Europäische Union

2001/463/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/34493 — DSD) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1106)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0463. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Vermarktung und Verwertung der gesammelten Materialien gegründete Unternehmen. Die Verwertung muss gemäß den Vorgaben der Verpackungsverordnung in Form stofflicher Verwertung erfolgen, das Verbrennen oder die Deponierung ist keine zulässige Form der Verwertung. (32) Das von DSD betriebene System sammelt nicht alle Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, sondern nur die in Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen anfallenden Verkaufsverpackungen. Transportverpackungen werden nicht entsorgt. Diese Begrenzung des Tätigkeitsbereichs von DSD ist durch die zuständige deutsche Behörde, das Bundeskartellamt, angeordnet worden. (33) Das Bundeskartellamt hat mehrfach das Vorhaben von DSD, seinen Tätigkeitsbereich auszuweiten, beanstandet. (34) So hatte DSD im Oktober 1992 das Vorhaben angekündigt, auch solche Verkaufsverpackungen, die im Großgewerbe und in der Industrie anfielen, zu entsorgen. Nach entsprechenden Einwänden des Bundeskartellamts, dass dies zu einer Verdrängung der Entsorgungsunternehmen vom Markt führen werde, die nicht Vertragspartner von DSD seien, hatte DSD von dem Vorhaben Abstand genommen. Das Bundeskartellamt war in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die in den Feststellungsbescheiden der zuständigen Landesbehörden enthaltenen Nebenbestimmungen, die ein solches Vorhaben von DSD ausdrücklich vorschreiben, das Vorgehen des Bundeskartellamtes nicht hindern könnten. Zur Beendigung des Verfahrens wurde festgelegt, dass DSD Gaststätten, Kantinen, Krankenhäuser, Verwaltungen, Bildungseinrichtungen, Kasernen, Praxen und Freiberuflern sowie Handwerksbetriebe ohne Druckereien und sonstige papierverarbeitende Betriebe, die über haushaltsübliche Sammelbehälter mit nicht mehr als 1100 Liter Volumen pro Stoffgruppe verfügen, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgen darf. (35) Weiterhin hat das Bundeskartellamt durch Beschluss vom 24. Juni 1993 DSD formell untersagt, seine Aktivitäten auf den Bereich von nicht ladengängigen Verkaufsverpackungen sowie auf Transportverpackungen auszudehnen. Gegenstand dieser Untersagungsverfügung war das Vorhaben von DSD, über eine Tochtergesellschaft Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen aus Papier/Pappe/Karton und Kunststoff bei großgewerblichen und industriellen Anfallstellen zu erfassen. Das Bundeskartellamt sah die dadurch bewirkte Bündelung der Nachfrage nach Entsorgungsdienstleistungen als Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an. DSD hat gegen diese Verfügung keine Rechtsbehelfe eingelegt. IV. DER ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG ALS BETROFFENE VEREINBARUNG (36) Die Beziehungen zwischen DSD und den dem System angeschlossenen Unternehmen werden in einem Standardvertrag, dem sogenannten Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "Der Grüne Punkt" (im Folgenden auch als ZNV bezeichnet), geregelt. Der ZNV ist seit der Anmeldung mehrfach geändert worden und liegt nun in der Fassung vom 5. September 1994 vor. (37) Nach dem ZNV ist DSD Inhaberin des eingetragenen Verbandszeichens "Der Grüne Punkt" und vergibt das Recht zur Kennzeichnung der in das System einbezogenen Verkaufsverpackungen an Hersteller und Vertreiber nach Maßgabe eines einheitlichen ZNV. DSD gestattet die Nutzung dieses Zeichens für die gesondert anzumeldenden Verkaufsverpackungen (§ 1 Absatz 1 ZNV). (38) DSD sichert dem angeschlossenen Unternehmen (im ZNV Zeichennehmerin genannt) zu, die flächendeckende Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen so zu betreiben, dass für die in das System einbezogenen Verkaufsverpackungen der beteiligten Hersteller und Vertreiber die Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung entfallen (§ 2 ZNV). (39) Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Zeichen auf jeder angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung in bestimmter Form und Art und für den Endverbraucher sichtbar anzubringen. DSD kann den Vertragspartner von dieser Verpflichtung befreien (§ 3 Absatz 1 ZNV). (40) Der Vertragspartner hat für alle von ihm im Rahmen des ZNV mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen ein Lizenzentgelt an DSD zu entrichten, Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung (§ 4 Absatz 1 ZNV, wiederholt in § 5 Absatz 1 ZNV ohne Ausnahmemöglichkeit). (41) Die Höhe des Lizenzentgelts richtet sich nach der seit dem 1. Januar 1995 gültigen Preisliste (§ 4 Absatz 2 ZNV). Das Lizenzentgelt berechnet sich aus der Summe von Gewichts- und Stückentgelt. Das Gewichtsentgelt berechnet sich nach dem Gewicht der Verpackung und hängt von der Art des verwendeten Materials ab. Das Stückentgelt hängt vom Volumen bzw. der Größe der Oberfläche der Verpackung ab. (42) Das Lizenzentgelt kann durch einseitige Erklärung von DSD angepasst werden. Erhöhung oder Ermäßigung der Lizenzentgelte bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen: Lizenzentgelte werden ohne Gewinnzuschlag kalkuliert, sie dienen ausschließlich der Abdeckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands (§ 4 Absatz 3 ZNV). Die Systemkosten sind möglichst verursachungsgerecht den einzelnen Materialfraktionen zuzurechnen. (43) Der ZNV verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht zwei Monate vor Vertragsende gekündigt wird (§ 16). Die Zeichennehmerin ist zu einer Kündigung des ZNV mit einer Frist von sechs Monaten berechtigt, wenn sie den Vertrieb der von ihr angemeldeten Verpackungen in Deutschland einstellt (§ 11 Absatz 1). Der Zeichennehmerin steht es frei, das gesamte Sortiment an Verpackungen oder nur bestimmte Verpackungen anzumelden. (44) Die DSD ist die alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte für die Marke "Der Grüne Punkt" in Deutschland. Für die Nutzung dieser Marke außerhalb Deutschlands, insbesondere im Gebiet der Gemeinschaft, hat DSD die Nutzungsrechte in Form einer Generallizenz an ProEurope (Packaging Recovery Organisation Europe s.p.r.l.) mit Sitz in Brüssel übertragen. (45) Mit dem DSD-System vergleichbare privatwirtschaftliche Rücknahme- und Befreiungssysteme wurden in den letzten Jahren auch in anderen Mitgliedstaaten errichtet. Viele dieser Systeme verwenden - auf der Grundlage eines entsprechenden Lizenzvertrages mit ProEurope - ebenfalls das Zeichen "Der Grüne Punkt". Gegenwärtig sind dies Eco-Emballages S.A. (Frankreich), Altstoff Recycling Austria AG (Österreich), asbl Fost plus vzw (Belgien), Sociedade Ponto Verde S.A. (Portugal), Ecoembalajes Espana (Spanien), Valorlux A.S.B.L. (Luxemburg) und Repak Limited (Irland). Viele dieser Systeme haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine zu DSD vergleichbare Marktstellung erlangt. (46) Die Generallizenz zur Übertragung der Nutzungsrechte an ProEurope und die zwischen ProEurope und den einzelnen Systemen abgeschlossenen Lizenzverträge sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. V. VON DSD ABGEGEBENE ZUSAGEN (47) DSD hat im Zusammenhang mit dem ZNV eine Reihe von Zusagen gegenüber der Kommission abgegeben. (48) Zur Gewährleistung einer transparenten und verursachungsgerechten Ermittlung des Lizenzentgeltes hat die DSD die folgende Zusage abgegeben: (49) "Die Duales System Deutschland AG verpflichtet sich, Lizenzentgelte und/oder Bemessungsgrundlagen für die Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' so zu bestimmen, dass die Systemkosten verursachungsgerecht den Materialfraktionen zugerechnet werden und dies in angemessenen Zeitabständen durch Sachverständige (z. B. Wirtschaftsprüfer) überprüfen zu lassen". (50) Der ZNV unterscheidet nicht zwischen Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mit Sitz in den