15.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/19


BESCHLUSS (EU) 2016/1991 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2016

über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Jahr 2011 wurde die Kommission von einem Bürger und durch Berichte in der Presse darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch durchgeführt hatten. In den Jahren 2010 und 2011 wurde die Kommission von Bürgern unter anderem über Beihilfen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich Willem II in Tilburg, MVV in Maastricht, PSV in Eindhoven und NEC in Nimwegen informiert. Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 1. September 2011 ersucht, Auskunft zu den Maßnahmen in Bezug auf den FC Den Bosch zu erteilen.

(2)

Mit Schreiben vom 6. März 2013 hat die Kommission die Niederlande darüber informiert, in Bezug auf die Beihilfen zugunsten von Willem II, NEC, MVV, PSV und den FC Den Bosch das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden: „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Zu den Maßnahmen zugunsten des FC Den Bosch nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und vom 7. November 2013 und in einer Sitzung am 13. Oktober 2014 Stellung. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten zu den Beihilfen zugunsten des FC Den Bosch erhalten.

(5)

Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend den Verein FC Den Bosch wurde als Sache SA.41614 registriert.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Begünstigte, Ziel und Budget

(6)

Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden: „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußball-Ligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Liga (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten.

(7)

Der FC Den Bosch hat spielte 2004/2005 letztmalig in der höchsten Liga und seither in der zweiten Liga. Er hat nie an einem europäischen Wettbewerb teilgenommen. Laut den von den Niederlanden vorgelegten Informationen handelt es sich bei dem FC Den Bosch um ein Kleinunternehmen; in der Saison 2011/2012 zählte das Unternehmen 31 Beschäftigte. Der Umsatz und die Bilanzsumme lagen in beiden Jahren bei circa 3 Mio. EUR. Deshalb wird er als Kleinunternehmen angesehen (3). Das Stadion, das der FC Den Bosch nutzt, gehört der Gemeinde von 's-Hertogenbosch (im Folgenden: „Gemeinde“), die vom Verein eine Pachtzins für die Nutzung erhält.

(8)

Im Jahr 2010 wurde der Gemeinde bekannt, dass sich der FC Den Bosch in finanziellen Schwierigkeiten befand, durch welche seine Lizenz zur Teilnahme am Profifußball und sogar die Existenz des Vereins bedroht waren. Am 30. Juni 2010 wies der FC Den Bosch ein negatives Eigenkapital in Höhe von 4,6 Mio. EUR aus; ein Jahr später lag dieses bei 5,4 Mio. EUR. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigte, dass der Verein steigende Verluste (0,168 Mio. EUR im Juni 2009, 0,612 Mio. EUR im Juni 2010 und 0,744 Mio. EUR im Juni 2011), sinkende Umsätze (von 3,736 Mio. EUR auf 2,771 Mio. EUR von 2009 bis 2011) und steigende Schulden ausgewiesen hatte. Einer der Gläubiger des Vereins war die Gemeinde, die eine nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR hatte.

(9)

Im Herbst 2010 wurde eine Initiative zur Vermeidung der Insolvenz des FC Den Bosch von Fans, Firmen und Sponsoren eingeleitet. Diese Initiative hat zu einem Umstrukturierungsplan zur Verbesserung der finanziellen Lage des FC Den Bosch geführt und zur Umwandlung des Vereins in einen rentablen Profifußballverein mit einer neuen Rechtsstruktur, im Besitz seiner Fans. Im Juni 2011 haben sich die Gemeinde und die anderen Gläubiger auf eine gemeinsame Initiative geeinigt, ihre Darlehen in Anteile an dem Verein umzuwandeln. Im Rahmen der Umstrukturierung wurde der FC Den Bosch, der den Rechtsstatus einer Vereinigung (Vereniging) hatte, am 30. Juni 2011 in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (naamloze vennootschap) FC Den Bosch N.V. umgewandelt.

(10)

Es wurde vereinbart, dass die Forderung der Gemeinde in eine Beteiligung in Höhe von 60 % der Anteile der neu gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung FC Den Bosch N.V. umgewandelt würde. Die restlichen 40 % der Anteile des Vereins sollten von den anderen großen Gläubigern des Vereins übernommen werden, die Schulden in Kapitalanteile umwandelten, jedoch mit einem niedrigeren Debt-Share-Ratio als die Gemeinde. Kleinere Gläubiger hatten auf Teile ihrer Forderungen verzichtet. Nach dieser Vereinbarung der Gläubiger hat die Gemeinde ihre Forderungen aufgrund des Darlehens in Höhe von 1,65 Mio. EUR für 1 Euro an die Stiftung Stichting Met Heel Mijn Hart abgetreten. Die Stiftung war von Fanclubs und einzelnen Anhängern des FC Den Bosch gegründet worden und verfolgt keine gewerblichen Tätigkeiten.

(11)

Die Gemeinde hat weiterhin der Zahlung eines Betrags in Höhe von 1,4 Mio. EUR für den FC Den Bosch für das Verlassen der Trainingsanlage (4) zugestimmt, das sich auf einem Grundstück der Gemeinde befand.

2.2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(12)

Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission, was die Beihilfen zugunsten des FC Den Bosch anbelangt, zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem FC Den Bosch durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit staatliche Beihilfen gewährt hatte.

(13)

Was die Entscheidungen zum Verkauf der Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR für 1 EUR an organisierte Fans anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die Niederlande nicht das Argument anführen könnten, dass die Gemeinde in der Weise gehandelt hätte, wie dies auch ein privater Gläubiger in einer ähnlichen Position getan hätte. Die Kommission stellte fest, dass andere große Gläubiger ihre Forderungen in Beteiligungen an der neuen Rechtsstruktur umgewandelt hatten, wohingegen die Gemeinde ihre Forderungen für Null verkauft hat. Was den Erwerb des Trainings- und Jugendblocks für 1,4 Mio. EUR anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass dieser Preis von einem externen Gutachter als der Wiederbeschaffungswert für den Block bestimmt worden war. Sie bezweifelte, dass der Wiederbeschaffungswert für das Gebäude derselbe wie der Marktwert sei.

