden kann, ob es opportun erscheint, die Verbindung zwischen vertraglich geschuldetem Entgelt und Zeichennutzung aufzuheben. In bestimmten Fallgruppen weigert sich DSD, eine vertragliche Ausnahme zu vereinbaren, obwohl die Inanspruchnahme der Befreiungsdienstleistung und die Zeichennutzung auseinanderfallen. Zusätzlich verpflichtet DSD den Vertragspartner zur Zeichennutzung und stellt Ausnahmen ins eigene Ermessen. Im Falle von Teilmengenlösungen sichert DSD den Zwang zu getrennten Verpackungs- und Distributionslinien damit zusätzlich vertraglich ab. Es kann damit den verpflichteten Unternehmen jederzeit die Möglichkeit nehmen, die nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung der Systemteilnahme (Randnummer 16) durch eine andere Kennzeichnung oder durch "andere geeignete Maßnahmen" zu verwirklichen. Durch das Zusammenwirken von vertraglicher Zeichennutzungspflicht einerseits und Bindung des Entgeltes an die Zeichennutzung andererseits wird der Zwang zu getrennten Verpackungs- und Distributionslinien unausweichlich. (113) Solange DSD das Lizenzentgelt ausschließlich von der Zeichennutzung abhängig macht, setzt es Unternehmen, die nicht oder nur für Teilmengen von Verkaufsverpackungen die Befreiungsdienstleistung in Anspruch nehmen, unangemessenen Preisen und Geschäftsbedingungen aus. 2.2.2. Behinderungsmissbrauch (114) Das Unternehmen in beherrschender Stellung kann eine missbräuchliche Behinderung von Wettbewerbern verwirklichen, indem es Abnehmer seiner Dienstleistungen rechtlich oder faktisch bindet und so davon abhält, von konkurrierenden Anbietern zu beziehen(16). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass "ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist"(17). Eine solche Chancengleichheit ist vor allem im Hinblick auf neue Marktteilnehmer auf einem Markt wichtig, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des Marktbeherrschers und sonstiger Umstände bereits geschwächt ist(18). Vor allem kleine Wettbewerber sollten nicht einem Verhalten zum Opfer fallen, bei dem ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Position ausnutzt, um Konkurrenten vom Markt auszuschließen, oder das einen solchen Ausschluss bewirkt(19). (115) Die Entgeltregelung im Zeichennutzungsvertrag führt dazu, dass für die verpflichteten Unternehmen die Teilnahme an einem konkurrierenden Befreiungssystem oder an einer konkurrierenden Selbstentsorgerlösung wirtschaftlich uninteressant ist, da entweder zusätzlich zu der Vergütung des Wettbewerbers ein Lizenzentgelt an DSD gezahlt werden müsste oder getrennte Verpackungs- und Distributionslinien erforderlich wären. In ihren faktischen Wirkungen kommt die Lizenzentgeltregelung einer Ausschließlichkeitsbindung sehr nahe. Der Marktzutritt für Wettbewerber ist damit ganz erheblich erschwert; die marktbeherrschende Stellung von DSD wird verstärkt, der bereits geschwächte Wettbewerb zusätzlich erschüttert. Die Chancengleichheit für Wettbewerber ist damit nicht mehr gegeben. Zwischenergebnis (116) Die von DSD praktizierte Entgeltregelung im ZNV stellt damit einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Vor dem Hintergrund des bislang nur sehr schwach ausgeprägten Rand- und Restwettbewerbs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das einzige kurzfristig wirksame Marktkorrektiv gegenüber dem Marktbeherrscher gegenwärtig nur von kleineren, konkurrierenden Anbietern am Marktrand gebildet werden kann, stellt dieses Verhalten einen besonders schweren Missbrauch dar. 2.3. Konkretisierung des Missbrauchs an Hand von Fallgruppen (117) Im Folgenden wird die missbräuchliche Wirkung der Entgeltregelung des ZNV auf der Grundlage von konkreten Fallgruppen näher beschrieben: