Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1991 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1991. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd sie haben für die Gemeinde finanzielle Konsequenzen, die sich auf 3,1 Mio. EUR belaufen. Somit umfassen sie staatliche Mittel und sind dem Staat zurechenbar. Der Transfer staatlicher Mittel kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel direkte Finanzbeiträge, Darlehen, Garantien, Direktinvestitionen in das Kapital von Unternehmen und Sachleistungen. Der Verzicht auf Forderungen durch den Staat stellt ebenfalls einen Transfer staatlicher Mittel dar. 4.1.2.   Selektionsvorteil für den FC Den Bosch (43) Wann immer die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund eines staatlichen Eingriffs verbessert wird, liegt ein Vorteil vor. Um dies zu bewerten, muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage vergleichen werden, die bestünde, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Es ist unstrittig, dass sich die schwierige finanzielle Lage des FC Den Bosch aufgrund der zu prüfenden Maßnahmen merklich verbessert hat. (44) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen nicht unter normalen Marktbedingungen (10) erhalten hätte, d. h. ohne staatlichen Eingriff, der nicht gemäß kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. (45) Die Niederlande behaupten, dass die Verbesserung der finanziellen Lage des FC Den Bosch das Ergebnis marktkonformer Transaktionen ist und dass sie somit nicht unzulässig ist. Nach Auffassung der Niederlande hat die Gemeinde gemäß dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors gehandelt (im Folgenden: „MEIP“). 4.1.2.1.   Verzicht auf die nachrangige Forderung (46) Wie oben dargelegt, stellt die Entscheidung zum Verzicht auf die nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR einen Schuldenswap dar, gefolgt von einem Transfer der daraus resultierenden Kapitalforderung zu 1 EUR. (47) Deshalb muss ermittelt werden, ob ein privater Gläubiger diesen Schuldenswap in der gleichen Weise wie die Gemeinde vorgenommen hätte. Im Falle eines Unternehmens, das die Bedingungen für eine Insolvenz erfüllt, hat ein Gläubiger zwei Optionen: Er kann die Liquidation des Unternehmens mit dem Ziel anstreben, zumindest einen Teil seines Darlehens wieder zu erlangen, oder er kann das Darlehen in Anteile umwandeln, damit das Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten fortsetzen kann mit dem Ziel, dass das Unternehmen wieder profitabel wird, so dass die Anteile deren Wert erhöhen. Wenn private Gläubiger in derselben Weise wie die Gemeinde gehandelt hätten, und zwar für einen wesentlichen Teil der Schulden des FC Den Bosch, liegt der Schluss nahe, dass das Verhalten dem MEIP entspricht. (48) Die Einhaltung der Prinzipien des MEIP kann geltend gemacht werden, wenn eine Transaktion zu gleichen Bedingungen (und daher mit gleich hohen Risiken und Erträgen) von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, durchgeführt wird (eine Pari-passu-Transaktion). In diesem Fall kann normalerweise gefolgert werden, dass solch eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht (11). Es ist gleichermaßen wichtig, ob der Eingriff der privaten Wirtschaftsbeteiligten reale wirtschaftliche Bedeutung hat und nicht nur symbolisch erfolgt oder unwesentlich ist (12) und ob die Ausgangsposition der beteiligten öffentlichen Stellen und der privaten Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich der Transaktion vergleichbar ist. Andererseits gilt, dass — sofern öffentliche Stellen und private Wirtschaftsbeteiligte, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, zwar gleichzeitig, aber zu unterschiedlichen Bedingungen an einer Transaktion beteiligen — dies normalerweise darauf hindeutet, dass der Eingriff der öffentlichen Stelle den Marktbedingungen nicht entspricht. (49) In dem vorliegenden Fall war die Ausgangsposition der staatlichen Unternehmen und der privaten Betreiber in Bezug auf die Transaktion vergleichbar. Alle an der Transaktion beteiligten hielten gesicherte und ungesicherte Darlehen. Die Beteiligung des privaten Sektors war ebenfalls erheblich. Bei den anderen Beteiligten handelt es sich jedoch wie bereits dargelegt nicht einfach um Marktteilnehmer; es sieht so