(14)

Die Kommission vertrat weiterhin die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen.

(15)

Was die Vereinbarkeit einer möglichen Beihilfe für den FC Den Bosch anbelangt, stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass sich der Fußballverein zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in finanziellen Schwierigkeiten befand. Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den „Leitlinien der Gemeinschaft zu staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Firmen in Schwierigkeiten“ (5) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften.

(16)

Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum begrenzt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde.

3.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE

3.1.   Staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(17)

Die Niederlande widersprechen den vorläufigen Ergebnissen der Kommission, dass die Maßnahmen in Bezug auf den FC Den Bosch staatliche Beihilfen darstellen. Nach Ansicht der Niederlande hat die Gemeinde, die eine nachrangige Forderung bei einer Firma am Rande der Insolvenz hatte, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten, indem sie auf ihre Forderung im Jahr 2011 verzichtet hat.

(18)

Nach Ansicht der Niederlande hätte die Gemeinde im Falle einer Insolvenz des FC Den Bosch aller Wahrscheinlichkeit nach nichts von ihrer nachrangigen Forderung zurückerhalten. In ihrem Schreiben vom 7. November 2013 hat die Niederlande den Beschluss der Kommission in Bezug auf die belgische Firma Sonaca (6) angeführt, bei der sie feststellte, dass die Umwandlung des öffentlichen Darlehens in Kapitalanteile keine staatliche Beihilfe darstellt. Wenn der FC Den Bosch im Juni 2011 nicht in der Lage gewesen wäre, seine finanzielle Lage auszugleichen, hätte er seine Lizenz für den Profifußball gemäß den Statuten des KNVB verloren. Was den Kauf der Trainingseinrichtungen anbelangt, argumentieren die Niederlande, dass dieser Zukauf zu dem durch einen externen Fachmann ermittelten Wert erfolgt ist, der auch die Kosten für die Wiederbeschaffung für den FC Den Bosch abgedeckt hat. Die Niederlande behaupten, dass der Verein gemäß der Mitteilung der Kommission über Grundstücksverkäufe gehandelt hat (7) (im Folgenden: „Mitteilung über Grundstücksverkäufe“).

(19)

Hilfsweise führen die Niederlande aus, dass die Maßnahmen selbst dann nicht den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden, wenn sie als Gewährung eines selektiven Vorteils für den FC Den Bosch anzusehen wären. Die Niederlande heben die schwache Position des FC Den Bosch im niederländischen Profifußball hervor, wodurch die Teilnahme an Wettbewerben auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinlich wird. Sie führen weiterhin an, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass die Beihilfe für den FC Den Bosch den Wettbewerb verfälschen oder den Handel in einem der in dem Einleitungsbeschluss genannten Länder beeinträchtigen würde.

(20)

Ergänzend argumentieren die Niederlande, dass — sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfe anzusehen wären — sie den Leitlinien entsprechen würden und somit auch dem Binnenmarkt.

(21)

Der FC Den Bosch befand sich im Jahr 2010 in finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahr 2011 wies er eine negative Eigenkapitalquote mit Schulden in Höhe von 5,97 Mio. EUR und Schulden in Höhe von 7 Mio. EUR bei einem Umsatz von rund 3 Mio. EUR aus. Der Verein wies Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß nachfolgender Tabelle 1 aus.

Tabelle 1

Forderungen und Verbindlichkeiten des FC Den Bosch

Gläubiger

Darlehensbeträge

Die Gemeinde (Saldo des im Jahr 2000 gewährten Darlehens)

1,65 Mio. EUR

[…] (*1)

1,092 Mio. EUR

[…]

1,865 Mio. EUR

[…]

0,73 Mio. EUR

[…]

0,235 Mio. EUR

Ein privater Gläubiger

0,3 Mio. EUR

[…]

0,1 Mio. EUR

(22)

Der KNVB hat darauf hingewiesen, dass der Verein seine Profifußballlizenz verlieren würde, wenn das Eigenkapital bis zum 30. Juni 2011 weiterhin negativ wäre. Dies würde bedeuten, dass der Verein wieder in den Amateurstatus absteigen würde.

(23)

Deshalb haben der FC Den Bosch und der KNVB im Juni 2011 einen Umstrukturierungsplan ausgearbeitet. Gemäß dem Plan wurde der Verein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (NV) umgewandelt. Die (ungesicherten) Schulden der verschiedenen größeren Gläubiger wurden in Anteile an dem Verein gemäß Tabelle 2 umgewandelt.

Tabelle 2

Debt-Equity-Swap Quote

Gläubiger

Darlehen

Anteile/Prozentsatz

EUR/Anteil

Die Gemeinde/Stiftung Stichting Met Heel Mijn Hart

1,65 Mio. EUR

61 900 /54,3

26,7

[…]

1,092 Mio. EUR

20 492 /18

53,3

[…]

1,865 Mio. EUR

27 925 /24,5

11 000 davon sind Vorzugsaktien

66,8

[…]

0,73 Mio. EUR

3 583 /3,1

203,7

(24)

Die verbleibenden 0,1 % der Anteile wurden auf leitende Mitglieder des Fußballclubs verteilt. Dies zeigt, dass die Gemeinde den Erhalt von 54 % der Anteile an dem Verein für einen Anteil von 38 % an den Schulden des Vereins erworben hat.