Fallgruppe I - Beschränkung des Wettbewerbs zwischen DSD und anderen Befreiungssystemen (bei ergänzender Beteiligung am DSD) (118) Errichtet ein neuer Anbieter - anfänglich oder auch dauerhaft - ein System nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung auf lediglich regionaler Basis, d. h. mindestens ein Bundesland, jedoch nicht das gesamte Bundesgebiet umfassend, so können sich verpflichtete Unternehmen nur dann an einem Konkurrenzsystem beteiligen, wenn sie die von ihnen in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackung entweder unterschiedlich kennzeichnen oder gegenüber zwei Systemen entgeltpflichtig werden. (119) Da die überwiegende Anzahl der verpflichteten Unternehmen ihre Verpackungen überregional bzw. bundesweit vertreiben und eine entsprechende Befreiung bzw. ein Arrangement zur Erfuellung dieser Rücknahmepflichten benötigen, werden sie selbst dann, wenn sie sich regional für einen konkurrierenden Anbieter entscheiden möchten, für den von diesem nicht abgedeckten Leistungsbereich auf eine Beteiligung an einem anderen System, d. h. zum gegenwärtigen Zeitpunkt am DSD-System, angewiesen sein. (120) Die Beteiligung an einem nur regional tätigen Befreiungssystem wäre für die verpflichteten Unternehmen aufgrund der Entgeltregelung im ZNV wirtschaftlich uninteressant. Sie wären damit faktisch gezwungen, sich weiterhin mit der gesamten Menge von Verkaufsverpackungen an DSD zu beteiligen und ein Markteintritt konkurrierender Systeme wäre unmöglich. (121) Eine zunächst nur regionale Systemtätigkeit erscheint vor dem Hintergrund der erheblichen Markteintrittsbarrieren auf dem Markt für Befreiungssysteme im Vergleich zur Errichtung eines von Beginn an bundesweit konkurrierenden Befreiungssystems in ökonomischer Hinsicht weitaus realistischer (Randnummern 75 bis 79). Dies wird gegenwärtig konkret von einem Unternehmen versucht. (122) Im Hinblick auf diese Fallgruppe hat DSD die in Randnummer 51 aufgeführte Zusage abgegeben. Aufgrund der Zusage hat sich DSD verpflichtet, in der genannten Fallgruppe Ausnahmem nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ZNV zu vereinbaren. Diese Zusage enthält allerdings den Vorbehalt, dass der Schutz der Marke "Der Grüne Punkt" nicht beeinträchtigt wird. Dieser grundsätzliche Vorbehalt stellt die beabsichtigte Wirkung der Zusage in erheblichem Maße in Frage. DSD erhält sich damit die Möglichkeit, durch Berufung auf eine angebliche Beeinträchtigung des nicht weiter konkretisierten Markenschutzes gegenüber Vertragspartnern die Umsetzung der Zusage zu verweigern. Die Kommission hat daher gegenüber DSD die Ansicht geäußert, dass dieser Vorbehalt zu streichen sei. DSD hat dies abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass sie die bereits abgegebene Zusage für ausreichend halte und für eine weitergehende Änderung kein Anlass sehe. (123) Die von DSD zu dieser Fallgruppe abgegebene Zusage reicht damit nicht aus, die von der Kommission aufgeworfenen Bedenken zu beseitigen. Fallgruppe II - Beschränkung des Wettbewerbs zwischen DSD und Selbstentsorgerlösungen (bei ergänzender Beteiligung am DSD) (124) Die bereits im Hinblick auf regional tätige Befreiungssysteme ausgeführte Problematik ergibt sich in analoger Weise für jene Verpflichteten, die sich im Rahmen der Erfuellung ihrer Pflichten einer Kombination aus Selbstentsorgerlösung und ergänzender Teilnahme an einem Befreiungssystem bedienen (Randnummer 83). (125) Getrennte Verpackungs- und Distributionslinien sind im Fall einer zur Selbstentsorgerlösung ergänzenden Einschaltung eines Befreiungssystems kaum umsetzbar, da es dem Verpflichteten im Hinblick auf die konkrete Verkaufsverpackung nahezu unmöglich ist, vorab zu bestimmen und