aus, als ob alle in der einen oder anderen Weise mit dem Verein verbunden sind. Folglich kann nicht vermutet werden, dass sie mit der Absicht gehandelt haben, einen Gewinn zu erzielen; Fans sind beispielsweise keine rationalen Marktteilnehmer, die einen Gewinn erstreben. (50) Weiterhin ist offensichtlich, dass die Transaktion unter unterschiedlichen Bedingungen erfolgt ist. Die Gemeinde hat mehr für ihren Forderungsverzicht verlangt als andere Gläubiger. Wie in Tabelle 2 ausgewiesen, hat sie mit einem Anteil für 26,7 EUR relativ mehr Anteile erhalten als alle anderen kommerziellen Gläubiger oder gemeinnützigen Gläubiger. Weiterhin konnte der FC Den Bosch die rückständigen Stadionpachtzinsen an die Betreibergesellschaft des Stadions BIM bezahlen, das der Gemeinde gehört. Auf der anderen Seite erhielt der Gläubiger […] Vorzugsaktien, die ihm ein Vorrecht auf Erhalt einer späteren Dividende einräumen. Dies bedeutet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mindestens ein privater Beteiligter bessere Bedingungen als die Gemeinde erhalten hat. Dieser Nachweis erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Gemeinde gleichrangig mit Marktteilnehmern bei der Zustimmung zu dem Schuldenswap gehandelt hat. (51) Weiterhin ist es auch unwahrscheinlich, dass ein privater Investor zugestimmt hätte, seine uneinbringliche Forderung zu verkaufen, die in Kapitalanteile für einen Preis in Höhe von 1 EUR an eine Stiftung umgewandelt werden, die plant, Zertifikate für diese Anteile für 100 EUR pro Anteil zu verkaufen. Dadurch, dass die Gemeinde die Anteile nicht behalten hat, hat sie sich ihres einzigen kaufmännischen Grundes für einen Schuldenswap entledigt — nämlich der — wenn auch unwahrscheinlichen — Hoffnung, dass sich der Wert der Anteile erhöht. Dadurch hat eine dritte Partei die Möglichkeit erhalten, durch den Verkauf von Anteilszertifikaten Gelder einzunehmen, anstelle dies selbst zu tun oder zumindest einen Anteil an dem Verkaufserlös zu verlangen (13). In diesem Fall hätte der Staat seine Anteile behalten und hätte zumindest einen Gewinn in der Zukunft erwarten können. (52) Aus diesem Grund kann der Verzicht auf die nachrangige Forderung nicht mit dem Verhalten eines rationalen Marktteilnehmers verglichen werden, und der FC Den Bosch hat dadurch einen Vorteil erhalten, den er nicht zu Marktbedingungen erhalten hätte. 4.1.2.2.   Erwerb des Trainingskomplexes (53) Was den Trainingskomplex anbelangt, behaupten die Niederlande, dass die Entschädigung in Höhe von 1,4 Mio. EUR gemäß der Mitteilung der Kommission zu Grundstücksverkäufen und der Entscheidungen der Kommission zu Ersatzbeschaffungskosten berechnet wurde und deshalb keinen Vorteil für den FC Den Bosch darstellt. Laut dieser Mitteilung stellt der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch einen öffentliche Behörde keine Beihilfe dar, erstens, wenn die öffentliche Behörde das höchste oder einzige Angebot nach einem uneingeschränkten Ausschreibungsverfahren annimmt und wenn zweitens — sofern ein derartiges Ausschreibungsverfahren nicht vorliegt — der Verkaufspreis auf den Betrag festgesetzt wird, der durch die Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde. (54) Die Leitlinien aufgrund der Mitteilung zu Grundstückverkäufen, wie in deren Einführung dargelegt, betreffen nur „Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden in Staatsbesitz. Sie beziehen sich nicht auf den staatlichen Kauf von Grundstücken und Gebäuden oder die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden durch öffentliche Behörden. Derartige Transaktionen können auch Beihilfeelemente umfassen.“ (55) Auf jeden Fall sind die in der Mitteilung zu Grundstücksverkäufen dargelegten Mechanismen lediglich Instrumente, um zu ermitteln, ob der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Investor gehandelt hat, und sie sind deshalb nur spezifische Beispiele für die Anwendung des MEIP-Tests für Verkäufer von Grundstücken zwischen staatlichen und öffentlichen Unternehmen (14). Deshalb ist es nicht relevant, ob die Bewertung der Grundstücksbewertung und des Kaufs gemäß der Mitteilung zu Grundstücksverkäufen erfolgt oder ohne Verweise auf diese. (56) Im Falle des Sportkomplexes, den der FC Den Bosch verlassen hat, basierte die durch einen unabhängigen Gutachter