(25)

Weiterhin wurde ein Handelskredit in Höhe von 100 000 EUR durch eine Garantie einer dritten Partei gedeckt; andere private Parteien haben frisches Kapital in Höhe von 300 000 EUR beigesteuert. Ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 250 000 EUR wurde in ein langfristiges Darlehen umgewandelt. Die Schulden gegenüber der Betreibergesellschaft des Stadions der Gemeinde, BIM, für die Stadionpachtzins sind durch ein Recht von BIM auf die Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten gesichert.

(26)

Die Gemeinde hat ein Darlehen in Höhe von 1,65 Mio. EUR als uneinbringlich bewertet. Bereits im Budget des Jahres 2010 der Gemeinde wurde dieses Darlehen als uneinbringlich bewertet, da der FC Den Bosch keine Zahlungen mehr geleistet hatte. Im Juni 2011 hat die Gemeinde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, welche die finanzielle Lage des FC Den Bosch bereits im Februar und März 2011 bewertet hatte, gebeten, die Einbringlichkeit des Darlehens an den FC Den Bosch zu beurteilen. Ernst & Young kam zu dem Schluss, dass man in den kommenden Jahren vernünftigerweise keine Rückzahlung des Darlehens oder der Zinsen erwarten könne, auch wenn der Verein aufgrund des Verzichts der großen Gläubiger auf die langfristigen Schulden restrukturiert würde. Diese Feststellung macht auch Sinn, wenn man berücksichtigt, dass der Verein über kein Immobilienvermögen und keine Maschinen verfügt, die zur Rückzahlung der Schulden veräußert oder liquidiert werden könnten.

(27)

Die Gemeinde beschloss im Kontext der Vereinbarung unter den Gläubigern, ihre Forderungen in Höhe von 54 % der Anteile für 1 EUR an die Stiftung „Met Heel Mijn Hart“ zu verkaufen. Dadurch wurde die Stiftung anstelle der Gemeinde Anteilseigner des Vereins, die wie auch die anderen großen Gläubiger kein Interesse an der Beteiligung am Management des Vereins zeigte, und wie dies zwischen diesen und der Gemeinde in der Umstrukturierungsvereinbarung vereinbart worden war. Die Stiftung verkauft auf der Basis dieser Anteile Zertifikate für 100 EUR.

(28)

Im Vergleich zu den anderen Gläubigern hatte die Gemeinde insbesondere mehr Interesse daran, die Liquidierung des Vereins oder deren Rückstufung in den Amateurstatus zu vermeiden, weil sie dadurch zumindest für einen bestimmten Zeitraum den Hauptnutzer und Mietzahler ihres Stadions verlieren würde. Deshalb lag es im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde, dass der Verein weiterhin in der Profiliga verbleiben würde.

(29)

Was die Fläche von 36 000 m2 unter dem Trainingskomplex anbelangt, zeigen die von den Niederlanden vorgelegten Informationen, dass diese Fläche bereits der Gemeinde gehörte. Diese wurde vom FC Den Bosch genutzt, der den Sportkomplex mit Gebäuden und Sportplätzen auf eigene Kosten im Jahr 2000 gebaut und in 2006 und 2007 geändert hatte. Es wurde keine Erbpacht (erfpacht) (8) zwischen der Gemeinde und dem FC Den Bosch vereinbart. Die Gemeinde könnte auf diesem Grundstück den Bau von Häusern und Appartements realisieren. Deshalb hatte sie auf jeden Fall ein Interesse daran, dass der Verein das Grundstück verlassen würde und ergriff die Gelegenheit, die sich aufgrund des Liquiditätsbedarfs des Vereins bot. Deshalb beabsichtige sie, den Verein für die Räumung des Grundstücks zu entschädigen, wie im Falle einer unangefochtenen Enteignung der Gebäude, und bat um die Bewertung der Gebäude und Einrichtungen auf der Grundlage von niederländischem Recht zu Enteignungen in solch einem Fall.

(30)

Der Preis für den Erwerb wurde durch eine Bewertung des Sportkomplexes durch einen unabhängigen, anerkannten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ermittelt. Die Bewertung basierte auf dem bereinigten Wiederbeschaffungswert, der als derjenige Wert bezeichnet wird, der für den Erwerb von Objekten desselben Werts hinsichtlich Art, Qualität, Zustand und Alter aufgewendet werden muss. Dieser Betrag ist deshalb nicht nur einfach der Wert des Sportkomplexes in der entsprechenden Größe. Er wird aufgrund des technischen Zustands und dem Alter angepasst. Diese Bewertung ist aufgrund von Artikel 40b, Paragraph 3 des niederländischen Enteignungsrechts (Onteigeningswet) in Fällen der einvernehmlichen Enteignung vorgesehen, die nach Auffassung der Niederlande auf die vorliegende Situation anwendbar war. Deshalb sind die Niederlande der Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass das Wertgutachten lediglich den Wiederbeschaffungswert als Grundlage für die Bewertung berücksichtigt hat. In der niederländischen Praxis der Wertgutachten werden unkonventionelle Objekte, wie beispielsweise Kirchen, Denkmäler oder Sportkomplexe zu dem bereinigten Wiederbeschaffungswert bewertet, der als der Preis bezeichnet wird, den ein unabhängiger Käufer im Falle der Enteignung oder Umsiedlung des derzeitigen Eigentümers bereit ist zu zahlen.

(31)

Was die Beobachtung der Kommission anbelangt, dass der aufgrund des Wertgutachtens ermittelte Wert höher als der Buchwert in den Büchern des FC Den Bosch war, geben die Niederlande an, dass der Buchwert eines Stücks Land oder Grundstücks nicht dem tatsächlichen Marktwert entspricht. Dieser wird aufgrund verschiedener anderer Faktoren als dem Wert in einer Handelstransaktion wie dem historischen Einstandspreis oder der Abschreibung ermittelt.

