Europäische Union

2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rpflichtungen aus der Verpackungsverordnung befreit. Sofern sie zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung eine Selbstentsorgerlösung wählen und einem Dritten gemäß § 11 Verpackungsverordnung einschalten, bestehen ihre öffentlich-rechtlich auferlegten Verpflichtungen solange in vollem Umfang fort, bis der Dritte sie tatsächlich erfuellt hat. (74) Die aufgezeigten Unterschiede könnten dafür sprechen, dass Selbstentsorgerlösung und die Teilnahme an einem Befreiungssystem aus der Nachfragesicht der verpflichteten Unternehmen nur begrenzt substituierbar sind. Analyse des Angebots (75) Auch angebotsseitig sind die Anforderungen, die an das Angebot einer Dienstleistung zur Befreiung von der Rücknahme- und Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen geknüpft sind, nicht ohne weiteres mit jenen einer Selbstentsorgerlösung oder anderer bestehender Dienstleistungsangebote im Entsorgungssektor vergleichbar. (76) Die Anerkennung als Rücknahmesystem im Sinne von § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung durch die zuständigen Landesbehörden sowie die damit verbundene Freistellung von der originären Rücknahmeverpflichtung ist an die Erfuellung einer Reihe von in der Verpackungsverordnung niedergelegten Anforderungen geknüpft (Randnummern 17, 18 und 19). Die wichtigsten Anforderungen an ein derartiges System sind: a) Flächendeckung, die sich mindestens über ein Bundesland zu erstrecken hat, b) Endverbrauchernähe, c) Regelmäßige Abholung, d) Erfuellung bestimmter Quotenanforderungen, e) Abstimmung mit den entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. (77) Insbesondere die Anforderung der Flächendeckung, aber auch die anderen zu erfuellenden Anforderungen implizieren umfangreiche Anlaufinvestitionen und erfordern eine lange Aufbauphase. Hinzu kommt ein erheblicher administrativer Aufwand im Zusammenhang mit der Abstimmung und Freistellung des Systems durch die zuständigen Behörden. In ihrem kumulativen Zusammenwirken stellen diese Anforderungen eine erhebliche Marktzutrittsschranke dar, die andere Entsorgungsdienstleister an einem kurzfristigen Markteintritt hindern. (78) Aufgrund der Neuartigkeit der anzubietenden Dienstleistung kommt hinzu, dass die Art und Weise der erforderlichen Geschäftstätigkeit sich signifikant von den bislang etablierten Angeboten in der Entsorgungswirtschaft, etwa im Bereich der industriellen und großgewerblichen Entsorgung oder im Bereich der traditionellen Haus- und Restmüllabfuhr, unterscheidet. Im Zentrum des nachfragerelevanten Angebots steht daher weniger die technisch-operative Durchführung von Sammel-, Sortier- und/oder Verwertungsaufgaben als vielmehr die zielorientierte Bündelung und Organisation einer Vielzahl von miteinander abgestimmten Einzeldienstleistungen, welche in ihrer Gesamtheit das Angebot einer Befreiung von der Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen für die dem System angeschlossenen Unternehmen ermöglichen. (79) Eine kurzfristige Angebotssubstituierbarkeit ist daher nicht gegeben. Folgerungen (80) Vor diesem Hintergrund könnte der sachlich relevante Markt als der Markt für Systeme zur Befreiung von der Rücknahme- und Verwertungspflicht für Verkaufsverpackungen (im Folgenden "Befreiungsmarkt") definiert werden. Ein hiermit verbundener Markt wäre der Markt für die Organisation der Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungspflicht gebrauchter Verkaufsverpackungen (im Folgenden "Selbstentsorgermarkt"). (81) Selbst bei Annahme von zwei verschiedenen Märkten gibt es jedoch einen wirtschaftlich bedeutsamen Überschneidungsbereich in Form eines gemeinsamen Marktsegmentes in Hinblick auf bestimmte Verpackungs-/Anfallstellen-Kombinationen, bei denen eine Selbstentsorgerlösung und die Teilnahme an einem Befreiungssystem (teilweise oder