durchgeführte Grundstücksbewertung auf dem bereinigten Wiederbeschaffungswert. Gemäß den Erläuterungen der Niederlande sei dies der Wert, den der Staat bei einem Wechsel des Eigentümers bezahlen müsste, basierend auf den gesetzlichen Vorschriften für die Bewertung von Immobilien, vorbehaltlich einer unangefochtenen Enteignung. Dies ist nicht überzeugend. Die Gebäude und Einrichtungen des Komplexes, die vom FC Den Bosch errichtet worden waren, waren bereits Eigentum der Gemeinde. Der FC Den Bosch hat diese ohne Erbpacht genutzt. Deshalb hätte die Bewertung nicht auf der Grundlage eines Szenarios stattfinden dürfen, bei dem der FC Den Bosch der Eigentümer der Gebäude gewesen wäre. Außerdem kann der bereinigte Wiederbeschaffungswert wohl von dem Marktwert eines Vermögenswerts abweichen. (57) Es sieht auch nicht so aus, als ob die Gemeinde zum Zeitpunkt der Transaktion bestimmte Pläne für dieses Grundstück gehabt hätte. Die Transaktion war eindeutig Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen, welche die Gemeinde beschlossen hat, und diente vorrangig dem Ziel, dem FC Den Bosch Liquidität zu verschaffen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Gemeinde besagte Transaktion zu diesem Zeitpunkt ohne dieses Ziel eingegangen wäre. Es könnte auch argumentiert werden, dass mit dem Verschwinden des Fußballvereins im Insolvenzfall der Sportkomplex auch ohne Entschädigung frei geworden wäre. (58) Aus diesem Grund muss bezweifelt werden, dass ein anderer Marktteilnehmer die Gemeinde zur Ausgabe von 1,4 Mio. EUR hätte bewegen können, um das Gelände zu räumen, für das dieser Marktteilnehmer noch nicht einmal einen Erbpachtvertrag gehabt hätte. Der Betrag wäre auf jeden Fall viel geringer gewesen. 4.1.2.3.   Schlussfolgerung zur Existenz eines selektiven Vorteils (59) Die Maßnahmen übertragen somit einen selektiven Vorteil auf den FC Den Bosch im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 4.1.3.   Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb (60) Die Niederlande haben die Auswirkungen möglicher Beihilfen auf den Binnenmarkt für Vereine, die nicht Fußball auf europäischer Ebene spielen, in Frage gestellt. Profifußballvereine werden jedoch als Unternehmen angesehen und unterliegen der Kontrolle zu staatlichen Beihilfen. Der Profifußball bietet eine Erwerbstätigkeit und stellt Leistungen für eine Vergütung bereit; er hat einen hohen Grad an Professionalität entwickelt und somit seine wirtschaftlichen Auswirkungen erhöht (15). (61) Obwohl der FC Den Bosch nicht an Fußballwettbewerben auf internationaler Ebene teilnimmt, ist er dennoch als Profifußballverein in mehreren anderen Märkten wirtschaftlich tätig, beispielsweise auf dem Transfermarkt für Profifußballer, in der Werbung, im Bereich Sponsoring, in der Vermarktung und den Medien. Beihilfen für Profifußballvereine stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten beziehen. Wenn also staatliche Mittel dazu verwendet werden, um einem Profifußballverein einen selektiven Vorteil unabhängig von der Liga, in der dieser spielt, zu gewähren, kann diese Beihilfe potenziell zur Verfälschung des Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten beitragen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auswirken (16). 4.2.   Beurteilung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (62) Die Kommission hat zu bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten des FC Den Bosch als mit dem Binnenmarkt kompatibel angesehen werden kann. Keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 107 Absatz 2 AEUV ist auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar. Was die Ausnahmeregelungen anbelangt, die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehen sind, stellt die Kommission fest, dass keine der niederländischen Regionen unter die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt. Die betreffende Beihilfemaßnahme fördert keine wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, noch dient sie dazu, beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Es kann auch nicht behauptet werden, dass die Beihilfemaßnahme der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV dient. 4.2.1.   