(32)

Der Verein hat seine Trainingsaktivitäten an einem anderen Ort durchgeführt, in dem Stadion und in einem anderen Fußballtrainingskomplex in der Stadt, bei dem es noch freie Kapazitäten gab. Die Niederlande argumentieren, dass der Preis des Trainingskomplexes nicht unter Berücksichtigung des möglichen Finanzierungsbedarfs des FC Den Bosch ermittelt wurde. Ein Teil des Betrags, der für das Verlassen des Trainingskomplexes eingegangen war, wurde vom Verein zur Unterbringung der alternativen Trainingseinrichtungen verwendet. Diese Einnahmen wurden auch zur Rückzahlung der Schulden bezüglich der Stadionpachtzins an BIM verwendet.

3.2.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(33)

Hilfsweise führen die Niederlande aus, dass die Maßnahmen selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfe handeln würde. Was die Umstrukturierung des FC Den Bosch anbelangt, haben die Niederlande die finanzielle Lage des Vereins so wie unter dem Erwägungsgrund 8 aufgeführt, beschrieben.

(34)

Jeder niederländische Fußballverein muss über eine Lizenz des KNVB verfügen, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Pflichten erfüllt. Eine dieser in dem System vorgesehenen Verpflichtungen bezieht sich auf die finanzielle Solidität des Vereins. Wenn diese nicht zufriedenstellend ist, kann der KNVB dem Verein die Lizenz entziehen. Wenn ein Nachfolgeverein gegründet wird, würde dieser nicht direkt für die Profifußballliga zugelassen, sondern dieser müsste in der zweithöchsten Amateurliga starten. Aufgrund seiner Schwierigkeiten hat der Fußballverein Den Bosch den Verlust seiner Lizenz zur Teilnahme an Profiwettbewerben riskiert.

(35)

Die Niederlande führen an, dass angesichts dieser Schwierigkeiten die Entscheidung der Gemeinde zum Verzicht auf das Darlehen und zur Entschädigung des FC Den Bosch für die Räumung des von ihm genutzten Trainingskomplexes nachrangig zu einigen Bedingungen war, die in dem Umstrukturierungsplan zwischen der Gemeinde, den anderen Gläubigern und dem FC Den Bosch festgelegt wurden.

(36)

Der Umstrukturierungsplan hatte eine neue Rechtsstruktur für den FC Den Bosch zur Folge. Der Verein wurde von einem Verein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (naamloze vennootschap (NV)) umgewandelt, es wurden Personalabbau und eine Verringerung der Anzahl der Spieler beschlossen. Der Plan sah vor, dass die Anzahl der Vertragsspieler auf die von der KNVB festgelegte Anzahl von 16 reduziert wird. Der FC Den Bosch wird keine Spieler auf dem Transfermarkt kaufen, sondern nur frei transferierbare Spieler verpflichten. Dies hat eine Reduzierung der Personalkosten und der Spieler in Höhe von 17 % zur Folge.

(37)

Wie unter Erwägungsgrund 22 dargelegt, haben die Gläubiger des FC Den Bosch auf Schulden von insgesamt 5,337 Mio. EUR zugunsten von Kapitalbeteiligungen verzichtet. Weiterhin hat die Gemeinde den Verein für das Verlassen des von ihm bis dato genutzten Trainingskomplexes mit einem Betrag in Höhe von 1,4 Mio. EUR entschädigt. Aufgrund dieser Maßnahmen wurde der negative Kapitalsaldo des Vereins in ein moderates positives Eigenkapital in Höhe von 0,63 Mio. EUR umgewandelt, wodurch seine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich wurde.

(38)

Der Plan zielte darauf ab, dass er zu einer stabilen finanziellen Position über einen Zeitraum von drei Jahren führt. Es waren eine Minderung der Verluste für das Finanzjahr 2011/2012 und 2012/2013 sowie ein geringer Gewinn in Höhe von 0,1 Mio. EUR für das Finanzjahr 2013/2014 eingeplant. Dadurch hätte der FC Den Bosch keinerlei Spielraum zum Kauf von Transferspielern. Tatsächlich konnte der FC Den Bosch im Finanzjahr 2011/2012 einen moderaten Gewinn in Höhe von 0,103 Mio. EUR unter anderem aufgrund der besseren als geplanten Sponsoringverträge ausweisen.

4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

4.1.   Vorliegen einer staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(39)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird.

(40)

Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses wird die Kommission die Entscheidung der Gemeinde vom 21. Juni 2011 prüfen, auf eine nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR gegenüber dem FC Den Bosch zu verzichten und den FC Den Bosch mit 1,4 Mio. EUR für das Verlassen der Trainingsanlagen zu entschädigen. Die Kommission stellt fest, dass beide Maßnahmen gemeinsam präsentiert und in derselben Sitzung des Gemeinderats beschlossen wurden, und dass diese hinsichtlich ihres Zwecks und der Situation des FC Den Bosch eng miteinander verknüpft sind.

(41)

Folglich sollten diese beiden Maßnahmen zusammen bewertet werden (9). In dem vorliegenden Fall geht jedoch aus der folgenden Bewertung hervor, dass beide Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie getrennt betrachtet würden. Dies impliziert zwingend, dass die Maßnahmen auch dann als staatliche Beihilfe anzusehen sind, wenn sie gemeinsam als eine einzige Maßnahme bewertet werden.

4.1.1.   Verwendung staatlicher Mittel

(42)

Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen, und sie haben für die Gemeinde finanzielle Konsequenzen, die sich auf 3,1 Mio. EUR belaufen. Somit umfassen sie staatliche Mittel und sind dem Staat zurechenbar. Der Transfer staatlicher Mittel kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel direkte Finanzbeiträge, Darlehen, Garantien, Direktinvestitionen in das Kapital von Unternehmen und Sachleistungen. Der Verzicht auf Forderungen durch den Staat stellt ebenfalls einen Transfer staatlicher Mittel dar.