vollständig) austauschbar sind. Zunächst handelt es sich um solche beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen, bei denen eine Quotenerfuellung alleine über eine Selbstentsorgerlösung möglich erscheint. Dabei könnte es sich zum einen um Verkaufsverpackungen handeln, bei denen durch ein Pfand ein geeigneter Rückgabeanreiz geschaffen wird (z. B. Einweg-Getränkeverpackungen für Mineralwasser). Zum anderen könnte die Quotenvergabe bei Verkaufsverpackungen erreicht werden, die am Sitz des Endverbrauchers übergeben werden, so dass auch dort die Sammlung erfolgen kann (z. B. bei der Anlieferung größerer Mengen in Pappkartons verpackten Kopier- und Druckpapiers). Es dürfte sich hier insbesondere um Verkaufsverpackungen handeln, die an dem privaten Endverbraucher gleichgestellte Anfallstellen angeliefert werden (z. B. Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser). (82) Diesem Überschneidungsbereich am Marktrand kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als eine Selbstentsorgerlösung in diesem Bereich ein "Sprungbrett" bzw. den "Einstiegsmarkt" für eine spätere Tätigkeit auf dem deutlich höhere Eintrittsbarrieren aufweisenden Markt für Befreiungssysteme darstellt. Realistischerweise dürfte das für eine dortige Tätigkeit erforderlich Know-how und die Reputation gegenüber den Kunden im Kontext der gegebenen Marktsituation nur über eine vorangehende Tätigkeit auf diesem benachbarten Markt möglich sein. Insofern kommt diesem Überschneidungsbereich am Marktrand in wettbewerblicher Hinsicht eine zweifache Bedeutung zu. Zum einen stellt er das gegenwärtig einzige marktliche Regulativ zur Wahrung des Rand- und Restwettbewerbs im Bereich der Befreiungssysteme dar, zum anderen stellt er den "Einstiegsmarkt" für eine möglicherweise später erfolgende Tätigkeit auf diesem Markt dar und erfuellt somit eine wichtige Funktion im Hinblick auf das Auftreten potentiellen Wettbewerbs auf diesem Markt. Gegenwärtig versuchen sich am Marktrand verschiedene kleinere Unternehmen auf der Grundlage von Selbstentsorgerlösungen zu etablieren. Es wird geschätzt, dass das Marktvolumen des beiden Märkten zugehörigen Marktsegmentes gegenwärtig ca. 20 % des Verpackungsverbrauchs beim privaten Endverbraucher entspricht. (83) Für den Fall, dass die vorgegebene Quote nicht allein durch Sammlung am Ort der tatsächlichen Übergabe möglich erscheint, ist darüber hinaus eine Kombination aus Selbstentsorgerlösung und Teilnahme an einem Befreiungssystem dergestalt vorstellbar, dass sich ein verpflichtetes Unternehmen für die Differenz zwischen der zu erfuellenden Quote und dem am Ort der Übergabe im Rahmen einer Selbstentsorgerlösung erfassbaren Verpackungsanteil an einem Befreiungssystem ergänzend beteiligen möchte. Wenngleich in diesem Fall keine vollständige und hinreichende Austauschbarkeit des nachfragerelevanten Angebots im Hinblick auf den gesamten relevanten Bedarf des Verpflichteten besteht, so ist diese für bestimmte Teilmengen von Verkaufsverpackungen gegeben. (84) DSD vertritt in der Erwiderung zu den Beschwerdepunkten die Auffassung, dass die Annahme der Kommission, dass eine Tätigkeit als Betreiber eines Befreiungssystems eine vorherige Betätigung als Anbieter einer Selbstentsorgerlösung regelmäßig voraussetze und durch eine solche Betätigung wesentlich erleichtert werde, nicht von tatsächlichen Feststellungen gedeckt und ohne derartige Feststellungen nicht gerechtfertigt sei. Die an Selbstentsorgerlösungen und Befreiungssysteme gestellten Anforderungen seien zu verschieden. (85) DSD vertritt in der Erwiderung zu den Beschwerdepunkten ferner die Auffassung, dass nicht unterstellt werden könne, dass bei Selbstentsorgerlösungen die Quotenerfuellung für die ganz überwiegende Anzahl der Verkaufsverpackungen aller Wahrscheinlichkeit nach scheitern müsse, sofern im Rahmen derartiger Lösungen nur die geschäftsnahe Sammlung auf die nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Quoten anzurechnen sei. Eine vollständige Quotenerfuellung komme durch entsprechende Rückgabeanreize (z. B. ein Pfand) durchaus für zahlreiche Verkaufsverpackungen in Frage. (86) Es bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung darüber, welche der beiden denkbaren Marktabgrenzungen zugrundezulegen ist. Wie weiter unten dargelegt wird, kommt es bei jeder in Betracht kommenden sachlichen Marktabgrenzung zu einer beherrschenden Stellung von DSD (Randnummern 95, 96 und 97). Bei jeder in Betracht kommenden Marktabgrenzung liegt der Missbrauch einer beherrschenden Stellung vor (Randnummer 98ff.). Darüber hinaus sind die Feststellungen der Kommission zur Quotenerreichung durch Selbstentsorgerlösungen und ihrer "Sprungbrett"-Funktion für die Darlegung des Missbrauchs nicht wesentlich. Aus diesen Gründen ist eine Stellungnahme zu den oben genannten Einwendungen von DSD nicht erforderlich. 1.1.2. Geographisch relevanter Markt (87) Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, insbesondere aufgrund merklich unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen, die in diesen Gebieten herrschen, abgrenzt. (88) Die objektiven Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf den vom DSD-System erfassten relevanten Märkten sind in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenwärtig noch sehr unterschiedlich. Dies hängt nicht zuletzt mit der Tatsache zusammen, dass es sich hier um einen Sektor handelt, der in der Vergangenheit in hohem Maße staatlich reglementiert und organisiert war und dies in verschiedenen Teilbereichen nach wie vor ist. (89) Wenngleich die Entsorgungswirtschaft insgesamt gewisse Internationalisierungstendenzen aufweist, bleibt doch festzustellen, dass insbesondere im Bereich von Rücknahme- und Entsorgungsdienstleistungen für gebrauchte Verkaufsverpackungen sowohl das Angebot als auch die Nachfrage gegenwärtig noch weitgehend auf nationaler Ebene organisiert wird. (90) Dies hängt nicht unwesentlich damit zusammen, dass die die Entsorgung von Verpackungen regelnden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einschließlich der Ausführungs- und Umsetzungsregelungen national sehr unterschiedlich ausgeprägt sind. Dies trifft nicht nur auf die legislativen Anforderungen an flächendeckende Rücknahme- und Befreiungssysteme und zu erfuellende Sammel-, Sortier- und Verwertungsquoten zu, sondern auch hinsichtlich des für privatwirtschaftliche Unternehmen zur Verfügung stehenden unternehmerischen Spielraums, z. B. im Bereich der eigenverantwortlichen Rücknahme und Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Im Ergebnis hat dies mit dazu geführt, dass das von DSD betriebene Rücknahme- und Befreiungssystem auf Deutschland beschränkt ist. (91) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die objektiven Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf dem hier relevanten Markt von jenen in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes nachhaltig unterschieden. Bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die vom DSD-System erfassten Produktmärkte ist daher das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugrunde zu legen. (92) Danach ist als weitest definierbarer Markt vom Markt der Organisation der Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufverpackungen beim privaten Endverbraucher in Deutschland auszugehen. Deutschland ist ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag. 1.2. Wirtschaftliche Stärke (93) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften liegt eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 82 EG-Vertrag vor, wenn die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten(9). (94) Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung ist ein besonders hoher Marktanteil. Der Gerichtshof war in der Rechtssache Akzo der Ansicht, dass