anderen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Darüber hinaus hat DSD die folgende Zusage gegeben: (51) "Die Duales System Deutschland AG verpflichtet sich, mit Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen, welche ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben, Verträge zur Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung zu schließen. Die Duales System Deutschland AG verpflichtet sich, Vertragspartner mit Sitz in Staaten gem. Absatz 1 gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nicht unterschiedlich zu behandeln. Von den Verpflichtungen gem. Absatz 1 und 2 darf nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund abgewichen werden. In diesen Fällen ist die Duales System Deutschland AG verpflichtet, die Kommission unverzüglich zu unterrichten." (52) Da es sich in bestimmten Fällen aus rechtlichen, technischen, organisatorischen und sonstigen Gründen nicht ausschließen lässt, dass die Nutzung des Zeichens "Der Grüne Punkt" und die tatsächliche bzw. beabsichtigte Inanspruchnahme der Leistungserbringung auseinanderfallen, hat DSD im Hinblick auf die von der Kommission vorgetragenen Bedenken verschiedene Zusagen abgegeben. (53) Für den Fall, dass Verpackungen sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht werden und eine Teilnahme am DSD-System in Deutschland vorgesehen ist, hat DSD folgende Zusage abgegeben: (54) "Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraums darf die Duales System Deutschland AG für die Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' ein Lizenzentgelt nur für solche Verpackungen erheben, die im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in Verkehr gebracht werden. Werden Verpackungen aus dem Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums exportiert, für die bereits ein Lizenzentgelt für die Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' an die Duales System Deutschland AG entrichtet wurde, so ist diese zur Erstattung des bereits bezahlten Lizenzentgeltes verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Hersteller oder Vertreiber nachweist, dass für die Verpackungen das Lizenzentgelt in ordnungsgemäßer Höhe entrichtet und kein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist. Sie besteht auch zugunsten solcher Hersteller und Vertreiber, die keinen eigenen Vertrag zur Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' haben. Die Duales System Deutschland AG ist verpflichtet, dabei erlangte Kenntnisse über Lieferanten und Kunden solcher Hersteller und Vertreiber vertraulich zu behandeln." (55) Da der Tätigkeitsbereich eines Systems nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung auf beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen beschränkt ist (Randnummer 15) ergeben sich ferner Fallkonstellationen, innerhalb derer einheitlich gestaltete Verpackungen teilweise beim privaten Endverbraucher und teilweise entweder beim Vertreiber (letztere sind keine Verkaufsverpackungen und werden daher nicht von Systemen nach § 6 Absatz 3 erfasst) und/oder im nicht von Systemen nach § 6 Absatz 3 erfassten großgewerblichen/industriellen Bereich anfallen. Hierzu hat DSD folgende Zusage abgegeben: (56) "Soweit die Duales System Deutschland AG rechtlich gehindert ist, an bestimmten Anfallstellen gebrauchte Verkaufsverpackungen zu sammeln, ist sie gegenüber Herstellern und Vertreibern, die die Nutzung der Marke 'Der Grüne Punkt' nicht so organisieren können, dass sie im Wesentlichen mit der Entsorgung der Anfallstellen übereinstimmt, auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, zu angemessenen Bedingungen anteilig auf die Zahlung von Lizenzentgelten zu verzichten." (57) Der Lizenzentgeltverzicht wird in Zusatzvereinbarungen zum ZNV - sogenannten Splittingvereinbarungen - umgesetzt. Die Splittingvereinbarung legt die Splittingquote und das Splittingkonzept fest. Bisher hat DSD in 12 Branchen Zusatzvereinbarungen abgeschlossen. DSD hat erklärt, dass die Splittingvereinbarungen nicht Gegenstand