4.1.2.   Selektionsvorteil für den FC Den Bosch

(43)

Wann immer die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund eines staatlichen Eingriffs verbessert wird, liegt ein Vorteil vor. Um dies zu bewerten, muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage vergleichen werden, die bestünde, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Es ist unstrittig, dass sich die schwierige finanzielle Lage des FC Den Bosch aufgrund der zu prüfenden Maßnahmen merklich verbessert hat.

(44)

Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen nicht unter normalen Marktbedingungen (10) erhalten hätte, d. h. ohne staatlichen Eingriff, der nicht gemäß kaufmännischen Grundsätzen erfolgt.

(45)

Die Niederlande behaupten, dass die Verbesserung der finanziellen Lage des FC Den Bosch das Ergebnis marktkonformer Transaktionen ist und dass sie somit nicht unzulässig ist. Nach Auffassung der Niederlande hat die Gemeinde gemäß dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors gehandelt (im Folgenden: „MEIP“).

4.1.2.1.   Verzicht auf die nachrangige Forderung

(46)

Wie oben dargelegt, stellt die Entscheidung zum Verzicht auf die nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR einen Schuldenswap dar, gefolgt von einem Transfer der daraus resultierenden Kapitalforderung zu 1 EUR.

(47)

Deshalb muss ermittelt werden, ob ein privater Gläubiger diesen Schuldenswap in der gleichen Weise wie die Gemeinde vorgenommen hätte. Im Falle eines Unternehmens, das die Bedingungen für eine Insolvenz erfüllt, hat ein Gläubiger zwei Optionen: Er kann die Liquidation des Unternehmens mit dem Ziel anstreben, zumindest einen Teil seines Darlehens wieder zu erlangen, oder er kann das Darlehen in Anteile umwandeln, damit das Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten fortsetzen kann mit dem Ziel, dass das Unternehmen wieder profitabel wird, so dass die Anteile deren Wert erhöhen. Wenn private Gläubiger in derselben Weise wie die Gemeinde gehandelt hätten, und zwar für einen wesentlichen Teil der Schulden des FC Den Bosch, liegt der Schluss nahe, dass das Verhalten dem MEIP entspricht.

(48)

Die Einhaltung der Prinzipien des MEIP kann geltend gemacht werden, wenn eine Transaktion zu gleichen Bedingungen (und daher mit gleich hohen Risiken und Erträgen) von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, durchgeführt wird (eine Pari-passu-Transaktion). In diesem Fall kann normalerweise gefolgert werden, dass solch eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht (11). Es ist gleichermaßen wichtig, ob der Eingriff der privaten Wirtschaftsbeteiligten reale wirtschaftliche Bedeutung hat und nicht nur symbolisch erfolgt oder unwesentlich ist (12) und ob die Ausgangsposition der beteiligten öffentlichen Stellen und der privaten Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich der Transaktion vergleichbar ist. Andererseits gilt, dass — sofern öffentliche Stellen und private Wirtschaftsbeteiligte, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, zwar gleichzeitig, aber zu unterschiedlichen Bedingungen an einer Transaktion beteiligen — dies normalerweise darauf hindeutet, dass der Eingriff der öffentlichen Stelle den Marktbedingungen nicht entspricht.

(49)

In dem vorliegenden Fall war die Ausgangsposition der staatlichen Unternehmen und der privaten Betreiber in Bezug auf die Transaktion vergleichbar. Alle an der Transaktion beteiligten hielten gesicherte und ungesicherte Darlehen. Die Beteiligung des privaten Sektors war ebenfalls erheblich. Bei den anderen Beteiligten handelt es sich jedoch wie bereits dargelegt nicht einfach um Marktteilnehmer; es sieht so aus, als ob alle in der einen oder anderen Weise mit dem Verein verbunden sind. Folglich kann nicht vermutet werden, dass sie mit der Absicht gehandelt haben, einen Gewinn zu erzielen; Fans sind beispielsweise keine rationalen Marktteilnehmer, die einen Gewinn erstreben.

(50)

Weiterhin ist offensichtlich, dass die Transaktion unter unterschiedlichen Bedingungen erfolgt ist. Die Gemeinde hat mehr für ihren Forderungsverzicht verlangt als andere Gläubiger. Wie in Tabelle 2 ausgewiesen, hat sie mit einem Anteil für 26,7 EUR relativ mehr Anteile erhalten als alle anderen kommerziellen Gläubiger oder gemeinnützigen Gläubiger. Weiterhin konnte der FC Den Bosch die rückständigen Stadionpachtzinsen an die Betreibergesellschaft des Stadions BIM bezahlen, das der Gemeinde gehört. Auf der anderen Seite erhielt der Gläubiger […] Vorzugsaktien, die ihm ein Vorrecht auf Erhalt einer späteren Dividende einräumen. Dies bedeutet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass mindestens ein privater Beteiligter bessere Bedingungen als die Gemeinde erhalten hat. Dieser Nachweis erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Gemeinde gleichrangig mit Marktteilnehmern bei der Zustimmung zu dem Schuldenswap gehandelt hat.