damit ggf. auch eindeutig zu kennzeichnen, welche gebrauchte Verpackung vom Endverbraucher möglicherweise am Ort der Übergabe entsorgt wird und welche dieser einem Befreiungssystem überlässt. (126) Die Organisation einer Selbstentsorgerlösung für Teilmengen von Verkaufsverpackungen kommt wegen der dargestellten Wirkungsweise der Entgeltregelung nicht in Frage. Die verpflichteten Unternehmen sind damit faktisch gezwungen, sich weiterhin mit der gesamten Menge von Verkaufsverpackungen an DSD zu beteiligen und der Marktzutritt alternativer Selbstentsorgerlösungen ist erheblich erschwert. Deren im Kontext der gegebenen Marktbedingungen außerordentlich wichtige wettbewerbliche Korrekturfunktion im Bereich des Rest- und Randwettbewerbs kann sich im Hinblick auf Kombinationslösungen nicht entfalten. (127) DSD hat in diesem Zusammenhang die in Randnummer 61 aufgeführte Zusage abgegeben. Nach dieser Zusage bleibt die Zeichennutzung auf die am DSD-System teilnehmenden Verkaufsverpackungen beschränkt. Die verpflichteten Unternehmen werden damit zu getrennten Verpackungs- und Distributionslinien gezwungen. Die Zusage beseitigt daher nicht die missbräuchliche Wirkung der Entgeltregelung. Des weiteren hat DSD einen Verweis auf § 6 Absatz 1 Satz 9 Verpackungsverordnung eingefügt. Die der Fallgruppe II zugrunde liegenden Kombinationslösungen basieren jedoch nicht alleine auf § 6 Absatz 1 Satz 9 Verpackungsverordnung, welcher die Verpflichtung zur nachträglichen anteiligen Teilnahme an einem Befreiungssystem bei Nichterreichung der Quote vorsieht (Randnummer 21). Vielmehr ist denkbar, dass sich ein Unternehmen von vornherein entscheidet, mit nur einer bestimmten Teilmenge von Verpackungen eine Selbstentsorgerlösung zu praktizieren und mit der verbleibenden Teilmenge am DSD-System teilzunehmen. (128) Die von DSD zu dieser Fallgruppe abgegebene Zusage reicht damit nicht aus, die von der Kommission aufgeworfenen wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen. Fallgruppe III - Beschränkung des Wettbewerbs zwischen DSD und anderen Befreiungssystemen oder Selbstentsorgerlösungen (ohne Beteiligung am DSD) (129) Eine vom Grundansatz der bereits beschriebenen Problematik vergleichbare Sachlage ergibt sich hinsichtlich jener Fälle, bei denen ein Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat für eine Verkaufsverpackung eine Beteiligung an einem Rücknahmesystem unter Nutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" vorsieht, für die gleiche Verkaufsverpackung in Deutschland allerdings seine Verpflichtungen ohne jegliche Teilnahme am DSD-System erfuellt. Dies kann geschehen durch Teilnahme an einem oder mehreren potentiell konkurrierenden Befreiungssystem oder an einer oder mehreren Selbstentsorgerlösung oder durch eine Kombination beider Möglichkeiten. (130) Der Vertreiber hat in dieser Fallgruppe eine rechtliche Verpflichtung oder es ist für ihn aus wirtschaftlichen Gründen ratsam, seine in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt gebrachten Verpackungen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" zu kennzeichnen. Eine rechtliche Verpflichtung kann sich sowohl aus der anwendbaren Umweltgesetzgebung als auch aus dem mit dem Systembetreiber des jeweils anderen Mitgliedslandes abgeschlossenen Zeichennutzungsvertrag ergeben. (131) Die Teilnahme an einem konkurrierenden Befreiungssystem oder an einer Selbstentsorgerlösung wäre wegen der Entgeltregelung im ZNV wirtschaftlich uninteressant. Der Marktzutritt, insbesondere für ein bundesweit operierendes konkurrierendes Befreiungssystem oder für eine bundesweit operierende Selbstentsorgerlösung, wäre damit ganz erheblich erschwert. Auch in dieser Fallgruppe führt daher die Entgeltregelung