unter gewöhnlichen Umständen ein Marktanteil von 50 % ausreicht, um auf eine marktbeherrschende Stellung zu schließen(10). In der Rechtssache Hilti entschied das Gericht erster Instanz: "Vorliegend steht fest, dass die Klägerin auf dem relevanten Markt einen Anteil von 70 bis 80 % hält. Ein solcher Marktanteil stellt für sich genommen bereits ein klares Indiz für eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt dar(11)". (95) DSD ist das einzige Unternehmen, das in Deutschland ein Befreiungssystem anbietet. Bei Zugrundelegung einer Marktdefinition, die den Befreiungsmarkt als eigenständigen Markt definiert, hätte DSD demnach einen Marktanteil von 100 %. Es wird geschätzt, dass rund 70 % der in Deutschland anfallenden Verkaufsverpackungen und etwa 82 % der beim privaten Endverbraucher in Deutschland anfallenden Verkaufsverpackungen an dem DSD-System beteiligt sind. Die nicht am DSD-System teilnehmenden Verkaufsverpackungen werden jedoch teilweise von den verpflichteten Unternehmen selbst ohne Einschaltung Dritter entsorgt oder sind aus anderen Gründen nicht Gegenstand der Nachfrage nach einer Entsorgungsdienstleistung, so dass von einem eher noch höheren Marktanteil von DSD auszugehen ist. Auch bei Zugrundelegung einer weiten Marktdefinition, die den Selbstentsorgermarkt für beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen einschließt, hat DSD demnach einen Marktanteil von mindestens 82 %. Der Marktanteil von DSD ist darüber hinaus seit dem Jahr 1995 - dem Jahr, in dem erstmals die vollen Quotenanforderungen zu erfuellen waren - außergewöhnlich stabil (Randnummer 28). Dies lässt zusätzlich auf eine in hohem Maße wirtschaftlich gefestigte Marktstellung von DSD schließen. (96) Zusätzlich zu dem besonders hohen Marktanteil von DSD tragen andere Faktoren zu der wirtschaftlichen Stärke von DSD bei. Wie bereits unter Randnummer 79 festgestellt, ist eine kurzfristige Angebotssubstituierbarkeit wegen erheblicher Marktzutrittsschranken nicht gegeben. Andere Entsorgungsdienstleister können nur unter hohem Aufwand ein konkurrierendes Befreiungssystem anbieten. Zudem ist realistischerweise davon auszugehen, dass sich potenziell konkurrierende Befreiungssysteme vor dem Hintergrund dieser Marktzutrittsschranken zunächst nur in einem oder einigen wenigen Bundesländern etablieren werden, so dass DSD auf absehbare Zeit das einzige bundesweit operierende System bleiben wird. Darüber hinaus findet Wettbewerb gegenwärtig nur am Marktrand im Überschneidungsbereich mit den Selbstentsorgerlösungen statt. Die dort tätigen Anbieter sind von ihrer wirtschaftlichen Stärke und Marktstellung nicht mit DSD vergleichbar. Vor dem Hintergrund dieser Marktstellung von DSD kommt dem potenziellen Wettbewerb, insbesondere der Gewährleistung des unbeschränkten Marktzugangs alternativer Anbieter und der Sicherstellung des bislang nur schwach ausgeprägten Rand- und Restwettbewerbs, eine ganz besondere Bedeutung zu. (97) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass DSD eine marktbeherrschende Stellung hat. 2. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG (98) Die Feststellung, dass eine marktbeherrschende Stellung gegeben ist, beinhaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes an sich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen, sondern bedeutet nur, dass dieses unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt(12). (99) Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung umfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln des normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen(13). 2.1. Kennzeichnung des Missbrauchs (100) Der von DSD angemeldete ZNV sieht in der Entgeltregelung in §§ 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 vor, dass die Vertragspartnerin für alle von ihr im Rahmen des ZNV mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen ein Entgelt an die DSD entrichtet. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung (Randnummer 40). DSD knüpft demnach das nach dem ZNV geschuldete Entgelt nicht an die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Befreiung von der Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 2 ZNV, sondern ausschließlich an die Nutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf der Verkaufsverpackung. Darüber hinaus verpflichtet DSD die Vertragspartnerin, das Zeichen auf jeder angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung anzubringen (Randnummer 39). Es liegt in dem vertraglich nicht weiter eingegrenzten Ermessen von DSD, die Vertragspartnerin von dieser Verpflichtung zu befreien. (101) Ein Missbrauchstatbestand ergibt sich immer dann, wenn die verpflichteten Unternehmen nur für Teilmengen die Befreiungsdienstleistung von DSD in Anspruch nehmen oder in Deutschland ganz auf die Befreiungsdienstleistung von DSD verzichten, insbesondere wenn die verpflichteten Unternehmen entscheiden a) Teilmengen von Verkaufsverpackungen eines Produktes in Deutschland über Selbstentsorgerlösungen oder über konkurrierende Befreiungssysteme entsorgen zu lassen, oder b) alle Verkaufsverpackungen eines Produktes in Deutschland über Selbstentsorgerlösungen oder konkurrierende Befreiungssysteme entsorgen zu lassen, aber in anderen Mitgliedstaaten an einem das Zeichen "Der Grüne Punkt" verwendenden System teilnehmen(14). (102) Sofern alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen eines Produktes das Zeichen "Der Grüne Punkt" tragen, müssen die verpflichteten Unternehmen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 ZNV für die gesamte Menge ein Entgelt entrichten, obwohl sie nicht oder nur für eine Teilmenge die Dienstleistung der Befreiung von der Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 2 ZNV in Anspruch nehmen. Für die verbleibende Menge müssten sie zusätzlich die von dem Konkurrenzsystem erbrachte Dienstleistung vergüten. Die finanzielle Belastung der Verpflichteten ist daher erheblich höher als bei einer ausschließlichen Abwicklung über das DSD-System. Eine Einschaltung von Wettbewerbern für Teilmengen von Verkaufsverpackungen ist wirtschaftlich uninteressant. (103) Die in diesem Zusammenhang zunächst möglich erscheinende Lösung, für jene Verkaufsverpackungen, die in Deutschland nicht am DSD-System beteiligt werden sollen, auf eine Kennzeichnung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" zu verzichten, würde in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle an den ökonomischen Realitäten scheitern: (104) Zunächst würde dies verlangen, dass der Hersteller eine Verpackungslinie unterschiedlich kennzeichnet. Eine Teilmenge der Verpackungen erhielte das Zeichen "Der Grüne Punkt" und eine andere nicht. Dies führt insbesondere dann zu nicht unerheblichen Mehrkosten, wenn der Hersteller eine einheitliche Gestaltung der Verpackung für mehrere Länder vorgesehen hat, z. B. eine einheitliche deutschsprachige Verpackung für Deutschland und Österreich oder eine einheitliche mehrsprachige Verpackung für Europa. Die sich für einen Vertreiber aus dem gemeinsamen Markt ergebenden Vorteile einer standardisierten Verpackungsgestaltung wären dann nicht mehr in vollem Umfang realisierbar. (105) Ähnlich gelagert ist die Problematik, wenn einheitlich gestaltete Verkaufsverpackungen über verschiedene Absatzkanäle (z. B. auf der einen Seite SB-Warenhäuser, auf der anderen Seite Nachbarschaftssupermärkte) vertrieben werden und für diese unterschiedliche Entsorgungs- bzw. Befreiungslösungen vorgesehen sind. In diesen Fällen verlangen selbst verhältnismäßig einfache Lösungen - soweit überhaupt praktikabel - wie das isolierte Auf- oder Überkleben des Zeichens "Der Grüne Punkt" einen erhöhten organisatorischen Aufwand und sind vom Hersteller und Vertreiber als Kostenfaktor zu berücksichtigen. (106) Entscheidend