(51)

Weiterhin ist es auch unwahrscheinlich, dass ein privater Investor zugestimmt hätte, seine uneinbringliche Forderung zu verkaufen, die in Kapitalanteile für einen Preis in Höhe von 1 EUR an eine Stiftung umgewandelt werden, die plant, Zertifikate für diese Anteile für 100 EUR pro Anteil zu verkaufen. Dadurch, dass die Gemeinde die Anteile nicht behalten hat, hat sie sich ihres einzigen kaufmännischen Grundes für einen Schuldenswap entledigt — nämlich der — wenn auch unwahrscheinlichen — Hoffnung, dass sich der Wert der Anteile erhöht. Dadurch hat eine dritte Partei die Möglichkeit erhalten, durch den Verkauf von Anteilszertifikaten Gelder einzunehmen, anstelle dies selbst zu tun oder zumindest einen Anteil an dem Verkaufserlös zu verlangen (13). In diesem Fall hätte der Staat seine Anteile behalten und hätte zumindest einen Gewinn in der Zukunft erwarten können.

(52)

Aus diesem Grund kann der Verzicht auf die nachrangige Forderung nicht mit dem Verhalten eines rationalen Marktteilnehmers verglichen werden, und der FC Den Bosch hat dadurch einen Vorteil erhalten, den er nicht zu Marktbedingungen erhalten hätte.

4.1.2.2.   Erwerb des Trainingskomplexes

(53)

Was den Trainingskomplex anbelangt, behaupten die Niederlande, dass die Entschädigung in Höhe von 1,4 Mio. EUR gemäß der Mitteilung der Kommission zu Grundstücksverkäufen und der Entscheidungen der Kommission zu Ersatzbeschaffungskosten berechnet wurde und deshalb keinen Vorteil für den FC Den Bosch darstellt. Laut dieser Mitteilung stellt der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch einen öffentliche Behörde keine Beihilfe dar, erstens, wenn die öffentliche Behörde das höchste oder einzige Angebot nach einem uneingeschränkten Ausschreibungsverfahren annimmt und wenn zweitens — sofern ein derartiges Ausschreibungsverfahren nicht vorliegt — der Verkaufspreis auf den Betrag festgesetzt wird, der durch die Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurde.

(54)

Die Leitlinien aufgrund der Mitteilung zu Grundstückverkäufen, wie in deren Einführung dargelegt, betreffen nur „Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden in Staatsbesitz. Sie beziehen sich nicht auf den staatlichen Kauf von Grundstücken und Gebäuden oder die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden durch öffentliche Behörden. Derartige Transaktionen können auch Beihilfeelemente umfassen.“

(55)

Auf jeden Fall sind die in der Mitteilung zu Grundstücksverkäufen dargelegten Mechanismen lediglich Instrumente, um zu ermitteln, ob der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Investor gehandelt hat, und sie sind deshalb nur spezifische Beispiele für die Anwendung des MEIP-Tests für Verkäufer von Grundstücken zwischen staatlichen und öffentlichen Unternehmen (14). Deshalb ist es nicht relevant, ob die Bewertung der Grundstücksbewertung und des Kaufs gemäß der Mitteilung zu Grundstücksverkäufen erfolgt oder ohne Verweise auf diese.

(56)

Im Falle des Sportkomplexes, den der FC Den Bosch verlassen hat, basierte die durch einen unabhängigen Gutachter durchgeführte Grundstücksbewertung auf dem bereinigten Wiederbeschaffungswert. Gemäß den Erläuterungen der Niederlande sei dies der Wert, den der Staat bei einem Wechsel des Eigentümers bezahlen müsste, basierend auf den gesetzlichen Vorschriften für die Bewertung von Immobilien, vorbehaltlich einer unangefochtenen Enteignung. Dies ist nicht überzeugend. Die Gebäude und Einrichtungen des Komplexes, die vom FC Den Bosch errichtet worden waren, waren bereits Eigentum der Gemeinde. Der FC Den Bosch hat diese ohne Erbpacht genutzt. Deshalb hätte die Bewertung nicht auf der Grundlage eines Szenarios stattfinden dürfen, bei dem der FC Den Bosch der Eigentümer der Gebäude gewesen wäre. Außerdem kann der bereinigte Wiederbeschaffungswert wohl von dem Marktwert eines Vermögenswerts abweichen.

(57)

Es sieht auch nicht so aus, als ob die Gemeinde zum Zeitpunkt der Transaktion bestimmte Pläne für dieses Grundstück gehabt hätte. Die Transaktion war eindeutig Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen, welche die Gemeinde beschlossen hat, und diente vorrangig dem Ziel, dem FC Den Bosch Liquidität zu verschaffen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Gemeinde besagte Transaktion zu diesem Zeitpunkt ohne dieses Ziel eingegangen wäre. Es könnte auch argumentiert werden, dass mit dem Verschwinden des Fußballvereins im Insolvenzfall der Sportkomplex auch ohne Entschädigung frei geworden wäre.

(58)

Aus diesem Grund muss bezweifelt werden, dass ein anderer Marktteilnehmer die Gemeinde zur Ausgabe von 1,4 Mio. EUR hätte bewegen können, um das Gelände zu räumen, für das dieser Marktteilnehmer noch nicht einmal einen Erbpachtvertrag gehabt hätte. Der Betrag wäre auf jeden Fall viel geringer gewesen.

4.1.2.3.   Schlussfolgerung zur Existenz eines selektiven Vorteils

(59)

Die Maßnahmen übertragen somit einen selektiven Vorteil auf den FC Den Bosch im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

4.1.3.   Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb

(60)

Die Niederlande haben die Auswirkungen möglicher Beihilfen auf den Binnenmarkt für Vereine, die nicht Fußball auf europäischer Ebene spielen, in Frage gestellt. Profifußballvereine werden jedoch als Unternehmen angesehen und unterliegen der Kontrolle zu staatlichen Beihilfen. Der Profifußball bietet eine Erwerbstätigkeit und stellt Leistungen für eine Vergütung bereit; er hat einen hohen Grad an Professionalität entwickelt und somit seine wirtschaftlichen Auswirkungen erhöht (15).