sowohl zu einem Ausbeutungs- als auch zu einem Behinderungsmissbrauch. Diese Fallgruppe besitzt nicht zuletzt deshalb eine hohe ökonomische Bedeutung, weil vor dem Hintergrund des Binnenmarkts zunehmend eine Vielzahl der hier relevanten endverbraucherorientierten Produkte in mehr als nur einem Mitgliedstaat vertrieben werden und sich zwischenzeitlich, wie in Randnummer 45 ausgeführt, in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem DSD-System vergleichbare Rücknahme- und Befreiungssysteme, welche das Zeichen "Der Grüne Punkt" nutzen, etabliert haben. (132) Zu dieser Fallgruppe ist bei der Kommission eine Beschwerde von L'Oréal und weiteren Herstellern von Haarpflegeprodukten sowie des Entsorgungsdienstleisters Vfw eingegangen, die in Deutschland eine Selbstentsorgerlösung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen der von den Friseuren benutzten Haarpflegeprodukte organisieren wollen (Randnummer 6). (133) Im Hinblick auf diese Fallgruppe hat DSD zur Beseitigung des Missbrauches die in Randnummer 63 aufgeführte Zusage abgegeben. Aufgrund der Zusage hat sich DSD verpflichtet, bei nachweislich anderweitiger Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung kein Lizenzentgelt zu erheben. DSD hat dafür die Voraussetzung formuliert, dass auf der Verpackung ein Hinweis auf die Nichtteilnahme am DSD-System angebracht wird. Hinsichtlich des Nachweises reicht nach einer von DSD abgegebenen Erklärung (Randnummer 64) bei einer Selbstentsorgerlösung die Vorlage einer Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen über die Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen und bei einer Teilnahme an einem Befreiungssystem die Bestätigung des Systembetreibers über die Teilnahme aus. (134) Soweit DSD ergänzend ausgeführt hat, dass wesentlich für den Nachweis sei, dass sich daraus "in nachvollziehbarer Weise der Umfang ergibt, in dem die Verpackungen trotz Kennzeichnung mit dem Zeichen 'Der Grüne Punkt' nicht in das von der DSD-AG betriebene System eingebracht wurden", versteht die Kommission diese Ergänzung unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen von DSD so, dass damit jedenfalls nicht über die Anforderungen der Verpackungsverordnung an den Nachweis hinausgegangen werden soll. Die Ergänzung kann daher nicht so gedeutet werden, dass DSD die vorgelegte Bescheinigung des Sachverständigen einer Überprüfung unterzieht oder den objektiv unmöglichen Beweis verlangt, dass tatsächlich keine der Verpackungen vom DSD-System gesammelt und verwertet wurde. Vielmehr kann sich ausgehend von der von DSD gegebenen Zusage der Nachweis nur auf die Feststellung erstrecken, dass für die mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnete Verpackungsmenge die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung anderweitig erfuellt sind. Diese Feststellung ist für DSD jedenfalls dann hinreichend überprüfbar, wenn der Nachweis die Gesamtverpackungsmasse, auf die sich die Quotenerfuellung bezieht, nennt. Nach der Auffassung der Kommission ist daher dem in der Ergänzung von DSD formulierten Anliegen dann genüge getan, wenn der Nachweis die Angabe der Gesamtverpackungsmasse enthält. (135) Sofern DSD diese Zusage unter Beachtung der von DSD gegenüber der Kommission abgegebene Erklärung umsetzt, ist in dieser Fallgruppe auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nicht mehr ersichtlich. 