der Anmeldung sind. Abschluss und Inhalt dieser Splittingvereinbarungen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (58) Sofern sich auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkte Systeme nach § 6 Absatz 3 als Alternative zu dem DSD-System bilden, ist es nicht unwahrscheinlich, dass einheitlich gestaltete Verpackungen in diesen Bundesländern an dem Alternativsystem teilnehmen und sich in den restlichen Bundesländern am DSD-System beteiligen. Hinsichtlich dieser Fallkonstellation hat DSD folgende Zusage abgegeben: (59) "Unter der Voraussetzung, dass regional tätige Alternativsysteme zum derzeitigen Dualen System eingerichtet werden, die von den zuständigen obersten Landesbehörden formell nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung anerkannt sind, ist die Duale System Deutschland AG bereit, den Zeichennutzungsvertrag so zu praktizieren, dass den Zeichennehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich für Teilmengen ihrer Verpackungen an einem solchen System zu beteiligen. Für die nachweislich in ein solches Alternativsystem eingebrachten Verpackungen wird dann von der Duales System Deutschland AG kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrages erhoben. Weitere Voraussetzung für eine Befreiung von der Lizenzentgeltpflicht für mit dem Grünen Punkt gekennzeichnete Verpackungen ist es, dass der Schutz der Marke der Grüne Punkt nicht beeinträchtigt wird." (60) Für den Fall, dass Hersteller und Vertreiber für Teilmengen von Verkaufsverpackungen eine Selbstentsorgerlösung betreiben und sich für die verbleibenden Teilmengen am DSD-System beteiligen, hat DSD folgende Zusage abgegeben: (61) "Soweit Vertreiber und Hersteller die Rücknahme und Verwertung von im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung vertriebenen Teilmengen von Verkaufsverpackungen nach § 6 Absatz 1 und/oder 2 (ggf. i. V. m. § 11) Verpackungsverordnung organisieren und sich für die verbleibenden Teilmengen am DSD-System beteiligen (§ 6 Absatz 1 S. 9), wird die Duales System Deutschland AG für die nachweislich nach § 6 Absatz 1 und/oder 2 Verpackungsverordnung zurückgenommenen Teilmengen von Verkaufsverpackungen kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrages erheben. Der Nachweis ist entsprechend der in Anhang I Ziff. 2 der Verpackungsverordnung genannten Anforderungen zu führen." (62) Für den Fall, dass einheitlich gestaltete Verpackungen sowohl in Deutschland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht werden, in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten an einem Rücknahmesystem teilnehmen, das die Marke "Der Grüne Punkt" nutzt, sich jedoch in der Bundesrepublik Deutschland nicht dem DSD-System anschließen, hat DSD folgende Zusage abgegeben: (63) "Für Verpackungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung an einem System zur Sammlung und Verwertung unter Verwendung der Marke 'Der Grüne Punkt' erfolgt, und die unter Verwendung der Marke in dem Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in den Verkehr gebracht werden, darf die Duales System Deutschland AG dann kein Lizenzentgelt erheben, wenn die Erfuellung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich in anderer Weise als durch die Beteiligung an dem durch die DSD-AG eingerichteten System nach § 6 Absatz 3 VerpackV erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass auf der Verpackung in räumlicher Nähe zur Marke 'Der Grüne Punkt' in sprachlicher oder in einer anderen geeigneten Form für den Endverbraucher erkennbar darauf hingewiesen wird, dass die Verpackung nicht an dem von der DSD-AG nach § 6 Absatz 3 eingerichteten dualen System teilnimmt." (64) DSD hat gegenüber der Kommission erklärt, dass die in der Zusage enthaltene Nachweispflicht nicht so zu verstehen ist, dass die DSD zunächst Lizenzentgelte beanspruchen kann und diese erst dann zurückzuzahlen hat, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtungen der Verpackungsverordnung tatsächlich