(61)

Obwohl der FC Den Bosch nicht an Fußballwettbewerben auf internationaler Ebene teilnimmt, ist er dennoch als Profifußballverein in mehreren anderen Märkten wirtschaftlich tätig, beispielsweise auf dem Transfermarkt für Profifußballer, in der Werbung, im Bereich Sponsoring, in der Vermarktung und den Medien. Beihilfen für Profifußballvereine stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten beziehen. Wenn also staatliche Mittel dazu verwendet werden, um einem Profifußballverein einen selektiven Vorteil unabhängig von der Liga, in der dieser spielt, zu gewähren, kann diese Beihilfe potenziell zur Verfälschung des Wettbewerbs in den Mitgliedstaaten beitragen und sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV auswirken (16).

4.2.   Beurteilung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(62)

Die Kommission hat zu bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten des FC Den Bosch als mit dem Binnenmarkt kompatibel angesehen werden kann. Keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 107 Absatz 2 AEUV ist auf die betreffende Beihilfemaßnahme anwendbar. Was die Ausnahmeregelungen anbelangt, die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV vorgesehen sind, stellt die Kommission fest, dass keine der niederländischen Regionen unter die in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen fällt. Die betreffende Beihilfemaßnahme fördert keine wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, noch dient sie dazu, beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Es kann auch nicht behauptet werden, dass die Beihilfemaßnahme der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV dient.

4.2.1.   Anwendbare Leitlinien

(63)

Was die Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete anbelangt, könnte diese Beihilfe als mit den Bestimmungen vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(64)

Für ihre Bewertung der Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Vorschriften, Rahmenrichtlinien, Leitlinien und Mitteilungen zu einzelnen Beihilfeformen und horizontalen oder sektorspezifischen Beihilfen herausgegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der FC Den Bosch zum Zeitpunkt der Maßnahme finanzielle Schwierigkeiten hatte und die Beihilfe von der Gemeinde zur Behebung dieser Schwierigkeiten gewährt worden war, ist es angemessen, zu bewerten, ob die in den Leitlinien festgelegten Kriterien (17) anwendbar sind und erfüllt werden.

(65)

Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (18). Diese sind jedoch nicht auf diese nicht notifizierten Beihilfen anwendbar, die in 2011 gewährt wurden. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wäre dies nur der Fall bei Beihilfen für Rettung oder Umstrukturierung, die ohne vorherige Autorisierung gewährt wurden, wenn die gesamte oder ein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien wird die Kommission in allen anderen Fällen eine Prüfung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten und deshalb in diesem Fall denjenigen, die für 2014 gelten.

4.2.2.   FC Den Bosch als Unternehmen in Schwierigkeiten

(66)

Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die üblichen Anzeichen einer Firma in Schwierigkeiten vorliegen, wie zum Beispiel steigende Verluste, sinkende Umsätze, steigende Lagerbestände, Überkapazitäten, rückläufiger Cashflow oder steigende Schulden. Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, liegen mehrere dieser Anzeichen im Falle des FC Den Bosch vor. Aus diesem Grund handelte es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten und die Kompatibilität der staatlichen Beihilfe wird gemäß diesen Leitlinien bewertet.

4.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(67)

Unter Abschnitt 3.2 sehen die Leitlinien vor, dass die Gewährung der Beihilfe von der Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden muss. Wie unter dem Erwägungsgrund 7 erwähnt, qualifiziert sich der FC Den Bosch als kleines Unternehmen. In Bezug auf Randnummer 59 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Niederlande einen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, der die Bedingungen anspricht, die unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien angesprochen werden.

(68)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, auf ihr Darlehen an den FC Den Bosch zu verzichten und diesen für die Freigabe des Sportkomplexes zu bezahlen einer Analyse der Art und der Ursachen der Schwierigkeiten des FC Den Bosch folgte. Die Beihilfe wurde von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht, die darauf abzielten, die langfristige Rentabilität der Firma innerhalb eines angemessenen Zeitraums von drei Jahren wieder herzustellen und die Anforderungen des KNVB zu erfüllen, damit der FC Den Bosch weiterhin die Lizenz für Profifußballwettbewerbe erhält. Der Umstrukturierungsplan hatte ein neues Management zur Folge, Personalkürzungen und eine Verringerung der Anzahl der Spieler. Er umfasste auch die Aufgabe eines großen Trainingskomplexes. Auf diese Weise plant der FC Den Bosch Einsparungen bei seinen Kernaktivitäten zu erzielen. Der Umstrukturierungsplan vertraut nicht auf externe Faktoren, die der FC Den Bosch verfolgen jedoch nicht vollständig kontrollieren kann, wie zum Beispiel das Finden neuer Sponsoren und eine Erhöhung der Zuschauerzahl. Es wird die kontinuierliche Verbesserung der finanziellen Lage des Vereins angestrebt als auch dessen fortgeführter Betrieb als ein Profifußballverein. Die Entwicklung entsprechend Erwägungsgrund 35 zeigt, dass der Plan tatsächlich realistisch war.

4.2.4.   Ausgleichsmaßnahmen

(69)

Die Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien verlangen, dass Ausgleichsmaßnahmen von dem Begünstigten ergriffen werden, um die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe und deren nachteilige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen zu minimieren. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für kleine Unternehmen. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, handelt es sich bei dem FC Den Bosch um ein kleines Unternehmen.