kommt hinzu, dass Hersteller und Vertreiber exakt steuern müssten, dass die mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichnete Verpackungen nur an solchen Anfallstellen anfallen, die von einem dieses Zeichen nutzenden System entsorgt werden, und die nicht mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichneten Verpackungen nur an solchen Anfallstellen anfallen, die vom Wettbewerber entsorgt werden. Der mit unterschiedlichen Distributionslinien verbundene organisatorische und vertriebslogistische Aufwand dürfte insbesondere bei der gleichzeitigen Beauftragung von DSD und konkurrierenden Anbietern in Deutschland ganz erheblich sein. Dabei ist zu bedenken, dass es häufig ohnehin außerhalb der Organisations- und Koordinierungshoheit des Herstellers oder Vertreibers liegen dürfte, den konkreten Verlauf einer spezifisch gekennzeichneten Verpackung im Absatzkanal bis hin zur letztlichen Anfallstelle steuern zu können. Dies dürfte z. B. immer dann der Fall sein, wenn ein Hersteller unabhängige Absatzmittler (etwa den Großhandel) einschaltet und damit über keine hinreichenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des faktischen Verpackungsverlaufs im Distributions- und Vertriebskanal verfügt. Eine anfallstellenbezogene Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen mit und ohne dem Zeichen "Der Grüne Punkt" wäre in derartigen Fällen nicht möglich. (107) Schließlich ist zu bedenken, dass der Endverbraucher vielfach erst nach Kauf des verpackten Produktes, unter Umständen erst nach Verbrauch des Produktes, entscheidet, ob er die Verpackung haushaltsnah entsorgt oder im Geschäftslokal zurückgibt. Eine korrekte Zuordnung der mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichneten Teilmenge ist dann unmöglich. (108) Im Falle einer zu DSD ergänzenden Einschaltung von nicht nur einem Wettbewerber, sondern mehreren alternativen Entsorgungslösungen verschärft sich die oben aufgezeigte Problematik in ihrer Wirkung (d. h. Notwendigkeit unterschiedlicher Verpackungs- und Distributionslinien, Kontrolle des Verpackungsverlaufs und des damit verbundenen organisatorischen Mehraufwandes) nochmals. Die Vorteilhaftigkeit einer möglichen Einschaltung alternativer Anbieter wird damit zusätzlich erschwert. Zwischenergebnis (109) Die Bindung des nach dem ZNV geschuldeten Entgelts an die Menge der mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" gekennzeichneten Verkaufsverpackungen zwingt damit die verpflichteten Unternehmen, die Wettbewerber von DSD zumindest für Teilmengen beauftragen wollen, zu getrennten Verpackungs- und Distributionslinien, was für einen Teil der Unternehmen praktisch nicht umsetzbar und für den anderen Teil im Kontext der angestrebten Rücknahmebefreiung nicht nur als unverhältnismäßig anzusehen wäre, sondern auch den Anforderungen einer leistungsorientierten Distributionsökonomie im gemeinsamen Markt widerspräche. 2.2. Wirkung des Missbrauchs (110) Nachfolgend werden die Wirkungen des dargelegten Missbrauchsmechanismus beschrieben: 2.2.1. Ausbeutungsmissbrauch (111) DSD erzwingt im Falle des Auseinanderfallens von Zeichennutzung und tatsächlicher Inanspruchnahme der Befreiungsdienstleistung durch DSD unangemessene Preise und Geschäftsbedingungen. Ein Verstoß gegen Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag liegt vor, wenn zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem Preis ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Der Hauptkostenpunkt für DSD ist der Betrieb eines flächendeckenden Systems zur Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen gemäß § 2 ZNV. Die Gestattung der Kennzeichnung der Verkaufsverpackungen mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" ohne nachweisliche Leistungsinanspruchnahme ist für DSD dagegen nur mit sehr geringen Kosten, im Falle der Bindung einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.