Anwendbare Leitlinien (63) Was die Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete anbelangt, könnte diese Beihilfe als mit den Bestimmungen vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (64) Für ihre Bewertung der Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Vorschriften, Rahmenrichtlinien, Leitlinien und Mitteilungen zu einzelnen Beihilfeformen und horizontalen oder sektorspezifischen Beihilfen herausgegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der FC Den Bosch zum Zeitpunkt der Maßnahme finanzielle Schwierigkeiten hatte und die Beihilfe von der Gemeinde zur Behebung dieser Schwierigkeiten gewährt worden war, ist es angemessen, zu bewerten, ob die in den Leitlinien festgelegten Kriterien (17) anwendbar sind und erfüllt werden. (65) Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (18). Diese sind jedoch nicht auf diese nicht notifizierten Beihilfen anwendbar, die in 2011 gewährt wurden. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wäre dies nur der Fall bei Beihilfen für Rettung oder Umstrukturierung, die ohne vorherige Autorisierung gewährt wurden, wenn die gesamte oder ein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien wird die Kommission in allen anderen Fällen eine Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten und deshalb in diesem Fall denjenigen, die für 2014 gelten. 4.2.2.   FC Den Bosch als Unternehmen in Schwierigkeiten (66) Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die üblichen Anzeichen einer Firma in Schwierigkeiten vorliegen, wie zum Beispiel steigende Verluste, sinkende Umsätze, steigende Lagerbestände, Überkapazitäten, rückläufiger Cashflow oder steigende Schulden. Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, liegen mehrere dieser Anzeichen im Falle des FC Den Bosch vor. Aus diesem Grund handelte es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten und die Kompatibilität der staatlichen Beihilfe wird gemäß diesen Leitlinien bewertet. 4.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (67) Unter Abschnitt 3.2 sehen die Leitlinien vor, dass die Gewährung der Beihilfe von der Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss. Wie unter dem Erwägungsgrund 7 erwähnt, qualifiziert sich der FC Den Bosch als kleines Unternehmen. In Bezug auf Randnummer 59 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Niederlande einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, der die Bedingungen anspricht, die unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien angesprochen werden. (68) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, auf ihr Darlehen an den FC Den Bosch zu verzichten und diesen für die Freigabe des Sportkomplexes zu bezahlen einer Analyse der Art und der Ursachen der Schwierigkeiten des FC Den Bosch folgte. Die Beihilfe wurde von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht, die darauf abzielten, die langfristige Rentabilität der Firma innerhalb eines angemessenen Zeitraums von drei Jahren wieder herzustellen und die Anforderungen des KNVB zu erfüllen, damit der FC Den Bosch weiterhin die Lizenz für Profifußballwettbewerbe erhält. Der Umstrukturierungsplan hatte ein neues Management zur Folge, Personalkürzungen und eine Verringerung der Anzahl der Spieler. Er umfasste auch die Aufgabe eines großen Trainingskomplexes. Auf diese Weise plant der FC Den Bosch Einsparungen bei seinen Kernaktivitäten zu erzielen. Der Umstrukturierungsplan vertraut nicht auf externe Faktoren, die der FC Den Bosch verfolgen jedoch nicht vollständig kontrollieren kann, wie zum Beispiel das Finden neuer Sponsoren und eine Erhöhung der Zuschauerzahl. Es wird die kontinuierliche Verbesserung der finanziellen Lage des Vereins angestrebt als auch dessen fortgeführter Betrieb als ein Profifußballverein. Die Entwicklung entsprechend Erwägungsgrund 35 zeigt, dass der Plan tatsächlich realistisch war. 4.2.4.   Ausgleichsmaßnahmen (69) Die Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien verlangen, dass Ausgleichsmaßnahmen von dem Begünstigten ergriffen werden, um die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe und deren nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen zu minimieren. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für kleine Unternehmen. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, handelt es sich bei dem FC Den Bosch um ein kleines Unternehmen. 4.