erfuellt wurden. Vielmehr habe das betroffene Unternehmen bereits dann kein Lizenzentgelt an die DSD zu entrichten, wenn die in der Zusage genannten Voraussetzungen tatsächlich erfuellt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehöre insbesondere der für den Endverbraucher erkennbare Hinweis, dass trotz der Kennzeichnung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" die Verpackung nicht an dem von der DSD nach § 6 Absatz 3 eingerichteten dualen System teilnimmt. Bis zum 1. Mai des folgenden Jahres habe dann das betroffene Unternehmen gegenüber der DSD nachzuweisen, dass die Verpflichtungen der Verpackungsverordnung tatsächlich erfuellt worden sind. Soweit der Nachweis nicht gelinge, könnte die DSD anteilig das Lizenzentgelt fordern. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen, die an den zu erbringenden Nachweis gestellt werden, verweist DSD auf die in der Verpackungsverordnung enthaltenen Vorgaben. Nach derzeitiger Rechtslage reiche daher im Falle einer § 6 Absatz 1-Lösung der Nachweis einer Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen über die Erfuellung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß Anhang I (zu § 6) Ziffer 2 Absatz 1 Satz 6 aus. Bei der Teilnahme an einem § 6 Absatz 3-System komme grundsätzlich auch die Bestätigung des Systembetreibers über die Beteiligung gemäß Anhang I (zu § 6) Ziffer 4 Absatz 3 als Nachweis in Betracht. Wesentlich für den Nachweis ist aus Sicht der DSD allerdings, dass sich daraus in nachvollziehbarer Weise der Umfang ergibt, in dem die Verpackungen trotz Kennzeichnung mit dem Zeichen "Der Grüne Punkt" nicht in das von der DSD betriebene System eingebracht wurden. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. ARTIKEL 82 ABSATZ 1 EG-VERTRAG 1. MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG 1.1. Relevanter Markt 1.1.1. Sachlich relevanter Markt (65) Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst alle Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. (66) Der Geschäftszweck von DSD ist die Organisation und der Betrieb eines sogenannten dualen privatwirtschaftlichen Rücknahmesystems gebrauchter Verpackungen. Die dem DSD-System zugrunde liegenden Vereinbarungen entfalten auf unterschiedlichen Wertschöpfungsstufen ökonomische Wirkungen. Die Marktabgrenzung erfolgt im Hinblick auf den hier maßgeblichen Zeichennutzungsvertrag. Analyse der Nachfrage (67) Den Ausgangspunkt der Marktabgrenzung bilden im vorliegenden Fall die Vorgaben der deutschen Verpackungsverordnung. Mit der Verabschiedung der Verpackungsverordnung wurde erstmals für Hersteller und Vertreiber eine Pflicht zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Abfallregimes begründet (Randnummern 10 bis 16). Der Verordnungsgeber hat den betroffenen Unternehmen dabei grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Erfuellung der ihnen auferlegten Verpflichtungen eröffnet: a) Nach § 6 Absätze 1 und 2 Verpackungsverordnung haben Hersteller und Vertreiber vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe kostenlos zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Hersteller und Vertreiber können sich gemäß § 11 Verpackungsverordnung zur Erfuellung aller Rücknahme- und Verwertungspflichten auch Dritter bedienen. b) Die Verpflichtung zur Rücknahme entfällt gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Verpackungsverordnung für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet. (68) Nach der Systematik der Verpackungsverordnung sind demnach die sogenannte Selbstentsorgerlösung nach § 6 Absätze 1 und 2 i. V. m. § 11 Verpackungsverordnung und die Teilnahme an einem Befreiungssystem nach § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung für die verpflichteten Unternehmen alternative und damit austauschbare Handlungsoptionen, nicht zuletzt weil in beiden Fällen identische Verwertungsquoten erzielt werden müssen (Randnummer 19). (69) Da allerdings der Tätigkeitsbereich eines Systems nach § 6 Absatz 3 