4.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(70)

Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der Umstrukturierungsplan in erheblichem Maße von externen privaten Unternehmen finanziert wird zusätzlich zu den internen Einsparungen gemäß den Randnummern 43 und 44 der Leitlinien. Mehrere private Unternehmen haben ebenfalls einem Forderungsverzicht zugestimmt. Der Gesamtbeitrag der Gläubiger und der Gemeinde zur Refinanzierung des FC Den Bosch betrug 6,737 Mio. EUR (Forderungsverzicht in Höhe von 5,337 Mio. EUR plus 1,4 Mio. EUR für den Trainingskomplex, wenn der gesamte Betrag für den Trainingskomplex als Beihilfe bewertet würde). Die 25 % eigene Beiträge, die für kleine Unternehmen vorgesehen sind, würden sich auf maximal 1,685 EUR belaufen. Andere Unternehmen als der Staat haben 3,687 Mio. EUR in Form eines Forderungsverzichts beigetragen (5,337 Mio. EUR minus Darlehen der Gemeinde in Höhe von 1,65 Mio. EUR), davon ein kommerzieller Betrieb einen Betrag in Höhe von 1,865 Mio. EUR, was mehr als den geforderten 25 %. entspricht.

(71)

Der Betrag der Beihilfe war notwendig. Laut Umstrukturierungsplan sollte dieser zu geringeren Verlusten in den Jahren 2011/2012 und 2012/2013 führen und zu einem moderaten positiven Ergebnis danach. In diesem Fall hätte der FC Den Bosch keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken können.

4.2.6.   Kontrolle und Jahresbericht

(72)

Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für kleine und mittlere Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen.

4.2.7.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe

(73)

Gemäß den Randnummern 72 bis 77 der Leitlinien haben die Niederlande angegeben, dass der FC Den Bosch in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich zudem dazu verpflichtet, dem FC Den Bosch während eines Zeitraums von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren.

4.3.   Schlussfolgerung

(74)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zur Schuldenumstrukturierung hinsichtlich des FC Den Bosch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Umstrukturierungsbeihilfe, welche die Gemeinde dem FC Den Bosch gewährt hatte, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Leitlinien und hat somit keine negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen in einem Umfang, der dem gemeinsamem Interesse widersprechen würde. Deshalb ist die Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(75)

Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande die Beihilfe dem FC Den Bosch unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV erteilt hat. Die staatliche Beihilfe, die dem FC Den Bosch in 2011 in Höhe von 1,65 Mio. EUR in Form eines Forderungsverzichts und in Höhe von 1,4 Mio. EUR für das Verlassen des Trainingskomplexes gewährt wurde, erfüllt die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für Umstrukturierungsmaßnahmen und kann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3,05 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfen für bestimmte niederländische Profifußballvereine im Zeitraum 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36) (ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt).

(4)  Liegt in der Jan Sluyterstraat in 's-Hertogenbosch.

(5)  Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3).

(6)  Sache SA.35131 (2013/N).

(7)  Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

(*1)  Vertrauliche Informationen

(8)  Gemäß Artikel 5:85 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs versteht man unter erfpacht (Erbpacht) ein eingeschränktes Eigentumsrecht, das dem Eigentümer, dem „Pächter“ das Recht einräumt, unbewegliche Sachwerte einer anderen Person zu halten und zu nutzen.

(9)  Rechtssache T-11/95 BP Chemicals/Kommission EU:T:1998:199, Randnummern 170 ff; Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Europäische Kommission und andere EU:C:2013:175, Randnummern 103-104; und Rechtssache T-1/12 Frankreich/Kommission EU:T:2015:17, Randnummer 37.

(10)  Rechtssache C-39/94 SFEI und andere, ECLI:EU:C:1996:285, Randnummer 60; Rechtssache C-342/96 Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:1999:210, Randnummer 41.

(11)  Siehe diesbezüglich, Rechtssache T-296/97 Alitalia/Kommission, ECLI:EU:T:2000:289, Randnummer 81.

(12)  Beispielsweise war die Kommission in der Sache Citynet Amsterdam der Auffassung, dass zwei private Betreiber, die ein Drittel aller Beteiligungen an einem Unternehmen übernehmen (unter Berücksichtigung der gesamten Beteiligungsstruktur und dass deren Anteile ausreichend sind, um eine Sperrminorität bei strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bilden) als wirtschaftlich signifikant anzusehen sind (siehe Entscheidung 2008/729/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 27, Erwägungsgründe 96-100).

(13)  Deshalb kann der Forderungsverzicht durch die Gemeinde nicht mit der Entscheidung der Kommission in Bezug auf das belgische Unternehmen Sonaca in der Sache SA.35131 (2013/N) verglichen werden.

(14)  Gemäß diesem Test liegt in solchen Fällen keine staatliche Beihilfe vor, wo unter ähnlichen Umständen ein privater Investor, der zu normalen Marktbedingungen auf dem Markt handelt, hätte veranlasst werden können, dem Begünstigten die betreffenden Maßnahmen zukommen zu lassen.

(15)  Rechtssache C-325/08 Olympique Lyonnais ECLI:EU:C:2010:143, Randnummern 27 und 28; Rechtssache C519/04 P Meca-Medina und Majcen/Kommission ECLI:EU:C:2006:492, Randnummer 22; Rechtssache C-415/93 Bosman ECLI:EU:C:1995:463, Randnummer 73.

(16)  Beschluss der Kommission zu Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Erwägungsgrund 12, und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassung in ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1, und vom 2. Oktober 2013 zu Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung in ABl. C 50, 21.2.2014, S. 1, Erwägungsgründe12-14; Entscheidung der Kommission zu Spanien vom 18. Dezember 2013 zu möglichen staatlichen Beihilfen an vier spanische Profifußballvereine (Sache SA.29769 (2013/C)), Erwägungsgrund 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Erwägungsgrund 20 und mögliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), Erwägungsgrund 16, veröffentlicht in ABl. C 69, 7.3.2014, S. 99.

(17)  Siehe Erwägungsgrund 15 und Fußnote 5.

(18)  Mitteilung von der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249, 31.7.2014, S. 1).