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (70) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der Umstrukturierungsplan in erheblichem Maße von externen privaten Unternehmen finanziert wird zusätzlich zu den internen Einsparungen gemäß den Randnummern 43 und 44 der Leitlinien. Mehrere private Unternehmen haben ebenfalls einem Forderungsverzicht zugestimmt. Der Gesamtbeitrag der Gläubiger und der Gemeinde zur Refinanzierung des FC Den Bosch betrug 6,737 Mio. EUR (Forderungsverzicht in Höhe von 5,337 Mio. EUR plus 1,4 Mio. EUR für den Trainingskomplex, wenn der gesamte Betrag für den Trainingskomplex als Beihilfe bewertet würde). Die 25 % eigene Beiträge, die für kleine Unternehmen vorgesehen sind, würden sich auf maximal 1,685 EUR belaufen. Andere Unternehmen als der Staat haben 3,687 Mio. EUR in Form eines Forderungsverzichts beigetragen (5,337 Mio. EUR minus Darlehen der Gemeinde in Höhe von 1,65 Mio. EUR), davon ein kommerzieller Betrieb einen Betrag in Höhe von 1,865 Mio. EUR, was mehr als den geforderten 25 %. entspricht. (71) Der Betrag der Beihilfe war notwendig. Laut Umstrukturierungsplan sollte dieser zu geringeren Verlusten in den Jahren 2011/2012 und 2012/2013 führen und zu einem moderaten positiven Ergebnis danach. In diesem Fall hätte der FC Den Bosch keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken können. 4.2.6.   Kontrolle und Jahresbericht (72) Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für kleine und mittlere Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. 4.2.7.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (73) Gemäß den Randnummern 72 bis 77 der Leitlinien haben die Niederlande angegeben, dass der FC Den Bosch in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich zudem dazu verpflichtet, dem FC Den Bosch während eines Zeitraums von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren. 4.3.   Schlussfolgerung (74) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Schuldenumstrukturierung hinsichtlich des FC Den Bosch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Umstrukturierungsbeihilfe, welche die Gemeinde dem FC Den Bosch gewährt hatte, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Leitlinien und hat somit keine negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen in einem Umfang, der dem gemeinsamem Interesse widersprechen würde. Deshalb ist die Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (75) Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande die Beihilfe dem FC Den Bosch unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV erteilt hat. Die staatliche Beihilfe, die dem FC Den Bosch in 2011 in Höhe von 1,65 Mio. EUR in Form eines Forderungsverzichts und in Höhe von 1,4 Mio. EUR für das Verlassen des Trainingskomplexes gewährt wurde, erfüllt die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für Umstrukturierungsmaßnahmen und kann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3,05 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfen für bestimmte niederländische Profifußballvereine im Zeitraum 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36) (ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt). (4)  Liegt in der Jan Sluyterstraat in 's-Hertogenbosch. (5)  Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). (6)  Sache SA.35131 (2013/N). (7)  Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3). (*1)  Vertrauliche Informationen (8)  Gemäß Artikel 5:85 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs versteht man unter erfpacht (Erbpacht) ein eingeschränktes Eigentumsrecht, das dem Eigentümer, dem „Pächter“ das Recht einräumt, unbewegliche Sachwerte einer anderen Person zu halten und zu nutzen. (9)  Rechtssache T-11/95 BP Chemicals/Kommission EU:T:1998:199, Randnummern 170 ff; Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Europäische Kommission und andere EU:C:2013:175, Randnummern 103-104; und Rechtssache T-1/12 Frankreich/Kommission EU:T:2015:17, Randnummer 37. (10)  Rechtssache C-39/94 SFEI und andere, ECLI:EU:C:1996:285, Randnummer 60; Rechtssache C-342/96 Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:210, Randnummer 41. (11)  Siehe diesbezüglich, Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, ECLI:EU:T:2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.