2.4. Keine objektive Rechtfertigung Unvereinbarkeit mit der Verpackungsverordnung (136) DSD vertritt die Auffassung, die Verwendung des Zeichens "Der Grüne Punkt" für Teilmengen von Verpackungen, für die keine Befreiungsleistung erbracht werde, sei mit der Verpackungsverordnung nicht vereinbar. Nach der Mitteilung Deutschlands solle die Kennzeichnungspflicht zum einen dokumentieren, dass für die Verpackung eine Pflicht zur geschäftsnahen Rücknahme nicht bestehe und zum anderen darüber informieren, dass diese Verpackung in den vorgesehenen Entsorgungsweg des Systems einzubringen sei. Das Zeichen diene der Erfuellung dieser Verpflichtung. Damit verbunden sei die Aussage, dass der Verbraucher nicht das Recht habe, diese Verpackung geschäftsnah zurückzugeben. Entgegen der Auffassung der Kommission bestehe keine Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Sofern Deutschland in seiner Mitteilung an die Kommission bestätigt habe, dass der Endverbraucher frei entscheiden könne, ob er die Verpackung im Geschäft lasse bzw. dorthin zurückbringe oder einer haushaltsnahen Entsorgung zuführe, sei diese Bestätigung inhaltlich jedenfalls missverständlich formuliert. Die Aussage des Zeichens, dass der Verbraucher nicht das Recht habe, diese Verpackung geschäftsnah zurückzugeben, entspreche nicht den Tatsachen, wenn nicht in das DSD-System einbezogene Teilmengen das Zeichen tragen, da diese Verpackungen uneingeschränkt der geschäftsnahen Rücknahmepflicht unterlägen. Der Verbraucher werde über den vorgesehenen Entsorgungsweg getäuscht. Nach der Mitteilung Deutschlands müsse für Verbraucher und Behörden Transparenz dazu hergestellt sein, welche Verpackung der Rücknahmepflicht unterliege und welche nicht. Die Erfuellung dieses Transparenzgebotes müsse gerade deswegen uneingeschränkt gewährleistet sein, weil die Verbraucher faktisch die Möglichkeit hätten, sich gebrauchter Verkaufsverpackungen auf einem anderen als dem jeweils vorgesehenen Weg zu entledigen. (137) Die Verpackungsverordnung sieht eine Kennzeichnungspflicht für an Befreiungssystemen teilnehmende Verpackungen vor. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass nicht teilnehmende Verpackungen nicht gekennzeichnet werden dürfen. Deutschland hat auf die entsprechende Frage der Kommission geantwortet, dass die Kennzeichnung einer Verpackung mit einem System-Kennzeichen ohne Beteiligung an dem System in der Verpackungsverordnung nicht bußgeldbewehrt sei. Ein solches Verhalten bliebe demnach in jedem Fall sanktionslos (Randnummer 16). (138) Das Argument von DSD beruht auf der Annahme, dass der Endverbraucher nicht wählen könne, ob er die Verpackung geschäfts- oder haushaltsnah der Entsorgung zuführt. Die Annahme steht im Widerspruch zu der Mitteilung Deutschlands (Randnummer 20 und Fußnote 8). Darüber hinaus ist die Annahme auch inhaltlich nicht überzeugend begründet. Die hier maßgebliche Fallgruppe II betrifft einen Sachverhalt, in dem eine Verpackung teilweise über eine Selbstentsorgerlösung entsorgt wird. Damit sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, für die an der Selbstentsorgerlösung teilnehmenden Verpackungen eine geschäftsnahe Rückgabemöglichkeit anzubieten. Sofern in einem Geschäftslokal Teilmengen von Verpackungen eines Produktes an einer Selbstentsorgerlösung teilnehmen und Teilmengen von Verpackungen desselben Produktes am DSD-System teilnehmen (z. B.: Pappverpackung wird im Möbelhaus gelassen oder mitgenommen; Verzehr im Schnellimbiss oder Mitnahme der Speisen und Getränke), bestehen geschäftsnahe Rückgabe und haushaltsnahe Sammlung nebeneinander. Es steht dem Endverbraucher dann frei, die geschäftsnahe Rückgabemöglichkeit auch für mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnete Verpackungen zu nutzen. Zum einen erstreckt sich nach der Verpackungsverordnung die Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers auf alle Verpackungen gleichartiger Waren oder der gleichen Marke (Randnummer 12). Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpackung an einem Befreiungssystem teilnimmt oder gekennzeichnet ist. Zum anderen wird der Endverbraucher in der Verpackungsverordnung an keiner Stelle verpflichtet. Die geschäftsnahe Rückgabe ist bei Teilmengenlösungen daher nicht nur eine faktische Möglichkeit - welche von DSD eingeräumt wird - sondern auch eine legale Handlungsoption. Es gibt damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslegung, die die Kommission der Mitteilung Deutschlands entnommen hat, in der von der Kommission aufgegriffenen Fallgruppe II nicht gilt. (139) Wegen der Wahlfreiheit des Endverbrauchers ist dem Transparenzgebot genüge getan, wenn deutlich gemacht wird, dass die beiden Entsorgungsoptionen bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Verpackung das Zeichen trägt (kann an DSD teilnehmen) und geschäftsnahe Sammelbehälter aufgestellt sind und auf diese hingewiesen wird (kann im Geschäft gelassen werden). Der Endverbraucher hat die Wahl und übt diese aus, so dass er nicht getäuscht werden kann. (140) DSD vertritt darüber hinaus die Auffassung, eine durchgängige Kennzeichnung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" verstoße auch dann gegen die Verpackungsverordnung, wenn Teilmengen von Verpackungen nicht am DSD-System, sondern an einem konkurrierenden Befreiungssystem teilnehmen. Die Kennzeichnungen hätten in diesem Fall die Funktion darüber zu unterrichten, über welches System die jeweilige Verpackung entsorgt werden solle. Wegen der Kennzeichnungspflicht müssten zumindest die in das konkurrierende Befreiungssystem einbezogenen Teilmengen (auch) mit dessen Kennzeichnung versehen werden. Diese Teilmengen trügen dann zwei Kennzeichnungen. Für den Verbraucher werde damit der Eindruck erweckt, dass er frei entscheiden könne, über welches der beiden Systeme er die Verpackung der Entsorgung zuführe. Eine solche Entscheidungsfreiheit habe der Verbraucher entgegen der Annahme der Kommission nicht. Dass sich die Verbraucher faktisch auch der nicht in das DSD-System einbezogenen Verpackungen über dieses System entledigen könnten, ändere daran nichts. (141) Der Wortlaut der Verpackungsverordnung gibt keinen Hinweis darauf, dass Teilmengen von Verpackungen, die an einem konkurrierenden Befreiungssystem teilnehmen, nicht mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet werden dürfen. Die von Deutschland erwähnte Transparenz (Randnummer 13) verlangt lediglich, dass der Verbraucher erkennt, ob die Verpackung geschäftsnah zurückgegeben werden darf (d. h. zumindest teilweise Teilnahme an einer Selbstentsorgerlösung) oder nicht (d. h. ausschließliche Teilnahme an einem oder mehreren Befreiungssystemen). Daraus ergibt sich nicht, dass für den Endverbraucher erkenntlich sein müsste, über welches konkrete System die Entsorgung erfolgen soll. Ergänzend sei angefügt, dass auch hier der Endverbraucher die Wahlmöglichkeit hat, über welches System er die Verpackung entsorgen lässt, da das Befreiungssystem alle ihm zugeführten Verkaufsverpackungen entsorgen muss und der Verbraucher nicht Adressat von Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung ist. (142) Nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben ist demnach der teilweise Verzicht auf eine Kennzeichnung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" weder bei teilweiser Teilnahme an einer Selbstentsorgerlösung noch bei teilweiser Teilnahme an einem anderen Befreiungssystem gefordert. Das missbräuchliche Verhalten von DSD wird demnach nicht durch die Verpackungsverordnung vorgegeben. Die Entscheidung der Kommission zwingt DSD nicht dazu, gegen Normen der Verpackungsverordnung zu verstoßen. Zeichenrechtliche Erwägungen (143) DSD trägt ferne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.