Verpackungsverordnung auf beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen beschränkt ist (Randnummer 15), ist die Austauschbarkeit dieser beiden möglichen Handlungsoptionen nur für Verkaufsverpackungen gegeben, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen, die in Großgewerbe und Industrie anfallen, können nicht an einem Befreiungssystem nach § 6 Absatz 3 beteiligt werden. Die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung können demnach für diese Verkaufsverpackungen nur über eine Selbstentsorgerlösung erfuellt werden. Die Nachfrage nach Rücknahme- und Verwertungsdienstleistungen für gebrauchte Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, stellt damit einen separaten (wenngleich verbundenen) Markt zum nachfolgend abzugrenzenden Markt dar. (70) Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung könnte man entsprechend von einem weitest denkbar definierten einheitlichen Markt für die Organisation der Rücknahme und Verwertung von beim privaten Endverbraucher anfallenden gebrauchten Verkaufsverpackungen ausgehen. Auf diesem Markt wird den verpflichteten Unternehmen entweder die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zur Rücknahme und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen oder die Teilnahme an einem System zur Befreiung von ihren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung angeboten. Beide Möglichkeiten erscheinen für die Verpflichteten gleichermaßen geeignet, den Vorgaben der Verpackungsverordnung hinsichtlich der beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen entsprechen zu können, und sind damit grundsätzlich als austauschbar anzusehen. (71) Es bestehen jedoch tatsächliche und rechtliche Unterschiede zwischen einer Selbstentsorgerlösung und der Teilnahme an einem Befreiungssystem, die deren Austauschbarkeit im Hinblick auf bestimmte Verpackungs-/Anfallstellenkombinationen möglicherweise einschränken und eine engere Marktabgrenzung nahe legen. Selbstentsorgerlösungen müssen Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe (d. h. im Normalfall im Bereich der Verkaufsstelle) zurücknehmen. Deutschland hat in Beantwortung entsprechender Fragen der Kommission mitgeteilt, dass die zu erreichenden Quoten bei Selbstentsorgerlösungen ausschließlich durch Rücknahme der Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe bzw. in dessen unmittelbarer Nähe zu erfuellen sind, und dass eine möglicherweise daneben organisierte Sammlung bei den Haushalten nicht auf diese Quoten angerechnet werden kann (Randnummer 13). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung könnte die Quotenerfuellung über eine Selbstentsorgerlösung daher bei bestimmten Verpackungen aus organisatorischen oder hygienischen Gründen Probleme bereiten. Sie setzt bei in der Verkaufsstelle übergebenen Verpackungen zudem grundsätzlich voraus, dass der Endverbraucher bereit ist, diese im Bereich der Verkaufsstelle zu entsorgen. Dies dürfte für die ganz überwiegende Anzahl der endverbraucherorientierten Verkaufsverpackungen aufgrund des gelernten haushaltsnahen Entsorgungsverhaltens unwahrscheinlich sein. (72) Die vollständige Quotenerfuellung über eine Selbstentsorgerlösung erscheint damit bei Zugrundelegung der Auffassung Deutschlands lediglich im Hinblick auf ausgewählte Verpackungs-/Anfallstellenkonstellationen vorstellbar (Randnummer 81). Für die überwiegende Anzahl der vertriebenen Verkaufsverpackungen dürfte die notwendige Quotenerfuellung und damit die Erfuellung der Vorgaben der Verpackungsverordnung nur über die (ergänzende) Teilnahme an einem Befreiungssystem tatsächlich leistbar sein. Sollte sich dagegen die Auffassung des Landgerichts Köln (Randnummer 13) durchsetzen, wäre die vollständige Quotenerfuellung für Selbstentsorgerlösungen generell erreichbar. (73) In rechtlicher Hinsicht werden Hersteller und Vertreiber allein durch die Beteiligung an einem § 6 Absatz 3-System von ihren Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.